Einstweilige Verfügung: Offenlegung einer Abtretung an Prozessfinanziererin abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragen die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, die der Prozessfinanziererin untersagen sollte, eine Abtretung gegenüber Dritten offenzulegen. Zentrale Frage war, ob ein Unterlassungsanspruch besteht und ob Schiedsvereinbarungen einstweiligen Rechtsschutz ausschließen. Das LG hält den Antrag für unbegründet: Es überwiegt das Offenlegungsinteresse der Finanziererin, eine Schiedsabrede steht dem einstweiligen Rechtsschutz nicht entgegen. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Erlass/Bestätigung der einstweiligen Verfügung gegen Offenlegung der Abtretung als unbegründet abgewiesen; Kosten den Antragstellern auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte für einstweiligen Rechtsschutz wird durch eine Schiedsvereinbarung nicht generell ausgeschlossen; insoweit sind Anträge auf einstweilige Regelungen zulässig.
Ein Unterlassungsanspruch gegen die Offenlegung einer Abtretung aus einem Prozessfinanzierungsvertrag setzt eine Interessenabwägung voraus; er besteht nicht ohne weiteres zugunsten des Abtretungsgebers.
Das berechtigte Interesse des Prozessfinanzierers an der Sicherung seiner Forderungen kann das Geheimhaltungsinteresse der Anspruchsteller überwiegen.
Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91a ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn sein Antrag ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern auferlegt (§ 91 a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:bis zum 21.10.2011: 20.000,00 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat begehrt, der Antragsgegnerin, einer gewerblichen Prozessfinanziererin, die Offenlegung einer Abtretung zu untersagen.
Die Antragsteller führen seit 1996 einen Rechtstreit gegen die Eheleute T über die Rückabwicklung eines im Jahr 1995 getätigten Immobilienkaufs. Nachdem die Klage zunächst in zwei Instanzen abgewiesen wurde, hob der BGH das Urteil auf und verwies es·an das OLG G zurück. Mit Schlussurteil vom 13.04.2011 (Az: ## U ##/##, Anlage K1) gab das OLG G der Klage teilweise statt, und verurteilte die Eheleute T zu einer Zahlung von mehr als 6.000.000,-€ Zug-um- Zug gegen Rückübertragung von näher bezeichneten Immobilien. Die Revision wurde nur hinsichtlich des Zinsausspruches zugelassen. Sowohl die Antragssteller als auch die Eheleute T haben gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt.
Die Parteien schlossen 2001 einen Prozessfinanzierungsvertrag(Anlage K4), der auch eine Abtretung der eingeklagten Forderung beinhaltet.
Hierin heißt es u.a:
„Die Abtretung soll im Prozess nach Möglichkeit nicht offengelegt werden. Der Anspruchsinhaber wird daher die streitigen Ansprüche auch in dem Umfang, wie er der G AG abgetreten sind, treuhänderisch für diese weiter halten. Solange die Abtretung nicht offengelegt ist, wird der Anspruchsinhaber nur in der Weise die Forderung einziehen oder über sie verfügen, dass er Zahlung zu Händen seines Anwalts verlangt. Der Anspruchsinhaber weist hiermit seinen Anwalt unwiderruflich an, aus den bei diesen eingegangenen Beträgen den der G AG zustehenden Anteil […] unmittelbar an diese auszuzahlen. […]
Unabhängig von Vorstehendem ist die G AG jederzeit auch berechtigt, das Treuhandverhältnis durch Anzeige der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern zu beenden. "
In der Folgezeit finanzierte die Antragsgegnerin Prozesskosten für vorgenanntes Verfahren in Höhe von mehr als 500.000,- €. Das Verhältnis der Parteien ist belastet, nachdem die Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für die (erste) Anrufung des BGH erst nach Durchführung einer Schlichtung bereit war.
Nach Erlass des teilweise obsiegenden Urteils des OLG G haben die Antragssteller die Zwangsvollstreckung gegen die Eheleute T betrieben, bislang jedoch keine Gelder beitreiben können. Die Eheleute T haben zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit von mehr als 9.000.000,- € geleistet.
Mit E-Mail -vom 22.07.11 (Anlage K10) hat die Antragsgegnerin gegenüber den Antragsstellern mitgeteilt, dass sie sich aufgrund des getrübten Verhältnisses Sorgen um ihre Erlösbeteiligung mache. Sie hat darum gebeten, etwaige Zahlungen der Drittschuldner ausschließlich auf ein Anderkonto des Prozessbevollmächtigten der Antragssteller zu verbuchen, von welchem die Zahlungen der Schuldner erst nach Einigung der Parteien über die Erlösverteilung ausgekehrt werden sollten. Alternativ könne die Verwahrung der Gelder auch auf einem Notarkonto oder durch Hinterlegung bei Gericht erfolgen. Für den Fall, dass die Antragssteller, dem nicht nachkommen, wurde eine Offenlegung der Abtretung in den Raum gestellt.
Die Antragssteller haben mit Schreiben vom 05.08.11 (Anlage K11) erklärt, dass sie nicht bereit sind, Zahlungseingänge auf ein wie auch immer geartetes Treuhandkonto einzuzahlen, bzw. von den Schuldnern einzahlen zu lassen.
Die Antragssteller haben am 11.08.11 beim LG C beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Abtretungserklärung gegenüber Dritten, insbesondere den Eheleuten T, offenzulegen.
Antragsgemäß hat das LG C am 16.08.2011 (BI. ## d.A.) eine einstweilige Verfügung erlassen, mit folgendem Hauptsachetenor:
"Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, die Abtretungserklärungen der Antragssteller zu Gunsten der Antragsgegner vom 05.03.2001 gegenüber Dritten, insbesondere den Eheleuten B und F T, Y-Weg, ##### G2 offenzulegen. "
Die Antragsgegnerin hat hiergegen mit Schriftsatz vom 19.08.2011 Widerspruch erhoben. Mit Beschluss vom 20.09.2011 (BI. ###ff d.A.) hat das LG C die Sache aufgrund örtlicher Unzuständigkeit an das LG C2 verwiesen.
Die Antragssteller sind der Ansicht, die Offenlegung der Abtretung sei unzulässig, da die Abtretung nach § 138 BGB und § 134 BGB unwirksam sei. Zudem hielten die vertraglichen Regelungen, die eine jederzeitige Offenlegung der Abtretung ermöglichten, der vorzunehmenden AGB-Kontrolle nicht stand. Es bestehe derzeit auch kein berechtigtes Interesse an einer Offenlegung, nachdem die Zwangsvollstreckung aufgrund der Sicherheitsleistung derzeit ruhe. Ein Verfügungsgrund sei gegeben, da bei Offenlegung schwere Nachteile im Erkenntnisverfahren beim BGH und im Zwangsvollstreckungsverfahren drohen würden:
Sie haben beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Antrag sei aufgrund der Schiedsgerichtsabrede bereits unzulässig. Er sei unbegründet, da Abtretung und vertragliche Regelungen wirksam seien. Er sei auch nicht ersichtlich, dass bei der Offenlegung Nachteile drohten.
Die Antragsteller haben den Rechtstreit mit Fax vom 20.10.2011 für erledigt erklärt. Dem hat sich die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2011 angeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrittsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die Kosten waren den Antragsstellern aufzuerlegen, da ihr Antrag auf Erlass bzw. Bestätigung der einstweiligen Verfügung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 91 a Abs. 1 ZPO).
Der Antrag war zulässig aber unbegründet.
I. Der Antrag auf Erlass der EV war zulässig, ihm stand die Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Auch in Anbetracht der Regelungen der §§ 1033, 1041 ZPO, die auch im schiedsgerichtlichen Verfahren Anträge auf einstweilige Regelungen zulassen, ist im Hinblick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den einstweiligen Rechtsschutz hierdurch nicht ausgeschlossen (vgl. OLG München, NJW-RR 01, 711).
II. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Abtretung der Forderung an die Antragsgegnerin wirksam oder unwirksam ist, da der Antrag in beiden Fällen unbegründet war.
1.
Geht man mit den Antragsstellern von der Unwirksamkeit der Abtretung aus, fehlt es an einem Verfügungsgrund, da ihnen durch eine Offenlegung keine wesentlichen Nachteile drohen.
Insbesondere droht den Antragsstellern keine Gefahr von erheblichen Verzögerungen im Verfahren vor dem BGH oder im Vollstreckungsverfahren. Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass der bei einer Offenlegung drohende Einwand der fehlenden Aktivlegitimation durch die Eheleute T in diesen Verfahren Beachtung finden würde. Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 ZPO) ergibt sich hieraus ersichtlich nicht. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Revision scheitert an der Beschränkung der Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen (§ 559 ZPO). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise ein Nachschieben von Tatsachen in der Revisionsinstanz erlauben. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die nachträgliche Kenntnis von einer Abtretung auch im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nicht zu berücksichtigen, da der Schuldner durch Hinterlegungsmöglichkeiten hinreichend geschützt ist (BGH NJW 01,231).
Selbst wenn der Einwand in einem dieser Verfahren Beachtung finden würde, führte dies - bei Unwirksamkeit der Abtretung - zu keiner Verzögerung. Die von den Antragstellern vorgetragenen Unwirksamkeitsgründe erfordern keine umfangreiche Tatsachenaufklärung, sondern beruhen allein auf Rechtsfragen, die ein erkennendes Gericht daher ohne weiteres innerhalb der üblichen Spruchfristen beantworten kann.
2.
Auch bei Wirksamkeit der Abtretung war der Antrag unbegründet.
a)
Die Antragsgegnerin hat nie eine willkürliche Offenlegung angekündigt, sondern lediglich für den Fall, dass die Antragssteller sich weiter weigern, vereinnahmte Gelder dem Anderkonto ihres Prozessbevollmächtigten zuzuführen, eine solche Maßnahme in Aussicht gestellt. Nur für diesen Fall besteht daher eine Erstbegehungsgefahr.
b)
Soweit eine Erstbegehungsgefahr besteht, haben die Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der Offenlegung durch die Antragsgegnerin.
Auf die Wirksamkeit der Regelungen zur Offenlegung im Vertrag kommt es hierbei nicht an. Selbst wenn diese gänzlich fehlen würden oder unwirksam wären, gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass Abtretungen nicht offengelegt werden dürfen. Zwar wird man einen Unterlassungsanspruch wegen der Besonderheiten des Prozessfinanzierungsvertrages aus den vertraglichen Schutz- und Treuepflichten der Parteien ableiten können. Dieser Anspruch besteht aber nicht uneingeschränkt, sondern setzt eine Interessenabwägung voraus. Vorliegend überwiegt das Offenlegungsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Antragssteller deutlich.
Die Antragsgegnerin, die den Antragsstellern über 10 Jahre einen Prozess mit Kosten von mehr als einer halben Million Euro finanziert hat, hat ein berechtigtes Interesse daran, ihre daraus resultierenden Forderungen gesichert zu wissen. Das jetzige Verhalten der Antragssteller, die ohne Not von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen und die Gelder (zunächst) vollständig selbst vereinnahmen wollen, gibt Anlass zur Befürchtung, dass die Realisierung ihrer Forderung ohne Absicherung durch die Antragssteller erschwert werden könnte. Nachvollziehbare andere Gründe für ihr Verhalten haben diese nicht dargelegt. Dieser Gefahr kann die Antragsgegnerin nur durch eine Offenlegung der Abtretung begegnen, zumal die Antragssteller keine Bereitschaft erkennen lassen, den Sicherungsinteressen in anderer Weise Rechnung zu tragen.
Das Geheimhaltungsinteresse der Antragssteller muss dahinter zurückstehen, zumal Sie den befürchteten Konsequenzen einer Offenlegung ohne weiteres, dadurch entgehen könnten, dass sie einer Zahlung auf ein Treuhandkonto zustimmen. Die Antragsgegnerin hat sogar darüber hinaus angeboten, dass lediglich der ihr rechnerisch zustehende Erlösanteil dort hinterlegt wird, um sich in Ruhe darüber auseinandersetzen zu können, in welcher Höhe tatsächlich ein Anspruch besteht und im Übrigen eine Auszahlung, an die Antragssteller erfolgt. Weiteres Entgegenkommen können diese nicht verlangen.