Anerkenntnisurteil: Zahlung über €4.925,17 und Kostenaufteilung nach Klagerücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm in der mündlichen Verhandlung Teile ihrer Klage zurück; die Klage gegen Beklagten 2 wurde vollständig zurückgenommen. Das Landgericht verurteilte Beklagte 1 zur Zahlung von €4.925,17 zzgl. Zinsen sowie einer Nebenforderung und regelte die anteilige Kostentragung. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Teilerfolg der Klägerin: Verurteilung der Beklagten 1 zur Zahlung; Klage gegen Beklagten 2 zurückgenommen; Kostenaufteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme einer Klage in der mündlichen Verhandlung richtet sich die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Erzielt eine Partei nur Teilerfolg, sind Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO angemessen aufzuteilen.
Ein Anerkenntnisurteil begründet einen vollstreckbaren Anspruch des Klägers auf die zugesprochenen Haupt- und Nebenforderungen einschließlich verurteilter Zinsen.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit dient der sofortigen Durchsetzbarkeit der obsiegenden Ansprüche.
Tenor
1.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 4.925,17 nebst Zinsen in Höhe von 13,25% ab dem 1.7.2011 sowie eine weitere Nebenforderung in Höhe von € 459,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.9.2011 zu zahlen.
2.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 61% und die Beklagte zu 1) zu 39%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 11% und die Beklagte zu 1) zu 89%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20.4.2012 die Klage gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von € 1.032,17 und die Klage gegen den Beklagten zu 2) in voller Höhe zurückgenommen hat, beruht die Entscheidung über die Kosten auf §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Streitwert: bis 20.4.2012 € 5.957,34
für danach € 4.925,17