Heimvertrag: Kein Verpflegungsentgelt bei ausschließlicher Sondenernährung
KI-Zusammenfassung
Die Heimbewohnerin begehrte die Feststellung, bei dauerhafter Ernährung per Magensonde kein Verpflegungsentgelt schulden zu müssen, sowie Auskunft über den im Tagessatz enthaltenen Verpflegungsanteil. Das Landgericht gab beiden Anträgen statt. Bei vollständig unterbleibender Inanspruchnahme eines abgrenzbaren Leistungsbestandteils sind ersparte Aufwendungen nach dem Rechtsgedanken des § 615 S. 2 BGB (ggf. analog) anzurechnen. HeimG und § 87 SGB XI stehen dem nicht entgegen; Mehraufwand der Sondenernährung gehört zur Pflege und ist über das Pflegeentgelt abgegolten.
Ausgang: Feststellungsklage und Auskunftsklage zur Nichtberechnung von Verpflegungsentgelt bei Sondenernährung vollumfänglich stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt bei einem Heimvertrag die Inanspruchnahme eines abgrenzbaren Leistungsbestandteils vollständig und dauerhaft, ist der auf diesen Bestandteil entfallende Entgeltanteil nach dem Rechtsgedanken des § 615 S. 2 BGB (ggf. analog) wegen ersparter Aufwendungen nicht geschuldet.
Die Pauschalierung von Heimentgelten schließt die Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht aus, soweit nicht nur ein geringeres Ausmaß der Nutzung, sondern ein vollständiges Unterbleiben eines separierbaren Leistungsbereichs vorliegt.
Regelungen des HeimG zur Entgeltgestaltung und zur einheitlichen Bemessung nach § 87 SGB XI schließen die ergänzende Anwendung allgemeinzivilrechtlicher Grundsätze zur Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht aus.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verabreichung von Sondennahrung sind dem Leistungsbereich Pflege zuzuordnen und werden durch das Pflegeentgelt erfasst; sie rechtfertigen keine Vergütung als Verpflegungsleistung.
Besteht wegen fehlender Aufschlüsselung eines pauschalen Entgelts ein Bereicherungsanspruch dem Grunde nach, kann ein Auskunftsanspruch über den in der Pauschale enthaltenen Anteil nach § 260 Abs. 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gegeben sein.
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin für die Zeit, in der diese mit Sondennahrung ernährt wird, ein Leistungsentgelt für Verpflegung in Rechnung zu stellen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe Verpflegungskosten in dem Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin bezog' am ##.09.20## das Seniorenheim "Haus O" in C.
Ein entsprechender Heimvertrag war bereits unter dem ##.09.20## zwischen der Klägerin, vertreten durch ihren Sohn und Betreuer, Herrn N, und dem Verein für Altenpflege F e. V. als seinerzeitigem Heimträger abgeschlossen worden. In dem Vertrag heißt es unter § 4, der Regelungen zum Leistungsentgelt trifft, unter anderem:
"(1) Die Einrichtung ist berechtigt, für ihre Leistungen der Bewohnerin/dem Bewohner leistungsgerechte Entgelte zu berechnen Die Entgelte richten sich grundsätzlich nach den Regelungen, die zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentlichen Leistungs- und Kostenträgern in der Pflegesatzkommission jeweils vereinbart sind.
(2 )
Das Leistungsentgelt schlüsselt sich bei monatlicher Abrechnung im Rahmen dieses Vertrages pro Tag (Betrag s. Anlage I zum Heimvertrag ... ) wie folgt auf:
- Entgelt für Unterkunft
- Entgelt für Verpflegung
- Pflegeleistungen "
In der Anlage I zum Heimvertrag wird sodann ein einheitliches Entgelt für "Unterkunft und Verpflegung" ausgewiesen. Zum ##.11.20## übernahm die Beklagte die Trägerschaft des Seniorenheims "Haus O " , wobei sie kraft Vereinbarung vom ##.10.20## (Bl. ### d. A.) in den bestehenden Heimvertrag anstelle des Vereins für Altenpflege F e. V. eintrat.
Die Klägerin wird seit ihrem Einzug in das Seniorenheim über eine Magensonde ernährt. Die Kosten der Sondennahrung übernimmt die Krankenkasse.
Infolgedessen ist die Klägerin der Ansicht, sie schulde aus dem Bereich "Unterkunft und Verpflegung" lediglich ein Entgelt für die Unterkunft, nicht aber für die Verpflegung. Um eine Abrechnung - sowohl für die Vergangenheit, wie für die Zukunft - zu ermöglichen, schulde die Beklagte Auskunft, welcher Vergütungsteil auf Verpflegungsleistungen entfalle.
Die Klägerin beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin für die. Zeit, in der diese mit Sondennahrung ernährt wird , ein Leistungsentgelt für Verpflegung in Rechnung zu stellen;
2.
die Beklagte zu verpflichten, darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe Verpflegungskosten in dem Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, bereits aus der Pauschalierung der Entgelte ergebe sich, dass die Klägerin das volle Entgelt schulde, auch wenn sie an der von der Beklagten angebotenen Verköstigung nicht teilnehme. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund gesetzlicher Normierungen gehalten sei, allen Heimbewohnern das gleiche Entgelt in Rechnung zu stellen.
Sie behauptet zudem, die Sondenernährung der Klägerin bringe einen erheblichen Mehraufwand mit sich. Unter anderem müsse das Sondenbesteck bei jeder Nahrungsgabe gewechselt werden; die Tropfgeschwindigkeit müsse individuell reguliert werden; teil- weise müsse abgekochtes Wasser in Ampullen zur besseren Aufnahme der Sondennahrung verabreicht werden.
Bezüglich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Sowohl der Klageantrag zu 1) als auch der Klageantrag zu 2) sind begründet.
Das erforderliche Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 ZPO für den Klageantrag zu 1) ergibt sich daraus, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage nicht nur die Rückerstattung desjenigen Entgeltteils, der auf die Verpflegung entfällt, für die Vergangenheit begehrt. Vielmehr hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Entgeltfrage auch für die Zukunft, welche sich nur im Wege der Feststellungsklage realisieren lässt.
Der Feststellungantrag der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Beklagte ist nicht berechtigt, der Klägerin ein Entgelt für Verpflegungsleistungen in Rechnung zu stellen, solange die Klägerin ausschließlich Sondennahrung zu sich nimmt. Dies folgt aus § 615 S. 2 BGB, wonach ein Dienstverpflichteter sich den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart. Dabei kann letztendlich dahinstehen, ob der Schwerpunkt der im Rahmen eines Heimvertrages erbrachten Leistungen im dienstvertraglichen Bereich zu sehen ist, und damit· § 615 S. 2 BGB unmittelbar Anwendung findet. Jedenfalls kommt eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens, wie er in § 615 S. 2 BGB und § 537 Abs. 1 S. 2 BGB verkörpert ist, in Betracht (BGH FamRZ 2001, 1361).
§ 615 S. 2 BGB ist insbesondere auch auf solche Fälle anwendbar, in denen ein Heimbewohner - wie hier die Klägerin - lediglich an der angebotenen Verpflegungsleistung dauerhaft nicht partizipiert, ansonsten aber die übrigen Heimleistungen in vollem Umfang in Anspruch nimmt. Zwar sieht § 5 Abs. 8 HeimG (i. d. F. vom 05.11. 2001) nur vor, dass für Zeiten der Abwesenheit eines Heimbewohners eine Regelung im Heimvertrag zu treffen ist, ob und in welchem Umfang ersparte Aufwendungen erstattet werden Doch kann hieraus nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass in allen übrigen Fallkonstellationen eine Erstattung ersparter Aufwendungen nicht geschuldet sei. Die Normierungen im HeimG enthalten keine umfassende und abschließende Regelung, sondern sind nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts zu ergänzen (BGH FamRZ 2001, 1361 m. w. N.) .
Die Anwendung des § 615 S. 2 BGB läuft vorliegend auch nicht dem Wesen des Heimvertrages zuwider. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sowohl unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als auch unter dem Aspekt der praktischen Handhabbarkeit für den Heimträger unumgänglich ist, Entgelte zu pauschalieren. Insoweit muss ein Erstattungsanspruch wegen ersparter Aufwendungen immer dann ausgeschlossen sein, wenn es nur um das Ausmaß der Inanspruchnahme eines bestimmten Leistungsbereichs geht. Denn mit der Pauschalierung des Entgelts soll gerade vermieden werden, dass für jeden einzelnen Heimbewohner nachgehalten werden muss, ob einzelne Angebote in mehr oder weniger großem Umfang wahrgenommen werden. Etwas anderes muss jedoch in denjenigen Fällen gelten, in denen Angebote in einem separierbaren Leistungsbereich überhaupt nicht in Anspruch genommen werden und die Leistung somit unterbleibt, wie in § 615 S. 2 BGB zutreffend formuliert ist.
Dass es sich bei der Verpflegung des Heimbewohners um einen eigenständigen Leistungsbestandteil handelt, der bei vollständig unterlassener Inanspruchnahme nicht zu vergüten ist, ergibt sich zum einen aus den tatsächlichen Gegebenheiten, zum anderen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Heimvertrag. In dessen § 4 Absatz 2 wird differenziert zwischen dem Entgelt für Unterkunft einerseits, sowie der Vergütung für Verpflegung andererseits. Hinzukommt ein weiteres Entgelt für Pflegeleistungen und Investitionskosten. Dass in der Anlage I zum Heimvertrag die Leistungsbereiche Unterkunft und Verpflegung sodann zusammengefasst wurden, vermag im Ergebnis nichts zu ändern. Schließlich hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass im Verfahren zur Ermittlung der Pflegesätze die Verpflegungsaufwendungen separat ermittelt werden, obwohl gegenüber dem Heimbewohner in Anlehnung an §§ 84, 87 SGB XI lediglich ein einheitliches Entgelt für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen wird.
Einem Erstattungsanspruch wegen ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen auch nicht § 5 Abs. 7 S. 2 HeimG (i. d F. vom 05.11.2001), sowie § 87 SGB XI entgegen, wonach das Entgelt für alle Heimbewohner nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen ist. Denn ein Erstattungsanspruch wegen ersparter Aufwendungen gem. § 615 S. 2 BGB vermag an der grundsätzlichen Bemessung des Heimentgeltes nichts zu ändern. Dies gilt umsomehr, als § 5 Abs. 7 S. 1 HeimG klarstellt, dass das Entgelt sowie die einzelnen Entgeltbestandteile im Verhältnis zur Leistung angemessen sein müssen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2001, 1361) unlängst zu bedenken gegeben, dass eine Unangemessenheit im vorgenannten Sinne möglicherweise auch dadurch entstehen könne, dass einzelne Leistungsbestandteile dauerhaft nicht in Anspruch. genommen würden.
Die Klägerin nimmt tatsächlich das Verpflegungsangebot der Beklagten dauerhaft nicht wahr. Der von der Beklagten behauptete Aufwand im Zusammenhang mit der Sondenernährung, wie beispielsweise Wechseln des Sondenbestecks, Regulierung der Durchlaufgeschwindigkeit, Besorgung der Sondennahrung und Abrechnung gegenüber der Krankenkasse, fällt indessen in den Leistungsbereich der Pflege und ist mit dem dort gezahlten Entgelt abgegolten. Einem möglicherweise erhöhten Aufwand trägt insofern die Staffelung des Pflegeentgelts nach den verschiedenen Pflegestufen Rechnung. Soweit die Beklagte - entgegen den vorstehenden Ausführungen die genannten Tätigkeiten unter den Begriff "Verpflegung" subsumieren möchte, wird diese Auffassung auch nicht durch die in Bezug genommenen Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen gestützt. Dort heißt es zwar, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Darreichung der Sondennahrung zur "Ernährung" gehörten. Doch kann die Systematik der genannten Richtlinie, die der Ermittlung des Pflegebedarfs zur Eingruppierung in Pflegestufe I, II oder III dient, nicht ohne weiteres auf die Unterteilung der Leistungsbestandteile eines Heimvertrages übertragen werden und ist für letzteren zudem nicht bindend.
Sofern die Beklagte behauptet, im Bedarfsfall müssten der Klägerin Ampullen mit abgekochtem Wasser verabreicht werden, um die Aufnahme der Sondennahrung zu gewährleisten, begründet dies nicht die Teilnahme der Klägerin an den Verpflegungsleistungen im "Haus O". Denn Wasser kann - auch in abgekochtem Zustand - nicht als Verpflegung im Sinne einer Nahrungsbereitstellung qualifiziert werden. Soweit die Beklagte darüberhinaus im Schriftsatz vom ##.01.20## erstmals vorgetragen hat, dass trotz Ernährung über eine Magensonde bei Bedarf Beikost und Tee gereicht werden müsse, bleibt bereits unklar, ob es sich hierbei um eine allgemeine Betrachtung handelt oder, ob sich diese Ausführungen konkret auf die Klägerin beziehen. Selbst wenn die Situation der Klägerin gemeint sein sollte, hat dieser Einwand in der Sache keinen Erfolg, da die Beklagte diesbezüglich beweisfällig geblieben ist.
Der Auskunftsanspruch resultiert aus § 260 Abs. 1 BGB l. V. m. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Da die Beklagte unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen keinen Anspruch auf denjenigen Teil des Heimentgeltes hat, der auf die Verpflegung entfällt, hat die Klägerin .einen Bereicherungsanspruch, welcher auf Rückzahlung des Verpflegungsentgeltes gerichtet ist.
Dieser Anspruch ist nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Auch wenn die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Klägerin bereits bei Einzug in das Seniorenheim die Sondenernährung bekannt gewesen sei, ist dies nicht gleichbedeutend mit der positiven Kenntnis der Rechtslage, wonach ein Verpflegungsentgelt nicht geschuldet ist.
Die Klägerin ist ferner auf die begehrte Auskunft angewiesen, um ihren Bereicherungsanspruch durchsetzen zu können. Denn sie hat keinerlei Zugriff auf Unterlagen, aus denen sich der Pauschalbetrag, welcher für die Verpflegung ermittelt worden ist, ergibt. Wie bereits ausgeführt, weist der mit der Klägerin geschlossene Heimvertrag lediglich eine Gesamtvergütung für Unterkunft und Verpflegung aus. Hingegen ist der Beklagten eine Auskunft hierzu unschwer möglich, da wie sie selbst im Schriftsatz vom ##.08.20## vorgetragen hat - im Rahmen der Pflegesatzvereinbarungen der Verpflegungsaufwand als eigener Kostenbestandteil ermittelt wird.