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Landgericht Bonn·18 O 345/02·09.04.2003

Wandelungsklage wegen Sitz-Leerspiel und Nachlackierung abgewiesen (LG Bonn)

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Wandelung eines Neuwagenkaufs wegen angeblicher Mängel am Fahrersitz (Rückenlehne) und einer Nachlackierung des Kotflügels. Das Landgericht Bonn folgte dem Sachverständigengutachten und verneinte einen Sachmangel nach § 459 BGB a.F.: das Sitz‑Leerspiel sei konstruktionsbedingt, die Lackierung ohne erhebliche Farbabweichung. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Wandelung des Neuwagenkaufs wegen behaupteter Mängel als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Wandelung wegen Sachmängeln setzt voraus, dass der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Kaufgegenstandes im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB (a.F.) erheblich aufhebt oder mindert.

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Serien- oder konstruktionsbedingte Merkmale, die innerhalb üblicher Produktvarianzen liegen und die Gebrauchstauglichkeit oder Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, begründen keinen Sachmangel nach § 459 Abs. 1 BGB.

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Eine Nachlackierung begründet nur dann einen Sachmangel, wenn sie die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit als Neuwagen beeinträchtigt oder eine objektive Wertminderung verursacht.

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Fehlt eine ausdrückliche Zusicherung einer Eigenschaft, liegt keine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB vor.

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Die Feststellung des Annahmeverzugs der Verkäuferin ist ausgeschlossen, wenn der zugrundeliegende Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags mangels Sachmangel scheitert.

Relevante Normen
§ 459 Abs. 1 und 2 BGB a.F.§ 346 ff. i.V.m. §§ 467, 465, 462, 459 Abs. 1 und 2 BGB a.F.§ 756 Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Wandelung eines Neuwagen-Kaufvertrages in Anspruch.

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Unter dem 13.07.2001 bestellte der Kläger bei der Beklagten einen Pkw der Marke Citroen Typ Berlingo mit Sonderausstattungen zum Barzahlungspreis von 30.436,00 DM, der in der Höhe eines Betrages von 12.436,00 DM durch Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens Volvo 940 beglichen und in der Höhe von 18.000,00 DM über die Citroen-Bank finanziert werden sollte. Der Austausch der wechselseitig versprochenen Leistungen erfolgte unter dem 04.10.2001.

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In der Folgezeit stellte der Kläger das Fahrzeug mehrmals im Betrieb der Beklagten zwecks Behebung von drei angeblichen Mängeln vor, von denen einer Reklamation durch Nachbesserung der Beklagten erledigt werden konnte, während die zwei weiteren angeblichen Mängel noch Gegenstand der Klage sind. Zur Entfaltung von Reparaturarbeiten sah sich die Beklagte insoweit auch auf anwaltliche Aufforderung zur Nachbesserung mit Fristsetzung zum 07.08.2002 nicht bereit.

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Der Kläger behauptet, der Fahrersitz wackele, insbesondere sei die Rückenlehne nicht fest. Die Rückenlehne weise ein Spiel auf. Diese Instabilität zeige sich darin, dass die Rückenlehne um etwa 8 cm im oberen Bereich nach hinten gehe, wenn sich der Fahrer auf den Fahrersitz setze, während sie bei einem Bremsvorgang wieder nach vorne gehe und bei Abschluss eines Bremsvorganges wieder nach hinten rucke. Er - der Kläger - habe von dieser Problematik von einem Bekannten erfahren, der ebenfalls einen Wagen derselben Marke und desselben Typs, wenn auch ein Vormodell, fahre. Auf entsprechende Nachfrage habe der für die Beklagte tätige Verkäufer erklärt: "Da wackelt nichts mehr, das Problem habe man im Griff". Als weiteren Mangel macht der Kläger eine - unstreitige - Nachlackierung des vorderen linken Kotflügels geltend und behauptet hierzu, dieser Teil des Fahrzeuges sei dunkler als die übrige Lackierung des Fahrzeuges. Die Farbabweichung sei erheblich und stelle zumindest einen optischen, jedenfalls bei einem Neufahrzeug nicht hinnehmbaren Mangel dar.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.561,68 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe/Rückübereignung des Fahrzeuges Citroen mit der Fahrgestell-End-Nummer U1..... zu zahlen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.561,68 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe/Rückübereignung des Fahrzeuges Citroen mit der Fahrgestell-End-Nummer U1..... zu zahlen,
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festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu Ziffer 1. bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

  1. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu Ziffer 1. bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, das Vorbringen des Klägers sei für den begehrten Rechtsfolgenausspruch nicht schlüssig, zum einen, soweit sich der Klageantrag zu 1) bezüglich eines Kaufpreisanteils von 12.436,00 DM nicht auf die Rückgabe und Rückübereignung des in Zahlung gegebenen, von ihr allerdings - unstreitig - am 21.08.2002 weiter veräußerten Pkw Volvo bechränke, zum anderen, weil ein Abzug für die mit dem gekauften Pkw gezogenen Nutzungen nicht vorgenommen worden sei. Sie meint, die Beweglichkeit des Fahrersitzes begründe keinen Mangel. Insoweit beruft sie sich auf einen Ausschluss der Gewährleistung infolge der Kenntnis des Klägers von der "Problematik". Insoweit hält sie auch für beachtlich, dass der Kläger den gerügten Mangel durch schlichtes Probesitzen hätte feststellen können. Hierzu behauptet sie darüber hinaus, ihr Gebietsleiter habe dem Kläger bei Kaufvertragsabschluss klarzumachen versucht, dass ein gewisses "Spiel" serienmäßig vorhanden sei. Bezüglich des Kotflügels bestreitet sie die Erheblichkeit der Farbabweichung. Auch insoweit beruft sie sich auf einen Gewährleistungsausschluss wegen angeblicher Kenntnis bei Entgegennahme des Fahrzeuges am 04.10.2001.

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Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 10.09.2002 (Bl. 21 d.A.) und in Ausführung der terminsvorbereitenden Verfügung vom 18.02.2003 (Bl. 65 R d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Q vom 28.01.2003 (Bl. 45 ff. d.A.) und dessen ergänzendes schriftliches Gutachten vom 19.03.2003 (Bl. 80 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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(I.) Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung von 15.561,68 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des auf der Grundlage der Bestellung vom 13.07.2001 gekauften Neuwagens gemäß §§ 346 ff. i.V.m. §§ 467, 465, 462, 459 Abs. 1 und 2 BGB a.F. nicht zu. Der verkaufte Pkw ist nicht mit Fehlern im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch nicht unerheblich aufheben oder mindern. Die Beweisaufnahme hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht bestätigt.

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(1) Das gilt zunächst bezogen auf die Rüge der Instabilität der Rückenlehne des Fahrersitzes. Eine wesentliche Abweichung der Ist-Beschaffenheit, also des tatsächlichen Zustandes des Fahrzeuges, von der Soll-Beschaffenheit, also dem nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich zu erwartenden oder vertraglich, insbesondere durch Beschaffenheitsangaben vorausgesetzten Zustand (vgl.: Palandt-Putzo, BGB, 61. Aufl., § 459 Rd-Nr. 8), kann insoweit nicht festgestellt werden.

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(a) Der Sachverständige, dessen Sachkunde nach dessen jahrzentelangen beruflichen forensischen Tätigkeit außer Zweifel steht, hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass die Rückenlehnen der Vordersitze im oberen Bereich gemessen ein "Leerspiel" von 4 bis 6 cm aufweisen, dieses "Leerspiel" aus der Konstruktionsart der Rückenlehnenverstellung, die über einen Hebel und eine Ratsche erfolgt, resultiert und für diese Konstruktionsart typisch ist. Dieses "Leerspiel" sei zwar nicht angenehm, entspreche aber durchaus den Konstruktionsmerkmalen bei einfachen Gebrauchtfahrzeugen der vorliegenden Preisklasse und Bauart, wie sie lange Jahre von dem Pkw der Marke Renault Typ R4 bekannt gewesen seien und sich vergleichbar auch heute noch in dem Renault Kangoo befänden. In der Preisklasse des von dem Kläger bestellten Pkw, wobei sich die Höhe des Listenpreises auch aus einer relativ starken Motorisierung und Sonderausstattung heraus verstehe, gebe es sehr unterschiedliche Fahrzeuge in Bezug auf ihre jeweiligen Konstruktionsmerkmale und Verwendungszwecke einschließlich der Ausführung der Vordersitze. Eine gewöhnlich vorauszusetzende Soll-Beschaffenheit könne er aus sachverständiger Sicht insoweit nicht feststellen.

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Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an: Bei der Instabilität der Rückenlehne des Fahrersitzes handelt es sich nicht um einen sogenannten Ausreißer innerhalb der Produktion des Lieferanten der Beklagten, sondern um eine serienmäßige und konstruktionsbedingte Beweglichkeit. Diese mag, insbesondere in der ersten Zeit der Benutzung des Fahrzeuges, als unangenehm empfunden werden, beeinträchtigt die Fahrtüchtigkeit jedoch nicht. Der Kläger konnte nicht erwarten, dass die Konstruktionsart des Fahrersitzes des von ihm erworbenen, bekanntlich im Ausland (Frankreich) hergestellten Pkw mit den Ausstattungsmerkmalen der von ihm im Rahmen des Prozesses herangezogenen Vergleichsfahrzeuge deutscher Autohersteller identisch sei. Auf dem Inlandsmarkt werde neben Fahrzeugen deutscher Hersteller auch Wagen verschiedener ausländischer Hersteller angeboten. In dieser Situation kann ein verständiger Käufer nicht von einer bestimmten Konstruktionsart des Fahrersitzes und einer gleichmäßigen Stabilität der Rückenlehnen der verschiedenen Produkte ausgehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es nicht auch bei im Inland produzierten Fahrzeugen gewisse, konstruktiv bedingte Rückenlehneninstabilitäten gibt.

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(b) Die Parteien haben die Soll-Beschaffenheit im Hinblick auf die Rückenlehnenstabilität nicht durch vertragliche Erklärungen abweichend von dem gewöhnlich zu erwartenden Zustand festgelegt. Bezogen auf das "Leerspiel" der Rückenlehne des Fahrersitzes haben die Parteien bei Vertragsschluss keine hiervon abweichenden Beschaffenheitsmerkmale festgelegt. Insoweit kann von dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers vom 14.02.2003 nicht ausgegangen werden. Die dortigen Ausführungen zur angeblichen Nachfrage wegen eines "Leerspiels" sind auf der Grundlage der Aussage des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 20.03.2003 überholt. Danach ging es in den Kaufvertragsverhandlungen um ein anderes Problem, nämlich dass bei dem Vormodell des zu erwerbenden Pkw nach einer Fahrtleistung von etwa 2000 bis 3000 km ein Problem des Sitzes in der Weise aufgetreten sei, dass sich die Sitzschienen gelockert und gewackelt hätten. Vernünftiger Weise konnte der Kläger die behauptete Reaktion des Verkäufers der Beklagten in der Äußerung, da wackele nichts mehr, das Problem habe man im Griff, nicht auf ein konstruktionsbedingtes "Leerspiel" der Rückenlehne beziehen. Das von dem Kläger bei Vertragsabschluss angesprochene Problem und das des "Leerspiels" der Rückenlehne sind nicht identisch. Das erstere Problem ist nicht konstruktionsbedingt, tritt gewöhnlich erst nach einer gewissen Zeit der Nutzung des Fahrzeuges auf, ist durch Reparatur behebbar und äußert sich auch in anderer Weise, nämlich durch ein - oft mit Geräuschen verbundenes - Rutschen und Wackeln des Sitzes.

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(c) Bezogen auf diesen gerügten Mangel fehlt dem Fahrzeug auch nicht eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB. Aus dem Vorstehenden erhellt, dass der Verkäufer der Beklagten dem Kläger bei Kaufvertragsabschluss nicht zugesichert hat, die Rückenlehne des Fahrersitzes weise kein "Leerspiel" auf. Die diesbezüglichen Erklärungen der Parteien beschränkten sich auf ein anderes, durch Reparatur behebbares Problem.

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(2) Auch im Hinblick auf die Nachlackierung des linken forderen Kotflügels liegt ein Fehler im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB nicht vor. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in dessen Erstgutachten weist der betroffene Kotflügel keine Farbabweichungen auf, die über das normale Maß der Farbänderung bei Änderung des Blickwinkels hinaus gehen. Auch die Tatsache, dass das als fabrikneu bestellte Fahrzeug überhaupt eine Nachlackierung erfahren hat, rechtfertigt die Annahme eines Gewährleitungsfalles nicht. Für eine unsachgemäße Nachlackierung bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Nachlackierung deswegen erfolgt ist, weil der Wagen eine Beschädigung erfahren hätte, die die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit als Neufahrzeug beeinträchtigen könnte und/oder im Falle des Weiterverkaufs seitens des Klägers zu offenbaren wäre und sich preismindernd auswirken könnte.

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(II.) Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges mit der Rücknahme des Pkw, dessen Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der leichteren Vollstreckbarkeit gemäß § 756 Abs. 1 ZPO anerkannt ist, ist ebenfalls unbegründet, da dem Kläger - wie oben ausgeführt - ein Anspruch auf und aus Wandelung des Kaufvertrages nicht zusteht.

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(III.) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 15.561,68 Euro.