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Landgericht Bonn·18 O 401/11·23.04.2012

Anerkenntnisurteil: Zahlung über €4.925,17 und Kostenaufteilung nach Klagerücknahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm in der mündlichen Verhandlung Teile ihrer Klage zurück; die Klage gegen Beklagten 2 wurde vollständig zurückgenommen. Das Landgericht verurteilte Beklagte 1 zur Zahlung von €4.925,17 zzgl. Zinsen sowie einer Nebenforderung und regelte die anteilige Kostentragung. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Teilerfolg der Klägerin: Verurteilung der Beklagten 1 zur Zahlung; Klage gegen Beklagten 2 zurückgenommen; Kostenaufteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme einer Klage in der mündlichen Verhandlung richtet sich die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

2

Erzielt eine Partei nur Teilerfolg, sind Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO angemessen aufzuteilen.

3

Ein Anerkenntnisurteil begründet einen vollstreckbaren Anspruch des Klägers auf die zugesprochenen Haupt- und Nebenforderungen einschließlich verurteilter Zinsen.

4

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit dient der sofortigen Durchsetzbarkeit der obsiegenden Ansprüche.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 4.925,17 nebst Zinsen in Höhe von 13,25% ab dem 1.7.2011 sowie eine weitere Nebenforderung in Höhe von € 459,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.9.2011 zu zahlen.

2.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 61% und die Beklagte zu 1) zu 39%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 11% und die Beklagte zu 1) zu 89%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20.4.2012 die Klage gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von € 1.032,17 und die Klage gegen den Beklagten zu 2) in voller Höhe zurückgenommen hat, beruht die Entscheidung über die Kosten auf §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

3

Streitwert: bis 20.4.2012 € 5.957,34

4

für danach € 4.925,17