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Landgericht Bonn·18 O 2/11·21.02.2011

Rückforderung überzahlter Kaufpreisanteile (§ 812 BGB): Teilerfolg über 8.000 €

ZivilrechtKaufrechtUngerechtfertigte BereicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Alleinerbin der Erwerberin, verlangt Rückzahlung vermeintlicher Überzahlungen beim Wohnungskauf. Zentrale Frage ist, ob Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet wurden und wer die Darlegungs- und Beweislast trägt. Das Gericht gibt der Klage nur in Höhe von 8.000 € statt, weil der Beklagte eine behauptete Zahlung an den Rechtsanwalt nicht beweist; die übrige Differenz bleibt unbegründet.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 8.000 € zugesprochen, übrige Forderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 BGB setzt voraus, dass der Empfänger eine Leistung ohne rechtlichen Grund erhalten hat; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anspruchsteller.

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Ausnahmen von der Beweislastregel gelten nur bei pauschalen Abschlägen auf noch nicht im Einzelnen berechnete Leistungen; liegen solche Abschläge nicht vor, bleibt die Darlegungslast beim Kläger.

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Behauptet der Beklagte eine rechtfertigende Zahlung an einen Dritten, so muss er diese Vereinbarung und die Zahlung substantiiert darlegen und beweisen; bloße und unbewiesene Behauptungen genügen nicht.

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Neuer Vortrag nach der mündlichen Verhandlung, der neue Zahlungsposten oder Motive einführt, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Wiedereröffnung der Verhandlung, wenn die Angaben unklar oder nicht substantiiert sind; Kläger müssen bei Vorliegen verfügbarer Informationsquellen (z. B. Nachlasspfleger) diese zur Begründung nutzen.

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.10.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckten Betrages.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte vorher nicht Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Alleinerbin der verstorbenen Frau K und macht gegen den Beklagten die Rückforderung angeblich überzahlter Beträge im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung geltend.

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Frau K schloss mit dem Beklagten am ##.##.20## einen notariellen Vertrag über den Kauf einer Eigentumswohnung innerhalb eines vom Beklagten noch zu errichtenden Wohnkomplexes zu einem Preis von 184.000,00 . Sie wurde zu diesem Zeitpunkt  von Rechtsanwalt y aus S beraten. Dieser teilte dem Beklagten unter dem ##.##.20## mit, dass Frau K plötzlich  schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten habe und deshalb  die Selbstnutzung der gekauften Wohnung nicht mehr in Betracht kommen könne ( Anl. B #, Bl. ## d.A.) Er fragte nach der Möglichkeit einer Rückabwicklung des Vertrages, was der Beklagte ablehnte. Das Amtsgericht S bestellte  Rechtsanwalt y am ##.##.20## als vorläufigen Betreuer. Dieser veranlasste auf Anforderung des Beklagten am ##.##.20## zwei Teilzahlungen von 55.200,00 und 97.888,00  € und am ##.##.20## weitere 19.016,00 € an den Beklagten.

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Rechtsanwalt y wurde sodann von Rechtsanwalt Q als Betreuer der Frau K abgelöst. Frau K starb am ##.##.20##.  Wegen zunächst unbekannter Erben wurde  am ##.##.20## Rechtsanwalt N als Nachlasspfleger eingesetzt. Der Beklagte ließ unter dem ##.##.20## den Nachlasspfleger auffordern, noch zwei Schlussraten über 21.896,00 € zu zahlen. Zusammen mit evtl. Verzugszinsen und möglicherweise einschließlich Anwaltskosten zahlte Rechtsanwalt N aus dem Nachlass insgesamt 23.113.31 €.

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Zwischen den Parteien besteht jedenfalls Einigkeit, dass insgesamt 195.217,31 € an den Beklagten gezahlt wurden.

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Die Klägerin verlangt nunmehr die Differenz zum Kaufpreis von dem Beklagten zurück.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.217,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, in der eingeklagten Differenz stecke auch eine Zahlung von 8.000,00 € an Rechtsanwalt y, für seine umfassende Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf. Rechtsanwalt y habe ihn gebeten, diese Zahlung anstelle der Frau K vorzunehmen und versprochen,  Frau K werde diesen Betrag dann an den Beklagten zurückzahlen ( Bl. ## d.A.). Deshalb habe er am ##.##.20##, also noch vor der Bestellung von Herrn y als Betreuer, diesem die 8.000,00 € bezahlt und sie bei Frau K bzw. dem Betreuer im Rahmen  der auf den Bauvertrag geschuldeten Teilzahlungen abgerufen.

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Demgegenüber repliziert die Klägerin, Rechtsanwalt y habe seine Bemühungen beim Zustandekommen des Kaufvertrages mit Kostennote vom ##.##.20## ( Bl. ## d.A.) in Höhe von 4.852,70 € und für die Verhandlung wegen der ins Auge gefassten Rückabwicklung in Höhe von 2.714,03 € ( Bl. ## d.A.) unmittelbar der Frau K in Rechnung gestellt. RA y  habe sich die Entnahme  der Beträge vom Betreuungsgericht genehmigen lassen ( Bl .##, ## ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in Höhe von 8.000,00 € begründet.

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Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 812 BGB. Der Beklagte hat mindestens 8.000 € zu viel abgerufen. Da in seiner letzten  Restforderung ausweislich des Schreibens seines Bevollmächtigten vom ##.##.20## die behauptete Zahlung an RA y nicht enthalten war, müssen die 8.000,00 € im früheren Abruf von Abschlagszahlungen versteckt   gewesen sein. Auf diese Weise hat der Beklagte aus dem Vermögen der Erblasserin  dieses Geld erhalten, ohne dass sich dafür eine Rechtsgrundlage aus dem notariellen Vertrag ergibt. Die von ihm behauptete Vereinbarung mit und die Zahlung an Rechtsanwalt y ist von der Klägerin bestritten worden. Einen Beweis hat der Beklagte trotz  Bestreitens in Klageschrirft und Replik nicht angetreten, obwohl es auch ohne Hinweis nahe gelegen hätte, Herrn y zu benennen. Der Beklagte wird für den Verzicht auf die Benennung seine Gründe haben.

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Was allerdings die restliche Differenz zum Kaufvertragspreis angeht, ist die Klage unbegründet. Grundsätzlich trägt im Rahmen von § 812 BGB der Anspruchsteller die Darlegungs – und Beweislast dafür, dass der Gegner eine Zahlung ohne Rechtsgrund erhalten hat. Ausnahmen gelten nur dort, wo pauschale Abschläge auf noch nicht im Einzelnen berechnete Leistungen erfolgt sind. Diese Ausnahme greift aber hier nicht ein, weil es sich bei der restlichen Differenz von 3.217,93 € offensichtlich nicht um Bestandteile einer solchen pauschalen Abschlagszahlung handelte. Diese Differenz steht offensichtlich im Zusammenhang mit der vermeintlichen Endabrechnung, die der Nachlasspfleger N aufgrund des Schreibens des Beklagten vom ##.##.## vorgenommen hat. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, darzulegen, weshalb diese Schlusszahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sein soll. Diese Darlegung ist der Klägerin auch nicht unmöglich, hat sie doch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, entsprechende Auskünfte beim Nachlasspfleger einzufordern.

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Die nach der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze geben keinen Grund, die Verhandlung wiederzueröffnen. Der Beklagte hat einen Beweisantritt nicht nachgeholt.

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Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom ##.##.20## ist neu und konfus. Er bringt neue Ratenanforderungen ins Spiel, auf die eine neue Berechnung aufgebaut wird, welche zu einer anderen "Überzahlung" kommt als sie dem Klagevortrag bis zur Verhandlung zugrunde gelegt worden ist. Dabei wird nicht mitgeteilt, ob die neuen Ratenanforderungen vom ##.##.20## und ##.##.20## überhaupt beglichen worden sind. Soweit jetzt die wenig nachvollziehbare, angebliche  Motivation des Nachlasspflegers dargelegt wird, hätte dies im Vorfeld des Prozesses längst geschehen können, zumal der Beklagte sich vorgerichtlich wegen der restlichen Differenz schon auf Verzugszinsen und Kosten berufen hatte. Zudem ergibt sich aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom ##.##.20## noch nicht einmal, ob sich die dargelegten Motivationen des Nachlasspflegers überhaupt auf die abschließende Zahlung über  23.113.,31 € vom ##.##.20## beziehen. Diese Zahlung findet im Schriftsatz überhaupt keine Erwähnung.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, § 709 und § 711 ZPO.