Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·18 O 34/03·07.07.2003

Kfz-Export: Rückzahlung des separat quittierten Umsatzsteuerbetrags nach Ausfuhrnachweis

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines beim Pkw-Kauf für den Export separat quittierten Betrags in Höhe der Umsatzsteuer. Streitpunkt war, ob die Beklagte zur Auszahlung nach Vorlage von Ausfuhrunterlagen verpflichtet ist und ob der Käufer auf ein Erstattungsverfahren beim Finanzamt verwiesen werden kann. Das LG Bonn bejahte aufgrund Vertragsauslegung eine Nebenpflicht zur Rückzahlung nach Nachweis der umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung. Die Beklagte wurde zur Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Spediteursbescheinigung verurteilt; Annahmeverzug wurde festgestellt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des separat quittierten Umsatzsteuerbetrags (Zug um Zug gegen Ausfuhrbescheinigung) vollumfänglich stattgegeben; Annahmeverzug festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erteilt der Verkäufer bei einem Exportgeschäft eine Nettorechnung („Export-Rechnung“) und quittiert den der Umsatzsteuer entsprechenden Betrag gesondert, ist regelmäßig anzunehmen, dass dieser Betrag nur sicherheitshalber gezahlt und nach Vorlage geeigneter Ausfuhrnachweise zurückzuzahlen ist.

2

Die Verpflichtung zur Rückzahlung eines separat gezahlten Umsatzsteuer-Sicherungsbetrags kann sich als vertragliche Nebenpflicht aus der Auslegung der Begleitumstände nach §§ 133, 157 BGB ergeben, wenn beide Parteien von einem umsatzsteuerbefreiten Ausfuhrgeschäft ausgehen.

3

Eine umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung nach §§ 4 Nr. 1, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG setzt voraus, dass ein ausländischer Abnehmer den Liefergegenstand in ein Drittlandsgebiet versendet; der Ausfuhrnachweis kann durch Spediteursbescheinigung und/oder handelsübliche Versendungsbelege nach der UStDV geführt werden.

4

Der Verkäufer kann den Käufer zivilrechtlich nicht darauf verweisen, eine Umsatzsteuererstattung selbst gegenüber dem Finanzamt zu betreiben, da das umsatzsteuerrechtliche Verhältnis grundsätzlich nur zwischen Finanzbehörde und Unternehmer besteht.

5

Wird die Rückzahlung von der Übergabe einer Ausfuhrbescheinigung abhängig gemacht, kann Annahmeverzug des Verkäufers eintreten, wenn er die Entgegennahme der ordnungsgemäßen Bescheinigung verweigert (§§ 293 ff. BGB).

Relevante Normen
§ 433 BGB, 1 ff. UStG, 8 ff UStDV§ 398 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 4 Nr. 1 UStG§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen eines umsatzsteuerbefreiten Ausfuhrgeschäftes in ein (außerhalb der EG) gelegenes Drittlandgebiet.

2. Erteilt der Verkäufer dem Käufer eine sog. Export-Rechnung und quittiert er diesem die Zahlung des weiteren Betrages, der dem der gesetzlichen Mehrwertsteuer entspricht, seperat, ist im Zweifel von einer Einigung der Vertragsparteien auszugehen, das die Zahlung des quittierten Betrages sicherheitshalber erfolgt und nach Vorlage der zur Umsatzsteuerbefreiung führenden Ausfuhrunterlagen zurück zu zahlen ist.

3. Der Verkäufer kann den Käufer nicht darauf verweisen, er könne die Erstattung der Umsatzsteuer selbst betreiben.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.572,42 EUR nebst Zinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2002 Zug um Zug gegen Aushändigung der Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke der Spedition N vom 26.07.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke der Spedition N vom 26.07.2002 im Verzuge befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Onkels auf Rückzahlung des beim Kauf eines zum Export bestimmten Pkw hingegebenen, der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis entsprechenden Betrages in Anspruch.

3

Am 12.02.2002 kaufte der Onkel der Klägerin (im Folgenden: Zedent) von der Beklagten einen Pkw Toyota Landcruiser. Dabei war dem für die Beklagte tätigen Verkäufer bekannt, dass der Zedent in Luanda/Angola wohnhaft ist und beabsichtigte, den Pkw nach Angola überführen zu lassen. Am 02.04.2002 zahlte der Zedent an die Beklagte 62.150,00 EUR, zum einen auf die mit dem Begriff "Export" überschriebene Rechnung mit dem Nettobetrag von 53,577,58 EUR und zum anderen gegen separate Quittung 8.572,42 EUR. Letzterer Betrag entspricht dem Umsatzsteuerbetrag auf die vorgenannte Rechnung.

4

In der Folgezeit übernahm es ein Mitarbeiter der Beklagten für den Zedenten, die Ausfuhr zu organisieren. Am 17.05.2002 beauftragte die Beklagte die Internationale Spedition N im Namen des Zedenten mit dem Versand des Pkw nach Luanda/Angola. Am 11.06.2002 meldete sie die Ausfuhr des Pkw der zuständigen Zollstelle an. Am 17.06.2002 erfolgte die Auslieferung des Pkw an die Spedition N auf dem Hof der Beklagten; der von dem Zedenten eingeschaltete Bruder der Klägerin bestätigte die ordnungsgemäße Übergabe. Der Pkw wurde sodann über Antwerpen nach Angola verschifft und dort an den Zedenten ausgeliefert. Unter Beifügung des "Bill of lading" der OT vom 23.06.2002 erteilte die Spedition N der Beklagten unter dem 26.07.2002 eine "Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke".

5

Der Zedent forderte die Auszahlung des quittierten Umsatzsteuerbetrages und mahnte die Auszahlung unter anderem am 14.08.2002 an. Diese verweigerte die Beklagte und stellte dem Zedenten die Betreibung der Erstattung bei dem Finanzamt unter gleichzeitiger Übersendung der Ausfuhrunterlagen mit Schreiben vom 24.09.2002 anheim. Die Erstattungsbemühungen des Zedenten scheiterten. Der Zedent forderte die Beklagte erneut vergeblich zur Auszahlung auf. Anschließend trat er die ihm gegenüber der Beklagten zustehenden Rückzahlungsansprüche an die Klägerin ab.

6

Die Klägerin behauptet, zwischen dem Zedenten und der Beklagten sei bei Vertragsschluss vereinbart worden, dass der Umsatzsteuerbetrag nach Vorlage der Ausfuhrunterlagen ausgezahlt werde.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.572,42 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 15.08.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung der Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke der Spedition N vom 26.07.2002,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.572,42 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 15.08.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung der Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke der Spedition N vom 26.07.2002,
9

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke der Spedition N vom 26.07.2002 im Verzuge befindet.

  1. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke der Spedition N vom 26.07.2002 im Verzuge befindet.
10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie meint, die Abtretung sei wegen "prozessualer Trixerei" rechtsmissbräuchlich, da sie offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verpflichtung zur Zahlung einer Prozesskostensicherheit erfolgt sei. Mit Abschluss des Kaufvertrages, der - wie unstreitig ist - einen Gesamtkaufpreis einschließlich der nicht separat ausgeworfenen Umsatzsteuer ausweise, habe sich die Beklagte weder zur Zurückerstattung der gesetzlichen Mehrwertsteuer noch mit dem Betreiben der Erstattung bei den Finanzbehörden zugunsten des Zedenten verpflichtet. Sie behauptet, für den Zedenten im Rahmen der Ausfuhr lediglich unverbindlich und aus Kulanz gehandelt zu haben. Sie vertritt ferner die Auffassung, der Verkauf des Pkw sei - zumindest zunächst bis zur Vorlage der Ausfuhrbescheinigungen - umsatzsteuerpflichtig gewesen, da die Auslieferung in Deutschland erfolgt sei. Jedenfalls sei es Sache des Zedenten, die Erstattung der Mehrwertsteuer bei der zuständigen Finanzbehörde zu betreiben. In diesem Zusammenhang behauptet er, er habe die Mehrwertsteuer im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist begründet.

15

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht des Zedenten ein Anspruch auf Auszahlung des Mehrwertsteuerbetrages in der geltend gemachten Höhe aufgrund der kaufvertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit § 398 BGB.

16

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, auch wenn sie nicht Vertragspartnerin des Autokaufes war. Gegen die Wirksamkeit der vorgelegten schriftlichen Abtretungsvereinbarung bestehen keine Bedenken. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass der Zedent, der im Ausland wohnt und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, die Geltendmachung seiner Ansprüche auf die Klägerin übertrug. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang beanstandet hat, dass die Abtretung nicht an den Ehemann der Klägerin, der für den Zedenten die Vertragsverhandlungen führte, erfolgt ist, offensichtlich, um diesen als Zeugen benennen zu können, wäre dieser Einwand von Amts wegen im Rahmen der Würdigung einer Aussage des Ehemannes der Klägerin als Zeuge zu berücksichtigen gewesen. Eine Beweisaufnahme hat indess nicht stattgefunden.

17

Die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten folgt aus den bei Hingabe des Betrages von 8.572,42 EUR getroffenen Vereinbarungen. Dabei kann dahin stehen, ob sich die Vertragschließenden ausdrücklich darauf geeinigt haben, die Zahlung dieses Betrages solle lediglich sicherheitshalber erfolgen und die Beklagte habe diesen Betrag nach Vorlage der Ausfuhrunterlagen auszuzahlen. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten als Nebenleistungspflicht ergibt sich jedenfalls auf der Grundlage der kaufvertraglichen Vereinbarungen, wie die Auslegung der unstreitigen Umstände gem. §§ 133, 157 BGB ergibt. Dem für die Beklagte tätigen Verkäufer war bei Vertragsschluss bekannt, dass der Zedent einen Auslandswohnsitz hat und der Pkw zum Wohnsitz des Zedenten ausgeführt werden sollte. Dementsprechend erteilte die Beklagte dem Zedenten unter dem 02.04.2002 eine Export-Rechnung über den Nettobetrag von 53.577,58 EUR. Der auf diese Nettorechnung entfallende Mehrwertsteuerbetrag ist separat quittiert. Anschließend bereitete die Beklagte die Ausfuhr des Pkw, wenn auch im Namen des Zedenten, durch Beauftragung eines Speditionsunternehmens und durch Ausfuhranmeldung vor. Es liegt auf der Hand, dass die Vertragschließenden davon ausgingen, es handele sich um ein in der Bundesrepublik Deutschland umsatzbefreites Geschäft. Die separate Zahlung und Quittierung des auf die Nettorechnung entfallenden Mehrwertsteuerbetrages hatte einzig und allein den Sinn, die Beklagte davor zu schützen, eine wider Erwarten gegebene Umsatzsteuerpflichtigkeit, etwa bei Nichtvorlage oder nicht Ordnungsgemäßheit der Ausfuhrunterlagen, im Verhältnis zu dem Zedenten selbst tragen zu müssen.

18

Die gegen dieses Verständnis erhobenen Einwände der Beklagten verfangen nicht. Dass die Bestellungsurkunde die Zahlung einer Bruttosumme vorsieht, lässt eine andere Bewertung nicht zu. Wie die vorstehenden unstreitigen Umstände aufzeigen, ging auch der Mitarbeiter der Beklagten, dessen Kenntnisse sich diese gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, von einem umsatzsteuerbefreiten Ausfuhrgeschäft aus. Dass dies im Hause der Beklagten dementsprechend aufgefasst wurde, zeigt auch der Umstand, dass sie dem Zedenten eine Bruttorechnung nie erteilt hat. Das gegenteilige Vorbringen der Beklagten, es existiere auch eine Rechnung, die die Mehrwertsteuer ausweise, ist in Anbetracht der unstreitigen Tatsache der Erteilung einer Export-Rechnung und dessen, dass die Beklagte eine Ablichtung der angeblichen Bruttorechnung nie zu den Akten gereicht sowie das Datum einer entsprechenden Rechnung nicht mitgeteilt hat, unwahrscheinlich und nicht erheblich dargetan im Sinne von § 138 ZPO.

19

Die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung nach §§ 4 Nr. 1, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG liegen auch vor. Eine Ausfuhrlieferung liegt nach der letzt genannten Vorschrift unter anderem dann vor, wenn ein ausländischer Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in ein Drittlandsgebiet versendet hat. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Bei dem Zedenten als dem aus dem Kaufvertrag Berechtigten handelt es sich um einen ausländischen Abnehmer, da sich sein Wohnsitz außerhalb des Inlandes befindet (§§ 1 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Sein Wohnsitz befindet sich in einem sogenannten Drittlandsgebiet, also einem Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Dorthin ist der Pkw auch versendet worden, da die Beförderung durch einen selbständig Beauftragten ausgeführt worden ist (§ 3 Abs. 6 S. 3 UStG). Der Einwand der Beklagten, die Umsatzsteuerbefreiung sei nicht eingetreten, weil der Leistungsaustausch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei, ist unerheblich. Eine Ausfuhrlieferung setzte gerade voraus, dass vor der Ausfuhr ein inländischer Liefertatbestand verwirklicht worden ist. Gem. § 3 Abs. 6 UStG ist Voraussetzung, dass sich der Lieferort im Inland befindet. Die zur Belegung dieser Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen gem. §§ 8 ff. UStDV liegen ebenfalls vor. Der Ausfuhrnachweis kann gem. § 10 UStDV entweder durch den Frachtbrief (Abs. 1 Nr. 1) oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Abs. 1 Nr. 2) erbracht werden. Hier liegen sowohl der bill of lading als auch die im Tenor dieses Urteils näher bezeichnete Bescheinigung des beauftragten Spediteurs vor. Letztere enthält die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 geforderten Angaben: Name und Anschrift des Ausstellers, Tag der Ausstellung, Name des Unternehmers und Auftragsgebers, handelsübliche Bezeichnung der Ware und der Menge, Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet, Empfänger und Bestimmungsort, Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben aufgrund von Unterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind.

20

Die Beklagte kann die Klägerin nicht darauf verweisen, dass sie selbst die Erstattung der Umsatzsteuer gegenüber der zuständigen Behörde betreiben könne. Das würde voraussetzen, dass die Beklagte die auf die Export-Rechnung entfallende Mehrwertsteuer im Rahmen der Umsatzsteuererklärung tatsächlich an das Finanzamt abgeführt hätte. Dies scheint schon unwahrscheinlich, nicht nur, weil es an einem substanziierten Vortrag dazu fehlt, wann und in welcher Weise dies erfolgt sein soll, sondern auch deswegen, weil die Abführung von Umsatzsteuern auf der Grundlage einer Exportrechnung unwahrscheinlich erscheint. Entscheidend kommt hinzu, dass das Umsatzsteuergesetz allein zwischen dem Finanzamt und dem Gewerbetreibenden ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet. Dementsprechend kann eine Umsatzsteuerbefreiung auch nur dem Unternehmer zu Gute kommen. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht dem Käufer eines Ausfuhrgeschäfts ersichtlich nicht zu.

21

Der zurück zu zahlende Betrag von 8.572,42 EUR ist gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB antragsgemäß zu verzinsen.

22

Auch der Antrag auf Feststellung des Verzuges mit der Entgegennahme der Bescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken der Spedition N vom 26.07.2002 ist - spätestens seit Stellung des Klageabweisungsantrages - gem. §§ 293 ff. BGB begründet.

23

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

24

Streitwert:

25

1. Für den Zahlungsantrag: 8.572,42 EUR

26

2. Für den Feststellungsantrag: 300,00 EUR

27

3. Gesamt gem. § 19 Abs. 1 S. 1 GKG: 8.872,42 EUR