Arzthaftung Geburt: Grober Behandlungsfehler bei pathologischem CTG – Haftung dem Grunde nach
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach schwerster Behinderung Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen fehlerhafter Geburtsleitung 1986. Streitpunkt war, ob trotz Warnzeichen (grün-dickes Fruchtwasser, CTG-Auffälligkeiten) notwendige Diagnostik und eine rechtzeitige Geburtsbeendigung unterblieben. Das LG Bonn bejaht dem Grunde nach Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die betreuende Ärztin sowie aus § 831 Abs. 1 BGB gegen den Krankenhausträger. Wegen groben Behandlungsfehlers greift eine Beweislastumkehr zur Kausalität; die Beklagten konnten einen Zusammenhang nicht als ganz unwahrscheinlich ausschließen. Über die Höhe soll im Schlussurteil entschieden werden (§ 304 ZPO).
Ausgang: Klage dem Grunde nach zugesprochen (Grundurteil); Haftung von Ärztin und Krankenhausträger bejaht, Höhe bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kind, das durch ärztliche Behandlungsfehler während der Geburt im Mutterleib geschädigt wird, erwirbt mit Vollendung der Geburt eigene deliktsrechtliche Ansprüche wegen der Gesundheitsverletzung.
Liegen während der Geburt deutliche Warnzeichen für eine Hypoxie (insbesondere hochpathologisches CTG und grün-dickes Fruchtwasser) vor, sind zeitnah Maßnahmen zur Zustandsabklärung und/oder zur Geburtsbeendigung zu ergreifen; ein reines Zuwarten kann einen Behandlungsfehler begründen.
Unklarheiten im zeitlichen Ablauf und in der Befundlage, die auf unzureichender Überwachung oder Dokumentation (z.B. CTG-Aufzeichnung und Uhrzeit/Dokumentation des Aufzeichnungsendes) beruhen, gehen zu Lasten des behandelnden Arztes.
Ein grober Behandlungsfehler führt im Arzthaftungsprozess zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität; der Behandler muss dann nachweisen, dass ein ursächlicher Zusammenhang ausgeschlossen oder zumindest ganz unwahrscheinlich ist.
Der Krankenhausträger haftet nach § 831 Abs. 1 BGB für schuldhafte Pflichtverletzungen eines angestellten Arztes als Verrichtungsgehilfen, wenn er sich nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Vortrag und Nachweis ordnungsgemäßer Auswahl und Überwachung entlastet.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie eine Rente und die Feststellung der Ersatzpflicht für alle immateriellen und materiellen Schäden aus dem Geburtsereignis vom 21./22.07.1986.
Die Klägerin wurde am 22.07.1986 um 0.11 Uhr als zweites Kind seiner im Jahre 1961 geborenen Mutter, H2, im Krankenhaus T-Hospital in U, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist, geboren.
Bereits im März 1985 war die Mutter der Klägerin nach verlängerter Austreibungsperiode und frustran versuchter Vakuumextraktion von ihrem ersten Kind entbunden worden, nachdem während dieser Schwangerschaft in der 36. Woche bei dem Kind ein mit 9,9 cm vergrößerter Durchmesser des Kopfes festgestellt worden war. Dies ergab sich aus dem für die nachfolgende Schwangerschaft mit der Klägerin ausgestellten Mutterpass.
Bis zur Geburt der Klägerin verlief die Schwangerschaft bei ihrer Mutter komplikationslos. Die letzte von fünf Ultraschalluntersuchungen am 02.06.1986 ergab einen Kopfdurchmesser von 9,3 cm bei der Klägerin.
Am 21.07.1986 gegen ca. 16.30 Uhr kam es bei der Mutter der Klägerin zu einem vorzeitigen Blasensprung während einer Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung. Daraufhin wurde sie in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) eingewiesen.
Dort wurde zunächst von einer Hebamme gegen 19.30 Uhr die Aufnahmeuntersuchung vorgenommen. Hierzu wurde in der Zeit von 19.35 Uhr bis 10.05 Uhr ein CTG angelegt. Dieses wies nach dem Geburtsverlaufsbericht keine Auffälligkeiten auf.
Nachdem die Maßnahmen zur Geburtsvorbereitung getroffen worden waren, wurde die Mutter der Klägerin erneut um 20.55 Uhr an das CTG-Gerät angeschlossen. Die Durchführungsdauer der CTG-Aufzeichnung, insbesondere das Vorliegen von Unterbrechungen, deren Dauer sowie der Zeitpunkt des Aufzeichnungsendes, sind zwischen den Parteien umstritten.
Während des weiteren Geburtsverlaufes wurde die Mutter der Klägerin von der Beklagten zu 2) betreut, die bei der Beklagten zu 1) seinerzeit als Ärztin angestellt war.
Um 22.10 Uhr wurde am Kopf der Klägerin eine EKG-Kopfschwartenelektrode angelegt. Zu diesem Zeitpunkt wurde bei ihrer Mutter abgehendes, dickes und grünes Fruchtwasser festgestellt. Die Herzfrequenz der Klägerin betrug 145 bis 155 Schläge/Minute.
Nach starker Wehentätigkeit bei der Mutter kam es bei der Klägerin im späteren Verlauf der Geburt erstmals zu einem starken Absinken der Herzfrequenz, wobei zwischen den Parteien der genaue Zeitpunkt, zu dem dies auftrat, umstritten ist.
Aufgrund dessen wurde der Mutter zur Wehenhemmung 2 mal 2 ml Partusisten verabreicht, was bei Nachlassen der Wehentätigkeit wieder zu einer Normalisierung der Herzfrequenz bei der Klägerin führte.
Beim anschließenden Wiedereinsetzen der Wehentätigkeit traten bei der Klägerin erneut schwere variable Herzdezelerationen auf, wobei auch hier der genaue Zeitpunkt zwischen den Parteien umstritten ist.
Am 22.07.1986 kam es um 0.11 Uhr zur Geburt der Klägerin. In dem Geburtsverlaufsbericht heißt es hierzu: "Spontangeburt eines schlaffen Mädchens aus II HHL nach mediolateraler Episotomie."
Ferner wurden im Geburtsverlaufsbericht für die Klägerin folgende Daten vermerkt: Gewicht 3.800 gr bei einer Körperlänge von 53 cm und einem Kopfumfang von 40,5 cm.
Nach der Geburt wurde die Klägerin postpartal abgesaugt und mit Sauerstoff beatmet.
Wegen der weiteren Einzelheiten zur zeitlichen Abfolge und der ärztlichen Vorgehensweise wird auf den Geburtsverlaufsbericht (Bl. ## d.A.), die CTG-Aufzeichnung im Original und den Krankenhaus-Bericht der Beklagten zu 1) (Bl. ## d .A. ) Bezug genommen.
Gegen ca. 02.00 Uhr wurde die Klägerin in das Kinderkrankenhaus E, einer Betriebsstelle des T2-Hospitales in C3, verlegt, wo sie in der Zeit vom 22.07. bis 22.09.1986 stationär behandelt wurde. Bereits während des Transportes dorthin traten bei ihr auffällige, plötzliche und ruckartige Bewegungen des Kopfes und der Arme auf. Eine nach dem Eintreffen bei ihr durchgeführte Lumbalpunktion ergab keinen pathologischen Befund. Bis zu ihrer Entlassung am 22.09.1996 wurde ein allgemein schlaffer Zustand der Muskulatur und auch Zuckungen im Rumpfbereich festgestellt.
In der Zeit vom 24.02. bis 27.02.1987 und vom 06.03. bis 07.03.1987 erfolgte eine Untersuchung der Klägerin in der V-Kinderklinik und Qklinik in C3. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchung konnten Störungen im Bereich des Glykogen-Fett-Aminosäurenstoffwechsels ausgeschlossen werden. Nach Einschätzung der Ärzte wurde der bei der Klägerin festgestellte Gesundheitszustand als Folge einer pränatalen Asphyxie bezeichnet. Wegen des Inhaltes des Abschlussberichts vom 24.06.1987 im einzelnen wird auf Bl. ## ff. der Akte verwiesen.
Auf Betreiben der Eltern der Klägerin führte die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler im Jahre 1988 eine Überprüfung der ärztlichen Behandlung während des Geburtsverlaufes der Klägerin durch, die nach Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. N2 vom 20.08.1988 Anfang des Jahres 1989 abgeschlossen wurde. Wegen des Ergebnisses dieser Überprüfung wird auf das Schreiben des stellvertretenden geschäftsführenden Kommissionsmitgliedes Prof. Dr. C vom 21.02.1989 (BI. ## ff d.A.) sowie auf das Gutachten von Prof. Dr. N2 vom 20.08.1988 (Bl. ## ff. d.A.) verwiesen.
Prof. Dr. B stellte bei der Klägerin nach einer Untersuchung in seinem Gutachten vom 04.01.1991 folgenden Gesundheitszustand fest:
"Ausgeprägte allgemeine Hypotonie mit fehlenden Muskeldehnungsreflexen, Koordinationsstörungen zentraler und peripherer Ursache, Artikulationsstörungen, Verdacht auf Hörminderung. Hinweise auf gesteigerte zerebrale Erregbarkeit mit Risiko für epileptische Anfälle.
Geringe Belastbarkeit, keine autistischen Muster, geringe psychische Stabilität, schnell mißlaunisch und verweigernd. Schwer beurteilbare Einsichtsfähigkeit in situative Abläufe, durchaus kurzfristig motivierbar, eindeutige psychomentale Retardierung.
Es besteht eine ausgeprägte motorische Retadierung; das Kind kann nicht alleine stehen, nicht gehen, kann sich kaum alleine aufrichten und bedarf ständig der Unterstützung für die aufrechte Körperhaltung; lediglich freies Sitzes mit ausgeprägter Sitzkyphose ist möglich. Für nahezu alle motorischen Leistungen bedarf es der Unterstützung.
Die Erreichung eines normalen Entwicklungsstandes muss als unwahrscheinlich angesehen werden. Mit einer lebenslänglichen Retardierung und Einschränkung der Fähigkeiten ist zu rechnen.
Wegen des Inhaltes dieses Gutachtens im einzelnen wird auf Bl. ## ff. d.A. verwiesen.
Die Klägerin ist heute schwerstbehindert. Bei der Vornahme sämtlicher täglicher Verrichtungen ist sie auf ihre Eltern bzw. betreuende Personen angewiesen.
Die Klägerin behauptet, den Beklagten seien in mehrfacher Hinsicht grobe Behandlungsfehler vorzuwerfen:
Die Beklagte zu 2) habe nicht berücksichtigt, daß es bei ihrer Mutter bereits bei der Geburt des 1. Kindes zu Komplikationen gekommen sei und auch bei diesem Kind in der 26. Schwangerschaftswoche ein über der Norm liegender Kopfumfang vorgelegen habe.
Trotz dieser Vorgeschichte und des bei der Klägerin bereits bei der letzten Ultraschalluntersuchung festgestellten vergrößerten Kopfumfanges sei von einer zwingend erforderlichen Ultraschalluntersuchung nach Einlieferung ihrer Mutter bei der Beklagten zu 1) abgesehen worden.
Nachdem bereits gegen 19.30 Uhr, unstreitig aber um 22.10 Uhr grünes Fruchtwasser abgegangen sei, hätten ärztliche Maßnahmen, beispielsweise die Durchführung einer Blutgasanalyse, ergriffen werden müssen, da dies ein ernstes Warnzeichen für einen bei der Klägerin selbst vorliegenden Sauerstoffmangel gewesen sei.
Das Schwergewicht des Vorwurfes liege darin, daß die Beklagte zu 2) die Verschlechterung der durch CTG aufgezeichneten Herzfrequenz der Klägerin in der Zeit von 23.10 Uhr bis 23.22 Uhr verkannt und die aufgrund der vorliegenden Bradycardie zwingend erforderliche Durchführung einer Mikroblutuntersuchung bzw. Vitalblutanalyse unterlassen habe.
Spätestens um 23.17 Uhr habe - auch vor dem Hintergrund der vorherigen Warnzeichen - schließlich eine absolut zwingende Indikation zur Geburtsbeendigung und Durchführung einer Schnittentbindung bestanden. Das weitere Zuwarten durch die Beklagte zu 2) und die Entscheidung für eine Geburt; auf natürlichem Wege sei nicht mehr vertretbar gewesen.
Abgesehen davon sei auch der Geburtsverlauf in den entscheidenden Minuten unmittelbar vor der Geburt nicht mehr Mittels CTG aufgezeichnet worden, was sich daraus ergebe, daß auf dem CTG-Auszug nicht 196, sondern lediglich 182 Minuten nachvollziehbar aufgezeichnet seien.
Nach der Geburt habe es die Beklagte zu 2) unterlassen, einen Pädiater zu benachrichtigen bzw. für die Bereitstellung eines pädiatrischen Abholteams zu sorgen, obwohl sie mit der Geburt eines asphyktischen Kindes habe rechnen müssen. Die Klägerin hätte unmittelbar nach der Geburt in die benachbarte Kinderklinik E bzw. eine andere ebenfalls besser ausgerüstete Klinik verlegt werden müssen. Die durch die Beklagte zu 2) vorgenommene Behandlung in den zwei Stunden nach der Geburt sei bei dem Zustand der Klägerin nicht ausreichend gewesen.
Aufgrund der unsachgemäßen Vorgehensweise der Beklagten zu 2) sei es wegen der vorliegenden pränatalen Sauerstoffunterversorgung zumindest aber Sauerstoffmangelsituation bei der Klägerin zu der diagnostizierten Hirnschädigung gekommen. Eine andere Ursache sei auszuschließen, da bei der Klägerin anlagebedingte Ursachen nicht festgestellt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter 5.429,70 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten weiterhin gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter einen Schmerzensgeldkapitalbetrag von 120.000,00 DM sowie eine zu jedem 3. Werktag eines Monats im voraus - erstmals zum 05.06.1991 - fällige Schmerzensgeldrente von 600,00 DM bis zum 22.07.1998 zu zahlen;
3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtlichen immateriellen wie materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin künftig aufgrund der kunstfehlerhaften Geburtsbegleitung und Geburtshilfe am 21./22.07.1986 entsteht.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten das Vorliegen eines Behandlungsfehlers der Beklagten zu 2). Hierzu tragen sie folgendes vor:
Allein aufgrund des Kopfumfanges des Bruders der Klägerin im Zeitpunkt der vorherigen Geburt, der überdies noch im Normbereich gelegen habe, habe im Fall der Klägerin kein Anlass bestanden, von Anfang an eine Kaiserschnittentbindung anzuordnen. Der vergrößerte Kopfumfang bei der Klägerin sei abgesehen davon auch kein Geburtshindernis im Hinblick auf die Dauer der Geburt gewesen.
Auch später beim Abgang des grünen Fruchtwassers gegen 22.10 Uhr habe noch keine Indikation für eine Schnittentbindung bestanden. Die Beklagte zu 2) habe sich in diesem Moment korrekterweise an den CTG-Aufzeichnungen orientiert, welche keine Auffälligkeiten gezeigt hätten. Da die Herzfrequenzen der Klägerin während des gesamten Geburtsverlaufes - mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung "- fortlaufend bis zum Geburtsende um 0.11 Uhr durch das CTG-Gerät registriert worden sein, habe sich die erste Dezeleration bei der Klägerin um 23.26 Uhr gezeigt. Ausgehend davon habe der Zeitpunkt zur Entscheidung für eine sofortige Geburtsbeendigung nicht schon um 23.34 Uhr, sondern allenfalls erst um 23.49 Uhr vorgelegen. In diesem Zeitpunkt sei die Durchführung einer Vakuumextraktion wegen der Lage der Klägerin ohnehin noch nicht möglich gewesen wäre.
Soweit im Rahmen der sogenannten Austreibungsphase ab 23.55 Uhr über einen Zeitraum von ca. 16 Minuten erneut Dezelerationen bei der Klägerin aufgetreten seien, handele es sich um ein Herzfrequenzmuster, welches in der Austreibungsphase in der überwiegenden Zahl der Geburten anzutreffen sei, und nicht um ein schwerwiegendes pathologisches Herzfrequenzmuster. Aufgrund dessen habe bis 23.49 Uhr keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Kaiserschnittentbindung bestanden.
Doch selbst wenn die Beklagte sodann um 23.49 Uhr eine Schnittentbindung durchgeführt hätte, wäre die Geburt in Anbetracht der kurzen Austreibungsphase auch nicht schneller erfolgt, als letztlich - wie geschehen - auf natürlichem Wege.
Schließlich bestreiten die Beklagten, daß der bei der Klägerin festgestellte Sauerstoffmangel während der Geburt auf einen Kunstfehler der Beklagten zu 2) beruhe und zu den festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt habe. Letztere seien allein auf schicksalhafte Vorerkrankungen bzw. bisher noch nicht bekannte Vorschäden schicksalhafter Natur zurückzuführen; insbesondere habe eine cerebrale Fehlbildung nichts mit einem perinatalen Sauerstoffmangel zu tun.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie Einholung von schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.04.1994 (Bl. ### ff. d.A.), das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. X vom 10.02.1993 (BI. ### ff d.A.), dessen Ergänzungsgutachten vom 16.03.1994 (BI. ###/### d.A.), das Sachverständigengutachten von Dr.-Ing. H vom 18.04.1995 (Bl. ### ff. d.A.), das Sachverständigengutachten vom Prof. Dr. N vom 15.08.1996 (BI. ### ff d.A.) sowie das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C2 vom 10.09.1996 (BI. ### ff. d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 17.06.1997 (BI. ### ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und dem Grunde nach gerechtfertigt. Dagegen besteht hinsichtlich der Höhe des Schadens- und Schmerzensgeldanspruches weiterer Aufklärungsbedarf. Die Kammer hat daher von der Möglichkeit des § 304 ZPO Gebrauch gemacht und über den Grund vorab entschieden.
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB zu; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist letztere dafür verantwortlich , daß die Klägerin die dargelegten Gesundheitsbeeinträchtigungen bei ihrer Geburt erlitten hat.
Daß das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten der Beklagten zu 2) als geburtsbegleitende Ärztin zum Teil vor der Geburt der Klägerin stattfand, berührt die Aktivlegitimation der Klägerin nicht. Denn nach ständiger Rechtsprechung stehen dem Kind, das durch ärztliche Behandlungsfehler während der Geburt im Mutterleib geschädigt wird, mit der Vollendung der Geburt eigene deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche wegen der erlittenen Gesundheitsverletzungen zu. Das Gleiche gilt für eine Schädigung beim Austritt aus dem Mutterleib (BGH NJW 1989 S. 1538/1539 m.w.N.).
Der Beklagten zu 2) ist ein ärztlicher Behandlungsfehler vorzuwerfen, da sie in der konkreten Geburtsituation trotz der vorherigen Warnzeichen, insbesondere der Abgang von grünem-dickem Fruchtwasser und einer pathologischen Herzfrequenz bei der Klägerin, keine Maßnahmen zur Überprüfung des Zustandes der Klägerin bzw. später zur Geburtsbeendigung ergriff und sich statt dessen für ein Abwarten auf eine Geburtsbeendigung auf natürlichem Wege entschied.
Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.
Wie der von der Gutachterkommission beauftragte Sachverständige Prof. Dr. N2 in seinem Gutachten darlegt, hätten mit dem im CTG erkennbaren Oszillationsverlust mit eingeengtem bis silentem Kurvenverlauf und dem Auftreten von variablen und wehen synchronen erneuten Dezelerationen Maßnahmen zur Geburtsbeendigung eingeleitet werden müssen. Da ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der CTG Aufzeichnungen diese Veränderungen bestehen geblieben seien, sei die Klägerin über einen Zeitraum von 39 Minuten in einer offensichtlich bedrohlichen Situation belassen worden, ohne daß nach der Aktenlage Maßnahmen zur Geburtsbeendigung eingeleitet worden seien. Nach seiner Auffassung· sei die absolute Indikation zur Geburtsbeendigung bereits ab 23.34 Uhr gegeben gewesen.
Dem schließt sich die auch die Gutachterkommission, der u.a. Prof. Dr. C angehörte, nach eingehender Beratung an, mit der Begründung, daß aufgrund des vorliegenden "hochpathologischen CTG' s" um 23.32 Uhr eine absolute Indikation zur Kaiserschnittentbindung bestanden und sich die Klägerin bei der Geburt zweifellos in einem Zustand schwerer Hypoxie befunden habe.
Diese Einschätzung, wenn auch mit vorsichtigerer Diktion, wird im Ergebnis auch von dem· Sachverständigen Prof. Dr. C2 sowohl in seinem gerichtlich eingeholten Obergutachten als auch seinen mündlichen Ausführungen bestätigt, indem er hinsichtlich des Geburtsverlaufes eine Reihe von Beanstandungen aufgelistet hat. Er bekundete, daß die Beklagte zu 2) bereits bei der Aufnahme der Mutter der Klägerin in die Klinik auf die Durchführung einer Ultraschalluntersuchung verzichtete, obwohl dies durchaus sinnvoll gewesen wäre. Trotz des im Verlaufe der Geburt sodann abgegangenen grün-dicken Fruchtwassers habe sie keine Blutgasanalyse zur Ermittlung des PH-Wertes angeordnet, obwohl eine solche mit einem Aufwand von wenigen Minuten hätte erstellt werden können und zumindest zusätzlichen Aufschluss über den Zustand der Klägerin gegeben hätte. Während der zweiten präpathologischen Herzfrequenzphase habe sie sodann auf eine erneute Verabreichung des wehenhemmenden Mittels Partusisten verzichtet, obwohl - so die Ausführungen von Prof. C2 in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.1997 - hierdurch die pathologischen Erscheinungen der Herzfrequenz bei der Klägerin zurückgegangen wären und man sodann möglicherweise zu einer normalen Geburt gekommen wäre. Schließlich habe die Beklagte zu 2) keinerlei Überlegungen zur Verkürzung der Austreibungsperiode beispielsweise durch eine vaginal-operative Entbindung oder eine Kaiserschnittentbindung angestellt, obwohl das CTG eine präpathologische Herzfrequenz aufgewiesen habe. In diesem Zusammenhang hat der Gutachter klargestellt, daß er selbst in der konkreten Situation sich für die Durchführung einer vaginal-operativen Geburt entschieden hätte, bzw. als Alternative auch die Durchführung eines Kaiserschnittes bzw. die erneute Verabreichung eines wehenhemmenden Mittels für vertretbar gehalten hätte.
In dem Unterlassen der im Zeitpunkt des hochpathologischen CTG's absolut indizierten Kaiserschnittentbindung sieht die Gutachterkommission einen vorwerfbaren Behandlungsfehler. Diesem Ergebnis schließt sich die Kammer an. Im übrigen ist aber auch das Unterlassen der von Prof. Dr. C2 aufgezeigten Behandlungsalternativen als ärztlicher Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) anzusehen, da sie trotz· der aufgezeigten Warnanzeichen, die auf eine Sauerstoffunterversorgung der Klägerin hindeuteten, keine einzige der von dem Gutachter aufgezeigten Maßnahmen zur Geburtsbeendigung ergriff und auch die Durchführung einer vorherigen Blutgasanalyse zur Überprüfung des Zustandes der Klägerin unterließ.
Demgegenüber sind die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X nicht geeignet, dieses Ergebnis zu widerlegen. Dieser Sachverständige geht in seinem Gutachten davon aus, daß die CTG-Aufzeichnungen bis zum Geburtsende fortgeführt wurden und die zweite Dezeleration erst gegen ca. 23.50 Uhr auftrat. Hieraus zieht er die Konsequenzen, daß zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die kurze Zeit später erfolgte Spontangeburt ein abwartendes Verhalten der Beklagten zu 2) gerechtfertigt gewesen sei und eine sofortige Geburtsbeendigung den Geburtsvorgang und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sauerstoffunterversorgung im Vergleich zu der erfolgten Spontangeburt auch nicht verkürzt hätte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch gerade nicht fest, daß die Herzfrequenz der Klägerin mittels CTG bis zum Eintritt der Geburt um 0.11 Uhr aufgezeichnet wurde und die zweite Dezeleration erst gegen 23.49 Uhr bei der Klägerin auftrat. Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. N in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.1997 ausgeführt, daß das CTG zwar unterbrochen worden sei, aber nicht aus den Aufzeichnungen sicher entnommen werden könne, daß mit deren Ende auch tatsächlich die Geburt stattgefunden bzw. wie lange die zwischenzeitliche Unterbrechung gedauert habe. Diesem Ergebnis schließt sich die Kammer an. Hieraus folgt jedoch, daß der Zeitpunkt des Auftrittes der zweiten präpathologischen Herzfrequenz anhand der CTG-Aufzeichnungen nicht sicher feststellbar ist. Es ist daher nicht aus zuschließen, daß der Zeitpunkt der erneut auftretenden Dezeleration bei der Klägerin früher - nämlich entsprechend den Ausführungen von Prof. Dr. N2 in seinem Gutachten vom 20.08.1988 schon gegen 23.32 Uhr - lag und zu diesem Zeitpunkt die Geburt durch eine auch angezeigte Schnittentbindung bzw. einen vaginal-operativen Eingriff früher beendet worden wäre. Dies hätte nach den Ausführungen von Prof. Dr. C dazu geführt, daß die bei der Klägerin während des Geburtsvorganges unstreitig vorliegende Sauerstoffunterversorgung um 20. -30. Minuten abgekürzt worden wäre. Die Zweifel bezüglich der Aufklärbarkeit des genauen Zeitpunktes der zweiten Dezeleration und des aufgrund dessen nicht mehr nachvollziehbaren Zeitablaufes gehen zu Lasten der Beklagten zu 2). Als behandelnde Ärztin hätte sie dafür Sorge tragen müssen, daß die Uhrzeit an dem CTG-Gerät richtig eingestellt war und insbesondere der Zeitpunkt des Aufzeichnungsendes des CTG eindeutig dokumentiert wurde. Abgesehen davon standen der Beklagten zu 2) außer diesem Gerät noch weitere zur Verfügung, da die Geburt der Klägerin an diesem Tage die einzige war, so daß sie das vorhandene CTG auch hätte austauschen können.
Daß ihre schweren Behinderungen gerade auf, die durch den Behandlungsfehler verursachte Verlängerung der Sauerstoffunterversorgung zurückzuführen sind, hat die Klägerin nicht bewiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. C2 hat hierzu vielmehr in seinem Gutachten ausgeführt, daß insgesamt nur eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß die Versäumnisse der Beklagten zu 2) für den Zustand der Klägerin ursächlich gewesen seien.
Indessen kommen der Klägerin Beweiserleichterungen zugute. Es oblag der Beklagten zu 2) nachzuweisen, daß die Ursächlichkeit ihres Verhaltens für die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin ausgeschlossen bzw. ein Kausalzusammenhang zumindest ganz unwahrscheinlich ist; denn die ihr als geburtsbetreuende Ärztin vorzuwerfenden Behandlungsfehler sind als grob zu bewerten.
Wie bereits dargelegt, sieht Prof. Dr. C als Mitglied der Gutachterkommission in der Unterlassung der absolut indizierten Kaiserschnittentbindung in Kenntnis des hochpathologischen CTG's einen "vorwerfbaren" Behandlungsfehler.
Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. C2 im Ergebnis zumindest insoweit bestätigt, als er selbst in der konkreten Situation einen vaginal-operativen Eingriff zur Geburtsbeendigung vorgenommen hätte, aber auch eine Kaiserschnittentbindung oder die erneut Vergabe eines wehenhemmenden Mittels für vertretbar hielt. Zwar hat er sich einer Aussage darüber enthalten, ob das Unterlassen jeglicher von ihm empfohlenen Maßnahmen zur Geburtsbeendigung aus ärztlicher Sicht allgemein einen vorwerfbaren bzw. groben Behandlungsfehler darstellt. Seiner Aussage ist jedoch jedenfalls zu entnehmen, daß in der konkreten Situation die Ergreifung zumindest einer der von ihm dargelegten Maßnahmen zur Geburtsbeendigung für die Beklagte zu 2) angezeigt war. Abgesehen davon hat der Sachverständige Prof. Dr. C2 auch die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. N2 und Prof. Dr. C im Hinblick darauf nicht in Frage gestellt, daß diese in dem Unterlassen einer absolut indizierten Kaiserschnittentbindung im Zeitpunkt der zweiten Dezeleration einen vorwerfbaren Behandlungsfehler sehen. Zwar legt Prof. Dr. C2 dar, daß aufgrund der inzwischen gewandelten medizinischen Erkenntnisse nur noch 20 % der aufgetretenen Gesundheitsschäden auf den Geburtsvorgang zurückgeführt werden könnten. Allerdings hätte die Beklagte zu 2) zum damaligen Zeitpunkt unter dem Eindruck der seinerzeit noch vertretenen Auffassung, daß zwischen CTG-Auffälligkeiten und "aufgetretenen Störungen" bei den Kindern regelmäßig eine kausale Beziehung vorliege, nach Auffassung von Prof. Dr. C2 noch früher handeln müssen.
Durch diese Feststellung wird die von der Gutachterkommission dargelegte Auffassung im Ergebnis gestützt.
Zu berücksichtigen ist ferner, daß der Abgang von grün-dickem Fruchtwasser bei der Mutter der Klägerin im Rahmen des Geburtsverlaufes bereits ein Warnzeichen für einen vorliegenden Sauerstoffmangel bei der Klägerin darstellte. Auch die im späteren Verlauf der Geburt erkennbare, erhebliche Wehentätigkeit und die aufgrund dessen zwei Mal aufgetretenen Dezelerationen der Herzfrequenzen bei der Klägerin mussten für die Beklagte zu 2) ein eindeutiger Hinweis auf eine mögliche Sauerstoffunterversorgung bei der Klägerin sein. Ein weiteres - wenn auch nicht ausschlaggebendes - Indiz für die Ergreifung von Geburtsbeendigungsmaßnahmen zumindest im kritischen Zeitpunkt ergab sich auch daraus, daß bei der Mutter der Klägerin bereits bei. der Geburt des 1. Kindes wegen dessen Kopfumfanges Komplikationen aufgetreten waren und auch bei der Klägerin selbst aufgrund der letzten Ultraschalluntersuchung ein für ihren Entwicklungsstand vergrößerter Kopfumfang festgestellt worden war; ein Umstand, der offenbar ebenfalls außer Acht gelassen worden ist.
Die Unterlassung jeglicher ärztlicher Maßnahmen seitens der Beklagten zu 2) trotz der vorhandenen, auf eine Sauerstoffunterversorgung hindeutenden Warnzeichen lassen es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als unverständlich erscheinen, daß die Beklagte zu 2) - wenn sie schon von der Durchführung einer Blutgasanalyse zur Feststellung des PH-Wertes absah - im späteren Verlauf der Geburt keine der von Prof. Dr. C2 aufgezeigten Maßnahmen, nämlich entweder die Verabreichung eines wehenhemmenden Mittels oder die Geburtsbeendigung im Form einer Kaiserschnittentbindung oder eines vaginal-operativen Eingriffes, ergriff.
Ein in diesem rechtlichen Sinne grober Behandlungsfehler rechtfertigt eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Klägerin, hier bis zur Beweislastumkehr (vgl. BGH NJW 1988, S. 2949).
Den ihr danach obliegenden Nachweis, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitszustand der Klägerin ganz unwahrscheinlich ist, hat die Beklagte zu 2) nicht erbracht.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C2 in seinem Gutachten vorn 10.09.1996 spricht eine, wenn auch relativ geringe, Wahrscheinlichkeit für einen ursächlichen Zusammenhang.
Prof. Dr. C führt dazu aus, daß bei sofortiger Durchführung der angezeigten Kaiserschnittentbindung die Klägerin 20-30 Minuten eher geboren wäre und zumindest die Chance bestanden hätte, daß die Schäden geringer bzw. teilweise noch rückbildungsfähig gewesen wären.
Auch Dr. B bestätigt dies in seinem Gutachten vom 04.01.1991, wonach zweifelsfrei ein Sauerstoffmangel mit zunehmender Dauer mit größerer Sicherheit zu einer "Sauerstoffmangel-bedingten Hirnschädigung" führe. Dem schließt sich die Kammer an, so daß schon aufgrund dessen nicht von einem ganz unwahrscheinlichen Kausalverlauf ausgegangen werden kann.
Zu berücksichtigen ist auch, daß nach den ärztlichen Untersuchungen der Klägerin in der V-Kinderklinik nach den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. G vom 24.06.1987 (BI. ## ff. d.A.) anlagebedingte krankhafte Ursachen nicht festzustellen waren und aufgrund dessen der Schluss gezogen werden müsse, daß es sich bei dem Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin um Folgen einer pränatalen Asphyxie handeln müsse. Dieses Ergebnis wird auch von Prof. Dr. C in seinem Schreiben vom 21.02.1989 bestätigt, der die Gesundheitsschäden der Klägerin mangels erkennbarer anderer Ursachen auf die perinatale Hypoxie zurückführt.
Die Unterlassung aller, wenn auch alternativ möglichen, und in der Situation angezeigten Behandlungsmaßnahmen durch die Beklagte zu 2) war fahrlässig, da sie nach ihren Erkenntnisstand und ihrer Ausbildung die Notwendigkeit ärztlichen Eingreifens hätte erkennen müssen und auch können. Insbesondere musste sie nach dem damaligen, bereits dargelegten medizinischen Erkenntnisstand, der auch von Prof. Dr. C noch vertreten wurde, davon ausgehen, daß aufgrund der massiven Auffälligkeit der Herzfrequenz und der bestehenden Sauerstoffunterversorgung eine Hirnschädigung bei der Klägerin auftreten könnte.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB sind in der Person der Beklagten zu 2) erfüllt.
Ferner steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach ein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB zu.
Die Beklagte zu 2) wurde als geburtsbegleitende Ärztin der Beklagten zu 1) in deren Verantwortungsbereich und auf deren Weisung i. S. d. § 831 Abs. 1 BGB als Verrichtungsgehilfin tätig.
Die von der Beklagten zu 2) begangene tatbestandsmäßige und rechtswidrige Pflichtverletzung muss sich die Beklagte zu 1) gem. § 831 Abs. 1 BGB wie eine eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen, da diese in Ausübung der der Beklagten zu 2) übertragenen Verrichtung erfolgte.
Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Haftung befreien, da sie den ihr obliegenden Entlastungsnachweis nicht geführt hat. Insbesondere hat sie auch auf den richterlichen Hinweis im Beschluss vom 18.01.1996 weder vorgetragen, daß sie die Beklagte zu 2) mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt noch sie in dieser Weise überwacht hat.
Die Beklagten zu 1) und 2) haften gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.