Kostenwiderspruch bei einstweiliger Verfügung im Erbschaftsstreit: Kosten dem Antragsteller auferlegt
KI-Zusammenfassung
Halbgeschwister streiten um ein Nachlassgrundstück; der Verfügungskläger ließ einstweilige Verfügung gegen den Erbscheininhaber ergehen, um Verkauf/Belastung zu verhindern. Der Verfügungsbeklagte wandte sich im Widerspruch ausschließlich gegen die Kosten. Das Gericht änderte die Kostenentscheidung ab und legte dem Verfügungskläger die Verfahrenskosten nach § 93 ZPO auf, da er dem Beklagten keinen Anlass zur Unterlassungserklärung gegeben hatte; die formbedingte Anfechtbarkeit einer Einverständniserklärung (§ 311b BGB) blieb zwar relevant, aber nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Kostenwiderspruch des Verfügungsbeklagten erfolgreich; Verfügungskläger trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Wer den Anlass für die Durchführung eines Rechtsstreits setzt, hat nach § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht, wenn der Antragsteller dem Antragsgegner vorprozessual keinen hinreichenden Anlass zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gegeben hat.
Verfügungen oder Erklärungen, die eine Verfügung über ein Grundstück betreffen, bedürfen der notariellen Form nach § 311b Abs. 5 Satz 2 BGB; fehlt die vorgeschriebene Form, ist die Erklärung insoweit unwirksam.
Die Vorschriften der §§ 885 Abs. 2 und 899 Abs. 2 ZPO stehen einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nicht entgegen; bereits gewechselte vorgerichtliche Schriftsätze können für die Frage der Veranlassung des Verfahrens erheblich sein.
Tenor
Auf den Kostenwiderspruch des Verfügungsbeklagten wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.05.2010 ( Az. 18 O 142/10 LG Bonn) dahingehend abgeändert, dass der Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens trägt.
Dies gilt auch für die im Widerspruchsverfahren entstandenen weiteren Kosten.
Rubrum
I. Tatbestand
Die Parteien sind Halbgeschwister und streiten um das Erbe nach ihrer Mutter Y A.
Die am 00.00.20## verstorbene Frau A hatte ein Testament hinterlassen, in dem sie bestimmte, dass das Haus X-Straße in W an ihren Ehemann P A, den leiblichen Vater des Verfügungsbeklagten „übergehen“ und es nach dessen Tode die beiden Söhne ( Parteien des Verfahrens) zu gleichen Teilen erben sollen (Bl. ## d.A.).
Herr A, der am 00.00.20## verstarb, bewirkte am 23.06.2004 eine notarielle Urkunde ( Bl. ## ff.d.A.), in der er erklärte, dass er sich mit den beiden Söhne der Frau A einig sei, das Testament der Mutter nicht als Verfügungsbeschränkung zulasten des Herrn A anzusehen, dieser vielmehr als unbeschränkter Alleinerbe anzusehen sei. Mit Zustimmung des Verfügungsklägers ( Bl. ## d.A.) erwirkte Herr A einen Erbschein nach Frau A als unbeschränkter Alleinerbe und wurde als alleiniger Eigentümer der vorbezeichneten Liegenschaft in das Grundbuch eingetragen.
Nach dem Tode von Herrn A ist dem Verfügungsbeklagten ein Erbschein nach seinem Vater erteilt worden. Seither herrscht zwischen den Parteien Streit im Erbscheinerteilungsverfahren.
Der Verfügungskläger hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, er befürchte, dass der Verfügungsbeklagte das Grundstück nunmehr veräußere, obwohl davon auszugehen sei, dass es nach dem Willen der Mutter auch ihm, dem Verfügungskläger, zu ½ zustehe. Sein seinerzeitiges Einverständnis mit der unbeschränkten Erbscheinserteilung zugunsten von Herrn A lasse sich nur so erklären, dass er über die wahren rechtlichen Folgen für die erbrechtlichen Verhältnisse am Grundstück nicht aufgeklärt worden sei.
Die Kammer hat ohne mündliche Verhandlung auf Antrag des Verfügungsklägers dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, das Grundstück zu veräußern oder zu belasten ( vgl. Bl. ## d.A.).
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten, den er ausdrücklich auf die Kostenfolge beschränkt.
Er macht geltend, für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung keinen Anlass gegeben zu haben; zur Unterlassung einer Veräußerung oder Belastung sei er vom Verfügungskläger nie aufgefordert worden. Eine solche Absicht bestehe auch nicht, solange das Erbscheinserteilungsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Er beantragt deshalb sinngemäß,
unter Abänderung der einstweiligen Verfügung die Verfahrenskosten dem Verfügungskläger aufzuerlegen.
Der Verfügungskläger beantragt,
den Kostenwiderspruch zurückzuweisen.
Hierzu führt er aus, es sei zwar zutreffend, dass er den Gegner nicht gesondert zur Unterlassung jeglicher Verfügung über das Grundstück aufgefordert habe. Jedoch habe der Verfügungsbeklagte durch sein Festhalten am unbeschränkten Erbschein die Tatsache ignoriert, dass das Grundstück nicht zum Nachlass seines Vaters gehöre.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.06.2010 gemäß § 128 Abs.3 ZPO angeordnet, dass die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen soll und Fristen zum abschließenden Vorbringen gesetzt ( Bl. ## d.A.).
Entscheidungsgründe
Über den Kostenwiderspruch ist durch Urteil zu entscheiden ( vgl. Zöller - Vollkommer, Randnr. 5 zu § 924 m.w.N.).
Die Entscheidung hat dahingehend zu lauten, dass die Kosten des Verfahrens vom Verfügungskläger zu tragen sind.
Bei dem Erlass der einstweiligen Verfügung ist die Kammer zum einen davon ausgegangen, dass das vom Verfügungskläger erteilte Einverständnis vom 01.07.2004 unwirksam sein dürfte, weil es nicht in der nach § 311 b Abs. 5 Satz 2 BGB vorgeschriebenen notariellen Form erteilt worden ist. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es im Hinblick auf die Beschränkung des Widerspruchs nicht.
Zum anderen hat die Kammer aufgrund des Antragsvorbringens und der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers angenommen, zwischen den Parteien sei vorgerichtlich auch über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück ausdrücklich gesprochen worden. Davon kann aber, auch nach dem jetzigen Vorbringen des Verfügungsklägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, nicht mehr ausgegangen werden. Es macht in der Tat einen Unterschied, ob die Parteien vorgerichtlich nur mehr oder weniger abstrakt über die Richtigkeit der Erbscheine gestritten haben oder ob der Verfügungskläger ausdrücklich auch seine Befürchtung zum Ausdruck gebracht hat, der Verfügungsbeklagte könnte vorschnell über das Grundstück unwiderbringlich verfügen. Letzteres ist offenbar nicht der Fall gewesen, weshalb der Verfügungsbeklagte vorgerichtlich auch keinen Anlass zu der ausdrücklichen Erklärung hatte, er werde vorerst solche Verfügungen nicht vornehmen. Damit ist davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagte keinen Anlass für den Unterlassungsantrag gegeben hat. Die Vorschriften der §§ 885 Abs.2 und 899 Abs.2 ZPO stehen dem ungeachtet dessen, dass der Verfügungskläger die diesen Vorschriften zugrundeliegenden Verfahren nicht gewählt hat, nicht entgegen; die zwischen den Parteien vorgerichtlich ohnehin gewechselten Schriftsätze hätten es möglich gemacht, seitens des Verfügungsklägers den Verfügungsbeklagten auf ein unterlassendes Verhalten hinsichtlich des Grundstücks festzulegen.
Nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO müssen deshalb dem Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.