Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·17 O 54/25·20.11.2025

Rückzahlung von Online-Sportwettenverlusten bei Verstoß gegen GlüStV-Internetverbot und 1.000€-Limit

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einer Online-Sportwettenanbieterin Rückzahlung von Verlusten aus seiner Teilnahme über eine deutschsprachige Website. Das LG Bonn sprach ihm 12.025 € zu: Für Einsätze vor Konzessionserteilung seien die Spielverträge wegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 i.V.m. § 134 BGB nichtig und die Leistungen nach § 812 BGB herauszugeben. Für die Zeit nach Konzession bejahte das Gericht deliktische Ansprüche, weil die Beklagte trotz Schutzgesetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012; § 6c GlüStV 2021) Einsätze/Einzahlungen über 1.000 € monatlich annahm. Einwendungen aus § 762, § 814, § 817 S. 2 BGB, Entreicherung, Verjährung und § 242 BGB griffen nicht durch.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 12.025 € nebst Zinsen wegen illegaler/limitwidriger Online-Sportwetten vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag über Online-Sportwetten ist nach § 134 BGB nichtig, wenn der Anbieter vor Erteilung einer nationalen Erlaubnis gegen das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstößt; eine spätere Konzession heilt vergangene Vertragsschlüsse nicht rückwirkend.

2

Bei Nichtigkeit eines Spiel- oder Wettvertrags wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot findet der Rückforderungsausschluss des § 762 Abs. 1 S. 2 BGB keine Anwendung.

3

Der Rückforderungs­ausschluss des § 817 S. 2 BGB setzt auf Seiten des Leistenden Vorsatz oder leichtfertige Unkenntnis der Verbotswidrigkeit voraus; allgemeine Hinweise in AGB auf mögliche Illegalität genügen hierfür regelmäßig nicht.

4

Die Annahme von Einsätzen/Einzahlungen oberhalb eines gesetzlich vorgesehenen monatlichen Höchstlimits kann eine Schutzgesetzverletzung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB begründen, wenn die Limitvorschrift dem individuellen Spielerschutz dient.

5

Die kenntnisabhängige Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen illegalen Online-Glücksspiels beginnt erst, wenn der Spieler Kenntnis von den tatsächlichen Umständen hat, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt; die Kenntnis der einschlägigen Norm ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 BGB§ GlüStV 2012§ 4 Abs. 1 und 4 GlüStV a.F.§ 39 ZPO§ Art. 18 Abs. 1 EuGVVO§ Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.025,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2025 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme des Klägers an Online-Glücksspielen.

3

Die Beklagte bot auf der deutschsprachigen Internetdomain https://A.de die Teilnahme an Online Glücksspielen (Sportwetten) an.

4

Der Kläger nahm vom 22.11.2019 bis zum 08.04.2022 über die o.g. Internetdomain unter dem Benutzernamen „G.“ (E-Mail-Adresse E-Mail01) an Sportwetten teil.

5

Er zeichnete in dem o.g. Zeitraum insgesamt Verluste bei der Teilnahme an Sportwetten in Höhe von insgesamt 16.035,00 Euro. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der jeweiligen Ein- und Auszahlungen, wird auf die als Anlage K1 (Bl. 169 f. d.A) überreichte Spielerübersicht/Zahlungsaufstellung verwiesen.

6

Die Beklagte hatte zunächst keine behördliche nationale Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Glücksspielen. Am 00.11.2020 wurde ihr eine Sportwettenkonzession erteilt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anl. B1 Bl. 183 d.A.).

7

Der Kläger hat den Widerruf der streitgegenständlichen Spielverträge erklärt.

8

Der Kläger behauptet, er habe von seinem Personalcomputer bzw. mobil an dem Angebot der Beklagten ausnahmslos von Deutschland aus teilgenommen; die Spieleinsätze seien von seinem Girokonto, welches er an seinem Wohnort führt, abgebucht worden. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte ihm gegenüber auf Rückerstattung solcher Spieleinsätze, die er über die gesetzlich geltenden, monatlichen Höchstbeträge hinaus eingezahlt habe. Eine Teilnahme des Klägers sei überhaupt nicht zulässig gewesen, weil er zu Beginn seiner Registrierung kein Einzahlungslimit habe festlegen müssen; jedenfalls habe die Beklagte sich aber an das gesetzliche anbieterübergreifende monatliche Höchstlimit von 1.000,00 Euro halten müssen und habe Spieleinsätze, die dieses Limit überschreiten, nicht annehmen dürfen. Eine Haftung ergebe sich nach Auffassung des Klägers sowohl aus Vertrag, wie auch aus ungerechtfertigter Bereicherung und Delikt. Insbesondere handele es sich bei den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Festlegung von Höchstlimits um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Kläger habe nicht gewusst, dass das von der Beklagten angebotene Glücksspiel illegal sei; auf diese Möglichkeit sei er erst im Juni 2022 aufmerksam geworden und habe sich dann kurz darauf durch seine Prozessbevollmächtigten beraten lassen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 12.025,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte ist der Auffassung, ihr Online-Sportwettenangebot sei durchgehend legal gewesen. Zwar seien Online-Glücksspiele nach dem GlüStV 2012 grundsätzlich verboten gewesen; diese Online-Verbote nach § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV a.F. seien aber nicht mit Unionsrecht vereinbar gewesen und daher unanwendbar. Jedenfalls liege eine zur Nichtigkeit der Verträge führende Verbotsnormverletzung nicht vor, da nach den zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Wertungen ein Schwebezustand bestanden habe und der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung einer Nichtigkeitsfolge entgegenstehe. Die Beklagte habe sich auch im Hinblick auf die Einzahlungslimits rechtskonform verhalten. Sie habe jedem Spieler angeboten, ein Einsatzlimit wie auch ein Einzahlungslimit zu setzen. Der Beklagte habe insofern ein Limit von 30.000,00 Euro eingeräumt bekommen. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe zudem Kenntnis darüber gehabt bzw. hätte Kenntnis haben müssen, dass Online-Glücksspiele nach den gesetzlichen Voraussetzungen vermeintlich illegal gewesen seien. Dazu beruft sich die Beklagte u.a. auf Ziff. 1.2.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B5, Bl. 130 d.A.); danach habe es in der Verantwortung des Klägers gelegen, ob das Glücksspiel in seinem Heimatland legal sei.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2025 (Bl. 611 ff. d.A.) Bezug genommen.

15

Die Klageschrift ist der Beklagten am 08.05.2025 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig und begründet.

18

A.

19

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Bonn ist örtlich und international für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Da sich die Beklagte gemäß § 39 ZPO rügelos eingelassen hat, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen.

20

B.

21

Die Klage ist auch begründet.

22

I.

23

Es ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO das deutsche Recht anwendbar. Danach unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet.

24

Der Kläger schloss als Verbraucher einen Glücksspielvertrag mit der Beklagten. Die Beklagte handelte mit dem Anbieten von Online-Sportwetten in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und richtete diese Tätigkeit unter anderem auf Deutschland, dem Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers, aus. Denn durch die Gestaltung der Webseite auf Deutsch hat die Beklagten ihr Angebot gezielt auf den deutschen Markt und deutsche Spieler ausgerichtet.

25

II.

26

Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Spieleinsätze in Höhe von 12.025,00 Euro.

27

1.

28

In Bezug auf Spieleinsätze, die der Kläger in dem Zeitraum vom 01.10.2020 bis einschließlich 01.11.2020 getätigt hat, ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von mindestens 900,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB i.V.m. § 308 ZPO.

29

a)

30

Die Beklagte hat in dem o.g. Zeitraum vorliegend mindestens 900,00 Euro durch Leistung des Klägers erlangt.

31

Der Kläger macht vorliegend Rückzahlungsansprüche für die Monate Oktober 2020 und November 2020 geltend (vgl. Seite 5 der Klageschrift, Bl. 6 d.A.), wobei im Hinblick auf den Monat November 2020 vorliegend nur der 01.11.2020 zu berücksichtigen ist, weil sich die Rechtslage ab dem 00.11.2020, namentlich ab Konzessionserteilung, anders beurteilt (vgl. dazu unter Ziff. 2.). Die Beklagte hat im Oktober 2020 und am 01.11.2020 vom Kläger aufgrund der Teilnahme an den von ihr angebotenen Online-Sportwetten unstreitig einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.800,00 Euro erlangt. Dies ergibt sich aus den Ein- und Auszahlungen gemäß Anlage K1 (Bl. 29 f.) für diesen Zeitraum. Der in Anlage K1 dargestellten Kontoübersicht ist die Beklagte nicht (substantiiert) entgegengetreten, obgleich sie selbst Kenntnis über die von ihr erlangten Beträge sowie die von ihr vorgenommenen Ausschüttungen hat bzw. haben müsste. Der Verlust des Klägers stellt gleichzeitig den Gewinn der Beklagten, namentlich das Erlangte i.S.v. § 812 BGB, dar.

32

b)

33

Diese Glücksspieleinsätze hat der Kläger - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung am 00.11.2020 - ohne rechtlichen Grund geleistet. Die Verträge mit der Beklagten über die Teilnahme an dem Online-Sportwettenangebot sind gemäß § 134 BGB nichtig, da solche Verträge gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstießen, wonach das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist. Der Verstoß liegt vorliegend darin, dass die Beklagte ihr Internetangebot Nutzern in Nordrhein-Westfalen - und so dem Kläger - zugänglich gemacht hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage des Gesetzesverstoßes ist derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäfts (BGH, Urt. v. 23.02.2012 - I ZR 231/10-, WRP 2012,1226 m.w.N.; Grüneberg-Ellenberger, BGB, 81.Aufl., § 134 Rn. 12a m.w.N.), das heißt - ausgehend von Anlage K1 - vorliegend der Zeitraum vom 01.10.2020 bis 01.11.2020. Die Konzessionserteilung am 00.11.2020 bzw. eine etwaige spätere gesetzliche Legalisierung des Angebots ist unerheblich, da diese keine rückwirkende Heilung des einzelnen, in der Vergangenheit abgeschlossenen Vertrags mit einem Nutzer bewirken kann (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 8. April 2022 - 23 U55/21 -, juris).

34

aa)

35

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar. Zwar wird die nach Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit durch § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 eingeschränkt. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (vgl. hierzu ausführlich: BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 92/09, juris, Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 194/20, juris, Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/16, juris, Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21, juris, Rn. 48; OLG Köln, Urteil v. 05.04.2024 - 19 U 112/23; Urteil vom 10.05.2019 - 6 U 196/18, juris, Rn. 70, 82; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023 - 14 U 256/21, juris, Rn. 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.).

36

Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 01.06.2011 - 8 C 5/10, und 26.10.2017 - 8 C 14/16 -, beide juris), das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 08.09.2009 - C-42/07) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Auch das speziell hier in Rede stehende Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 14/16) mit Unionsrecht vereinbar.

37

Dieser rechtlichen Bewertung schließt sich die Kammer in eigener Überzeugungsbildung an.

38

Mit dem grundsätzlichen Verbot, Glücksspiele im Internet anzubieten, werden in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass Glücksspiele im Internet die genannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. Schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter bergen Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche. Zudem begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen, anders geartete und größere Gefahren, insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 14/16).

39

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, steht die Eignung des Internetverbots zur Verfolgung der vorgenannten Gemeinwohlziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht in Zweifel. Eine begrenzte Erlaubnis von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten kann der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen, da sie die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen lenkt. Etwaige praktische Probleme des Staates, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet als einem schwer zu kontrollierenden transnationalen Medium, vermögen die grundsätzliche Eignung der Maßnahme nicht in Frage zu stellen (BVerwG a.a.O, Rn. 37; vgl. auch EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - 0-316/07, a.a.O., Rn. 86 f.).

40

Aus dem Umstand, dass sich die Rechtslage später geändert hat und Sportwetten unter bestimmten Umständen online angeboten werden dürfen, ergibt sich nichts Anderes, insbesondere nicht, dass die frühere Regelung im GlüStV 2012 etwa (unions-)rechtswidrig gewesen wäre.

41

bb)

42

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Online-Sportwetten - anders als Online-Casino-Spiele - nach dem GlüStV 2012 im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahren für private Anbieter erlaubt werden konnten, das Konzessionsvergabeverfahren jedoch gestoppt und verwaltungsgerichtlich für intransparent erachtet wurde.

43

Die Beklagte kann sich insofern nicht auf eine etwaige faktische Duldung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden berufen.

44

Der zivilrechtliche Schutz für private (natürliche oder juristische) Personen einerseits und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtIicher Verhaltenspflichten andererseits stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche hängt nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentIich-rechtIiche Verhaltenspflichten durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 -l ZR 194/20 Rn. 53; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022-10 U 736/22, BeckRS 2022, 30706 Rn. 43; KG, Urteil vom 06.10.2020 - 5 U 72/19, GRUR-RS 2020, 49879 Rn. 39).

45

Darüber hinaus kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, ein Verstoß ihrerseits gegen ein gesetzliches Verbot scheide unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung wegen des Verstoßes des Konzessionsverfahrens gegen das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot aus (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.01.2023 - 8 U 1 02/22).

46

Es kann insofern zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass das mit Inkrafttreten des GlüStV 2012 vom zuständigen Ministerium des Landes durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot verletzt hat, weil das Verfahren eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der DienstIeistungsfreiheit der Antragsteller dargestellt hat und das Fehlen einer Erlaubnis eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht begründen kann.

47

Eine Beurteilung darüber zu treffen, ob einem Sportwetten-Anbieter eine Erlaubnis zu erteilen gewesen wäre, ist nicht Sache eines Zivilgerichts in einem Verfahren eines klagenden Vertragspartners mit dem Anbieter. Eine Auswahl dahingehend, ob ein Anbieter zwar nicht gesetzeskonform, indes gIeichwohl ,legal", weil genehmigungsfähig, gehandelt hat, steht einem an die deutschen Gesetze gebundenen Gericht nicht zu (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 - 10 U 736/22, BeckRS 2022, 30706 Rn. 45).

48

Anderes gebietet auch nicht die Überlegung, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 07.08.2018 - C-1 22/17, BeckRS 2018, 17516) die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen zu berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden haben, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie bzw. EU-Normen auszurichten, damit das von EU-Normen intendierte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken unterliegt. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 07.08.2018 - C-1 22/17, BeckRS 2018, 17516 Rn. 40; vgl. dazu auch OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022-10 U 736/22, BeckRS 2022, 30706 Rn. 38).

49

Eine Auslegung der hier in Rede stehenden Regelungen des GlüStV 2012 dahingehend, dass diese unangewendet bleiben könnten, falls davon auszugehen ist, dass bei rechtmäßigem Verhalten von der Genehmigungsbehörde eine Genehmigung zu erteilen gewesen wäre, kommt angesichts des klaren Wortlauts des Internetverbots nicht in Betracht. Sie verbietet sich auch mit Blick darauf, dass die durch die Regelungen zum Glücksspiel bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus unionsrechtlicher Sicht im Grundsatz nicht zu beanstanden sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.07.2021 -I ZR 1 94/20 Rn. 45). Eine gegebenenfalls mit unionsrechtlichen Anforderungen nicht einhergehende Verwaltungspraxis vermag daran - genauso wenig wie eine Duldung durch eine Behörde - nichts zu ändern.

50

Denn selbst wenn eine öffentlich-rechtliche Sanktionierung des Angebots von Sportwetten zu unterbleiben hätte, falls - was hier dahinstehen kann - die materiellen Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung vorlägen, bleibt es bei dem grundsätzlich bestehenden Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Auch wenn der Beklagten ein Anspruch auf Erteilung einer Konzession zustünde, so führt dies nicht dazu, dass bereits vor tatsächlicher KonzessionserteiIung im Verhältnis zum spielenden Verbraucher zu dessen Nachteil aus dem verbotenen Angebot eines Online-Glücksspiels bereits ein erlaubtes Online-Glücksspiel würde.

51

cc)

52

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Hiernach ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Norm des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2012 der gesetzgeberische Wille anzunehmen, dass durch § 4 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden sollte. Diese Überlegung ist indes auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben, nicht zu übertragen (OLG Köln, Urteil v. 05.04.2024 - 19 U 112/23; BGH, BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 39).

53

dd)

54

Etwas anderes folgt auch nicht aus der sog. Ince-Entscheidung des EuGH, die sich mit der Vereinbarkeit des im GlüStV 2012 geregelten Konzessionsvergabeverfahrens mit Unionsrecht befasst (Urteil vom 4. Februar 2016, C-336/14, juris). Zwar mag den Ausführungen des EuGH zugunsten der Beklagten entnommen werden, dass das mit Inkrafttreten des GlüStV 2012 vom zuständigen Ministerium durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot verletzt hat, weil das Verfahren eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der jeweiligen Antragsteller dargestellt hat mit der Folge, dass trotz fehlender Erlaubnis eine Untersagung des Sportwettangebots nicht zulässig ist.

55

Der EuGH hat aber keine Feststellungen zum Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 getroffen. Die Ince-Entscheidung des EuGH betraf vielmehr die Strafbarkeit eines terrestrischen Glücksspiel-Angebots. Dazu führte der EuGH aus, dass Art. 56 AEUV einer Ahndung durch die Strafverfolgungsbehörden in Fällen entgegensteht, in denen der Wirtschaftsteilnehmer eine Konzession nach einem Konzessionserteilungsverfahren erhalten kann, welches aber den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet, und die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewandt werden.

56

Diese Feststellungen sind nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Ungeachtet dessen, dass das vorliegend in Rede stehende Erlaubnisverfahren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unionsrechtswidrig ausgestaltet ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, Az. 8 C 18/16) geht es vorliegend weder um die strafrechtliche Ahndung von terrestrisch angebotenen Glücksspielen, noch um (vermeintlich) unionsrechtswidrige Vorschriften, die ein (faktisches) staatliches Monopol zur Folge haben. Im Bereich der Online-Glücksspiele gab es kein (faktisches) staatliches Monopol. Auch die staatlichen Anbieter haben Sportwetten unter Geltung des GlüStV 2012 zu keinem Zeitpunkt im Internet, sondern nur terrestrisch angeboten. Um das terrestrische Angebot der Beklagten geht es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr geht es um die Anwendbarkeit des generellen Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - ggf. anders als die als staatliches Monopol ausgestalteten Bestimmungen - nicht gegen Unionsrecht verstößt (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 8 C 5/10, und 26.10.2017 - 8 C 14/16 -, beide juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris; EuGH, Urteil vom 08.09.2009 - C-42/07).

57

ee)

58

Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn aus der Öffnung des Onlinemarkts für Glücksspiele mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergibt sich nicht, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-​Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 S. 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. OLG Köln, Urteil v. 05.04.2024 - 19 U 112/23).

59

ff)

60

Das erkennende Gericht sieht sich angesichts des Vorstehenden an das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, insbesondere unter Berücksichtigung seines Schutzzwecks, gebunden. Eine Beurteilung darüber zu treffen, ob einem Sportwetten-Anbieter eine Online-Erlaubnis zu erteilen gewesen wäre (was hier angesichts eines im Raum stehenden Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 zudem nicht selbsterklärend wäre), ist nicht Aufgabe des Zivilgerichts in einem Verfahren zwischen einem Verbraucher und dem Anbieter. Eine Entscheidung dahingehend, dass ein Anbieter zwar nicht gesetzeskonform, gleichwohl aber genehmigungsfähig gehandelt hat, steht dem Zivilgericht an dieser Stelle nicht zu (OLG Dresden, Urteil vom 27. Oktober 2022, 10 U 736/22, Rn. 45; LG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2023, 53 O 180/22). Entscheidend ist allein das - hier fehlende - Vorliegen eines formal wirksamen Verwaltungsakts. Die eigenmächtige Vornahme der erlaubnisbedürftigen Handlung wird durch das Vorliegen der materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht rechtmäßig (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2020 - 3 StR 327/19, NJW 2020, 2282 zu § 284 Abs. 1 StGB).

61

Eine etwaige in Y erteilte Lizenz machte eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz ebenfalls nicht entbehrlich. Eine Pflicht zur Anerkennung der y-ischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-316/07, juris, Rn. 112).

62

gg)

63

Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 GlüStV 2012 nur an Glücksspielveranstalter wie die Beklagte richtete, nicht jedoch an den Kläger als Spielteilnehmer. Zwar hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet. In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist. Dies ist hier - wie der BGH mit Beschluss vom 22.03.2024 (Az. I ZR 88/23) bereits festgestellt hat - der Fall. Sinn und Zweck der Verbote des GlüStV 2012 war insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz. Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 28-31 juris).

64

c)

65

Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist. Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen - wie vorliegend - gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anwendbar (vgl. OLG Köln, Urteil v. 05.04.2024 - 19 U 112/23 m.w.N.).

66

d)

67

Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB entgegen. Der Ausschluss der Rückforderung nach dieser Vorschrift greift nur ein, wenn der Leistende vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.01.2006 - IX ZR 225/04, juris, Rn. 28; vom 14.12.2016 - IV ZR 7/15, juris, Rn. 43 und vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19, juris, Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß des Klägers darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Insbesondere kann von einem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB nicht ausgegangen werden. Dieser erfordert zumindest bedingten Vorsatz. Einen solchen hat die Beklagte jedoch nicht hinreichend dargetan. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger, wie er behauptet, zum Zeitpunkt der Spielteilnahme keine Kenntnis hatte, dass öffentliches Glücksspiel im Internet durch den Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Denn es sind keine zwingenden Anhaltspunkte dargelegt oder ersichtlich, die für die Illegalität des Spielangebots der Beklagten sprachen. Dem Hinweis in Ziffer 1.2.2 der von der Beklagten bereit gehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen - „Diese Wetten sind in anderen Gerichtsbarkeiten möglicherweise illegal“ - lässt sich ein entsprechend zwingender Rückschluss nicht entnehmen, ungeachtet des Umstands, dass nicht einmal dargelegt ist, dass der Kläger diesen Hinweis überhaupt wahrgenommen hat.

68

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich der Erkenntnis der Unerlaubtheit des Glücksspielangebots der Beklagten leichtfertig verschlossen hätte. Insbesondere kann der Inhalt von § 4 GlüStV 2012 bei einem juristischen Laien nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Presseberichterstattung ableiten. Diese haben auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre (OLG Köln, Urteil v. 05.04.2024 - 19 U 112/23 m.w.N.).

69

Jedenfalls aber wäre - wollte man Vorsatz oder ein leichtfertiges Sich-Verschließen auf Seiten des Klägers annehmen - eine teleologische Reduktion von § 817 S. 2 BGB vorzunehmen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des in Rede stehenden Verbotsgesetzes kann eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein (vgl. BGH, Urteile vom 31.05.1990 - VII ZR 336/89, juris, Rn. 14 f. und vom 10.11.2005 - III ZR 72/05, juris, Rn. 11 ff.), da der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm innerhalb der Leistungskondiktion nicht dadurch konterkariert werden darf, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand über § 817 S. 2 BGB perpetuiert wird, wodurch überdies womöglich weiterem sitten- oder verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet würde (vgl. BGH, Urteile vom 13.03.2008 - III ZR 282/07, juris, Rn. 10 und vom 18.12.2008 - III ZR 132/08, juris, Rn. 14). Die Regelungen des GlüStV 2012 sind - wie ausgeführt - u. a. dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägigen Verbotsnormen gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verfolgen jedenfalls unter anderem den Zweck des Spielerschutzes. Diese Intention der Verbotsgesetze würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (OLG Köln, Urteil v. 05.04.2024 - 19 U 112/23 m.w.N.).

70

e)

71

Da eine positive Kenntnis des Klägers vom Nichtbestehen seiner Leistungspflicht - wie ausgeführt - nicht angenommen werden kann, steht der Rückforderung auch nicht § 814 BGB entgegen.

72

f)

73

Die Beklagte kann den Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB vorliegend nicht geltend machen, da sie vom Fehlen des Rechtsgrundes Kenntnis hatte, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB. Dabei ist davon auszugehen, dass ihr als Betreiberin dieses Glückspielangebots sowohl die Berichterstattung als auch die Rechtslage bekannt waren (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, aaO; OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 08.04.2022, aaO)

74

g)

75

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt; § 214 BGB.

76

Durch die mit der Klageschrift vom 19.02.2025 erhobene Klage wurde die Verjährung rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

77

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB richtet sich der Beginn der Verjährungstatbestände der §§ 195, 197 BGB nach der Kenntnis des Gläubigers. Der Kläger hat schlüssig dargetan, dass er erst im Jahr 2022 von dem Umstand erfahren hat, dass das Angebot von Online-Glücksspielen - jedenfalls an seinem Wohnort - verboten ist. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist hat damit erst per 31.12.2022 zu laufen begonnen mit der Folge, dass eine Verjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2025 hätte eintreten können.

78

Zwar kommt es im Rahmen der Kenntnis nicht darauf an, ob der Spieler die konkrete Rechtsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 kennt, die zum Fehlen des Rechtsgrundes führt, und die richtigen rechtlichen Schlüsse hieraus zieht. Erforderlich ist aber, dass der Spieler Kenntnis von den Tatsachen hat, aus denen das Fehlen des Rechtsgrundes folgt oder ihm diese grob fahrlässig unbekannt geblieben sind. Dies setzt nach Auffassung der Kammer aber zumindest voraus, dass der Spieler eine Ahnung davon hat, dass Glücksspiele online - jedenfalls in Nordrhein-Westfalen - nicht angeboten werden dürfen, sei es aufgrund der Medienberichterstattung oder aufgrund anderer Quellen, ohne dass sich diese Kenntnis auf die konkrete Verbotsnorm und dessen Rechtsfolge (Nichtigkeit des Vertrages) erstrecken muss. Dies ist vorliegend, wie dargelegt, jedoch nicht der Fall gewesen.

79

h)

80

Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Hinzu kommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Glücksspielangebot in der Bundesrepublik Deutschland (ggf. mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so OLG Köln, Urteil v. 05.04.2024 - 19 U 112/23 m.w.N).

81

2.

82

In Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für Spieleinsätze vom 00.11.2020 bis 30.06.2021 scheidet ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB aus, weil die nach Erhalt der deutschen Konzession durch die Beklagte mit dem Kläger geschlossenen Sportwettverträge im Grundsatz wirksam sind. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich allerdings für diesen Zeitraum in Bezug auf solche Verluste, die auf Einsätzen beruhen, die der Kläger über das gesetzlich vorgesehene monatliche Höchsteinsatzlimit von 1.000,00 Euro eingesetzt hat. Dem Kläger steht für den genannten Zeitraum insofern ein Rückzahlungsanspruch i.H.v. mindestens 8.100,00 Euro aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 i.V.m. § 308 ZPO zu.

83

a)

84

Die Beklagte hat vorliegend gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 verstoßen.

85

Danach durfte der Höchsteinsatz je Spieler grundsätzlich einen Betrag von 1.000,00 Euro pro Monat nicht übersteigen.

86

Bei § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 EGBGB, von dem in sachlicher und persönlicher Hinsicht auch die Individualinteressen des Klägers erfasst sind. Der Schutzzweck des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 GlüStV deckt sich weitestgehend mit den bereits oben genannten Zielen des GlüStV 2012. Obwohl mit dem GlüStV 2012 auch öffentlich-rechtliche und ordnungspolitische Zwecke verfolgt werden, sind die verschiedenen Ziele gemäß § 1 GlüStV gleichrangig. Aus dieser Norm ergibt sich, dass mit dem GlüStV 2012 und insbesondere mit dessen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 gerade auch Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden sollen. Sie dient damit auch dem Schutz einzelner Spieler und soll die suchtbedingte exzessive Inanspruchnahme von Sportwettangeboten verhindern (so hins. des vergleichbaren § 6c GlüStV 2021 Ruttig/Lücker, ZfWG 2023, 243, 245 f.; LG Heidelberg, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 5 O 5/23 -, juris; LG Würzburg, Urteil v. 15.01.2025, Az. 91 O 597/24 (Anl. K11, Bl. 504 d.A.; LG Darmstadt, Urteil v. 30.09.2024, Az. 13 O 151/22 (Anl. K12, Bl. 521 d.A.)).

87

Die Beklagte hat vorliegend in dem Zeitraum vom 00.11.2020 bis 30.06.2021 monatlich unstreitig Einsätze des Klägers entgegengenommen, die den Betrag von 1.000,00 Euro überstiegen. Hierdurch hat die Beklagte gegen das Schutzgesetz des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 verstoßen. Denn sie war verpflichtet, nach Ausschöpfung des monatlichen Höchsteinsatzlimits von 1.000,00 Euro weitere Einsätze des Klägers abzulehnen. Dies hat die Beklagte in rechtswidriger und jedenfalls fahrlässiger Weise unterlassen.

88

b)

89

Durch die Schutzgesetzverletzung der Beklagten ist dem Kläger in diesem Zeitraum ein Schaden von mindestens 8.100,00 Euro entstanden. Denn ausweislich der als Anlage K1 überreichten Übersicht über die getätigten Einzahlungen und Auszahlungen hat der Kläger im November 2020 (ab Konzessionserteilung am 00.11.2020) ab dem 20.11.2020 Einsätze getätigt, die das Höchstlimit von 1.000,00 Euro in Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro überstiegen haben; Auszahlungen hat er ab diesem Zeitpunkt im November 2020 nicht mehr erhalten (Schaden: 3.000,00 Euro). Im Dezember 2020 hat der Kläger ab dem 13.12.2020 insgesamt 4.000,00 Euro zu viel eingesetzt; am 13.12.2020 hat er eine Auszahlung i.H.v. 1.100,00 Euro erhalten (Schaden: 2.900,00 Euro). Im April 2021 hat der Kläger ab dem 15.04.2021 insgesamt 6.000,00 Euro über dem Höchstlimit für die Spielteilnahme eingesetzt, ohne dass er eine Auszahlung erhalten hätte (Schaden: 6.000,00 Euro). Im Mai 2021 hat der Kläger ab dem 09.05.2021 Beträge i.H.v. 5.500,00 Euro für die Spielteilnahme eingesetzt, die über dem erlaubten Höchstlimit von 1.000,00 Euro lagen. Eine Auszahlung erhielt er ab diesem Zeitpunkt am 23.05.2021 i.H.v. 3.500,00 Euro (Schaden: 2.000,00 Euro). Im Juni 2021 hat der Kläger ab dem 27.06.2021 insgesamt 3.000,00 Euro zu viel eingesetzt und hat hierfür ab diesem Zeitpunkt keine weitere Auszahlung erhalten. Hieraus ergibt sich insgesamt der nachfolgende Schaden:

90

Einsatz über 1.000,00 EuroAuszahlungSchaden
November 20203.000,00 Euro3.000,00 Euro
Dezember 20204.000,00 Euro1.100,00 Euro2.900,00 Euro
April 20216.000,00 Euro6.000,00 Euro
Mai 20215.500,00 Euro3.500,00 Euro2.000,00 Euro
Juni 20213.000,00 Euro3.000,00 Euro
Gesamt21.500,00 Euro4.600,00 Euro16.900,00 Euro
91

3.

92

In Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 08.04.2022, scheidet ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ebenfalls aus, weil die nach Erhalt der deutschen Konzession durch die Beklagte mit dem Kläger geschlossenen Sportwettverträge im Grundsatz wirksam sind. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich allerdings auch für diesen Zeitraum in Bezug auf solche Verluste, die auf Einzahlungen beruhen, die der Kläger über das gesetzlich vorgesehene monatliche Höchsteinzahlungslimit von 1.000,00 Euro getätigt hat, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6c GlüStV 2021 und zwar i.H.v. 3.025,00 Euro.

93

a)

94

Die Beklagte hat vorliegend gegen § 6c GlüStV 2021 verstoßen.

95

Danach darf das anbieterübergreifende Einzahlungslimit grundsätzlich 1.000,00 Euro im Monat nicht übersteigen.

96

Bei § 6c Abs. 6 S. 6 GlüStV handelt es sich ebenfalls um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 EGBGB, von dem in sachlicher und persönlicher Hinsicht auch die Individualinteressen des Klägers erfasst sind. Der Schutzzweck des § 6c Abs. 6 S. 6 GlüStV deckt sich weitestgehend mit den bereits oben genannten Zielen des GlüStV 2021. Obwohl mit dem GlüStV 2021 auch öffentlich-rechtliche und ordnungspolitische Zwecke verfolgt werden, sind die verschiedenen Ziele gemäß § 1 GlüStV gleichrangig. Aus dieser Norm ergibt sich, dass mit dem GlüStV 2021 und insbesondere mit dessen § 6c Abs. 6 S. 6 gerade auch Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden sollen. Sie dient damit auch dem Schutz einzelner Spieler und soll die suchtbedingte exzessive Inanspruchnahme von Sportwettangeboten verhindern (vgl. Ruttig/Lücker, ZfWG 2023, 243, 245 f.; LG Heidelberg, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 5 O 5/23 -, juris; LG Würzburg, Urteil v. 15.01.2025, Az. 91 O 597/24 (Anl. K11, Bl. 504 d.A.; LG Darmstadt, Urteil v. 30.09.2024, Az. 13 O 151/22 (Anl. K12, Bl. 521 d.A.)).

97

Die Beklagte hat vorliegend in dem Zeitraum vom 01.07.2021 bis 08.04.2022 monatlich unstreitig Einzahlungen des Klägers entgegengenommen, die den Betrag von 1.000,00 Euro deutlich überstiegen. Sie hat das Einzahlungslimit, ohne dass dies durch die ihr erteilte Erlaubnis nach § 6c Abs. 1 S. 3 GlüStV 2021 gedeckt gewesen wäre oder für den Kläger nach den Voraussetzungen des GlüStV 2021 ein abweichendes Limit nachweislich nach den Vorgaben des GlüStV festgesetzt wurde, entsprechend ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein und damit in gesetzeswidriger Weise auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Hierdurch hat die Beklagte gegen das Schutzgesetz des § 6c Abs. 1 S. 3 GlüStV 2021 verstoßen. Denn sie war verpflichtet, nach Ausschöpfung des monatlichen Höchsteinzahlungslimits von 1.000,00 Euro weitere Einzahlungen des Klägers abzulehnen. Dies hat die Beklagte in rechtswidriger und jedenfalls fahrlässiger Weise unterlassen.

98

b)

99

Durch die Schutzgesetzverletzung der Beklagte ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 3.025,00 Euro entstanden, wobei diesbezüglich auf die vom Kläger vorgenommene Berechnung auf Seite 5 der Klageschrift (Zeitraum Juli 21-Apr 22, Bl. 6 d.A.) verwiesen werden kann.

100

III.

101

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

102

IV.

103

Es konnte vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob der erklärte Widerruf wirksam war, weil sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bereits aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw. Delikt ergibt.

104

V.

105

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

106

VI.

107

Der Streitwert wird auf 12.025,00 Euro festgesetzt.

108

Rechtsbehelfsbelehrung:

109

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

110