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Landgericht Bonn·18 O 433/10·15.04.2015

Restwerklohn für Photovoltaikanlage: Minderung wegen nicht gleichwertiger Wechselrichter

ZivilrechtWerkvertragsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte restlichen Werklohn für Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage; der Beklagte wandte u.a. verspätete Errichtung, Mindererträge und Montage-/Verkabelungsmängel ein und erhob Widerklage. Das LG qualifizierte den Vertrag als Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB a.F.) mit Anwendung von Kaufrecht. Der Werklohn wurde wegen nicht gleichwertiger Wechselrichter gemindert, weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Ertragsausfalls und Montage-/Verkabelungsmängeln scheiterten teils am Nachweis, teils an Verjährung. Die Klage hatte überwiegend Erfolg, die Widerklage wurde vollständig abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Restwerklohn überwiegend zugesprochen, um Minderungsbetrag gekürzt; Widerklage vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Werklieferungsvertrag über eine Photovoltaikanlage ist Kaufrecht anzuwenden, wenn die Lieferung der Anlage gegenüber der Montage im Vordergrund steht (§ 651 BGB a.F., §§ 433 ff. BGB).

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Weicht der Unternehmer bei geschuldeten Wechselrichtern („bestimmter Typ oder gleichwertig“) ab und sind die eingebauten Geräte nicht gleichwertig, kann der Besteller nach §§ 437, 441 BGB den Preis mindern; die Minderung kann am prognostizierten Minderertrag während der Vergütungsdauer bemessen werden.

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Die Minderung tritt mit Zugang der Minderungs­erklärung unmittelbar und bindend ein; ein späteres Nicht-Weiterverfolgen ändert an der eingetretenen Rechtsfolge nichts.

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Schadensersatz wegen behaupteter Mindererträge setzt den Nachweis voraus, dass die Ertragsstörungen auf einen Sachmangel und nicht auf nicht geschuldete äußere Ursachen (z.B. Überspannungen ohne vertraglich vereinbarten Überspannungsschutz) zurückzuführen sind.

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Ansprüche wegen Mängeln einer gelieferten Photovoltaikanlage unterliegen regelmäßig der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; die Anlage ist kein Bauwerk i.S.v. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Eine Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen nach § 215 BGB ist nur möglich, wenn die Gegenforderung zu dem Zeitpunkt noch unverjährt war, in dem erstmals wirksam hätte aufgerechnet werden können.

Relevante Normen
§ 802c ZPO§ 651 BGB§ 433 ff. BGB§ 437, 441 BGB§ 441 BGB§ 377 HGB

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.216,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.08.2010 zu zahlen, sowie 1.005,40 € vorgerichtliche Kosten und weitere 10,- € Mahnkosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.01.2011.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.

Die Widerklage wird abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen. Von den Kosten des Streithelfers haben dieser 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von dem Beklagten für die Lieferung und Montage einer Solaranlage restlichen Werklohn. Der Beklagte macht u.a. geltend, die Anlage sei zu spät errichtet worden, weswegen ihm ein Ertragsausfall von Februar – Juli 2010 sowie ein Schaden wegen geringerer Einspeisevergütung entstanden sei. Auch habe die Anlage gravierende Mängel (gehabt), insbesondere seien die gelieferten Wechselrichter falsch und die gelieferten Photovoltaikmodule [im Folgenden auch: PV-Module] fehlerhaft montiert worden. Im Einzelnen:

3

Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage für ein Stallgebäude. Dem gingen zwei Angebote des Klägers voraus, das eine vom 25.09.2009 (Anl. B 7 = Bl. ## GA) und das andere vom 07.12.2009 (Anl. K 1 = Bl. # GA), die beide einen Bruttoangebotspreis von jeweils 153.705,87 € ausweisen. Doch war der Nettoangebotspreis für die Module, das Montagesystem pp. im Angebot vom Dezember um 8.000,- € höher. Nach Vortrag des Beklagten betreffen diese 8.000,- € die von der Streithelferin erbrachten Stahlarbeiten zwecks Ertüchtigung der Halle.

4

Unter anderem hieß es in dem Angebot zu Pos. 1 betreffend die PV-Module:

5

„Produktgarantie: 5 Jahre, Leistungsgarantie: 12 Jahre 90% mind. Ausgangsleistung, 25 Jahre 80% mind. Ausgangsleistung“.

6

Zu Pos. 2 bot der Kläger ein Montagesystem und zu Pos. 3 Wechselrichter „T2 oder gleichwertig“ mit einem Wirkungsgrad von 97,6% an. Auch für diese Wechselrichter gewährte er eine „Garantie: 5 Jahre“. Der Aufwand für Blitzschutz (Material + Montage) war im Angebot des Klägers nicht enthalten („optional“).

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Dem Angebot des Klägers vom September war eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt, die von einer Inbetriebnahme Ende 2009 ausging. Bei einer späteren Inbetriebnahme war die Einspeisevergütung geringer, was den Parteien auch bekannt war.

8

Die Halle des Beklagten war statisch so instandzusetzen, dass sie die Anlage problemlos tragen konnte. Der Kläger oder der Beklagte beauftragte den Statiker; diesen bezahlte der Beklagte direkt. Nach Vorliegen der Statik beauftragte der Kläger oder der Beklagte die Streithelferin, die von dem Statiker für erforderlich gehaltenen Stahlarbeiten vorzunehmen. Hierfür zahlte der Beklagte 8.000,- €. Bei der örtlichen Netzbetreiberin war ein Einspeiseantrag zu stellen; dafür erteilte der Beklagte dem Kläger am 08.08.2009 eine Generalvollmacht.

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Nach einer Auftragsbestätigung des Klägers vom 17.12.2009 (Anl. K 2) - von dem Beklagten am selben Tag unterzeichnet - sollte die Zahlung der PV-Anlage in drei Abschlägen erfolgen. Die Schlusszahlung von 28.220,37 € nach Fertigstellung der DC-Montage ist noch offen. Dazu verhält sich die Schlussrechnung vom 06.07.2010 (Anl. K 3). Mit Schreiben vom 20.07.2010 (Anl. K 4) mahnte der Kläger die Zahlung der Rechnung an. Mit Schreiben vom 03.08.2010 (Anl. K 5) forderten die Bevollmächtigten des Klägers den Beklagten zur Zahlung auf.

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Die Streithelferin war beauftragt, Spezialrahmen für die Module herzustellen und die einzelnen Module auf dem Grundstück des Beklagten in die Spezialrahmen zu montieren und dort zu verdrahten. Die Fa. T3 führte die gesamte Verkabelung und Installation durch.

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Unstreitig ist, dass der Kläger anstatt der geschuldeten Wechselrichter der „Marke T2 oder gleichwertig“ Wechselrichter der Marke T #### einbaute. Streitig ist, ob die Gleichwertigkeit gegeben ist.

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Die Anlage ist seit Juli 2010 in Betrieb. Bereits mit Schreiben vom 20.06.2010 (Anl. B 6) hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger – nach seinem Vortrag - diverse Mängel (d.h. die Befestigung der PV-Module, die fehlerhafte Verdrahtung und die Art der Wechselrichter) gerügt und Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 02.07.2010 gesetzt.

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Der Elektriker C stellte am 14.10.2010 weitere (geringfügige) Montagemängel fest (vgl. das Gutachten Anl. B 8). Darüber hinaus zeigten zwei der Wechselrichter zu unregelmäßigen Zeiten Störungen an, ein dritter Wechselrichter zeigte permanent eine Störung an.

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Mit Schreiben vom 06.02.2011 (Anl. B 10) und vom 19.02.2011 (Anl. B 11) rügte der Beklagte (nochmals) die Mängel bzw. weitere Mängel: Die zugesicherte Anlagenleistung sei zu gering; ein Wechselrichter sei defekt, das Dach der Garage durch Montagearbeiten beschädigt worden. Es folgten weitere Mängelrügen des Beklagten, so am 15.04., 19.04. und am 23.07.2011.

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Unstreitig ist, dass unbekannte Dritte Kabelstränge der Anlage nach deren Fertigstellung durchtrennt hatten (Sabotage).

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Anfang 2012 wurden infolge eines Sturms neun PV-Module vom Dach geweht (vgl. die Skizze Bl. ### GA). Die von dem Beklagten abgeschlossene Sturmschadenversicherung übernahm den Schaden. Auch in der Folgezeit lösten sich weitere Module, die in die Montagerahmen verklebt waren (vgl. die Skizze Bl. ### GA).

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Im Frühjahr 2014 ließ der Beklagte die Anlage durch ein anderes Unternehmen wieder herstellen. Die meisten PV-Module konnten wieder verwendet werden.

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Der Beklagte hat zuerst mit der Klageerwiderung wegen der – nach seinem Vorbringen – nicht vertragsgemäßen Wechselrichter die Minderung in Höhe von 10.147,42 € erklärt. Gegen den Restwerklohn hat er aufgerechnet mit einem Schadensersatzanspruch iHv. 13.186,85 € wegen der geringeren Einspeisevergütung, wäre die Inbetriebnahme im Januar 2010 erfolgt. Gegen die restliche dann noch offene Forderung des Klägers hat der Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch aus Verzug iHv. 11.676,60 € aufgerechnet, da die Inbetriebnahme nicht im Januar sondern im Juli 2010 erfolgt ist.

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Mit Widerklageschriftsatz vom 27.08.2012 hat der Beklagte den Minderungsbetrag mit 10.980,- € beziffert und den Minderungsbetrag wegen defekter bzw. fehlender Wechselrichter mit 15.606,- €. Gegen die restliche Klageforderung iHv. 1.614,- € hat er dann mit den Kosten der Reparatur der PV-Module aufgerechnet, da diese nicht ordnungsgemäß befestigt seien. Der Restbetrag iHv. 14.501,75 € war Gegenstand der Widerklage vom 27.08.2012.

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Er hat mit Schriftsatz vom 13.11.2011 seine Forderung von 15.606,- € wegen Mindereinspeisung – und damit die Widerklage - um 21.408,39 € erhöht. Mit Schriftsatz vom 15.01.2014 hat er seine Widerklage um einen Feststellungsantrag erweitert. Hierauf wird verwiesen.

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Der Beklagte beziffert nunmehr die tatsächlich eingetretenen Mindererträge mit 40.886,57 € sowie die Reparaturkosten zur Behebung der Mängel mit 47.691,- €. Schließlich macht der Beklagte wegen geringerer Einspeisevergütung einen Betrag iHv. 13.186,85 € geltend. Abzüglich der Klageforderung ergibt sich ein Betrag iHv. 73.544,05 €; dieser ist Gegenstand der Widerklage.

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Mit Bezug auf die Gegenansprüche des Beklagten erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung.

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Der Kläger behauptet,

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vorbereitende Arbeiten am Dach habe der Beklagte erst im Jahr 2010 in Auftrag gegeben und durch die Zimmerei I im März 2010 fertigstellen lassen.

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Die gelieferten Wechselrichter seien denen des Herstellers T2 gleichwertig.

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Die von dem Beklagten gerügten Mängel seien auf die Schadensbeseitigung durch die Fa. T3 (nach dem Sabotageakt) zurückzuführen.

27

Soweit sich Module gelöst haben, sei das darauf zurückzuführen, dass der Elektriker unter die Module habe kriechen müssen; dabei habe er unabsichtlich mit dem Körper gegen die Module gedrückt.

28

Er, der Kläger, habe eine Nacherfüllung (= Beseitigung) der Mängel zu keinem Zeitpunkt „überhaupt verweigert bzw. endgültig verweigert“.

29

Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

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1. 28.220,37 € nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz ab dem 16.08.2010,

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2. 1.196,43 € außergerichtliche Kosten nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (= 17.01.2011) sowie

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3. 10,- € Mahnkosten nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit

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zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen, und widerklagend,

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den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 73.544,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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              die Widerklage abzuweisen.

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Die Streithelferin schließt sich den Anträgen des Klägers an.

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Der Beklagte behauptet:

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er habe das Angebot des Klägers vom 15.09.2009 bereits im November 2009, nachdem die statische Berechnung vorlag, mündlich angenommen. Der Kläger habe ihm, dem Beklagten, Anfang Dezember eine Inbetriebnahme im Dezember 2009 zugesichert. Der Wirkungsgrad der von dem Kläger gelieferten und eingebauten Wechselrichter sei 2,6% geringer.

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Der Beklagte meint, allein weil dem ersten Angebot des Klägers eine Wirtschaftlichkeitsberechnung per 2009 beigefügt war, sei das Grundlage der Verpflichtung des Klägers gewesen. Die Garantie von 5 Jahren müsse sich auch auf die Montage bzw. das Montagesystem beziehen. Der Kläger habe arglistig gehandelt, indem er andere als die vertraglich vereinbarten Wechselrichter geliefert habe.

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Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 24.11.2011, teilweise konkretisiert mit Beschluss vom 13.12.2011 und ergänzt mit Beschluss vom 07.02.2012, u.a. Beweis erhoben über die Fragen, ob

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die eingebauten Wechselrichter gleichwertig sind,

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ein Wechselrichter defekt ist,

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einzelne, näher genannte Montagemängel vorliegen,

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die Module nicht windsicher befestigt sind und

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die Module nicht ordnungsgemäß geerdet sind,

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durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Dipl. Ing. L2. Auch sollte der Sachverständige dazu Stellung nehmen, ob der Sabotageakt für einen der Mängel ursächlich war.

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Der Sachverständige L2 hat erklärt, er könne nicht beantworten, ob eine Verklebung der Module zulässig ist. Die Kammer hat daher diesbezüglich Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Dr. M.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dipl. Ing. L2 vom 24.07.2012 nebst Ergänzung vom 19.05.2014 sowie auf das Gutachten des Dr. Ing. M vom 22.02.2014 Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 22.04.2014 ist dem Kläger aufgegeben worden, einen weiteren Vorschuss iHv. 7.000,- € für den Sachverständigen M bei der Gerichtskasse einzuzahlen, jedoch ohne Erfolg. Mehrere Nachfragen blieben fruchtlos. Eine ergänzende Anhörung der beiden Sachverständigen ist daher nicht mehr durchgeführt worden. Der Kläger hat zwischenzeitlich die „eidesstattliche Versicherung“ (d.h. eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO) abgegeben.

Entscheidungsgründe

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1) Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf restlichen Kaufpreis in Höhe von 19.216,77 € zu.

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2) Die Parteien haben betreffend die streitgegenständliche Photovoltaikanlage einen Werklieferungsvertrag geschlossen, § 651 BGB. Auf diesen Vertrag ist Kaufrecht anzuwenden, §§ 433 ff. BGB. Denn die Lieferung und Übereignung der Solarmodule steht nach dem Vertrag der Parteien im Vordergrund, wohingegen die Montage zwar nicht unwichtig, aber doch zweitrangig ist, vgl. BGH NJW-RR 2004, S. 850.

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3) Der (restliche) Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist der Höhe nach unstreitig mit 28.220,37 €. Dieser Zahlungsanspruch ist jedoch in Höhe eines Betrags von 9.003,60 € gemindert.

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a) Dem Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Minderung wegen der nicht gleichwertigen Wechselrichter aus §§ 437, 441 BGB zu. Denn die von dem Kläger gelieferten und montierten Wechselrichter sind nicht gleichwertig den angebotenen T2 – Wechselrichtern. Das steht fest aufgrund des Gutachtens des Dipl. Ing. L2. Dieser hat zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, der Wirkungsgrad der Wechselrichter sei 2,6% geringer als der der angebotenen Wechselrichter mit einem Wirkungsgrad von 97,6% (Gutachten S. 21), was in 20,5 Jahren zu einem Minderertrag in Höhe von 9.003,60 € führe. Betrachte man einen Zeitraum von 25 Jahren, ergebe sich zwar ein höherer Minderertrag, doch sei das mit den Vorgaben des EEG nicht zu vereinbaren, denn die Dauer der Einspeisevergütung betrage nur 20,5 Jahre. Die Kammer bemisst den Minderungsbetrag mit dem Minderertrag.

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b) Der Beklagte hat die Abweichung der vertraglich geschuldeten von den gelieferten Wechselrichtern bereits mit Schreiben vom 20.06.2010 gerügt und dem Kläger (erfolglos) eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Soweit der Kläger den Erhalt des Schreibens bestreitet, hat der Beklagte die Postquittung (Einschreiben gegen Rückschein) vorgelegt und ferner das Faxprotokoll. Die Frist zur Nacherfüllung ist erfolglos verstrichen; ob der Kläger – wie er vorträgt – eine Beseitigung der Mängel zu keinem Zeitpunkt überhaupt verweigert bzw. endgültig verweigert hat, ist unerheblich, da er den Mangel binnen der gesetzten Frist nicht behoben hat.

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c) Das Recht zur Minderung des Kaufpreises ist nicht verjährt, schon weil sie in unverjährter Zeit erklärt worden ist (vgl. Palandt – Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 441, Rz. 22). Unabhängig hiervon besteht für die Wechselrichter eine Garantie von 5 Jahren. Zwar bezieht sich die Garantie auf Wechselrichter vom Typ „T2 oder gleichwertig“, doch umfasst das Garantieversprechen auch den Fall, dass die gelieferten Wechselrichter eben nicht gleichwertig sind. Der Einwand des Klägers, mit dem Angebot sei nur auf die Herstellergarantie verwiesen worden, ist nicht stichhaltig. Denn eine solche Einschränkung ergibt sich aus dem Wortlaut - anders als bei den PV-Modulen, wo ausdrücklich auf eine „Produktgarantie“ verwiesen wird - nicht.

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d) Der Kaufpreisanspruch des Klägers ist infolge der Erklärung der Minderung durch den Beklagten gemindert worden. Dass der Beklagte an der Minderung in der Folge nicht mehr (ausdrücklich) festgehalten hat, ist unbeachtlich. Denn die Rechtsfolge der Minderung trat mit der dem Kläger zugegangenen Erklärung unmittelbar und bindend ein. Auch war diese Erklärung ab Zugang unwiderruflich.

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e) Der Minderungsanspruch des Beklagten ist auch nicht wegen § 377 HGB ausgeschlossen. Denn die Lieferung und Montage der streitgegenständlichen Anlage war für den Beklagten kein Handelsgeschäft, § 343 HGB. Dass der Beklagte den von der PV-Anlage erzeugten Strom an den örtlichen Netzbetreiber weitergibt und insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen mag, bedeutet nicht, dass er einen in kaufmännischer Weise eingerichteten und organisierten Gewerbebetrieb unterhält, § 1 Abs. 2 HGB.

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4) Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen den Kläger iHv. 40.886,57 € wegen der mangelhaften Leistung der Wechselrichter bestehen nicht. Denn insoweit ist offen geblieben, ob die Störungen der Wechselrichter auf deren Mangelhaftigkeit oder auf Überspannungen im Netz zurückzuführen sind. Insoweit hat der Sachverständige L2 ausgeführt, dass die Ursache für die Beschädigung an den Wechselrichtern sehr wahrscheinlich Überspannungen seien, die durch das Stromnetz und / oder von der Gleichspannungsseite her eingekoppelt worden seien. Überspannungsschutzmaßnahmen fehlten. Diese indes waren vertraglich nicht geschuldet. Die von dem Kläger für die Wechselrichter erklärte Garantie von fünf Jahren erstreckt sich daher auch nicht auf Überspannungsschäden.

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5) Schadensersatzansprüche des Beklagten iHv. 13.186,85 € wegen verspäteter Lieferung / Montage / Inbetriebnahme der Anlage, mit welchen der Beklagte aufgerechnet hat, bestehen ebenfalls nicht. Denn eine Vereinbarung der Parteien, dass die Anlage noch in 2009 hätte fertig gestellt werden sollen, fehlt. Es mag sein, dass der Kläger dem Beklagten eine solche Fertigstellung mehrfach in Aussicht gestellt hat. Doch enthält die insoweit maßgebliche Auftragsbestätigung des Klägers vom 17.12.2009, die der Beklagte am selben Tag unterschrieben hat, ein Fertigstellungsdatum nicht. Vielmehr war an diesem Tag offenkundig, dass eine Fertigstellung bis Ende des Jahres ausgeschlossen war, zumal die Bleche, mit denen das Dach neu eingedeckt werden sollte, erst am 21.12.2009 geliefert wurden. Dass – wie beiden Parteien bekannt war – die Einspeisevergütung bei einer Inbetriebnahme in 2010 geringer ausfallen würde, ändert nichts.

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6) Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen den Kläger iHv. 47.691,- € wegen der mangelhaften Montage der PV-Module und der mangelhaften Verkabelung sind dem Grunde nach zwar gegeben. Die mangelhafte Montage hat der Beklagte bereits mit Schreiben vom 20.06.2010 gerügt (Anl. B 6: „Unzureichende Montage bzw. Befestigung der Module - Aufgrund leichter Windböen kam es bereits jetzt schon zur Ablösung eines Moduls. […] Weitere massive Schäden im Herbst … kann aufgrund der unzureichenden Befestigung / Montage bzw. unzureichenden Konstruktion somit nicht ausgeschlossen werden“). Doch sind diese Schadensersatzansprüche aus § 437 Ziffer 3. BGB verjährt, § 438 Abs. 1 Ziffer 3. BGB. Die gelieferte Solaranlage ist kein Bauwerk im Sinne von § 438 Abs. 1 Ziffer 2. BGB und hat auch nicht die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht (vgl. BGH NJW 2014, 845 ebenfalls für eine Photovoltaikanlage). Dass das Bauwerk selbst vor Montage der PV-Anlage statisch zu ertüchtigen war, ändert hieran nichts. Da die Verjährung mit Ablieferung begann, § 438 Abs. 2 BGB, trat die Verjährung Ende Juli 2012 ein.

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Zwar ist nach § 215 BGB die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung möglich, doch setzt das voraus, dass der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Erstmals aufgerechnet werden konnte mit den Kosten der Mangelbeseitigung jedoch erst in 2014. Das bis dahin geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht (vgl. Schriftsätze des Beklagten vom 04.03. und 15.04.2011) hat die Verjährung nicht gehemmt.

70

Soweit der Beklagte meint, die Produktgarantie für die PV-Module und die Garantie für die Wechselrichter erstrecke sich auch auf das Montagesystem, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die (von dem Hersteller gewährte) Produktgarantie bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Angebots des Klägers nur auf die PV-Module und die von dem Kläger für die Wechselrichter eingeräumte Garantie nur auf jene.

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7) Die Widerklage war nach dem Vorhergesagten abzuweisen.

72

8) Vorgerichtliche Kosten des Klägers iHv. netto 1.005,40 € nebst Mahnkosten iHv. 10,- € schuldet der Beklagte ebenso wie die zuerkannten Zinsen nach den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die auf die vorgerichtlichen Kosten entfallende Umsatzsteuer kann der Kläger jedoch nicht mit Erfolg als Schaden geltend machen, da bei dem Kläger davon auszugehen ist, dass er zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Die Umsatzsteuer stellt für ihn nur einen „durchlaufenden Posten“ dar.

73

9) Der Ausspruch über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils richtet sich nach §§ 92 Abs. 1, 101, 709 ZPO.