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Landgericht Bonn·18 O 415/10·21.01.2015

Baumängel: Verjährung von Gewährleistung gegen Maler und Architekt bei Holzschutzmitteln

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitektenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einem Malerunternehmer und dem bauüberwachenden Architekten Schadensersatz wegen behauptet großflächig eingesetzter gesundheitsschädlicher Holzschutzmittel im Innenraum eines sanierten Fachwerkhauses. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil werkvertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer (VOB/B) sowie gegen den Architekten (§ 634a BGB) verjährt waren. Eine Hemmung/Neubeginn wegen arglistigen Verschweigens (§ 634a Abs. 3 BGB) verneinte das Gericht mangels Beweises für einen flächendeckenden Einsatz unzulässiger Mittel und mangels Verschweigens. Zudem stellte das Gericht klar, dass der Architekt handwerkliche Selbstverständlichkeiten grundsätzlich nicht überwachen muss; Materialstichproben seien nur bei erkennbar entscheidender Bedeutung geschuldet.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Holzschutzmittelbelastung abgewiesen, da Gewährleistungsansprüche verjährt und Arglist nicht bewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die konkludente Abnahme eines Werkes kann in der vorbehaltlosen Zahlung des Werklohns und der rügelosen Ingebrauchnahme durch Vermietung liegen.

2

Bei VOB/B-Verträgen beginnt die Gewährleistungsverjährung mit der Abnahme; eine vertraglich vereinbarte Verkürzung der Frist ist maßgeblich, sofern wirksam vereinbart.

3

Auf die verlängerte Verjährung nach § 634a Abs. 3 Satz 1 BGB kann sich nur berufen, wer Arglist des Unternehmers/Architekten hinsichtlich des Mangels darlegt und beweist; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers.

4

Ein arglistiges Verschweigen scheidet aus, wenn der behauptete Mangel bzw. die Abweichung von der Soll-Beschaffenheit aus der dem Besteller bekannten Abrechnung eindeutig hervorgeht und daher kein Informationsgefälle besteht.

5

Ein bauüberwachender Architekt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, handwerkliche Selbstverständlichkeiten zu überwachen; eine Pflicht zu Materialstichproben kommt nur in Betracht, wenn die Materialwahl für den Erfolg der Baumaßnahme erkennbar entscheidend ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 15 HOAI§ 214 Abs. 1 BGB§ 13 Ziff. 4 Abs. 3 VOB/B§ 634a Abs. 3 Satz 1 BGB§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 634a Abs. 2 BGB

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) auf Schadensersatz wegen eines Baumangels ob der Verwendung gesundheitsschädlicher Mittel bei der Holzbehandlung im Rahmen der Sanierung eines denkmalgeschützten Fachwerkhauses in Anspruch. Gegen den Beklagten zu 2) verfolgt sie den gleichen Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei der Überwachung der Arbeiten des Beklagten zu 1).

3

Die Klägerin erwarb im Jahr 2000 das ehemalige Bürgermeisteramt X # in ##### A. Sie plante, das Objekt umfassend zu sanieren und vier Wohneinheiten einzurichten, je eine im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und Dachgeschoss sowie eine weitere in der ehemaligen Scheune.

4

Zu diesem Zweck schloss sie mit dem Beklagten zu 2) im September/Oktober 2000 einen mündlichen Architektenvertrag. Unter dem 20.11.2002 verfasste der Beklagte zu 1) ein Angebot für die Ausführung der Malerarbeiten, in dem es unter anderem hieß: „750 lfdm Holzbalken 2x mit Hartwachsöl streichen“ (Anlage K1). Auf Basis dieses Angebotes wurde am 25.02.2003 ein Bauvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) geschlossen (Anlage K2).

5

Der Beklagte zu 1) begann im Frühjahr 2003 mit Hilfe seines Vaters, Herrn T, und seines Mitarbeiters, Herrn B, die Malerarbeiten auszuführen. Hierbei wurde neben dem vereinbarten Hartwachsöl aus zwischen den Parteien streitigem Anlass und in streitigem Umfang ein Holzschutzmittel, „P Bläueschutzgrund“, auf freiliegende Balken innerhalb des Bürgermeisteramtes aufgetragen. Dies fiel auf, als der Ehemann der Klägerin Anfang April eine Dose „P Bläueschutzgrund“ auf der Baustelle auffand.

6

Hierauf kam es noch im April 2003 zu einem Ortstermin am X #, an dem die Parteien  sowie der Ehemann der Klägerin teilnahmen. In diesem Termin besprachen sie die Verwendung von P Bläueschutzgrund. Sowohl der Anlass als auch der Inhalt dieses Gesprächs sind streitig.

7

Unter dem 26.04.2003 verfasste der Beklagte zu 2) eine Mängelrüge an den Beklagten zu 1), in der er die Verwendung des Holzschutzmittels rügte (Anl. K11).

8

Unter dem 30.06.2003 rechnete der Beklagte zu 1) seine Arbeiten ab. In der Rechnung sind unter anderem die Positionen „996 lfdm Holzbalken gesäubert und mit Imprägniergrund gestrichen“ zu 1,60 € pro lfdm und „996 lfdm Holzbalken mit Hartwachsöl gestrichen“ zu 1,20 € pro lfdm aufgeführt.

9

Ab 01.08.2003 wurden die vier in dem ehemaligen Bürgermeisteramt geschaffenen Wohnungen vermietet. In den Folgejahren bis einschließlich 2008 gab es keine Beschwerden der Mieter bezüglich der Raumluft in den Wohnungen.  Anfang 2009 beauftragten die Mietparteien anlässlich des – nach Auskunft der Klägerin gesundheitsbedingten – Auszugs der Mieter der Dachgeschosswohnung  gemeinschaftlich die X2 mit der Erstattung eines Raumluftgutachtens. Das Gutachten liegt als Anlage K13 vor. Im April 2009 kündigten auch die Mieter der Wohnungen in der Scheune und im ersten Obergeschoss die Mietverhältnisse fristlos.

10

Die Klägerin beauftragte im April 2009 den privaten Sachverständigen Z mit der Erstellung eines Gutachtens über die mögliche Schadstoffbelastung des Objekts. Der Sachverständige Z stellte eine Belastung der Raumluft in den drei Wohnungen mit Dichlofluanid fest, die den von ihm angenommenen Grenzwert um 300 bis 400 % überschritt (Anl. K5).

11

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung gegen mögliche klägerische Ansprüche.

12

Die Klägerin behauptet,

13

der Architektenvertrag mit dem Beklagten zu 2) habe alle nach § 15 HOAI in der damals geltenden Fassung zu erbringenden Leistungsphasen umfasst.

14

Der Beklagte zu 1) habe – abredewidrig – des Holzschutzmittel „P Bläueschutzgrund“ oder ein vergleichbares Holzschutzmittel flächendeckend auf alle freiliegenden Holzbalken in den Wohnungen aufgebracht. Infolgedessen sei die Raumluft in den Mietwohnungen mit Dichlofluanid, Tolylfluanid und Propiconazol belastet. Dies führe zu einer Gesundheitsgefährdung der Mieter.

15

Der Beklagte zu 1) wie der Beklagte zu 2) hätten sie bei dem Ortstermin wider besseren Wissens dahingehend beschwichtigt, dass das Holzschutzmittel „P Bläueschutzgrund“ nur in geringem Umfang eingesetzt worden sei. Der Beklagte zu 1) habe sinngemäß gesagt, er habe „nur Teilflächen behandelt; außerdem sei das gar nicht schlimm; das verfliegt und wir streichen ja drüber“.

16

Von dem Schreiben des Beklagten zu 2) an den Beklagten zu 1) vom 26.04.2003 habe sie erst in 2009 Kenntnis erlangt.

17

Die Mieter von drei der vier Wohnungen hätten sich Anfang 2009 über gesundheitliche Probleme beschwert. Die Mieter hätten ihr gegenüber diese Beschwerden auf die nach dem Gutachten der X2 vorliegende Raumluftbelastung mit gesundheitsschädlichen Stoffen zurückgeführt. In den Jahren zuvor sei diese Belastung unbemerkt geblieben, da die vorigen Mieter der Wohnungen im Gegensatz zu den Anfang 2009 dort wohnenden Opernsängern „robuster“ gewesen seien.

18

Die Wohnungen im ersten Obergeschoss und Dachgeschoss des ehemaligen Bürgermeisteramtes sowie die Wohnung in der Scheune seien ob der Schadstoffbelastung nicht vermietbar. Hierdurch entstehe ihr ein monatlicher Mietausfallschaden, den sie für den Zeitraum von Mai 2009 bis einschließlich März 2013 mit 154.883,73 Euro beziffert. Die notwendige Sanierung dieser Wohnungen koste auf Grundlage einer privatgutachterlichen Schätzung ca. 291.500,00 Euro.

19

Sie ist der Ansicht,

20

der Beklagte zu 2) habe zumindest insoweit eine Bauüberwachung der Arbeiten des Beklagten zu 1) geschuldet, als dass er sich habe vergewissern müssen, welche Materialien bei den Arbeiten verwendet werden.

21

Sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Beklagte zu 2) hätten ihr die flächendeckende Verwendung von für den Innenraum unzulässigen Holzschutzmitteln arglistig verschwiegen.

22

Mit Schriftsatz vom 14.12.2012 (Bl. ### GA) hat die Klägerin die Klage erweitert.

23

Sie hat ursprünglich beantragt,

24

a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 67.231,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.303,87 Euro seit dem 03.04.2009 sowie aus monatlich jeweils 3.246,38 Euro ab dem jeweiligen Dritten des Monats für den Zeitraum Mai 2009 bis einschließlich Dezember 2010 zu zahlen,

25

b) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 7.882,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 4.680,87 Euro seit dem 30.04.2009 und aus 3.201,70 Euro seit dem 12.03.2010 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 3.612,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

26

c) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtlichen noch nicht bezifferbaren Schaden, insbesondere soweit er aus Schadensbehebungskosten und zukünftigen Mietausfällen besteht, auszugleichen, der der Klägerin aus der mangelhaften Sanierung der freiliegenden Holzbalken im Objekt X # in ##### A entsteht.

27

Sie beantragt nunmehr,

28

a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 446.383,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 291.500,00 Euro seit dem 05.02.2013, aus 2.303,87 Euro seit dem 03.04.2009 sowie aus monatlich jeweils 3.246,38 Euro ab dem jeweiligen Dritten des Monats für den Zeitraum Mai 2009 bis einschließlich März 2013 zu zahlen,

29

b) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 15.196,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 4.680,87 seit dem 30.04.2009, aus 3.001,70 seit dem 12.03.2010 und aus 7.513,48 seit dem 05.02.2013 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 3.612,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

30

c) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtlichen noch nicht bezifferbaren Schaden, insbesondere soweit er sich im Rahmen der durchzuführenden Sanierung herausstellt und in zukünftigen Mietausfällen, die ab dem 01.04.2013 eintreten, besteht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der mangelhaften Sanierung der freiliegenden Holzbalken im Objekt X # in ##### A entsteht.

31

Die Beklagten beantragen,

32

              die Klage abzuweisen.

33

Der Beklagte zu 1) behauptet,

34

er habe getreu seinem Angebot die freiliegenden Holzbalken zwei Mal mit Hartwachsöl gestrichen.

35

Der Einsatz von P Bläuschutzgrund sei auf einigen Kleinflächen erforderlich gewesen, da er den Verdacht gehegt habe, dass die Balken an diesen Stellen mit Holzwürmern befallen seien. Er habe der Klägerin diese Stellen gezeigt und den Einsatz des Holzschutzmittels mit ihr besprochen.

36

Der Beklagte zu 2) behauptet,

37

die Bauüberwachung sei ihm nur für die Gewerke Rohbau, Fliesen und Putzarbeiten übertragen worden. Im Übrigen habe die Klägerin die Bauüberwachung selbst wahrgenommen.

38

Der Ortstermin sei Ende April aufgrund seines Schreibens vom 26.04.2013 anberaumt worden. Die Klägerin habe hiervon vor dem Termin eine Abschrift erhalten.

39

Die Kammer hat mit Beweisbeschluss vom 06.10.2011 Beweis über das Vorliegen einer gesundheitsgefährdenden Konzentration von Dichlofluanid und Propiconazol in der Raumluft der streitgegenständlichen Wohnungen, deren Ursache und deren Umfang durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C erhoben. Der Sachverständige C hat zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.06.2013 sein Gutachten erläutert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.02.2014 hat die Kammer aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29.08.2013 weiter Beweis durch Vernehmung der Zeugen I, F, L, O, Q T und B zu den Fragen, ob die streitgegenständliche Belastung mit Dichlofluanid und Propiconazal aus anderen, zeitlich vor- oder nachgelagerten Sanierungsarbeiten am Bürgermeisteramt herrühren kann und ob neben dem Beklagten zu 1) noch andere Handwerker die Holzbalken bearbeitet haben, erhoben. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf das Gutachten und die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.

40

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Die nachgelassenen Schriftsätze des Klägervertreters vom 15.12.2014 und des Vertreters des Beklagten zu 1) vom 12.01.2015 haben dem Gericht vorgelegen. Sie ergaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Entscheidungsgründe

42

Die zulässige Klage ist unbegründet.

43

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

44

Soweit die Klägerin den Beklagten zu 1) aus dem Werkvertrag in Anspruch nimmt, sind ihre möglichen Ansprüche nach § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar. Der Beklagte zu 1) erhebt mit Recht die Einrede der Verjährung.

45

Die Verjährungsfrist für mögliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin begann nach § 13 Ziffer 4 Abs. 3 VOB/B in der Fassung vom 12.09.2002 [VOB/B 2002] mit Abnahme der Arbeiten zu laufen. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Arbeiten des Beklagten zum 01.08.2003 konkludent abgenommen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass sie den Werklohn für die Imprägnierung und den Anstrich der Holzbalken vorbehaltlos gezahlt hat und zum anderen daraus, dass sie die Wohnungen durch Vermietung in Gebrauch genommen hat (vgl. Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage, Rn. 1824). Mangels konkreter Angaben zum Zeitpunkt der Zahlung geht die Kammer von einer Abnahme zum 01.08.2003 aus.

46

Gemäß Ziffer 11 des Bauvertrages (Anl. K2) zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) sollte die Gewährleistungsfrist drei Jahre und vier Wochen betragen. Mithin trat Verjährung der Gewährleistungsansprüche am Dienstag, den 29.08.2006 ein.

47

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, Verjährung sei im Hinblick auf § 634a Abs. 3 S. 1 BGB noch nicht eingetreten, da die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Mangels in 2009 zu laufen begonnen habe, weil der Beklagte zu 1) ihr arglistig verschwiegen habe, dass nur für den Außenbereich zugelassene Holzschutzmittel großflächig im Innenbereich eingesetzt  worden seien, ist diese Behauptung nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen. Die Klägerin ist für diesen Umstand darlegungs- und beweisbelastet. Sie beruft sich auf die Rechtsfolgen des § 634a Abs. 3 S. 1 BGB. Da ihr der Beweis nicht gelungen ist, geht die Entscheidung in diesem Punkt zu ihren Lasten.

48

Die Kammer zweifelt daran, dass der Beklagte den großflächigen Einsatz von nur für den Außenbereich zugelassenen, dichlofluanid-, propiconazol- bzw. tolylfluanidhaltigen Holzschutzmitteln im Innenbereich arglistig verschwiegen hat. Denn bereits der Umstand, dass überhaupt derartige Holzschutzmittel großflächig im Innenbereich eingesetzt  worden sind, ist nicht sicher.

49

Die von der Klägerin dargelegten und die im Rahmen der Beweisaufnahme bekannt gewordenen Indizien reichen für diesen Schluss nicht aus. Für die großflächige Verwendung von Holzschutzmitteln sprechen zwar folgende Umstände: Die X2, der private Sachverständige Z sowie der gerichtlich bestellte Sachverständige haben übereinstimmend Belastungen der Raumluft der streitgegenständlichen Wohnungen mit Dichlofluanid, Tolylfluanid und Propiconazol festgestellt. Die Ursache dieser Raumluftbelastung wurde auf eine Behandlung der Holzbalken zurückgeführt. Auf der Baustelle wurde im April 2003 vom Ehemann der Klägerin eine Dose „P Bläueschutzgrund“ gefunden.

50

Andererseits sind, abgesehen von der einen Dose, keine weiteren Funde – auch anderer – Holzschutzmittel bekannt. Die in der einen Dose enthaltene Menge ist jedoch nicht ausreichend, um 996 laufende Meter Holzbalken zu streichen. Dies indiziert bereits das als Anlage K8b vorgelegte Etikett, das eine Aufbringmenge von 120 ml/m² als Richtwert vorgibt. Desweiteren hat der Zeuge I glaubhaft bekundet, dass er täglich, teilweise mehrfach, auf der Baustelle nach dem Rechten gesehen hat und insbesondere auch die Malerarbeiten des Beklagten zu 1) beobachtet hat. Hätten der Beklagte zu 1) oder dessen Mitarbeiter tatsächlich flächendeckend nur für den Außenbereich zugelassene Holzschutzmittel verwendet, wäre dies dem Zeugen aufgefallen. Dass er auch darauf achtete, welche Materialien zur Anwendung kamen, zeigt der Vorfall Anfang April 2003. Auch die Zeugen T und B haben übereinstimmend ausgesagt, dass „P Bläueschutzgrund“ nur auf einigen kleinen Flächen im Innenbereich aufgebracht wurde.

51

Letztlich kann die Kammer nicht ausschließen, dass die Schadstoffbelastung auf die Verwendung von, gleichsam dichlofluanid-, tolylfluanid- bzw. propiconazolhaltigen, aber – aufgrund geringerer Dosierung der Wirkstoffe – für den Innenbereich zugelassenen Imprägniergrund zurückzuführen ist. Der Beklagte zu 1) hat ausweislich seiner Rechnung die flächendeckende Behandlung der Holzbalken mit Imprägniergrund abgerechnet. Dass dieser, von den Parteien nicht spezifizierte Imprägniergrund dichlofluanid-, tolylfluanid- bzw. propiconazolhaltig war, ist sowohl vor dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens als auch vor den Ergebnissen der Zeugenvernehmungen denkbar. Denn dies erklärt zum einen, dass streitgegenständliche Wirkstoffe flächendeckend auf allen freiliegenden Balken vorzufinden waren, andererseits aber auch, warum nur eine einzige Dose „P Bläueschutzgrund“ auf der Baustelle gefunden werden konnte. Sie ist auch mit der Rechnungslegung des Beklagten zu 1) vereinbar, da er die Behandlung der 996 laufenden Meter Holzbalken einmal als Imprägnierung zu einem Einheitspreis von 1,60 Euro/lfdm und einmal als Anstrich mit Hartwachsöl zu 1,20 Euro/lfdm abgerechnet hat. Seine gegenteilige Einlassung, angebotsgemäß zweimal mit Hartwachsöl gestrichen zu haben, ist angesichts der unterschiedlichen Einheitspreise nicht glaubhaft.

52

Aus den von dem gerichtlichen Sachverständigen gefundenen Schadstoffkonzentrationen lässt sich weder ableiten, dass nur für den Außenbereich zugelassene Holzschutzmittel noch, dass für den Innenbereich zugelassener Imprägniergrund verwendet wurde. Der vom Sachverständigen angenommene Eingreifrichtwert von 1.000 ng/m³, den er mangels geltender Richtwerte für Dichlofluanid an dem Holzschutzmittlelwirkstoff Pentachlorphenol (PCP) orientiert hat, wird zwar in den streitgegenständlichen Wohnungen an keiner Stelle erreicht. Es ist aber ungeklärt, welche Konzentration in der Raumluft zu erwarten wäre, wenn flächendeckend nur für den Außenbereich zugelassene Holzschutzmittel verwendet worden wären.

53

Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte zu 1) ihr arglistig verschwiegen habe, dass neben dem ursprünglich vereinbarten Hartwachsöl eine Behandlung der Holzbalken mit Imprägniergrund vorgenommen worden ist. Zwar stellt dies prima facie eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB und damit einen Mangel dar. Diesen hat der Beklagte zu 1) aber ausweislich seiner Rechnung vom 30.06.2003 nicht verschwiegen. Denn die Verwendung sowohl von Imprägniergrund als auch von Hartwachsöl geht unmissverständlich aus dem Rechnungstext hervor.

54

Andere Anspruchsgrundlagen außerhalb des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts sind erkennbar nicht einschlägig.

55

Gegen den Beklagten zu 2) scheidet ein Gewährleistungsanspruch wegen Verletzung seiner Bauaufsichtspflicht gleichsam im Hinblick auf die Verjährung aus. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin angenommen wird, dass die Leistungsphase 8 nach HOAI vollumfänglich geschuldet war, sind die möglichen klägerischen Ansprüche zum 31.12.2008 verjährt.

56

Die Verjährungsfrist für mögliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin begann nach § 634a Abs. 2 BGB mit Abnahme der Arbeiten zu laufen. Eine förmliche Abnahme der Arbeiten ist von den Parteien nicht vorgetragen. Es liegt jedoch auch hier eine konkludenten Abnahme der Architektenleistungen durch rügelose Ingebrauchnahme der streitgegenständlichen Wohnungen vor. Die Wohnungen wurden im Laufe des Sommers 2013 durch Vermietung in Gebrauch genommen (vgl. Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage, Rn. 1824). Auf Basis des als Anlage K27a vorgelegten Mietvertrages geht die Kammer von einer Abnahme zum 01.08.2003 aus.

57

Gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB betrug die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Mithin trat Verjährung der Gewährleistungsansprüche am Freitag, den 01.08.2008 ein.

58

Auch gegenüber dem Beklagten zu 2) kann sich die Klägerin nicht erfolgreich darauf berufen, die Verjährung sei im Hinblick auf § 634a Abs. 3 S. 1 BGB noch nicht eingetreten, da die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Mangels in 2009 zu laufen begonnen habe, weil der Beklagte zu 2) ihr diesen arglistig verschwiegen habe. Wie oben ausgeführt ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass tatsächlich flächendeckend für den Innenbereich nicht zugelassene Holzschutzmittel zur Anwendung kamen, so dass ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels ebenso wenig erwiesen ist.

59

Auch hinsichtlich der Verwendung von – für den Innenbereich zugelassenen –Imprägniergrund hat der Beklagte zu 2) den möglichen Mangel nicht arglistig verschwiegen. Denn diese Verwendung geht eindeutig aus der Rechnung des Beklagten zu 1) hervor, die der Klägerin bekannt war. Mithin bestand kein Informationsgefälle zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2), so dass für die Annahme eines Verschweigens kein Raum bleibt.

60

Zudem ist zweifelhaft, dass der Beklagte zu 2) seine Überwachungspflichten tatsächlich verletzt hat. Denn der Architekt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich auch die Kammer anschließt, nicht verpflichtet, handwerkliche Selbstverständlichkeiten zu überwachen.

61

Zwar wurde in der Rechtsprechung bereits vertreten, dass bei der Überwachung handwerklicher Selbstverständlichkeiten, wie beispielsweise Malerarbeiten (OLG Rostock, IBR 2009, 527), der bauüberwachende Architekt auch wenige Stichproben der zum Einsatz kommenden Materialien schuldet (OLG Dresden, IBR 2008, 661). Dies soll aber nur dann gelten, wenn der bauüberwachende Architekt erkennen konnte, dass die Verwendung der vorgesehenen Materialien für den Erfolg der Baumaßnahme von entscheidender Bedeutung ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die möglichen langfristigen Gesundheitsgefährdungen, die durch den Einsatz von Holzschutzmitteln im Innenraum, die Dichlofluanid, Tolylfluanid oder Propiconazol enthalten, waren 2003 noch nicht hinreichend bekannt. Ein bauüberwachender Architekt durfte sich insoweit auf die Herstellerangaben verlassen. Im Jahr 2001 gab es zwar eine Empfehlung des Umweltbundesamtes, Dichlofluanid nicht in Innenräumen einzusetzen, es befanden sich aber dichlofluanidhaltige Produkte auf dem Markt, deren Einsatz im Innenbereich nach Herstellerangaben zulässig war.

62

Andere Anspruchsgrundlagen außerhalb des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts sind erkennbar nicht einschlägig.

63

Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder vorgerichtlicher Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges scheidet mangels Hauptforderungen gegen die Beklagten aus.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

65

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 709 Satz 1 ZPO.

66

Der Streitwert für das Verfahren beträgt 130.114,04 Euro (67.231,47 Euro für den Klageantrag zu a), 7.882,57 Euro für den Klageantrag zu b) und 50.000,00 Euro für den Feststellungsantrag) bis zum 09.12.2012 und 506.579,78 Euro (446.383,73 Euro für den Klageantrag zu a), 15.196,05 Euro für den Antrag zu b) und 45.000,00 Euro für den Feststellungsantrag (Mehrwertsteuer auf die Sanierungskosten von 291.500,00 Euro).