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Landgericht Bonn·18 0 305/06·01.03.2007

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schwacke-Normaltarif + 20% Aufschlag als Schätzgrundlage

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Unfallersatz-Autovermietung verlangte aus abgetretenem Recht von zehn Geschädigten restliche Mietwagenkosten vom Haftpflichtversicherer. Streitpunkt war, ob die Abrechnung nach Unfallersatztarif ersatzfähig ist und welche Nebenpositionen (Vollkasko, Zustellen/Abholen, Zweitfahrer) zu erstatten sind. Das LG schätzte nach § 287 ZPO anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels den Normaltarif (gewichteter Mittelwert) und setzte pauschal 20 % Aufschlag an. Vollkaskokosten wurden stets, Zustell-/Abholkosten nur bei zeitnaher Anmietung nach dem Unfall, Zweitfahrerpauschalen hingegen nicht zugesprochen. Insgesamt wurde die Klage teilweise zugesprochen (3.901,75 €), im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restliche Mietwagenkosten überwiegend zugesprochen; Nebenpositionen teilweise gekürzt, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 249 BGB sind Mietwagenkosten nur in dem Umfang ersatzfähig, wie sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten darf (Wirtschaftlichkeitsgebot).

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Ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Unfallersatztarif kann ersatzfähig sein, soweit unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters einen Zuschlag betriebswirtschaftlich rechtfertigen; die Höhe ist durch den Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen.

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Zur Schadensschätzung können Normaltarife nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel (gewichteter Mittelwert unter Berücksichtigung von Wochen- statt Tagestarifen) herangezogen und pauschal mit einem Zuschlag (hier: 20 %) versehen werden.

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Kosten einer Vollkaskoversicherung für das Ersatzfahrzeug können als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen sein, unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert war.

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Kosten für Zustellung und Abholung eines Mietwagens sind im Rahmen der Schadensminderungspflicht nur erstattungsfähig, wenn die Anmietung zeitnah zur Unfallsituation erfolgt; eine Zweitfahrerpauschale ist nicht ohne Weiteres erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Rechtsberatungsgesetz§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RechtsbG§ 3 Nr. 1 PflichtversG i. V. m. § 7 Abs. 1 StVG§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 398 BGB§ 249 Abs. 1, 2 BGB§ 249 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.901,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 364,10 € seit dem 08.11.2004, aus 56,80 € seit dem 08.08.2005, aus 417,60 € seit dem 12.09.2005, aus 130,00 € seit dem 28.09.2005, aus 124,80 € seit dem 03.10.2005, aus 588,20 € seit dem 20.11.2005, aus 698,60 € seit dem 28.12.2005, aus 755,17 € seit dem 12.06.2006, aus 188,28 € seit dem 17.07.2006 und aus 578,20 € seit dem 17.07.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 %, die Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine Autovermietung, die am Markt ausschließlich im Unfallersatzgeschäft auftritt. Sie verfügt seit dem 24. Januar 2000 über eine Genehmigung gemäß §1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht von 10 Unfallgeschädigten Ansprüche auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten für Fahrzeuge geltend, die die Zedenten nach den jeweils erlittenen Unfällen bei ihr angemietet haben. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner der Zedenten. Sie ist für die bei den Unfällen entstandenen Schäden unstreitig in vollem Umfang eintrittspflichtig.

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Die Zedenten mieteten bei der Klägerin jeweils ein gegenüber ihrem eigenen beschädigten oder zerstörten Fahrzeug eine Klasse tiefer eingestuftes Fahrzeug an. Die Klägerin stellte ihnen hierfür Mietwagenkosten in Rechnung, die sich aus der von ihr verwendeten Preisliste ergaben. Die Preise lagen im Rahmen des für den jeweiligen Postleitzahlenbereich einschlägigen sogenannten "Unfallersatztarifs" der "Schwacke-Liste". Die Beklagte leistete im Rahmen ihrer Eintrittspflicht Zahlungen, deren Berechnung sie die für den jeweiligen Postleitzahlenbereich einschlägigen Normaltarife der "Schwacke-Liste" zugrunde legte.

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Im Einzelnen:

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1) Am 15.09.2004 verunfallte Herr O gegen 8.10 Uhr in V an der Ecke Ystrasse/Lstraße. Er mietete noch am selben Tag ein Fahrzeug bei der Klägerin an, dass ihm um 13.10 Uhr übergeben wurde. Die Mietzeit dauerte vom 15.09. bis zum 28.09.2004. Mit Rechnung vom 28.09.2004 forderte die Klägerin einen Betrag von 1.392,00 €. Auf diese Rechnung zahlte die Beklagte 919,30 €. Ob das Mietfahrzeug zu der F-Fachwerkstatt nach V , in der Herr O sein Fahrzeug reparieren ließ, zugestellt und von dort auch wieder abgeholt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Rechnung vom 28.09.2004 wurde am gleichen Tag an die Beklagte übersandt.

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2) Am 20.07.2005 ereignete sich in F2 auf der U Straße ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Herrn C beschädigt wurde. Am nächsten Morgen um 9.00 Uhr mietete der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug bei der Klägerin an. Er mietete das Fahrzeug für die Zeit vom 21.07. bis zum 29.07.2005. Mit Rechnung vom 02.08.2005 rechnete die Klägerin über 1.229,60 € ab. Die Beklagte leistete auf diese Rechnung eine Zahlung in Höhe von 551,00 €. Die Rechnung vom 02.08.2005 wurde der Beklagten am gleichen Tage übersandt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Mietfahrzeug dem Geschädigten in die Reparaturwerkstatt nach Eitorf zugestellt und dort auch wieder abgeholt wurde.

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3) Am 10.08.2005 gegen 11.00 Uhr ereignete sich auf der Straße " M " in F2 ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Herrn J beschädigt wurde. Dieser mietete bei der Klägerin für die Zeit vom 15.08. bis zum 17.08.2005 ein Mietfahrzeug. Mit Rechnung vom 18.08., die am gleichen Tage der Beklagten übersandt wurde, rechnete die Klägerin ihre Leistung in Höhe von 440,80 € ab. Die Beklagte leistete auf diese Rechnung einen Betrag von 255,20 €. Sie stellte das Mietfahrzeug dem Geschädigten in die Fachwerkstatt nach F2 zu, in der dieser sein eigenes Fahrzeug reparieren ließ und holte das Mietfahrzeug dort auch wieder ab.

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4) Am 01.08.2005 gegen 6.45 Uhr wurde bei einem Verkehrsunfall in N das Fahrzeug des Herrn D beschädigt. Er ließ das Fahrzeug bei einer Fachwerkstatt in P in der Zeit vom 16.08. bis zum 19.08.2005 reparieren. Für diese Zeit mietete er bei der Klägerin ein Mietfahrzeug. Mit Rechnung vom 23.08.2005 rechnete die Klägerin ihre Leistungen in Höhe von 498,80 € ab. Die Rechnung wurde der Beklagten am gleichen Tag übersandt. Die Beklagte leistete auf die Rechnung eine Zahlung in Höhe von 255,20 €. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Mietfahrzeug von dem Geschädigten in die Fachwerkstatt gebracht und dort auch wieder abgeholt wurde.

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5) Am 19.09.2005 gegen 15.00 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall in V auf der S Straße, bei dem das Fahrzeug der Frau I beschädigt wurde. Das beschädigte Fahrzeug wurde abgeschleppt. Noch am selben Tag mietete Frau I ein Mietfahrzeug bei der Klägerin an und zwar für die Zeit vom 19.09. bis zum 03.10.2005. Die Klägerin rechnete diese Leistung mit Rechnung vom 04.10.2005 in Höhe von 1.258,60 € ab. Die Beklagte leistete auf diese Rechnung einen Betrag in Höhe von 585,80 €. Das Mietfahrzeug wurde der Geschädigten zum Abschleppunternehmen nach St gebracht. Die Rechnung vom 04.10.2005 wurde der Beklagten am gleichen Tage übersandt.

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6) Am 13.06.2005 gegen 17.00 Uhr wurde das Fahrzeug der Frau Z bei einem Verkehrsunfall auf der B Straße, Ecke Q Straße in N beschädigt. Frau Z mietete in der Zeit vom 22.06. bis zum 23.06.2005, in der ihr Fahrzeug repariert wurde, bei der Klägerin ein Fahrzeug an. Die Klägerin rechnete dies mit Rechnung vom 28.06.2005, die der Beklagten am gleichen Tag übersandt wurde, in Höhe von 452,40 € ab. Die Beklagte leistete auf diese Rechnung eine Zahlung in Höhe von 200,00 €. Das Mietfahrzeug wurde der Beklagten in die reparierende Werkstatt nach A gebracht und nach der erfolgten Reparatur auch dort wieder abgeholt.

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7) Am 29.10.2005 gegen 11.30 Uhr wurde das Fahrzeug der Frau G bei einem Verkehrsunfall in A beschädigt. Am Montag, dem 31.10.2005 gegen 11.00 Uhr erhielt Frau G von der Klägerin ein Mietfahrzeug, das ihr zu der reparierenden Fachwerkstatt in A zugestellt und nach Ablauf der Mietzeit am 12.11.2005 dort auch wieder abgeholt wurde. Die Klägerin rechnete ihre Leistung mit Rechnung vom 18.11.2005, die der Beklagten am gleichen Tag übersandt wurde, in Höhe von 1.542,80 € ab. Die Beklagte zahlte auf diese Rechnung einen Betrag von 597,40 €.

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8) Am 17.04.2006 um 15.25 Uhr ereignete sich in N ein Unfall, bei dem das Fahrzeug des Herrn K beschädigt wurde. Dieser suchte am darauffolgenden Morgen seine Fachwerkstatt auf und erhielt dort um 9.30 Uhr ein von der Klägerin angemietetes Fahrzeug. Die Dauer der Mietzeit betrug vom 18.04. bis zum 29.04.2006. Die Klägerin rechnete ihre Leistung mit Rechnung vom 03.05.2006 über 2.285,00 € netto ab (der Geschädigte K ist vorsteuerabzugsberechtigt). Die Rechnung vom 03.05.2006 wurde am gleichen Tag an die Beklagte übersandt. Sie zahlte auf die Rechnung einen Betrag in Höhe von 700,00 €. Das Mietfahrzeug wurde dem Geschädigten zu seiner W Fachwerkstatt in X zugestellt und dort nach erfolgter Reparatur auch wieder abgeholt.

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9) Das Fahrzeug des Herrn H wurde bei einem Verkehrsunfall am 25.04.2006 gegen 18.30 Uhr in R beschädigt. Für die Zeit der Reparatur dieses Fahrzeugs vom 16.05. bis zum 19.05.2006 mietete der Geschädigte bei der Klägerin ein Mietfahrzeug an. Das Mietfahrzeug wurde dem Geschädigten zu der Fachwerkstatt gebracht und dort nach Beendigung der Reparatur auch wieder abgeholt. Die Klägerin rechnete ihre Leistung mit Rechnung vom 07.06.2006, die der Beklagten am gleichen Tage übersandt wurde, in Höhe von 568,40 € ab. Auf diese Rechnung zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 228,52 €.

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10) Am 23.05.2006 gegen 7.15 Uhr ereignete sich in F2 ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Herrn T beschädigt wurde. Das Fahrzeug wurde in der Zeit vom 23.05. bis zum 02.06.2006 repariert. In dieser Zeit mietete der Geschädigte von der Klägerin ein Mietfahrzeug an, das zur Fachwerkstatt nach N gebracht wurde und dort auch wieder abgeholt wurde. Die Klägerin rechnete ihre Leistung mit Rechnung vom 07.06.2006 in Höhe von 1.334,00 € ab. Die Beklagte zahlte auf diese Rechnung einen Betrag von 516,20 €.

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten mit der vorliegenden Klage nunmehr die Differenz zwischen den jeweils in Rechnung gestellten Beträgen und den erfolgten Zahlungen der Beklagten. Sie behauptet, in den Fällen O , C und D sei das Mietfahrzeug jeweils zur Fachwerkstatt, in der das beschädigte Fahrzeug repariert wurde, von der Klägerin zugestellt und nach Beendigung der Reparatur auch wieder abgeholt worden. Sie ist der Ansicht, die von ihr in den jeweiligen Rechnungsbeträgen zugrunde gelegte Berechnung auf der Basis des für den jeweiligen Postleitzahlenbereich einschlägigen "Unfallersatztarifs" sei zutreffend und angemessen gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.193,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf

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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 472,70 € seit dem 08.11.2004, aus

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252,40 € seit dem 08.08.2005, aus 678,60 € seit dem 12.09.2005, aus 185,60 €

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seit dem 28.09.2005, aus 243,60 € seit dem 03.10.2005, aus 672,80 € seit dem

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14.11.2005, aus 945,40 € seit dem 28.12.2005, aus 1.585,00 € seit dem 12.06.2006, aus 339,88 € seit dem 17.07.2006 und aus 817,80 € seit dem 17.07.2006 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2007 (Blatt 239 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie in Kopie zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.901,75 € gemäß §§ 3 Nr. 1 PflichtversG 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 398 BGB zu. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie verfügt über eine Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RechtsbG gegen dessen Verbot sie mit der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche dementsprechend nicht verstößt. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig und unzweifelhaft.

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Der Umfang des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 Abs. 1, 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. zuletzt BGH NJW 2005,51; NJW 2005,1933; NJW 2005,135; NJW 2005,1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006,2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Widerherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren Möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, das er von mehreren auf dem örtlichen Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte -. erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich innerhalb eines gewissen Rahmens nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistung des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2006,2622). Inwieweit dies der Fall ist hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis grundsätzlich der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO freigestellte Tatrichter zu schätzen, dem diese Rechtsprechung bei Falkenkonstellationen wie den vorliegenden eine "besondere" Freiheit zubilligt (vgl. BGH NJW 2006, 1506; NJW 2006,1508; NJW 2006,1726; NJW 2006,2621). Hierbei kommt in Betracht, einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen, ohne dass die Kalkulation des konkreten Unternehmens der Schadensberechnung zugrunde zu legen wäre.

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Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO hat die Kammer die vorstehenden Grundsätze wie folgt konkret umgesetzt:

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Zur Schätzung des Schadens hat sie zunächst auf den von der Klägerin in Kopie zu den Akten gereichten "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" für das jeweilige Postleitzahlengebiet des jeweiligen Geschädigten als Basis zurückgegriffen. Sie hat dabei den gewichteten Mittelwert des Normaltarifs zugrunde gelegt, wobei in den Fällen, in denen die Reparatur und damit die Mietzeit länger andauerten, nicht einfach die Tageswerte zu addieren waren, sondern der in der Regel günstigere Wochentarif in Ansatz gebracht worden ist. Auf diesen gewichteten Mittelwert für Normalvermietung hat die Kammer einen Prozentsatz von 20 % aufgeschlagen. Dieser Aufschlag rechtfertigt sich daraus, dass nach allgemeiner Ansicht es bei Unfallersatzmietungen in allen Fällen entstehende Mehrkosten gibt. Zu dieser Pauschale hat die Kammer dann noch in jedem Einzelfall notwendig werdende Kosten addiert. In allen Fällen, die vorliegend Gegenstand des Verfahrens sind, waren dies die Kosten für die Vollkaskoversicherung. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Abschluss einer solchen Versicherung in jedem Fall der Anmietung eines Fahrzeuges gerechtfertigt ist, unabhängig davon, ob der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug ebenfalls vollkaskoversichert hat. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, dass Risiko der Beschädigung eines in der Regel neuen Mietfahrzeuges zu tragen. Nicht erstattungsfähig erscheint der Kammer eine Pauschale für einen zweiten Fahrer. Zum einen ist davon auszugehen, dass bei unfallersetzenden Fahrzeuganmietungen immer eine zweite Person das Fahrzeug fahren kann, so dass diese Position durch den 20%igen Aufschlag auf den Normaltarif abgegolten ist. Zum andern hat die Kammer nicht feststellen können, dass durchgängig für das Führen des Fahrzeugs durch einen zweiten Fahrer bei den am Markt tätigen Autovermietungen eine Gebühr verlangt wird. Neben den genannten Positionen kommt im Einzelfall eine Pauschale für das Zustellen und Abholen des Mietfahrzeuges in Betracht, soweit dieses von der Klägerin vorgenommen worden ist. Im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht erscheint diese Position der Kammer allerdings angemessen nur dann zugrunde zu legen zu sein, wenn zwischen der Unfallzeit und der Anmietung des Mietfahrzeuges nur ein kurzer Zeitraum liegt. In den Fällen, in denen die Reparatur der beschädigten Fahrzeuge erst Tage oder Wochen später erfolgt, ist den Geschädigten zuzumuten, den Transport auf andere, kostenfreie Art und Weise zu organisieren.

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Legt man diese Berechnungsgrundsätze zugrunde, ergibt sich in den streitgegenständlichen 10 Fällen folgende Schadensberechnung:

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1) Der Geschädigte O hatte ein Fahrzeug der Gruppe 2 für 13 Tage gemietet und wohnt im Postleitzahlengebiet 533. Unter Anwendung der Schwacke-Liste 2006 war ein Anteil von 120 % des Normaltarifs zugrunde zu legen und zwar der doppelte Wochentarif, da dieser günstiger ist als die Addition der einzelnen Tagestarife. Dabei ergibt sich ein Betrag von 986,40 €. Zu addieren war die Vollkaskoversicherung zu 19,00 € für 13 Tage, mithin 247,00 €. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Fahrzeug zur Reparaturwerkstatt zugestellt und auch dort wieder abgeholt worden wofür eine zweimalige Pauschale von 25,00 € anzusetzen war. Es ergibt sich damit ein Gesamtbetrag von 1.283,40 €, von dem der von dem Beklagten gezahlte Betrag von 919,30 € abzuziehen ist. Es verbleibt damit ein noch zu zahlender Rest von 364,10 €.

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2) Der Geschädigte C hat für 9 Tage in Fahrzeug der Gruppe 3 gemietet. Er wohnt im Postleitzahlengebiet 537. 120 % des Normaltarifs unter Berücksichtigung eines Wochentarifs und der zusätzlichen Tagestarife ergibt einen Betrag von 747,60 €. Dazu ist für 9 Tage die Pauschale von 19,00 € für die Kaskoversicherung zu addieren, mithin 171,00 €. Hinzu kommt eine Pauschale in Höhe von 50,00 € für das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies im vorliegenden Fall geschehen. Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von 868,60 €, von dem die vom Beklagten gezahlten 551,00 € in Abzug zu bringen sind. Der zu zahlende Restbetrag beträgt damit 417,60 €.

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3) Der Geschädigte J mietete für 3 Tage ein Fahrzeug der Gruppe 2. Er wohnt im Postleitzahlenbereich 537. 120 % des Normaltarifs laut Schwacke-Liste betragen 277,20 €, die Vollkaskoversicherung für 3 Tage ist mit 58,00 € in Ansatz zu bringen. Hinzu kommt wiederum die Pauschale für das Abholen bzw. Zustellen des Mietfahrzeugs in Höhe von 50,00 €. Insgesamt wäre damit eine Mietwagenrechnung in Höhe von 385,20 € angemessen gewesen. Von diesem Betrag ist der vom Beklagten gezahlte Betrag von 255,20 € abzuziehen. Es verbleibt damit ein noch zu zahlender Rest für diesen Fall in Höhe von 130,00 €.

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4) Der Geschädigte D hat für 4 Tage ein Fahrzeug der Gruppe 1 gemietet. Er wohnt ebenfalls im Postleitzahlenbereich 537. 120 % des Normaltarifs betragen in diesem Fall 312,00 €. Dazu ist für die Kasko-Versicherung ein Betrag von 4 x 17,00 €, mithin 68,00 € zu addieren. Eine Pauschale für das Zustellen und Abholen des Mietfahrzeugs entfällt, da die Reparatur erst nach 14 Tage nach dem Unfallereignis vorgenommen wurde. Insgesamt ergibt sich damit ein angemessener Betrag von 380,00 €, von denen die vom Beklagten gezahlten 255,20 € in Abzug zu bringen sind. Der noch vom Beklagten zu zahlende Rest beläuft sich demnach auf 124,80 €.

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5) Die Geschädigte I hat für 14 Tage ein Fahrzeug der Gruppe 1 bei der Klägerin gemietet. Sie wohnt im Postleitzahlenbereich 537. Unter Anwendung des zweifachen Wochenpreises von 325,00 € ergibt sich eine Pauschale in Höhe von 120 % des Normaltarfis von 780,00 €. Hinzu sind Kosten in Höhe von 244,00 € für die Kaskoversicherung und 50,00 € für das Zustellen und Abholen des Mietfahrzeugs zu addieren. Es ergibt sich damit ein Gesamtbetrag von 1.074,00 €. Von diesen sind die vom Beklagten gezahlten 585,80 € in Abzug zu bringen. Der Beklagte hat für diesen Fall demnach noch restliche 588,20 € zu zahlen.

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6) Die Geschädigte Z hat bei der Klägerin für 2 Tage ein Fahrzeug der Gruppe 5 angemietet. Sie wohnt im Postleitzahlenbereich 537. Die Pauschale in Höhe von 120 % des Normaltarifes laut Schwacke-Liste 2006 beträgt 208,80 €. Hinzuzurechnen ist ein Betrag von 2 x 24,00 €, mithin 48,00 €, für die Kasko-Versicherung. Eine Pauschale für das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs entfällt, da die Reparatur erst 9 Tage nach dem Unfall erfolgte. Auf den angemessenen Betrag von 256,80 € hat der Beklagte 200,00 € gezahlt, so dass ein Rest 56,80 € verbleibt.

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6) Die Geschädigte G hat für 12 Tage ein Fahrzeug der Gruppe 3 bei der Klägerin gemietet. Auch sie wohnt im Postleitzahlenbereich 537. Unter Berücksichtigung einer Wochen pauschale ist ein Betrag für die Gesamtpauschale in Höhe von 120 % des Normaltarifs in Höhe von 1.068,00 € in Ansatz zu bringen. Für die Kasko-Versicherung fallen weitere 228,00 € an. Eine Pauschale für das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs fällt nicht an. Insgesamt beträgt der angemessene Rechnungsbetrag demnach 1296,00 €. Der Beklagte hat 597,40 € gezahlt. Der vom Beklagten noch zu zahlende Rest beläuft sich dementsprechend auf 698,60 €.

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7) Der Geschädigte K hat für 12 Tage ein Fahrzeug der Gruppe 7 bei der Klägerin angemietet. Er wohnt im Postleitzahlenbereich 538. Unter Berücksichtigung einer Wochenpauschale ergibt sich für die 120 %tige Pauschale ein Betrag von 1.362,00 €. Die Vollkaskoversicherung schlägt mit 12 x 23,00 €, mithin 276,00 € zu buche. Für das Zustellen und Abholen des Mietfahrzeuges sind 50,00 € in Ansatz zu bringen. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.688,00 €, von denen allerdings die Mehrwertsteuer abzuziehen ist, da der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Es bleibt damit ein Nettobetrag von 1.455,17 €. Von diesem Betrag sind die gezahlten 700,00 € in Abzug zu bringen. Der Beklagte hat dem entsprechend noch einen Rest von 755,17 € an die Klägerin für diesen Fall zu zahlen.

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8) Der Geschädigte H hat bei der Klägerin für 4 Tage ein Fahrzeug der Gruppe 2 angemietet. Er wohnt im Postleitzahlenbereich 538. 120 % des Normaltarifs der Schwacke-Liste betragen 340,80 €. In diesem Fall ist lediglich noch ein Betrag von 4 x 19,00 €, mithin 76,00 € für den Abschluss einer Kasko-Versicherung zu addieren. Insgesamt beträgt die angemessene Rechnung in diesem Fall daher 416,80 €. Der Beklagte hat 228,52 € gezahlt. Es ergibt sich damit ein noch offener Rest in Höhe von 188,28 €.

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9) Der Geschädigte T hat bei der Klägerin für 10 Tage der Gruppe 3 angemietet. Er wohnt im Postleitzahlenbereich 537. 120 % des gewichteten Mittelwerts unter Berücksichtigung einer Wochenpauschale betragen in diesem Fall 854,40 €. Zu addieren ist für 10 Tage die Kasko-Versicherung in Höhe von insgesamt 90,00 €. Zu dem fällt in diesem Fall eine Pauschale für das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs in Höhe von 50,00 € an. Insgesamt hätte die angemessene Rechnung im vorliegenden Fall 1.094,40 € betragen. Der Beklagte hat bislang 516,20 € bezahlt. Es verbleibt damit ein noch offener Rest in Höhe von 578,20 €.

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Addiert man die für die Einzelfälle ausgeworfenen Beträge, so ergibt sich der im Tenor genannte Betrag in Höhe von 3.901,75 €.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert: 6.193,78 €.