Rückzahlung einer Traktoranzahlung: konkludenter Darlehensvertrag statt Schenkung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Beklagten die Rückzahlung von 5.280 € aus einer von ihm geleisteten Traktoranzahlung. Streitig war, ob die Zahlung als Darlehen oder als Schenkung im familiären Verhältnis erfolgt war und ob Verjährung eingetreten ist. Das LG Bonn bejahte aufgrund der Beweisaufnahme eine (auch stillschweigende) Darlehensabrede und wies die Schenkungsbehauptung mangels schlüssigen Vortrags und Glaubhaftigkeit zurück. Nach Kündigung war der Anspruch fällig; Verjährung trat wegen rechtzeitiger Klageerhebung und demnächst erfolgter Zustellung nicht ein. Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden wegen Verzugs zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung eines Darlehens (nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten) vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Aktivlegitimation aus einem Darlehensvertrag ist grundsätzlich unerheblich, aus wessen Vermögen die Darlehensvaluta stammt; maßgeblich ist, wer Vertragspartei des Darlehens ist.
Wer Rückzahlung aus Darlehen verlangt, trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass die Geldhingabe nicht schenkweise erfolgte; Beweisanzeichen für eine (auch konkludente) Darlehensabrede können sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.
Eine Schenkung setzt eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus; bloße familiäre Verbundenheit ersetzt diese Einigung nicht.
Bei einem unbefristeten Darlehen wird der Rückzahlungsanspruch erst mit wirksamer Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist fällig; erst mit der Fälligkeit entsteht der Anspruch i.S.d. Verjährungsrechts.
Eine Mahnung kann ausnahmsweise mit der die Fälligkeit herbeiführenden Erklärung (insbesondere der Kündigung) verbunden werden; nach Fälligkeit begründet sie den Schuldnerverzug und damit Zins- und Schadensersatzansprüche, einschließlich vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.280,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.1.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 546,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2011 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Rubrum
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.280,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.1.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 546,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2011 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines angeblichen Darlehens in Höhe von € 5.280,00.
Der Kläger ist der Adoptivsohn des Beklagten und dessen Ehefrau, der Zeugin Y. Letztere sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des Grundstücks N in T2, auf dem der Beklagte einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb betreibt. Der Kläger war in diesem Betrieb bis Mitte des Jahres 2007 als Gärtnermeister angestellt. Ferner lebte er bis Mitte des Jahres 2007 zusammen mit seiner Ehefrau, der Zeugin T, und seinen Kindern in einer Wohnung, welche sich im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Adoptiveltern sowie im Obergeschoss eines von ihm errichteten Anbaus befand. Das Erdgeschoss des Anbaus wurde für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb genutzt. Mitte des Jahres 2007 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Kläger und seinen Adoptiveltern.
Der Beklagte kaufte Ende des Jahres 2002 von der Fa. M GmbH & Co. KG einen Kompakttraktor K des Typs #### für seinen Garten- und Landschaftsbaubetrieb zu einem Kaufpreis von € 36.222,16 brutto. In diesem Zusammenhang beantragte er am 15.12.2002 ein Darlehen bei der K Bank S.A. (vgl. Darlehensantrag vom 15.12.2002, Bl. # d.A.) zur Finanzierung des Kaufs des Traktors. Da der Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt war, sah der Darlehensantrag eine Baranzahlung in Höhe von € 5.280,00 vor, welche der Mehrwertsteuer entsprach. Der Kläger überwies am 9.1.2003 einen Betrag in Höhe von € 5.280,00 an die Fa. M GmbH & Co. KG. In der Überweisung war als Verwendungszweck „Baranzahlung Traktor Landschaftsbau Y“ angegeben (Bl. # d.A.).
In einem Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 14.10.2007 (Bl. # d.A.) hieß es sodann:
„[…] am 08.03.2003 habe ich für Sie zur Anzahlung von einem K Kompakttraktor 5.280 € als Darlehen überwiesen. Ich kündige diesen Darlehensvertrag mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten zum 17.1.2008 und fordere Sie auf, den Betrag spätestens an dem genannten Termin auf mein Konto […] zu überweisen.“
Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wandte sich der Klägervertreter mit Schreiben vom 17.11.2011 (Bl. ## d.A.) an den Beklagten und bat diesen, sich wegen der Rückzahlung des Darlehens mit ihm in Verbindung zu setzen. Es folgte ein Schreiben des Beklagtenvertreters vom 24.11.2011 (Bl. ## d.A.), nach dem es keine „Darlehenssache aus dem Jahr 2003“ gebe. Daraufhin forderte der Klägervertreter den Beklagten mit Schreiben vom 7.12.2011 (Bl. ## d.A.) unter Fristsetzung bis zum 16.12.2011 auf, den darlehensweise überlassenen Betrag in Höhe von € 5.280,00 zu überweisen und seine Kostennote in Höhe von € 546,69 auszugleichen.
Der Kläger behauptet, dass seine Ehefrau Ende 2002 über Barmittel verfügt habe. Der Beklagte habe ihn vor diesem Hintergrund aufgrund von Liquiditätsproblemen gefragt, ob er die Anzahlung für den Traktor vorfinanzieren könne. Der Beklagte habe ihm gesagt, dass er das Geld zurückbekommen werde. Dies habe er aufgrund des damals sehr guten Verhältnisses zu dem Beklagten geglaubt. Der überwiesene Betrag in Höhe von € 5.280,00 stamme aus dem Vermögen der Zeugin T. Nach der Überweisung der Anzahlung habe der Kläger den Beklagten mehrfach auf die Rückzahlung des Betrags angesprochen. Auch habe der Beklagte der Zeugin T gegenüber immer wieder bestätigt, dass eine Rückzahlung des Geldes natürlich erfolgen werde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 5.280,00 zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.1.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 546,69 nebst Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit 17.12.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass er dem Kläger nie gesagt habe, dass er den Betrag in Höhe von € 5.280,00 zurückzahlen werde. Vielmehr habe der Kläger im Rahmen der Gespräche über die Finanzierung des Traktors aus familiärer Verbundenheit angeboten, ihm diesen Betrag aus eigenen Mitteln schenkweise zu überlassen. Dieses Angebot habe der Beklagte angenommen. Durch diese unentgeltliche Zuwendung habe sich der Kläger dafür bedanken wollen, dass der Beklagte und die Zeugin Y ihn adoptiert hätten, ihn in den vergangenen Jahren in vielfältiger Weise persönlich und finanziell unterstützt hätten, mit dem Kläger am 15.6.2002 eine unentgeltliche Nutzungsvereinbarung über die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts geschlossen hätten sowie dem Kläger die Errichtung des Anbaus auf ihrem Grundstück ermöglicht hätten. Der Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 4.5.2012 (Bl. ## ff. d.A.) verwiesen. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 4.5.2012 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T und Y. Insoweit wird ebenfalls auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 4.5.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von € 5.280,00 aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Auch wenn der von dem Kläger am 9.1.2003 an die Fa. M GmbH & Co. KG überwiesene Betrag in Höhe von € 5.280,00 aus dem Vermögen der Zeugin T stammen sollte, wäre der Kläger hinsichtlich eines Rückzahlungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB aktivlegitimiert. Für die Frage, wer Partei eines Darlehensvertrags ist, ist unerheblich, von wem die Valuta stammt (MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl. 2012, § 488 Rn. 150). Eine Darlehensvereinbarung zwischen der Zeugin T und dem Beklagten kommt nicht in Betracht. Es ist unstreitig, dass die Zeugin T bei dem Gespräch zwischen den Parteien über die Finanzierung des Traktors nicht anwesend war. Ferner ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen dieses Gesprächs im Namen der Zeugin T aufgetreten ist (§ 164 Abs. 1 BGB).
Die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen vor. Nach der persönlichen Anhörung der Parteien sowie der Vernehmung der Zeuginnen T und Y in der mündlichen Verhandlung am 4.5.2012 steht fest, dass die Parteien einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von € 5.280,00 geschlossen haben. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, die vorliegenden Beweisanzeichen für einen Darlehensvertrag zu entkräften.
Wer aus einem Darlehensvertrag die Rückzahlung von Geld verlangt, hat zwar grundsätzlich zu beweisen, dass dieses dem anderen nicht schenkweise überlassen wurde. Denn eine allgemeine Vermutung dafür, dass Geldleistungen mit einer Rückzahlungsvereinbarung verbunden sind, besteht nicht (MünchKommBGB/Berger, a.a.O., § 488 Rn. 149; Staudinger/Freitag/Mülbert, Neubearb. 2011, § 488 Rn. 274; Palandt/Weidenkaff, 68. Aufl. 2009, § 516 Rn. 19). Beweisanzeichen für eine – ggf. stillschweigende – Darlehensvereinbarung können sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.7.2002 – 3 W 398/02; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 1516). Dies ist vorliegend der Fall.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 4.5.2012 hat der Kläger schlüssig und nachvollziehbar den Verlauf des Gespräches mit dem Beklagten über die Finanzierung des Traktors geschildert. Dieses habe im November 2002 morgens im Büro des Garten- und Landschaftsbaubetrieb stattgefunden. Sein Vater habe ihn an diesem Tag gefragt, ob er den Betrag in Höhe von € 5.280,00 aufgrund von Liquiditätsproblemen zahlen könne. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er das Geld zurückbekommen würde. Bei der Schilderung dieses Gesprächs hat der Kläger auch Einzelheiten genannt. So hat er beispielsweise angegeben, dass es sich um die erste Finanzierung für den Garten- und Landschaftsbau gehandelt habe.
Demgegenüber hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 4.5.2012 auch auf Nachfrage keine konkreten Angaben zu dem Gespräch über die Finanzierung des Traktors gemacht. Er hat lediglich erklärt, dass der Kläger das Geld aus freien Stücken überwiesen habe und er dem Kläger nie gesagt habe, dass er das Geld zurückzahlen werde. Die Voraussetzungen für eine Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB, insbesondere eine Einigung der Parteien über eine unentgeltliche Zuwendung, hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung damit nicht schlüssig vorgetragen. Vielmehr kommt nach seinen Angaben auch der Abschluss eines konkludenten Darlehensvertrags i.S.d. § 488 BGB in Betracht.
Darüber hinaus ergeben sich aus den vorliegenden Umständen des Falles Beweisanzeichen für die Vereinbarung eines Darlehens in Höhe von € 5.280,00.
So ist unstreitig, dass es sich bei der Baranzahlung zur Finanzierung des Traktors in Höhe von € 5.280,00 um die Mehrwertsteuer handelte und der Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt war. Im Zeitpunkt der Überweisung des Betrags in Höhe von € 5.280,00 durch den Kläger an den Beklagten stand demnach fest, dass das Finanzamt dem Beklagten diesen Betrag erstatten würde. Dies spricht dafür, dass mit der durch den Kläger geleisteten Baranzahlung lediglich der Liquiditätsengpass bei dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb überbrückt werden sollte und der Betrag in Höhe von € 5.280,00 nach der Mehrwertsteuererstattung an den Kläger zurückfließen sollte.
Überdies hat die Zeugin T glaubhaft ausgesagt, dass der Beklagte ihr gegenüber bei verschiedenen Anlässen erklärt habe, dass der Kläger und sie den Betrag in Höhe von € 5.280,00 zurückbekommen würden. Zur Begründung hat die Zeugin T nachvollziehbar und unter der Schilderung von Details angeführt, dass sie wegen der streitgegenständlichen Überweisung einen Krach mit dem Kläger gehabt habe, weil das Geld für andere Dinge, wie etwa den Hausbau, geplant gewesen sei. Das Geld habe ihnen dann gefehlt. Der Beklagte habe ihr gerade wegen dieses sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Krachs immer wieder gesagt, dass sie das Geld zurückbekommen würden. Die Aussage der Zeugin T ist auch deshalb glaubhaft, weil der Beklagte den Krach zwischen dem Kläger und der Zeugin T im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ebenfalls erwähnte. Zudem sind der Zeugin T die Aussagen des Beklagten sowie der Zeugin Y sichtlich nahe gegangen. Eine Belastungstendenz hat die Aussage der Zeugin T nicht erkennen lassen. Vielmehr hat die Zeugin T sogleich klargestellt, dass sie bei dem Gespräch zwischen den Parteien über die Finanzierung des Traktors selbst nicht dabei gewesen sei. Auch ist sie von sich aus auf den Streit zwischen ihr und dem Kläger zu sprechen gekommen.
Diese Beweisanzeichen konnte der Beklagte nicht entkräften. Die Aussage der Zeugin Y ist nicht glaubhaft und damit nicht belastbar. Die Zeugin Y hat ausgesagt, dass das Gespräch zwischen den Parteien und ihr über die Finanzierung des Traktors in der Garage des Garten- und Landschaftsbaubetriebs stattgefunden habe, in welcher auch die anderen Geräte gestanden hätten. Der Beklagte hat jedoch in der Klageerwiderung vom 15.2.2012 vorgetragen, dass die Gespräche über die Finanzierung des Traktors in den Wohnräumen des Klägers stattgefunden hätten (Bl. ## d.A.). Die Zeugin Y hat zudem keine Angaben dazu machen können, wie die Zeugin T auf die streitgegenständliche Überweisung reagiert habe. Dies steht im Widerspruch zu der Aussage des Beklagten, dass der Kläger im Rahmen des Gesprächs über die Finanzierung des Traktors von dem Krach mit der Zeugin T gesprochen habe. Auch die Aussage der Zeugin Y, dass der Kläger das Geld einfach überwiesen habe und der Beklagte und sie davon nichts gewusst hätten, widerspricht den Angaben des Beklagten. Dieser hat ausgesagt, dass er dem Kläger wegen des Krachs mit der Zeugin T gesagt habe, dass er die Zahlung sein lassen solle. Auf Nachfrage war sich die Zeugin Y überdies nicht mehr sicher, für welche Anschaffung die Finanzierung beabsichtigt war.
Das Darlehen in Höhe von € 5.280,00 war gem. § 488 Abs. 3 BGB am 18.1.2008 fällig. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 14.10.2007 (Bl. # d.A.) mit einer Frist von drei Monaten zum 17.1.2008 gekündigt.
Der Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist schließlich nicht verjährt. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Entstehung des Anspruchs setzt dessen Fälligkeit voraus (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199 Rn. 3). Wie bereits ausgeführt war der Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erst am 18.1.2008 fällig. Es ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger das streitgegenständliche Darlehen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt hatte. Allein der Umstand, dass der Kläger den Beklagten nach seiner eigenen Behauptung immer wieder auf die Rückzahlung des Darlehens ansprach, bedeutet noch nicht, dass der Kläger die Rückzahlung des Darlehens bereits vor dem Schreiben vom 14.10.2007 konkret forderte. Der Kläger hat nämlich weiter vorgetragen, dass er stets auf die Rückzahlung des Darlehens vertraut habe. Aufgrund der Fälligkeit des Darlehens am 18.1.2008 begann die regelmäßige Verjährungsfrist am 1.1.2009 und endete am 31.12.2011. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.12.2011, eingegangen beim Landgericht Bonn am 28.12.2011, Klage erhoben. Dieser Schriftsatz ist dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Beklagten (Bl. ## d.A.) mit Verfügung vom 18.1.2012 am 23.1.2012 zugestellt worden. Da die Zustellung demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt ist, begann die Verjährungshemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits am 28.12.2011, d.h. noch vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich seit dem 18.1.2008 in Verzug gem. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2007 zur Rückzahlung des Darlehens bis spätestens zum 17.1.2008 aufgefordert, worin eine Mahnung zu sehen ist. Zwar muss die Mahnung grundsätzlich nach Fälligkeit erfolgen. Es ist jedoch zulässig, die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung, also hier mit der Kündigung, zu verbinden (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286 Rn. 16).
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zudem ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 546,69 aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB zu. Der Klägervertreter ist ausweislich seiner Schreiben vom 17.11.2011 (Bl. ## d.A.) und 7.12.2011 (Bl. ## d.A.) zu einem Zeitpunkt für den Kläger tätig geworden, als sich der Beklagte bereits mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug befand. Spätestens nachdem der Beklagtenvertreter bestritten hatte, dass es eine „Darlehenssache aus dem Jahr 2003“ gebe, war angesichts der drohenden Verjährung die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auch zweckmäßig und erforderlich.
Der Zinsanspruch hinsichtlich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 288 Abs. 1 BGB. Mit der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren befindet sich der Beklagte seit dem 17.12.2011 in Verzug gem. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB. Der Klägervertreter forderte den Beklagten mit Schreiben vom 7.12.2011 unter Fristsetzung bis zum 16.12.2011 zum Ausgleich seiner Kostennote auf.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.
Streitwert: € 5.280,00