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Landgericht Bonn·18 O 315/15·28.07.2016

Darlehen – notarielles Schuldanerkenntnis entzieht Zahlungsklage Rechtsschutzbedürfnis; Zinsen ab 20.01.2016

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines Privatdarlehens über 23.300 € nebst Zinsen und Kosten. Der Beklagte gab am 19.01.2016 ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung ab. Hierdurch wurde die Zahlungsklage hinsichtlich der Hauptforderung entbehrlich; die Klägerin erhielt jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.01.2016. Vorgerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Teilerfolg der Klägerin: Zinsforderung ab 20.01.2016 stattgegeben; Hauptforderung aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses unzulässig, weitergehende Klage abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung begründet in der Regel eine vollstreckbare Titulierung der Forderung und kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage entfallen lassen.

2

Wird durch eine notariell beurkundete Erklärung die Forderung zur sofortigen Zahlung fällig gestellt, kann dies den Schuldner ohne weitere Mahnung in Verzug setzen; Zinsen nach § 288 BGB können ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).

3

Eine Kündigung eines Darlehens aus wichtigem Grund setzt einen erheblichen Pflichtverstoß voraus; liegt ein solcher nicht vor, besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten, die im Zusammenhang mit der unberechtigten Kündigung entstanden sind.

4

Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidungen richten sich nach den prozessualen Vorschriften (§ 92 Abs. 2 ZPO; §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO): Das Gericht kann die Kostenzuweisung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit unter Sicherungsauflagen anordnen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 781 BGB§ 286 Abs. 2 Ziffer 4 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Ziffer 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 23.300,- € ab dem 20.01.2016 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens nebst Zinsen und Kosten in Anspruch. Dem liegt Folgendes zugrunde:

3

Die Klägerin gewährte dem Beklagten im Jahre 2014 Darlehen über insgesamt 23.300,- €. Am 21.05.2014 übergab sie dem Beklagten in bar 22.500,- € und am 06.11.2014 weitere 800,- €. Unter dem 07.01.2015 schlossen die Parteien hierüber nachträglich einen schriftlichen Darlehensvertrag, Anl. K 1. Darin hieß es:

4

„Zinsfreies Privatdarlehen

5

zwischen L und N

6

Rückzahlbar und abarbeitbar

7

nach Möglichkeit und persönlicher Absprache

8

über € 23.300,--„

9

Unterhalb der Unterschriften der Parteien wurde handschriftlich hinzugesetzt:

10

Beide Partner vereinbaren folgende Rückzahlungsmöglichkeiten:

11

handwerkliche Arbeitsleistungen größtmögliche Rückzahlungssumme nach Hausverkauf“

  • handwerkliche Arbeitsleistungen
  • größtmögliche Rückzahlungssumme nach Hausverkauf“
12

Im Januar 2015 wandte sich die Klägerin an ihre Prozessbevollmächtigten. Diese forderten unter dem 30.01.2015 den Beklagten u.a. auf, das Darlehen in notarieller Urkunde (mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung) festzuschreiben und der Klägerin eine geeignete Sicherheit (Grundschuld) zu stellen, Anl. K 2.

13

Mit E-Mail vom 09.02.2015, Anl. K 3, erklärte der Beklagte u.a., er sei nur mit einer Absicherung einverstanden, jedoch nicht mit Zwangsvollstreckung. Er behalte sich vor, jegliches bis jetzt besprochenes sowie ein Darlehen zu dementieren.

14

Mit Schreiben vom 26.02.2015, Anl. K 4, erklärte die Klägerin die Kündigung des Darlehens. Nach weiteren Verhandlungen schlossen die Parteien unter dem 12.06.2015, Anl. K 7, eine Vereinbarung über die Modalitäten des Darlehens. Hierauf wird Bezug genommen. U.a. hieß es:

15

Der Schuldner bemüht sich derzeit um die Veräußerung seiner Immobilie X-Straße in I. Aus dem Verkaufserlös ist das (Rest-) Darlehen vollständig zu tilgen. Der Schuldner wird die Gläubigerin insoweit laufend über den Stand der Verkaufsbemühungen unterrichten. […]

16

Der Schuldner verpflichtet sich, der Gläubigerin ein notarielles Schuldanerkenntnis über die Darlehenssumme von 23.200,00 € mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu bestellen.“

17

Gleichwohl kam es zunächst nicht dazu, dass der Beklagte ein notarielles Schuldanerkenntnis vorlegte. Mit Schreiben vom 30.09.2015, Anl. K 10, setzte die Klägerin dem Beklagten hierzu eine Frist bis zum 14.10.2015. Unter dem 13.11.2015 kündigte die Klägerin nach neuerlicher Beauftragung ihrer Bevollmächtigten das Darlehen gegenüber dem Beklagten abermals, Anl. K 12.

18

Nach Zustellung der Klageschrift am 07.01.2016 erkannte der Beklagte mit notarieller Urkunde vom 19.01.2016 an, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.300,- € in der Weise zu schulden, dass die Verbindlichkeit durch dieses Schuldanerkenntnis selbständig begründet wird (§ 781 BGB) und die Forderung zur Zahlung fällig ist. Er übersandte der Klägerin diese Urkunde.

19

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe gegen zentrale Vertragspflichten, nämlich die Bestellung eines notariellen Schuldanerkenntnisses und laufende und geeignete Berichte über den Stand der Verkaufsbemühungen vorzulegen, verstoßen, weswegen sie das Darlehen aus wichtigem Grunde habe kündigen können.

20

Die Klägerin beantragt,

21

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 23.300,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2015 sowie weitere 1.242,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

22

Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

24

Ergänzend wird wegen des weiteren Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 23.300,- € unzulässig (geworden). Denn der Klägerin fehlt, nachdem der Beklagte mit notarieller Urkunde vom 19.01.2016 die Forderung anerkannt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.

26

Wegen der Nebenforderungen ist die Klage zulässig und teilweise begründet. Zinsen auf die Hauptforderung kann die Klägerin ab dem 20.01.2016 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, §§ 286 Abs. 2 Ziffer 4, 288 BGB. Denn der Beklagte hat gegenüber der Klägerin anerkannt, dass die Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 19.01.2016 zur Zahlung fällig ist. Einer Mahnung der Klägerin bedurfte es angesichts der Umstände des Einzelfalles nicht. Für die Zeit vom 01.11.2015 bis zum 19.01.2016 steht der Klägerin gegen den Beklagten jedoch kein Anspruch auf Zinsen zu. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf den Hinweis vom 17.02.2016. Diesem Hinweis des damals die Akte bearbeitenden Richters schließt sich der Vorsitzende an.

27

Auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten hat die Klägerin gegen den Beklagten nicht. Denn sie war am 13.11.2015 nicht zu einer Kündigung des Darlehens berechtigt. Die anwaltlichen Kosten der Kündigung nach neuerlicher Beauftragung ihrer Bevollmächtigten hat die Klägerin daher selbst zu tragen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 709 ZPO.