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Landgericht Bonn·17 O 83/19·15.09.2019

Klage auf Rückabwicklung wegen Dieselsoftware abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Rückabwicklung und Schadensersatz wegen angeblicher Manipulation der Motorsoftware eines Diesel-Pkw. Streitpunkt ist, ob ein Mangel vorliegt, ob Frist zur Nacherfüllung entbehrlich war und ob Kausalität für Schadensersatz besteht. Das Landgericht wies die Klage ab: Die Klägerin kannte die Dieselproblematik und hat keine kausalen, substantiierten Einwände gegen das Update vorgetragen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen Dieselsoftware mangels Kenntnissschutz und fehlender Kausalität abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen eines Sachmangels setzt die Kausalität zwischen dem Mangel (bzw. der täuschenden Handlung) und dem eingetretenen Schaden voraus; fehlt diese Kausalität, ist der Anspruch ausgeschlossen.

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Die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nur dann entbehrlich, wenn die Anspruchstellerin die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung substantiiert darlegt.

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Die Kenntnis des Erwerbers von dem relevanten Mangel oder der diesbezüglichen Problematik kann das auf Vertrauen gestützte Verhaltensinteresse und damit die kausale Grundlage für einen Schadensersatzanspruch ausschließen.

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Allgemeine mediale Berichterstattung oder bloße Hinweise auf mögliche Risiken begründen ohne konkrete, schadenserhebliche Tatsachen keinen Anspruch auf Schadensersatz oder einen merkantilen Minderwert.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags nach von der Klägerin erklärtem Rücktritt.

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Die Klägerin erwarb am 03.06.2016 bei der Autohaus X GmbH - einer Vertragshändlerin der Beklagten - den im Antrag bezeichneten PKW zum Preis von 25.490,00 € mit einer Laufleistung von 41.739km. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 EU5 ausgestattet, bei dem die Motorsoftware so konfiguriert ist, dass im Prüfbetrieb auf dem Rollenprüfstand (NEFZ) die Stickoxidemissionswerte (NOx) optimiert werden, wohingegen im realen Fahrbetrieb die Abgaswerte für Stickoxid höher liegen.

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Nach Aufkommen des sog. T-Abgasskandals entwickelte die Beklagte ein Software-Update, das durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp freigegeben wurde. Die technische Überarbeitung des Fahrzeugs mit dem Software-Update benötigt in einer Vertragswerkstatt eine Arbeitszeit von rund einer halben Stunde und die Kosten belaufen sich auf weniger als 100 €.

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In der Presse befinden sich kritische Stimmen im Hinblick auf das angebotene Update sowie die etwaigen Spätfolgen eines solchen Updates. Insgesamt besteht ein großes Medieninteresse an dem sogenannten Abgasskandal.

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Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des Fahrzeuges 133.731km.

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Die Klägerin trägt vor, das Fahrzeug sei wegen der manipulierenden Software mangelbehaftet. Nach dem Software-Update drohten Schäden, außerdem ein erhöhter Verbrauch und erhöhte CO2-Werte. Eine Fristsetzung sei aufgrund der Täuschung nicht erforderlich gewesen.

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Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten am 08.05.2019 zugestellten Klage,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.490,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 04.06.2016 bis zum 05.03.2019 und seither in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$######.

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2.       festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 06.03.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziff. 1 bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

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3.       die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.899,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2019 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor, es liege kein Mangel vor. Ferner scheitere ein Rücktritt an der fehlenden Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung. Nachteilige Auswirkungen auf den Verkehrswert des Fahrzeugs seien nicht entstanden und auch nach der technischen Überarbeitung des Fahrzeugs mit dem Software-Update nicht zu erwarten. Die vom sog. T-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge hätten keinen merkantilen Minderwert und es sei auch jeder Verdacht einer negativen Wertentwicklung in Zukunft unbegründet. Die Umsetzung der geplanten technischen Maßnahme mit dem Software-Update werde, wie vom KBA mit der Freigabe bestätigt, zu keinerlei negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen führen. Das Software-Update habe auch keinen negativen Einfluss auf die Dauerhaltbarkeit des Motors und seiner Komponenten. Es gebe keine negativen Auswirkungen auf den Verschleiß von Bauteilen des Fahrzeugs. Insoweit könne der Kläger das Update der Motorsoftware bedenkenlos vornehmen lassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte in begehrter Höhe aufgrund des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin- gleich welcher Anspruchsgrundlage - kommt mangels Kausalität nicht in Betracht. Nach ausführlicher Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Kammer unter Ausschluss vernünftiger Zweifel davon überzeugt, dass sie Kenntnis von der streitgegenständlichen Dieselproblematik hatte und in Kenntnis der Probleme das Fahrzeug erworben hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin angab, der Mitarbeiter hätte ihr gesagt, dass er kein Techniker sei aber das Fahrzeug wahrscheinlich nicht betroffen sei, da kein Rückruf von der Leasinggesellschaft übergeben worden sei. Die Klägerin wusste entsprechend um die Problematik und hat sich mit einer bloßen Wahrscheinlichkeitsangabe zufrieden gegeben.

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II.

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Mangels Anspruch in der Hauptsache kommt weder die begehrte Feststellung noch ein Anspruch auf die begehrten Nebenforderungen in Betracht.

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Andere Anspruchsgrundlagen, welche der Klage zum Erfolg verhelfen würden, sind nicht ersichtlich.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Streitwert: bis zu 25.490,00 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

31

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

32

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

33

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.