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Landgericht Bonn·18 O 111/01·29.01.2001

Ausführender Frachtführer: volle Haftung bei Unfall durch leichtfertiges Fahrverhalten

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem Transportschaden Schadensersatz vom ausführenden Frachtführer, nachdem Autoteile bei einem LKW-Unfall irreparabel beschädigt worden waren. Streitig waren u.a. Aktivlegitimation, Unabwendbarkeit (§ 426 HGB) und eine Haftungsbegrenzung (§§ 431, 434 HGB). Das LG Bonn gab der Klage voll statt, weil der Fahrer u.a. mit überhöhter Geschwindigkeit in eine nasse Kurve fuhr und die äußerste Sorgfalt nicht beachtete. Die Haftungsbegrenzung griff wegen leichtfertigen Verhaltens i.S.d. § 435 HGB nicht ein; Aufklärungsdefizite zur Einhaltung von Ruhezeiten gingen zulasten des Beklagten.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Transportschaden gegen den ausführenden Frachtführer in voller Höhe zugesprochen; Haftungsbegrenzung verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Absender kann nach §§ 437 Abs. 1, 421 Abs. 1 S. 2 HGB einen beim Empfänger entstandenen Transportschaden im eigenen Namen gegen den ausführenden Frachtführer geltend machen, auch wenn zwischen ihnen kein unmittelbarer Frachtvertrag besteht.

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Ein Haftungsausschluss wegen Unabwendbarkeit nach § 426 HGB setzt voraus, dass der Schaden auch bei größter Sorgfalt nicht hätte vermieden und seine Folgen nicht hätten abgewendet werden können; überhöhte, den Straßen- und Witterungsverhältnissen unangepasste Geschwindigkeit schließt Unabwendbarkeit regelmäßig aus.

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Der ausführende Frachtführer haftet für Handlungen und Unterlassungen seines Fahrers nach § 428 HGB wie für eigenes Verhalten.

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Der Haftungsausschlussgrund der unzureichenden Verpackung oder Verladung (§ 427 Abs. 1 HGB) entlastet den ausführenden Frachtführer nicht, wenn ihn die Pflicht zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung trifft und ihm das Verladeproblem bekannt ist.

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Die Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB entfällt gemäß § 435 HGB, wenn der Schaden auf leichtfertigem Verhalten einer in § 428 HGB genannten Person beruht; verbleibende Unaufklärbarkeit schadensursächlicher Umstände kann bei Verletzung der prozessualen Aufklärungspflicht zulasten des Frachtführers gehen.

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ 437 Abs. 1 HGB§ 421 Abs. 1 Satz 2 HGB§ 437 Abs. 1 BGB§ 425 BGB§ 428 HGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 271.074,94 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG, aber nicht mehr als 8,42 % Zinsen seit dem 25.02.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 325.000,00 DM und für die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann jeweils durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin macht im Wege der Drittschadensliquidation Ansprüche aus einem Transportschaden geltend.

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Sie erhielt am 17.02.2000 von der A den Auftrag, Autoteile, die von der B aus C bzw. der Firma D aus gefertigt worden waren, zum E nach F zu transportieren (vgl. die Frachtbriefe Anlage K 1 und 2, Bl. 10 und 11 d.A.).

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Die Klägerin ließ die Sendungen über ihr Lager in G umschlagen. Sie beauftragte die H mit dem Weitertransport der Fracht nach I Diese Spedition erteilte wiederum dem Beklagten den Auftrag zur Durchführung des Transports.

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Am 18.02.2000 begab sich der Fahrer des Beklagten, der Zeuge J zur Spedition wo der LKW des Beklagten mit den Autoteilen beladen worden war. Er startete gegen 3.30 Uhr nach K Gegen 4.35 Uhr erlitt er auf der BAB ## bei km ##,# auf Höhe der Anschlusssteller L einen Unfall. Die Ladung wurde hierbei beschädigt und hatte nur noch Schrottwert. Die Spedition M über deren Vermögen im Dezember 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nahm den Beklagten mit Schreiben vorn 21.02.2000 in die Haftung (vgl. Anlage K 5, Bl. 14 d.A.). Sie selbst wurde wiederum von der Klägerin am 23.02.2000 in die Haftung genommen (Anlage K 4, Bl. 13 d.A.). Die Klägerin wiederum erhielt von der N am 02.11.2000 die Aufforderung, den Schaden zu begleichen (Anlage K 3, Bl. 12 d.A.). Die O bezifferte ihren Schaden wie folgt: Abzüglich des Schrottwertes hatten die Autoteile der O einen Wert von 96.319,51 Euro und die Waren der P einen Wert von 42.101,77 Euro. Die anteiligen Frachtkosten betrugen 77,84 bzw. 99,30 Euro. Insgesamt belief sich der Schaden 138.598,42 Euro. , (Anlage K 6, Bl. 15 d.A.), was einem DM-Wert von 271.074,94 DM entspricht.

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Die Klage ist dem Beklagten am 24.02.2001 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 02.04.2001 hat die Klägerin dem Insolvenzverwalter der Q , sowie dem Versicherer der Spedition den Streit verkündet. Der Versicherer ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.04.2001 beigetreten.

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Die Klägerin und die Streithelferin vertreten die Auffassung, der Beklagte sei für den der O entstandenen Schaden in der vorgenannten Höhe verantwortlich. Sie behaupten, der Unfall sei allein auf die Unachtsamkeit des vom Beklagten eingesetzten LKW-Fahrers J verursacht worden. Hierfür sprächen der sichergestellte Fahrtenschreiber sowie die Unfallspuren. Diese ließen den Schluss zu, dass der Fahrer angesichts Übermüdung und der frühen Morgenstunde in einen Sekundenschlaf gefallen sei. Die Klägerin meint, sie sei zur Geltendmachung des - fremden - Schadens berechtigt, so dass es unerheblich sei, dass sie ihrerseits unstreitig ihrem Versicherer, der S Ansprüche abgetreten hatte. Dessen ungeachtet behauptet sie, ihr seien die Ansprüche mit Urkunde Anlage 11 (BI. 76 d.A.) mit Wirkung zum 13.02.2001 rückabgetreten worden. .

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Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 271.074,94 zuzüglich 8,42 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Beklagte meint, die Klägerin sei weder zur Geltendmachung des fremden Schadens noch zu seiner Inanspruchnahme aus eigenem Recht berechtigt. Er behauptet, sie habe die ihr zustehenden Ansprüche an ihren Versicherer abgetreten. Der Beklagte ist der Auffassung, der Unfall sei für seinen Fahrer unabwendbar gewesen. Er behauptet, der Unfall habe sich ereignet, weil ein unbekannt gebliebener PKW den LKW geschnitten und diesen zur Vollbremsung gezwungen habe. Hierdurch sei der LKW mit Anhänger ins Schleudern geraten. Durch die heftige Verzögerung und die Querbeschleunigung sei die Ladung auf dem Anhänger ins Rutschen gekommen, habe den Aufbau durchbrochen und sei auf die Straße gefallen. Der LKW-Fahrer J habe sich ordnungsgemäß verhalten. Er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten, vor Fahrtantritt habe er eine Ruhezeit von 11 Stunden gehabt. Zu dem Unfallgeschehen habe neben dem rücksichtslosen Verhalten des PKW-Fahrers auch der Umstand beigetragen, dass die Ladung auf dem Anhänger nicht ordnungsgemäß verstaut gewesen sei. Nach Auffassung des Beklagten stehen der Klägerin allenfalls Rechte aus dem Sonderziehungsrecht nach § 425 HGB, zu. Damit sei der Anspruch der Klägerin bei einem Sonderziehungsrecht von 2,70 DM im Februar 2000 jedenfalls auf 212.674,89 DM beschränkt.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T sowie durch Beiziehung der Akte der Staatsanwaltschaft Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.10.2001 (BI. 136 - 137 r. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfange begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz für die beschädigten Autoteile sowie die vergeblich aufgewendeten anteiligen Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 271.074,94 DM = 138.598,42 Euro gemäß §§ 437 I, 421 I 2 HGB. Der Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin steht nicht entgegen, dass zwischen ihnen keine vertraglichen, Ansprüche bestehen. Als Absenderin des Frachtgutes ist die Klägerin nach den vorgenannten Vorschriften berechtigt, den bei der E als Empfängerin der Fracht entstandenen Schaden im eigenen Namen geltend zu machen. Im Hinblick auf die Gesetzeslage ist es unerheblich, ob die Klägerin noch Inhaberin eigener Ansprüche aus Frachtvertrag mit der A ist, oder ob sie diese Ansprüche an ihren Versicherer abgetreten hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten waren die Lieferanten der Autoteile, die Unternehmen A und B nicht Absender des Frachtgutes. Sie waren lediglich die Versender.

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Der Beklagte haftet der Klägerin gemäß §§ 437 Abs. 1, 425 BGB als ausführender Frachtführer für die U für den Schaden, der durch die Beschädigung des Frachtgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist.

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Die Autoteile sind während der Beförderung durch den Beklagten bzw. den von ihm eingesetzten LKW-Fahrer J infolge des Unfalls irreparabel beschädigt worden. Für das Verhalten des eingesetzten LKW-Fahrers haftet der Beklagte gemäß § 428 HGB in gleichem Umfange wie für eigene Handlungen und Unterlassungen.

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Die Haftung des Beklagten ist nicht gemäß § 426 HGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Beschädigung des Frachtgutes auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden und die Folgen nicht abgewendet werden konnten. Kommt es zu einer Beschädigung des Frachtgutes wie hier im Straßenverkehr, sind die Grundsatze des § 7 Abs. 2 StVG anzuwenden (vgl. Müglich, Das neue Transportrecht, § 426, Rn. 3). Von einer Unabwendbarkeit im Sinne der vorgenannten Vorschrift kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge nicht die Sorgfalt angewendet hat, die von ihm als LKW-Fahrer erwartet werden dürfte.

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Der Zeuge hat zwar bekundet, er habe die Verzögerungsspur zur Autobahnabfahrt mit einer geringeren Geschwindigkeit als 60 km/h gefahren und sei bereits im Kurvenbereich gewesen, als ihn plötzlich ein dunkler PKW überholt und geschnitten habe. Der Fahrer habe sich direkt vor den LKW gesetzt und sofort eine Vollbremsung vollzogen, um nicht aus der Kurve herausgetragen zu werden. Hierdurch sei er seinerseits zu einer Vollbremsung gezwungen worden und habe - als der Hänger ins Schleudern geraten sei - den Sattelzug über die Standspur geradeaus gezogen, um nicht in der Kurve umzukippen. Die Unfallschilderung des Zeugen J überzeugt nicht. Sie ist mit dem Fahrtenschreiber des Unfalltages nicht in Einklang zu bringen. Die Inaugenscheinnahme der Diagrammscheibe ergibt, auch ohne dass es insoweit einer sachverständigen Auswertung bedarf, dass der LKW-Fahrer vor dem Abbremsen zum Stillstand keine geringere Geschwindigkeit als 80 km/h gefahren ist. Zum Zeitpunkt des Unfalles war ausweislich der Verkehrsunfallanzeige der Straßenzustand naß/feucht. Der Zeuge befand sich nach eigenem Bekunden bereits im Bereich der Rechtskurve. Diese Kurve war nach seiner Erfahrung mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h zu durchfahren. Die tatsächlich gehaltene Geschwindigkeit lag jedoch darüber. Hinzu kommt, dass zum Schleudervorgang nach der eigenen Schilderung des Zeugen beigetragen hat, dass sich die Autoteile auf dem Anhänger, nicht aber der Zugmaschine befanden. Hierdurch war, wie der Zeuge bereits bei Fahrtantritt bemerkt haben will, ein gefährliches Ungleichgewicht entstanden. Die vorgenannten Umstände, die dem Straßenverlauf und der Witterung unangemessene Geschwindigkeit sowie die bekannte ungleich verteilte Last, widerlegen die Behauptung des Beklagten, sein Fahrer habe die äußerste Sorgfalt angewandt. Ob sich darüber hinaus aus dem Fahrtenschreiber Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zeuge J in einen Sekundenschlaf gefallen ist, kann angesichts dessen dahin stehen.

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Der Beklagte kann sich auch nicht auf einen der besonderen Haftungsausschlussgründe des § 427 Abs. 1 HGB berufen. Zwar hat der Zeuge J wie dargelegt - die Behauptung des Beklagten bestätigt, dass die Fracht ungleich auf dem LKW-Gespann verteilt war. Als ausführender Frachtführer oblag es aber dem Beklagten, für die ordnungsgemäße Sicherung des Frachtgutes Sorge zu tragen. Wie der Zeuge weiter geschildert hat, stellte die Verteilung des Frachtgutes, wie am 18.02.2000 geschehen, keine Ausnahme dar. Der Zeuge will selbst wiederholt eine fachgerechte Verteilung angemahnt haben, so dass dem Beklagten das Problem bewusst war.

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Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht auf eine Beschränkung seiner Haftung gemäß §§ 431, 434 HGB berufen. Die Haftungsbegrenzung auf den Höchstbetrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung gemäß § 431 Abs. 1 HGB gilt nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung und Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig oder im Bewußtsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Anhaltspunkte für vorsätzliches Verhalten des Beklagten oder des Zeugen J liegen nicht vor. Jedoch ist der Unfall auf leichtfertiges, d.h. grob fahrlässiges Verhalten des Zeugen zurückzuführen. Der Zeuge ist mit einer Geschwindigkeit in den Kurvenbereich eingefahren, die ausweislich des Fahrtenschreibers bei über 80 km/h lag. Hiermit hat der Zeuge die Sorgfaltsanforderungen, die an ihn als LKW-Fahrer zu stellen waren, grob verletzt. Ihm war nämlich nach seinem eigenen Bekunden bewusst, dass das Schwergewicht seiner Ladung auf dem Anhänger lag und er dadurch eine erhebliche Instabilität des Lastzuges zu beachten hatte. Des weiteren hat der Beklagte den Sekundenschlafes nicht ausgeräumt. Der Beklagte ist seiner prozessualen Aufklärungspflicht im Rahmen des § 435 HGB nur unzureichend nachgekommen. Als Absenderin hatte die Klägerin keinen Einblick in den Schadenshergang. Dem Beklagten als ausführenden Frachtführer oblag die Last, substantiiert alle Umstände zu nennen, die zum Schaden geführt haben. Auch oblag es ihm, darzulegen und ggf. zu beweisen, welche Maßnahmen er getroffen hatte, um Schäden zu vermeiden (vgl. BGH in Versicherungsrecht 1997, 725 f.; Koller, 4. AufI., Transportrecht, § 435, Rn. 20, 21). Dieser Darlegungslast ist der Beklagte trotz Hinweises der Kammer nur unzulänglich nachgekommen. Er hat zwar zum Hergang des Unfalls am 18.02.2000 die ihm bekannten Umstände genannt. Jedoch hat er die Aufklärung darüber, ob der LKW-Fahrer die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten hatte, erschwert, indem er sich zur Vorlage des Fahrtenschreibers vom Vortage trotz der ihm bekannten Aufbewahrungspflicht außerstande gesehen hat. Die Nachprüfung der Angaben des LKW-Fahrers zur Einhaltung der Ruhezeiten war aus diesem Grunde nicht möglich. Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Beklagten.

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Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

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Streitwert: 271.074,94 DM