Klage auf Bereicherung wegen angeblich versprochener Erbeinsetzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 220.647,93 € aus ungerechtfertigter Bereicherung für über Jahre erbrachte Dienstleistungen mit Verweis auf Zusagen der Beklagten, die Kinder gleich zu halten. Das Landgericht sieht die mündlichen Zusagen nicht als rechtlich verbindlich an und hält einen Zweckverfehlungsanspruch vor dem Tod der Beklagten für verfrüht. § 814 BGB schließt außerdem einen Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 BGB nicht aus, und frühere Zahlungen gelten als Abgeltung. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen angeblich unentgeltlich erbrachter Dienste als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Mündliche Zusagen wie ‚ich werde meine Kinder alle gleich halten‘ begründen nicht ohne weiteres eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Vergütung erbrachter Dienste.
Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (Zweckverfehlungskondiktion) kann nicht schon zu Lebzeiten des Versprechenden geltend gemacht werden, solange der Nichteintritt des bezweckten Erfolgs nicht endgültig feststeht.
§ 814 BGB kann einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließen und damit die Rückforderung von Zuwendungen verhindern.
Die Annahme einer einmaligen Geldzuwendung ohne Vorbehalt kann als Abgeltung früher erbrachter Leistungen gewertet werden; wer eine solche Zahlung ohne Vorbehalt annimmt, kann später nicht ohne Weiteres einen höheren Bereicherungsanspruch durchsetzen.
Für einen Bereicherungsanspruch aus Dienstleistungen muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen, dass die Leistungen im Bewusstsein und mit Billigung des Empfängers zum Erreichen eines bestimmten Zwecks (z.B. testamentarische Begünstigung) erbracht wurden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte u.a. aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen – nach seinem Vortrag – unentgeltlich geleisteter Dienste in Anspruch. Der Vater des Klägers und Ehemann der Beklagten D N ist 2009 verstorben.
Aus der Ehe der Beklagten mit D N gingen fünf Söhne hervor: I D N (*####), X2 N (*####), L N (*####), S2 N (*####) und S3 N (*####).
Der Kläger leistete – nach seinem Vortrag – für die Beklagte und ihren Ehemann in der Zeit zwischen etwa 1971 bis 2009 u.a. bei der baulichen Betreuung der den Eltern gehörenden Mehrfamilienhäuser diverse Dienste, im Wesentlichen ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten. Die Beklagte versprach dem Kläger – nach dessen Vorbringen - wiederholt, er werde für seine Dienstleistungen durch Erbeinsetzung entlohnt, die Beklagte werde ihre Söhne zu Lebzeiten finanziell alle gleich halten.
1971 erhielten die Beklagte und ihr Mann einen landwirtschaftlichen Betrieb in W zu Eigentum von Frau S. Zu einem nicht genau genannten Zeitpunkt in 1972 sicherte die Beklagte dem Kläger (nach dessen Vortrag) zu:
„Ich verspreche Dir, ich werde meine Kinder alle gleich halten. Es ist genug für alle da. Jeder bekommt und erbt einmal gleich viel.“
1995 gaben die Eltern jedem Kind eine handschriftliche Auflistung, in denen alle seitens der Eltern den Kindern gegebenen Geldbeträge aufgelistet waren, Anl. K 25 a-e. Auf den Einwand der Söhne X2 und L, dass deren erhebliche Arbeitsleistungen in der Vergangenheit nicht berücksichtigt waren, sagte die Beklagte (nach dem Vortrag des Klägers), dass sie „ihre Kinder alle gleich behandelt; es ist genug für alle da, jeder bekommt und erbt gleich viel.“ Und: „Alles, was ihr von uns an Geld bekommt, schreiben wir weiterhin auf.“
Mit Vertrag vom 29.12.1995, Anl. B 25, übertrugen die Beklagte und ihr Ehemann Miteigentumsanteile an den Häusern X-Straße und M-Straße in C auf den Kläger und seine Brüder. In diesem Vertrag wurde festgehalten, dass die Übertragung der Miteigentumsanteile (hinsichtlich des jeweils den Kapitalwert der Rentenverpflichtung übersteigenden anteiligen Wertes) als Schenkung zur vorweggenommenen Erbfolge anrechenbar auf die Pflichtteilsrechte erfolgt. In einem zweiten Schritt wurde am 18.12.1998 der avisierte Gesellschaftsvertrag geschlossen.
Im März 2001 teilten die Eltern dem Kläger und seinen Brüdern mit, dass sie jedem Kind 400.000 DM geben wollten, jedoch unter Berücksichtigung der bis dahin geleisteten Zahlungen. X2 und L verwiesen auf die von ihnen bisher geleisteten Arbeiten. Die Beklagte gestand dem Sohn L symbolisch einen zusätzlichen Betrag iHv. 10.000 DM und dem Sohn X2 einen zusätzlichen Betrag iHv. 6.000 DM zu.
Am 05.07.2008 erhielt jeder der Söhne 20.000 €, da der Kläger dieses Geld für ein Pferd für seine Tochter brauchte.
Die Beklagte verfügte 2012 über Anteile am Hausgrundstück in der H-Straße in C. Sie übertrug von ihrem ¾ - Miteigentumsanteil jeweils ¼ an S2 und S3 N, vgl. Anlagen K 1 und K 2. Auch übertrug die Beklagte – nach dem Vortrag des Klägers - ihr wesentliches Barvermögen in Höhe von ca. 462.000 € auf die Söhne S2 und S3.
Zu einem nicht genannten Zeitpunkt in 2012 hat die Beklagte den Kläger enterbt.
Der Kläger behauptet,
er habe in der Vergangenheit diverse Dienstleistungen unentgeltlich für die Eltern erbracht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 22.12.2015, Seiten 5 bis 22, verwiesen. Die angemessene und ortsübliche Vergütung für seine Dienste betrage (unter Abzug einer auf die Beklagte entfallenden Zahlung von 3.000 DM) 220.647,93 €. Das ist die Klageforderung.
Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte sei 2012, als sie den Kläger und dessen Brüder L und I D enterbt habe, nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen.
Der Kläger meint,
die von ihm (angeblich) erhaltenen Zuwendungen der Eltern spielten keine Rolle, da diese nicht geleistet worden seien, um die Arbeitsleistungen des Klägers abzugelten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220.647,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [jeweiligen] Basiszinssatz aus 50.000 € ab Zustellung des Mahnbescheids (= 24.12.2014) sowie aus 170.647,93 € ab Zustellung der Klageerhöhung (= 08.01.2016) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet,
die von dem Kläger erbrachten Leistungen überstiegen das familienübliche nicht. Sie, die Beklagte, habe bereits Ende 2011 unmissverständlich mit dem Kläger gebrochen, der – insoweit unstreitig – zu ihrem 85. Geburtstag am ##.##.2011 nicht erschien. Der Kläger habe von ihr, der Beklagten, Zuwendungen in Höhe von insgesamt rund 312.500 € erhalten (vgl. Anlagen B 10, B 11 f., B 20).
Die Beklagte meint,
der Kläger habe in Kauf genommen, dass überobligatorische Leistungen nicht vergütet werden. Dann aber seien die lebzeitigen Übertragungen mit einzubeziehen. Der Anspruch aus Bereicherungsrecht sei nur auf eine Wertabschöpfung gerichtet und sei mit Blick auf die vom Kläger vereinnahmten Mittel im Vermögen der Beklagten nicht mehr vorhanden. Der Anspruch des Klägers sei verwirkt.
Auch scheide ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB aus, da es keine ausdrückliche Einigung der Parteien über den Zweck der Dienste des Klägers gegeben habe. Vielmehr handele es sich um eine einseitige, nicht offen gelegte Erwartung des Klägers, die Beklagte neben seinen Brüdern zu beerben.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
1) Die Klage ist im Hinblick auf die Enterbung des Klägers nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB begründet.
Die vorgetragenen Zusagen der Beklagten wie: „Ich verspreche Dir, ich werde meine Kinder alle gleich halten. Es ist genug für alle da. Jeder bekommt und erbt einmal gleich viel.“ sind nicht als rechtsverbindliche Zusagen zu qualifizieren, aufgrund derer die von dem Kläger erbrachten oder zu erbringenden Leistungen (aus Sicht der Beklagten) hätten erzwungen werden können (vgl. Münchner Kommentar – Schwab, BGB, 6. Aufl., Rz. 384). Auf den Streit der Parteien, ob es sich bei der Erbeinsetzung um eine einseitige Erwartung des Klägers gehandelt hat oder nicht, kommt es daher an dieser Stelle nicht an.
Der somit hier einschlägige Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung kann vor dem Ableben der Beklagten nicht geltend gemacht werden (ablehnend auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 918 [juris Rz. 29 + 34]. Vgl. BGHZ 108, 256 [juris-Rz. 29: „… wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststeht.“]). Denn es steht noch nicht fest, dass der Kläger nichts erbt. Selbst wenn die Beklagte infolge einer Demenz heute nicht mehr wirksam testieren kann, bedeutet das doch nicht, dass die Erbfolge nach ihrem Tod bereits feststeht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger behauptet, die Beklagte sei 2012 nicht geschäftsfähig gewesen.
Angesichts dessen kann offenbleiben, ob der Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers bei der Berechnung des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 918 [juris-Rz. 34]). Ebenso kann unentschieden bleiben, ob die Schenkungen der Eltern, die auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers angerechnet werden sollten, wie hier die Übertragung eines Miteigentumsanteils von 136/1000 an den Häusern X-Straße und M-Straße, bei dem Bereicherungsanspruch zu berücksichtigen sind. Denn mit diesen Schenkungen hat der Kläger vorab einen Teil dessen, was er sonst geerbt hätte, erhalten.
Die Klage ist aber auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Selbst wenn man der Auffassung, dass vorliegend die Zweckverfehlungskondiktion einschlägig ist, nicht folgen wollte, so steht dem Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB doch § 814 BGB entgegen.
2) Die Klage ist aus § 812 Abs. 1 BGB auch nicht im Hinblick auf die lebzeitigen Vermögensverfügungen der Beklagten an die Brüder des Klägers begründet.
Die bis März 2001 geleisteten Dienstleistungen des Klägers
der Unterstützung bei der Erweiterung des Elternhauses H-Straße in 1971/1972, Bau der „Sommerresidenz“ [Ziffer III.1. der Klageschrift, jedoch ohne die Modernisierung / Sanierung 2002 / 2003],
der baulichen Betreuung der Objekte X-Straße und M-Straße [Ziffer III.2. der Klageschrift, jedoch ohne die Errichtung zweier Treppenanlagen in 2003],
der Unterstützung bei der städtebauliche Entwicklungsmaßnahme [Ziffer III.3. der Klageschrift],
der baulichen Betreuung im Bereich des Reiterhofes pp. [Ziffer III.4. der Klageschrift] und
der Unterstützung bei der Übertragung der Mietobjekte X-Straße und M-Straße an eine GbR [Ziffer III.5. der Klageschrift]
sind dadurch abgegolten, dass die Beklagte in diesem Jahr anlässlich der Schenkung von 400.000 DM dem Kläger wegen der bis dahin geleisteten Arbeiten einen weiteren Betrag iHv. 6.000 DM zugestanden hat. Wenn der Kläger sich nicht mit einem – aus einer Sicht – so geringen Betrag abfinden lassen wollte, so hätte er diesen Geldbetrag nicht annehmen oder einen Vorbehalt machen müssen.
Hinsichtlich der nach März 2001 geleisteten Dienste ist zu differenzieren:
Bei den Unterstützungsleistungen des Klägers bei der Modernisierung / Sanierung des Elternhauses bzw. bei der Betreuung der Objekte X-Straße und M-Straße fehlt hinlänglich konkreter Vortrag, dass die diesbezüglichen Arbeiten im Hinblick auf die Aussage der Beklagten, sie werde alle ihre Kinder gleich halten, erbracht worden sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger – aus Sicht der Beklagten als Empfängerin der Leistung – uneigennützig gehandelt hat. Mit anderen Worten: Insoweit handelt es sich um eine einseitig gebliebene Motivation des Klägers, er werde für die diesbezügliche Leistung einmal entlohnt werden.
Ähnliches gilt für die Leistungen des Klägers bei der Geschäftsführung der N GbR: Auch insoweit fehlt hinreichend konkreter Vortrag des Klägers, die Beklagte hätte die Erwartung des Klägers, deswegen für seine Dienste lebzeitig entlohnt zu werden, gekannt und gebilligt.
3) Ansprüche des Klägers wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und ein Anspruch aus § 612 BGB werden durch die speziellere Zweckverfehlungskondiktion verdrängt (vgl. Münchner Kommentar – Schwab, aaO., Rz. 373a am Ende und Rz. 388 / 389).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.