Nerzfarm: Schadensersatz nach Hausfriedensbruch scheitert am Schadensnachweis
KI-Zusammenfassung
Der Betreiber einer Nerzfarm verlangte nach dem Eindringen von Tierschutzaktivisten mit Kamera Schadenersatz wegen angeblich massenhaft verendeter Jung- und Muttertiere. Das Gericht bejahte ein rechtswidriges Betreten des umzäunten Betriebsgeländes in stresssensibler Wurfzeit. Die Klage wurde dennoch abgewiesen, weil der Kläger den Eintritt und Umfang einer Eigentumsverletzung (verendete Tiere) nicht zuverlässig beweisen konnte. Mangels belastbarer Anknüpfungstatsachen kam auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen behaupteten Tierverlusts trotz rechtswidrigen Eindringens mangels Schadensnachweis abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 123 StGB setzen den Nachweis eines eingetretenen Schadens als anspruchsbegründende Voraussetzung voraus; hierfür trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast.
Das widerrechtliche Eindringen in ein umzäuntes und als Privatweg gekennzeichnetes Betriebsgelände kann den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) erfüllen und eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB auslösen.
Widersprüchliche oder in zentralen Punkten wechselnde Zeugenaussagen können den Nachweis einer Eigentumsverletzung (etwa des Verendens einer bestimmten Anzahl Tiere) nicht tragen.
Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO setzt ausreichende tatsächliche Anknüpfungstatsachen voraus; fehlen verlässliche Grundlagen zur Mindestschadenshöhe, scheidet eine Schätzung aus.
Nebenforderungen (insbesondere Zinsen und vorgerichtliche Kosten) sind nicht geschuldet, wenn es an einer durchsetzbaren Hauptforderung fehlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Nerzfarm in I bei der Stadt S/NRW ("O"). Am ##. Mai 2007 gegen ##.## Uhr betrat eine Gruppe von sog. Tierschutzaktivisten mit einem Kamerateam der Studio E GmbH im Auftrag des Fernsehsenders T das Betriebsgelände des Klägers. Dort fertigten sie Film- und Fotoaufnahmen vom Betriebsgelände des Klägers und der dortigen Käfighaltung, wobei die Filmaufnahmen nicht nur von den Mitarbeitern des Fernsehteams, sondern daneben auch privat durch u.a. den Zeugen K mit einer Videokamera aufgenommen wurden. Insgesamt handelte es sich um eine Gruppe von sieben Personen, zu denen auch der hiesige Beklagte gehörte. Das Betriebsgelände des Klägers ist umzäunt und durch ein Rolltor, das zum fraglichen Zeitpunkt geöffnet war, verschließbar. Nach dem Eingang befindet sich das Schild "Privatweg – Durchgang verboten". Als die Gruppe auf den Kläger und dessen Mitarbeiter traf, kam es zu einer Auseinandersetzung, deren genauer Verlauf zwischen den Parteien streitig ist.
Das Eindringen der Gruppe in das Betriebsgelände des Klägers erfolgte in der Hauptwurfzeit der Nerze.
Der Kläger behauptet, der Beklagte und die Mitglieder eines Tierschutzvereins hätten ihn lautstark beschimpft. Er und seine Mitarbeiter hätten sich hingegen ruhig verhalten, um die Tiere nicht zu gefährden. Das Eindringen fremder Personen und insbesondere die Aktivität eines Filmteams verursache bei den Tieren auf einer Nerzfarm erhebliche Unruhe und großen Stress. In der Hauptwurfzeit führe dies zu Geburtsverzögerungen, Todgeburten und zum Tod Neugeborener. Zudem vernachlässigten die Fähen aufgrund der Stresssituation ihre Welpen. Das Verhalten des Beklagten und der gesamten Gruppe habe zu dem Tod von 1.350 Jungtieren und 35 Muttertieren geführt. Die größten Verluste seien in dem Schuppen "J" zu verzeichnen gewesen, der direkt an der inneren Eingrenzung stehe. In dem daran schließenden Schuppen "I" seien die Störungen schwächer gewesen, in den weiter entfernt liegenden Schuppen sei es zu keiner Beeinträchtigung gekommen. Unter Zugrundelegung der normalen Sterblichkeitsrate von maximal 0,5 % habe der Kläger durch das Verhalten des Beklagten 1.384 Felle verloren. Pro Tierfell sei ein Gewinn von 15,80 Euro zu erzielen. Sein Schaden betrage daher 21.867,20 Euro. Hinsichtlich der genauen Berechnung wird auf Bl. ### f. d.A. verwiesen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. an den Kläger gesamtschuldnerisch neben dem vor dem Landgericht F in Anspruch genommenen L 21.867,20 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2009 zu zahlen.
2. an den Kläger weitere 911,80 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zunächst geltend gemacht, "als Journalist" die Gruppe begleitet zu haben, hat allerdings eingeräumt, keinen Journalistenausweis zu besitzen und nicht im Auftrag einer Medienanstalt gehandelt zu haben.
Das Gericht hat über den Hergang der Ereignisse Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X, M, Q, K, I1 sowie zur Frage der Ursächlichkeit des Verhaltens durch Vernehmung des Sachverständigen Professor Dr. Dr. G. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 20.10.2011, Bl. ### ff. d.A., verwiesen.
Darüber hinaus lag das Protokoll aus der Sitzung des Landgerichts F vom ##.05.2011 (Az. # O ###/##) vor und wurde zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Das Landgericht F hat die Klage gegen den Zeugen L in erster Instanz abgewiesen.
Auch die Akte der Staatsanwaltschaft N, Az. ### Js #####/####, war beigezogen und wurde zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat trotz des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten in der Sache keinen Erfolg, da die Kammer nicht feststellen kann, in welchem (Mindest-) Umfang infolge des Eindringens der Gruppe Tiere verendet sind.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 21.867,20 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 123 StGB.
Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte in der Hauptwurfzeit der Nerze, in der die Muttertiere in besonderem Maße stressempfindlich sind, mit einem Kamerateam widerrechtlich auf das Gelände des Klägers eingedrungen ist und so Unruhe unter den Tieren hervorgerufen hat. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es dem Beklagten und dem Zeugen L darum ging, durch eine überraschende Aktion den Kläger vor der Kamera anzuprangern und bei dieser Gelegenheit weitere Filmaufnahmen von den Stallungen zu machen. Sein Versuch, den Vorgang so darzustellen, als ob er primär den Kläger habe fragen wollen, ob dieser zu einem Statement vor der Kamera bereit sei, hat mit der Wahrheit nichts zu tun. Wenn es nur darum gegangen wäre, hätte man sich anmelden und nach der Bereitschaft fragen können. Die beschönigende Schilderung des Zeugen K war schlichtweg unglaubhaft.
Eine rechtswidrige Tat löst aber nur dann Schadensersatzansprüche aus, wenn auch ein durch die Tat eingetretener Schaden bewiesen ist. Ein solcher Schaden ist hier zwar wegen der auch vom Sachverständigen bestätigten Stressempfindlichkeit der Muttertiere nicht unwahrscheinlich, aber vom Kläger letztlich nicht bewiesen. Als Eigentumsverletzung trägt der Kläger den Tod von 1.350 Nerzwelpen und 35 Muttertieren vor. Der Tierbestand werde täglich gezählt. Am 11.05.2007 hätten sich 12.400 Welpen und 2.400 Muttertiere auf der Farm befunden, am 12.05.2007 1.350 Welpen und 35 Muttertiere weniger. Da es sich bei der Eigentumsverletzung um eine anspruchsbegründende Voraussetzung handelt, trägt der Kläger hier die Darlegungs- und Beweislast. Durch die Vernehmung der Zeugen X und M hat der Kläger den Beweis einer Eigentumsverletzung in der vorgetragenen Höhe nicht geführt.
Die Aussage der Zeugin X ist unglaubhaft. Die Zeugin hat zunächst auf eindeutige und durch die Dolmetscherin übersetzte Frage des Gerichts bekundet, die verendeten Tiere selbst gezählt zu haben. Auf Vorhalt ihrer Aussage vor dem Landgericht F, wo sie ausweislich des Protokolls ausgesagt hatte, die Tiere nicht selbst gezählt zu haben, hat sie sich dahingehend geäußert, dies sei ein Missverständnis und habe darauf beruht, dass sie keine Dolmetscherin gehabt habe, der Richter habe genau das Gegenteil von dem verstanden was sie gesagt habe. Sie habe die Tiere selbst gezählt. Erst auf weitere konkrete Nachfrage der erkennenden Kammer hat sie eingeräumt, lediglich die verendeten Muttertiere im Gefrierhaus eingefroren zu haben, die Jungtiere, die auch eingefroren würden, aber nicht gezählt zu haben. Dieser Widerspruch ihrer Aussage vor dem erkennenden Gericht kann nicht auf Verständigungsschwierigkeiten beruht haben, da Fragen und Antworten durch die Dolmetscherin übersetzt wurden. Das bedeutet, dass die Zeugin - obwohl sie wusste, dass es genau darauf ankam, ob sie selbst gezählt hatte – in diesem entscheidenden Punkt widersprüchlich ausgesagt hat, möglicherweise beeinflusst durch das für ihren Mann negative Urteil des Landgerichts F.
Der Zeuge M, damals Mitarbeiter des Klägers, dessen Aussage das Gericht für glaubhaft hält, hat die Behauptungen des Klägers in Bezug auf die verendeten Nerzwelpen und Muttertiere nicht bestätigt. Er hat ausgesagt, die Tiere nach dem hier in Rede stehenden Kameraeinsatz weder selbst gezählt zu haben, noch bei der Zählung anwesend gewesen zu sein. Er habe lediglich einen Eimer gesehen, der praktisch mit verendeten Jungtieren voll gewesen sei. Wann er diesen Eimer gesehen habe, wisse er nicht mehr genau, vielleicht zwei bis drei Tage nach dem Kameraeinsatz. Auch sei ihm im Nachhinein aufgefallen, dass es nach der Trennung der Jungtiere von den Muttertieren im Juni 2007 ungewöhnlich viele freie Käfige gegeben habe. Zu gestorbenen Muttertieren könne er nichts sagen. Mit dieser Aussage ist die Behauptung des Klägers, am ##.05.2007, also am Tag nach dem Kameraeinsatz, seien 1.350 lebende Nerzwelpen und 35 lebende Muttertiere weniger gezählt worden als am Vortag, nicht bewiesen. Die hier von dem Zeugen gemachten Angaben (ein Eimer statt gewöhnlich einem Schälchen, relativ viele freie Käfige im Juni 2007 in der Stallung I) lassen nicht den Schluss zu, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am Tag nach dem Kameraeinsatz überhaupt mehr Tiere verendet sind, als dies gewöhnlich der Fall ist. So ist nicht klar, ob es sich bei dem Eimer, den der Zeuge nach vielleicht zwei bis drei Tagen gesehen hat, um die gesammelten Tiere von mehreren Tagen handelt, ob auch Muttertiere darunter waren und wie viele Tiere in ein Schälchen passen und wie viele in einen Eimer. Gleiches gilt für die durch den Zeugen beobachteten freien Käfige im Juni 2007 in der Stallung I. Ohne Vergleichsangaben hinsichtlich der Vorjahre oder Berechnungen der Tieranzahl in anderen Stallungen lässt sich hieraus nichts Verlässliches herleiten, zumal der Kläger selbst zum Aufbau der Stallungen (Anzahl der Käfigbatterien, der Käfige, der Tiere im Käfig) nichts vorträgt.
Die durch den Kläger als weiteren Beweis der Eigentumsverletzung in Kopie vorgelegte Bescheinigung einer Fleischmehlfabrik (Anlage K ##) vom ##.06.3007 ist nicht ergiebig. Aus der Bescheinigung geht hervor, dass am ##.06.2007 50-100 kg Nerzwelpen bei dem Kläger abgeholt wurden, wobei das Gewicht vom Kläger vorgegeben wurde. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Angaben zutreffend wären, kann man daraus nichts für die Beweisfrage, ob 1.350 Nerzwelpen und 35 Muttertiere verstorben sind, herleiten: Zum einen sind zwischen dem Tattag und der Abholung ca. drei Wochen vergangen, zum anderen ist ungewiss, in welchen Abständen normalerweise Tierabfälle abgeholt werden. Auch das Gewicht ist absolut nicht aussagekräftig, da es dem Tierverwerter vom Kläger vorgegeben wurde.
Auf die Vernehmung des Zeugen M hat der Kläger verzichtet. Einer Parteivernehmung des Klägers hat der Beklagte widersprochen. Weitere Beweismittel wurden nicht angeboten – insbesondere wurde weder eine durch die Zeugen X und M angesprochene schriftliche Dokumentation zur Anzahl der Tiere vorgelegt noch wurden die nach Klägerbehauptung verendeten Tiere tierärztlich untersucht. Es kommt hinzu, dass die vom Kläger angegebenen Zahlen - für sich betrachtet - erschreckend erscheinen; bei genauerem Hinsehen und relativer Betrachtung liegt die Zahl der angeblich verendeten Jungtiere nicht sehr viel höher als die übliche Ausfallquote. Auch dies hindert die Kammer daran, wenigstens zu einer verlässlichen Mindestgröße zu kommen.
Im Ergebnis kann die Kammer daher nicht näher feststellen, dass nach dem in Rede stehenden Kameraeinsatz überhaupt mehr Tiere verendet sind als dies gewöhnlich auf der Nerzfarm des Klägers der Fall ist. Selbst wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt wäre, dass jedenfalls außergewöhnlich viele Tiere am Tag nach dem Kameraeinsatz verendet sind, hätte das Gericht keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, um einen Mindestschaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom ##.11.2011 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der von dem Kläger in diesem Schriftsatz erstmals angebotene Zeugenbeweis durch Vernehmung der Zeugin Dr. H bezieht sich auf die Tatsache, dass es im Zeitraum April bis Juni 2007 keine Infektionskrankheiten bei den Tieren gab. Diese Tatsache ist für das Gericht nicht entscheidungserheblich und daher nicht beweisbedürftig.
Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 22.048,00 Euro bis zum 19.10.2011 und 21.867,20 Euro ab dem 20.10.2011.