Provisions- und Darlehensforderung trotz Restschuldbefreiungsankündigung einklagbar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten eine Maklerpauschale sowie die Rückzahlung eines Darlehens. Streitpunkt war, ob die Forderungen wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens nur zur Tabelle anzumelden waren und ob eine Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO eingriff. Das Gericht hielt die Klage zunächst nach § 87 InsO für unzulässig, bejahte die Zulässigkeit aber nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens; die Wohlverhaltensperiode hindere die Klage nicht. Materiell sprach es Provision und Darlehen nebst Zinsen zu; im Übrigen wurde die Klage (hinsichtlich eines früheren Zinsbeginns) abgewiesen.
Ausgang: Zahlung von Maklerpauschale und Darlehen nebst Zinsen zugesprochen; weitergehender Zinsantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden, sind Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO und können während des eröffneten Verfahrens gemäß § 87 InsO grundsätzlich nur im Insolvenzverfahren verfolgt werden.
Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 InsO wirkt grundsätzlich nur ex nunc und erfasst regelmäßig lediglich Ansprüche von Neugläubigern, die erst nach Verfahrenseröffnung aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit entstehen.
Ein in einer Urkunde als Verpflichtungsgrund ausdrücklich benanntes Forderungsverhältnis spricht im Zweifel gegen ein konstitutives (selbständiges) Schuldanerkenntnis; ein bloß sicherndes „Hilfsgeschäft“ begründet regelmäßig keine neue, unabhängige Schuld.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) steht § 87 InsO der Durchführung eines Erkenntnisverfahrens eines Insolvenzgläubigers nicht mehr entgegen; die angekündigte Restschuldbefreiung lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage unberührt.
Das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO betrifft Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der Wohlverhaltensperiode, nicht jedoch die Zulässigkeit der Klageerhebung im Erkenntnisverfahren.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 24 U 154/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 21.350,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2008 aus einem Betrag in Höhe von € 17.850,00 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2009 aus einem Betrag in Höhe von € 3.500,00 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vermittlungsprovision sowie die Rückzahlung eines Darlehens.
Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Die Beklagte war zumindest in der Vergangenheit als Immobilienmaklerin tätig. Im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen den Parteien vermittelte die Klägerin der Beklagten im Jahr 2006 das Grundstück „T In I“, welches die G Stiftung in N zum Verkauf anbot. Der notarielle Kaufvertrag wurde am 19.12.2006 beurkundet. Die Parteien vereinbarten am 07.02.2008 eine pauschale Vergütung für die Vermittlungstätigkeit der Klägerin hinsichtlich des vorgenannten Grundstücks in Höhe von € 15.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Rechnung Nr. ##/08 vom 01.04.2008 (Anlage K 1, Bl. ## d.A.) stellte die Klägerin der Beklagten sodann einen Pauschalbertrag in Höhe von € 15.000,00 netto bzw. € 17.850,00 brutto in Rechnung. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht.
Die Klägerin gewährte der Beklagten ferner gemäß Vereinbarung vom 14.11.2008 ein Darlehen in Höhe von € 3.500,00. Eine Rückzahlung des Darlehens durch die Beklagte erfolgte nicht.
Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 24.06.2009, Az. ## IN ###/##, wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. In dem Insolvenzverfahren erklärte der Insolvenzverwalter am 08.07.2009 gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO gegenüber der Beklagten, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit der Beklagten als Maklerin des Gewerbes „J“, B ##, ##### E, nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten (vgl. öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichts E vom 08.07.2009, Az. ## IN ##/##, Anlage K 5, Bl. ## d.A.).
Die Parteien schlossen daraufhin am 27.12.2009/11.01.2010 folgende Vereinbarung:
„1. Frau X hat am 14.11.2008 von der X2 – N2 – GmbH ein Darlehen in Höhe von 3.500,00 EUR erhalten. Das Darlehen wurde Frau X anlässlich ihrer selbständigen Tätigkeit als Maklerin des Gewerbes „J“, B ##, ##### E, gegeben. Das Darlehen war zum 15.02.2009 zur Rückzahlung fällig.“
2. Frau X bestätigt ferner, dass die Rechnung der X2 – N2 – GmbH vom 1.4.2008 brutto über 17.850 € (inkl. Mehrwertsteuer) noch offen ist. Auch diese Forderung stammt aus der selbständigen Tätigkeit als Maklerin des Gewerbes „J“, B ##, ##### E.
3. Frau X erkennt hiermit die unter Ziffer 1 und 2 benannten Forderungen in voller Höhe an.
4. Frau X verzichtet auf die Einrede der Verjährung.“
Mit Schreiben vom 17.02.2009 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, den Darlehensbetrag in Höhe von € 3.500,00 bis zum 25.02.2009 an die Klägerin zurückzuzahlen. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte jedoch auch hierauf nicht.
Die Klägerin stellte am 28.07.2011 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte beim Amtsgericht I2. Der daraufhin erlassene Mahnbescheid, Gesch.-Nr. ##-#######-#-#, wurde der Beklagten am 04.08.2011 zugestellt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 18.11.2011, Az. ## IN ###/##, wurde der Beklagten in dem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dahingehend angekündigt, dass die Beklagte Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 11.03.2009 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen. Gemäß dem Beschluss hat die Laufzeit der Abtretung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.06.2009 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 11.01.2012, Az. ## IN ###/##, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von ihr gegenüber der Beklagten geltend gemachten Forderungen unter die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 08.07.2009 fielen. Sie behauptet, dass das Darlehen am 15.02.2009 zur Rückzahlung fällig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 21.350,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2008 aus einem Betrag in Höhe von € 17.850,00 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2009 aus einem Betrag in Höhe von € 3.500,00 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin ihre Forderungen gemäß § 87 InsO im Rahmen des Insolvenzverfahrens hätte verfolgen müssen, da diese vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Eine klageweise Geltendmachung der Forderungen während des Restschuldbefreiungsverfahrens sei zudem unzulässig.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 21.08.2012 (Bl. ### f. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klage ist zulässig. Zwar war die Klage im Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen § 87 InsO unzulässig. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, Vor § 253 Rn. 9) war die Klage jedoch aufgrund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 200 InsO zulässig. Im Einzelnen:
Die Klage war im Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen § 87 InsO unzulässig. Denn die Klägerin ist gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubigerin. Die Klageforderungen waren bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 24.06.2009, Az. ## IN ###/##, begründet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung der Parteien vom 27.12.2009/11.01.2010. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt Ziffer 3 der Vereinbarung kein konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB dar. Denn eine Auslegung der Vereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, dass durch Ziffer 3 der Vereinbarung keine selbständige Verpflichtung der Beklagten neben den Klageforderungen begründet werden sollte. Die Vereinbarung nennt nämlich die beiden Klageforderungen als Verpflichtungsgrund. Im Zweifel ist aber in dem Fall, in dem der Verpflichtungsgrund in der Urkunde genannt ist, nicht von einem selbständigen Schuldanerkenntnis auszugehen (BGH, NJW 2002, 1791; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 780 Rn. 4). Die Klägerin hat auch keinerlei Umstände vorgetragen, dass trotz der Nennung der Klageforderungen in der Vereinbarung ein selbständiges Schuldanerkenntnis vorliegen soll. Überdies handelt es sich bei der Vereinbarung vom 27.12.2009/11.01.2010 lediglich um ein Hilfsgeschäft, welches der Sicherung bestehender Verbindlichkeiten dient. Hierfür spricht insbesondere der Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch die Beklagte in Ziffer 4 der Vereinbarung sowie die Klarstellung in Hinblick auf die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 08.07.2009, dass die Klageforderungen aus der selbständigen Tätigkeit der Beklagten als Maklerin des Gewerbes „J“, B ##, ##### E, stammen. Hilfsgeschäfte, die lediglich der Sicherung einer bestehenden Verbindlichkeit dienen, erhalten in der Regel aber kein selbständiges Anerkenntnis (Palandt/Sprau, a.a.O., § 780 Rn. 4 f.).
Die Klageforderungen fallen entgegen der Ansicht der Klägerin zudem nicht unter die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 08.07.2009. Soweit der Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 InsO gegenüber der Beklagten erklärte, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit der Beklagten als Maklerin des Gewerbes „J“ nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden könnten, so betrifft dieses Freigabeerklärung lediglich Neugläubiger, also Gläubiger, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Beklagten kontrahiert haben (vgl. BT-Drucks. 16, 3227, S. 17; MünchKommInsO/Lwoski/Peters, 2. Aufl. 2007, § 35 Rn. 47). Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters wirkt stets ex nunc (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010, § 35 Rn. 47). Soweit in der Literatur die Reichweite des § 35 Abs. 2 InsO hinsichtlich bereits bestehender Vertragsverhältnisse diskutiert wird, bezieht sich diese Diskussion lediglich auf – hier nicht vorliegende – Dauerschuldverhältnisse sowie noch nicht vollständig erfüllte Verträge i.S.d. § 103 InsO (vgl. Uhlenbruck/Hirte, a.a.O., § 35 Rn. 101; Hk-InsO/Eickmann, 6. Aufl. 2011, § 35 Rn. 59).
§ 87 InsO steht der Zulässigkeit der Klage allerdings deshalb nicht mehr entgegen, weil das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits gemäß § 200 InsO aufgehoben war. Auch die Tatsache, dass der Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 18.11.2011, Az. ## IN ###/##, Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO angekündigt worden war, lässt die Zulässigkeit der Klage nicht entfallen. Denn der Klage eines Insolvenzgläubigers fehlt während der Wohlverhaltensperiode nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO hat keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Klageerhebung im Erkenntnisverfahren (BGH, Urt. v. 18.11.2010 – IX ZR 67/10; LG Arnsberg, NZI 2004, 515, 516; MünchKommInsO/Ehricke, 2. Aufl. 2008, § 294 Rn. 15), sondern betrifft vielmehr Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der Wohlverhaltensperiode. § 302 Abs. 1 Satz 2 InsO greift bislang nicht, da eine Restschuldbefreiung noch nicht erteilt ist. Es besteht vielmehr noch die Möglichkeit, dass die Restschuldbefreiung aufgrund der Bestimmungen der §§ 296, 297 oder 298 InsO versagt wird (vgl. LG Arnsberg, NZI 2004, 515, 516).
Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt € 21.350,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2008 aus einem Betrag in Höhe von € 17.850,00 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2009 aus einem Betrag in Höhe von € 3.500,00.
Es besteht zunächst ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von € 17.850,00 aus der zwischen den Parteien am 07.02.2008 geschlossenen Vereinbarung über eine pauschale Vergütung für die Vermittlungstätigkeit der Klägerin gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Grundstücks „T In J“ in Höhe von € 15.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer.
Der Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2008 aus € 17.850,00 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 3 Satz 2, 288 Abs. 2 BGB. Die Klägerin stellte der Beklagten mit Rechnung Nr. ##/08 vom 01.04.2008 (Anlage K 1, Bl. ## d.A.) einen Pauschalbertrag in Höhe von € 15.000,00 netto bzw. € 17.850,00 brutto in Rechnung. Die Vergütung war gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort nach ihrer Vereinbarung zwischen den Parteien am 07.02.2008 fällig. Zu diesem Zeitpunkt war die Vermittlungstätigkeit durch die Klägerin bereits erbracht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr gewährten Darlehens in Höhe von € 3.500,00 aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Darlehen war am 15.02.2009 zur Rückzahlung fällig. Soweit die Beklagte als Fälligkeitszeitpunkt den 25.02.2009 nennt, steht dem Ziffer 1 der Vereinbarung der Parteien vom 27.12.2009/11.01.2010 entgegen. Denn hiernach war das Darlehen am 15.02.2009 zur Rückzahlung fällig, woran sich die Beklagte festhalten lassen muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, da Verpflichtungsgeschäfte des Schuldners wirksam sind, auch wenn sie sich auf Gegenstände der Masse beziehen (Gottwald/Eickmann, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010, § 31 Rn. 1).
Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2009 aus einem Betrag in Höhe von € 3.500,00 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Das Darlehen war am 15.02.2009 zur Rückzahlung fällig. Mit Schreiben vom 17.02.2009 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, den Darlehensbetrag in Höhe von € 3.500,00 bis zum 25.02.2009 an die Klägerin zurückzuzahlen. Mit Ablauf dieser Frist geriet die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug. Ein früherer Verzugsbeginn ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO.
Streitwert: € 21.350,00
*Die unter OLG Köln Az. 24 U 154/12 eingelegte Berufung wurde am 19.02.2013 zurückgenommen.