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Landgericht Bonn·17 O 394/19·23.08.2020

Künstlerauftritt: Kein Vertragsschluss mit neuer Agentur nach Fusion und Kündigung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach einseitiger Erledigungserklärung die Feststellung, die ursprünglich auf Durchführung eines Künstlerauftritts gerichtete Klage sei zunächst begründet gewesen. Das LG Bonn verneinte einen Anspruch, weil ein Vertragsschluss bzw. ein Übergang eines Vertrags auf die Klägerin nicht hinreichend dargelegt war und Indizien (Kalendereintrag, Homepage, Auftreten des Managers) den Vertrag nicht tragen. Rechtsscheinsvollmacht schütze den Geschäftsgegner, nicht den vollmachtlosen Vertreter; ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben scheitere jedenfalls an fehlenden essentialia negotii. Zudem sei ein etwaiges Vertragsverhältnis durch Kündigung erloschen; c.i.c.-Ansprüche bestünden nicht.

Ausgang: Feststellungsantrag nach einseitiger Erledigungserklärung abgewiesen, da die ursprüngliche Leistungsklage von Anfang an unbegründet war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellung nach einseitiger Erledigungserklärung setzt voraus, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und erst nach Rechtshängigkeit durch ein Ereignis unbegründet wurde.

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Die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht dienen dem Schutz des Geschäftsgegners des Vertretenen und können nicht vom vollmachtlosen Vertreter zu dessen eigener Absicherung herangezogen werden.

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Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt voraus, dass die Erklärung die essentialia negotii des behaupteten Geschäfts hinreichend erkennen lässt; ein interner Kalendereintrag ohne erkennbaren Vertragsinhalt genügt hierfür nicht.

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Ein Anspruch auf Durchführung einer Leistung aus einem behaupteten Vertrag besteht nicht, wenn Vertragsschluss oder Vertragsübergang nicht mit hinreichenden, entscheidungstragenden Tatsachen dargelegt und unter Beweis gestellt werden.

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Eine Kündigung beendeter Vertragsbeziehungen begründet durch bloße "Rücknahme" ohne erneuten Vertragsschluss kein neues Vertragsverhältnis; maßgeblich ist die Auslegung der Erklärungen nach dem Empfängerhorizont.

Relevante Normen
§ 157 BGB§ 280 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 89b HGB§ 130 BGB

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet war, für die Klägerin einen Auftritt durchzuführen.

3

Der Geschäftsführer der Klägerin (im Folgenden: Geschäftsführer) und der Beklagte standen in Geschäftsbeziehungen. Das Marketing lief über die Firma es Geschäftsführers „Künstlermanagement X“ (im Folgenden: W), die Verträge wurden mit der „Künstler & Show Z X“ (im Folgenden: Z) geschlossen. Der Geschäftsführer führte für den Beklagten einen Kalender, in den er vereinbarte Konzerttermine eintrug. Der Beklagte schrieb sodann über eine Mitarbeiterin an die Z eine Rechnung für seinen Auftritt. Einen schriftlichen Vertrag gab es zwischen dem Geschäftsführer bzw. der W oder der Z und dem Beklagten nicht. Der Geschäftsführer hatte bis zum 27.09.2019 Zugriff auf den Kalender und die Website des Beklagten „Y.de“.

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Die Klägerin ist im Jahr 2011 gegründet worden. Am 01.08.2019 fusionierte sie mit der E AG(EAG). Die Fusion wurde am 08.08.2019 öffentlich bekannt gegeben. Der Beklagte erfuhr hiervon am Vorabend.

5

Die Klägerin schloss am 12.08.2019 einen Vertrag über einen Auftritt des Beklagten am 23.05.2020 in K, der zuvor per E-Mail am 29.07.2019 avisiert worden war. Ebenfalls am 12.08.2019 wurde der Termin in den internen „Y-Kalender“ eingetragen. Diesen Kalender pflegte der Geschäftsführer; der Beklagte und seine Ehefrau hatten hierauf unmittelbaren Zugriff.

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Unter dem 17.08.2019, 20.09.2019 und 25.10.2019 wurden unter dem Briefkopf des Beklagten Rechnungen gegenüber der Klägerin für Auftritte ausgestellt.

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Zwischenzeitlich kündigte der Beklagte jedenfalls gegenüber der Z zum 31.08.2019, wobei die Kündigung dem Geschäftsführer am 19.08.2019 zugegangen ist.

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Die Mitarbeiterin des Beklagten, Frau C2, führte in einer E-Mail-Korrespondenz aus, dass der streitgegenständliche Auftritt nach einem Auftritt in B in der Homepage eingetragen werde (Anlage K7).

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Das neue Management des Beklagten trat im November 2019 an den Veranstalter des streitgegenständliche Auftrittes heran und gab an, dass ein neuer Vertrag mit dem Beklagten geschlossen werden müsse.

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Am 04.12.2019 schrieb der Beklagte an den Veranstalter, dass er den streitgegenständlichen Auftritt nicht wahrnehmen werde (Anlage K11).

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Zwischenzeitlich hatte ein Mitarbeiter der EAG dem Beklagten mitgeteilt, dass keine Verträge zwischen diesem und der Klägerin bestünden.

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In der Folgezeit lehnte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Bezahlung von Auftritten ab und berief sich auf eine Aufrechnung mit von dem Geschäftsführer abgetretenen Ansprüchen nach § 89b HGB.

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Die Klägerin behauptet, sie habe die Geschäfte der Z faktisch weiter geführt, auch wenn sie – unstreitig – keine Rechtsnachfolgerin ist. Dies sei auch mit den Künstlern entsprechend vereinbart worden. Der Beklagte habe gegenüber dem Geschäftsführer gesagt, dass die durch ihn ausgesprochene Kündigung hinfällig sei. Entsprechend sei der Beklagte auch mit dem Geschäftsführer zu Auftritten gefahren und habe diesen als seinen Manager vorgestellt. Auch der Beklagte habe dem zugestimmt und noch am 21.08.2019 betont, dass ihm egal sei, ob er von der Z oder der Klägerin honoriert werde. Der Beklagte habe dem streitigen Geschäft konkret zugestimmt. Dies sei mehrfach, so am 21.08.2019, 12.09.2019, 13.09.2019 und 20.09.2019 besprochen worden, auch im Beisein der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin L. Ebenso habe ihr Mitarbeiter, Herr C, wegen der Einzelheiten des Auftritts mehrfach mit der Ehefrau des Beklagten gesprochen, die sich um die geschäftlichen Angelegenheiten des Beklagten kümmere. Auch die Homepage habe unverändert bis zum 27.09.2019 auf die Management verwiesen.

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Die Mitteilung des Mitarbeiters der EAG, dass keine Verträge zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestünden, sei versehentlich erfolgt.

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Noch am 13.09.2019 habe der Beklagte gegenüber Herrn I an den Geschäftsführer als seinen Manager verwiesen.

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Zudem habe der Beklagte am 25.10.2019 eine durch die Klägerin vereinbarte Autogrammstunde durchgeführt.

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Der Geschäftsführer habe ihr Ansprüche nach § 89b HGB abgetreten.

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Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei Kaufmann. Der Beklagte habe durch schlüssiges Verhalten erklärt, den Auftritt für die Klägerin durchzuführen. Zudem bestehe eine Duldungsvollmacht, da der Beklagte über die Verhandlungen durch den Geschäftsführer und Herrn C informiert gewesen sei. Entsprechend bestehe auch eine Anscheinsvollmacht. Aufgrund der homepage habe jeder Dritte darauf vertrauen müssen, dass der Geschäftsführer über die Management an die Klägerin habe vermitteln dürfen. Der Beklagte habe dem streitigen Geschäft nicht nach § 130 BGB widersprochen.

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Auch liege in dem Kalendereintrag ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, dem der Beklagte nicht widersprochen habe, weswegen ein Vertragsschluss anzunehmen sei.

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In der Zusage der Ehefrau des Beklagten, den Auftritt in den Kalender auf der Homepage aufzunehmen, liege seine Genehmigung.

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Letztlich stünde ihr ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu, weshalb der Beklagte Naturalresititution leisten und den Auftritt dennoch durchführen müsse.

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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, am 23.05.2020 in K einen Auftritt durchzuführen, hilfsweise festzustellen, dass ein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist sowie unbedingt den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

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Nachdem wegen der Corona-Pandemie politisch ein Verbot von Großveranstaltungen bis Ende August 2020 erlassen worden ist, hat die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16.05.2020 (Eingang bei Gericht am 19.05.2020) für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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festzustellen, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis unbegründet geworden ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist darauf, dass in der (als Anlage B1 ff.) vorgerichtlichen Korrespondenz stets von Vertragsbeziehungen zu dem Geschäftsführer und nicht zu der Klägerin die Rede war. Hierin (Anlage B3, Schreiben des Geschäftsführers vom 24.10.2019) habe der Geschäftsführer auch zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte mehrfach den Kündigungswillen bestätigt habe. Er behauptet, die Kündigung habe sämtliche Geschäftsbeziehungen zu dem Geschäftsführer umfasst. Die Rechnungen seien von seiner Mitarbeiterin, der Zeugin C2 auf Zuruf der Klägerin adressiert worden, ohne mit ihm Rücksprache zu nehmen. Diese habe den Angaben des Geschäftsführers vertraut und deshalb den Beklagten hierüber nicht informiert. Ausweislich der streitgegenständlichen Unterlagen betreffend den Auftritt in K könne sich die Klägerin auch nicht auf einen Vertragsübergang berufen, nachdem die Unterlagen von Anbeginn an zwischen der Klägerin und dem Veranstalter ausgetauscht worden waren. Aus dem Kalendereintrag betreffend K sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser für die Klägerin erfolgt war, zumal lediglich der Geschäftsführer für die A zum Eintrag berechtigt gewesen sei. Er habe den Geschäftsführer als Manager vorgestellt und sei mit diesem zu Auftritten gefahren, weil es sich um die Abwicklung von bereits bestehenden Verbindlichkeiten gehandelt habe.

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Der Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erhaltener Gagen betreffend mehrere Auftritte in explizit genannter Höhe.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die nunmehr rechtshängige Feststellungsklage hat keinen Erfolg. Der in der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin liegende Feststellungsantrag ist zulässig aber unbegründet. Die ursprüngliche Klage hatte keine Aussicht auf Erfolg, denn sie war im Hauptantrag von Anfang an unbegründet, im Hilfsantrag bereits unzulässig.

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Der ursprüngliche Hauptantrag betreffend den Auftritt war vor Eintritt des Verbots von Großveranstaltungen im Hinblick auf die Corona-Pandemie unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Beklagten gehabt, dass dieser den streitigen Auftritt durchführt. Sie hat nicht ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein entsprechender Vertrag geschlossen worden ist bzw. auf sie übergegangen ist. Hierbei kann dahinstehen, um welche Art von Vertrag es sich genau gehandelt hätte, denn ein Vertragsschluss respektive ein Vertragsübergang steht unter Zugrundelegung des Parteivorbringens nicht fest. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht, da auch die vorgetragenen Indiztatsachen als wahr unterstellt, vernünftigen Zweifeln an dem Abschluss eines Vertrages bzw. dessen Übergang auf die Klägerin nicht Einhalt gebieten. Es scheiden sowohl ein Vertragsschluss durch direkte Zustimmung, schlüssiges Verhalten oder Rechtsscheinsgrundsätze wie Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht und auch der Vertragsschluss durch fehlende Widerspruch nach einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben aus. Darüber hinaus wäre ein etwaiges Vertragsverhältnis durch Kündigung erloschen; durch „Rücknahme“ der Kündigung kein neues Vertragsverhältnis begründet worden.

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Eine vorherige Zustimmung zu dem Vertragsschluss scheidet aus. Dafür, dass der Beklagte vorab über die Vertragsanbahnung mit der Klägerin mithin nicht mit deren Geschäftsführer unterrichtet war, bietet die Klägerin keinen Beweis an. Dies steht auch im Widerspruch zu den tatsächlichen zeitlichen Abläufen. Die Klägerin schloss am 12.08.2019 einen Vertrag über einen Auftritt des Beklagten am 23.05.2020 in K, der zuvor per E-Mail am 29.07.2019 avisiert worden war. Am 29.07.2019 war die Klägerin jedoch noch nicht mit dem Geschäftsführer fusioniert. Über eine Vertragsanbahnung durch die Klägerin konnte dem Beklagten entsprechend nichts angetragen worden sein.

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Auf die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht kann sich die Klägerin nicht berufen. Sie verkennt, dass diese zum Schutze des Geschäftsgegners (hier also dem Veranstalter aus K) entwickelt worden sind (vgl. MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 167 Rn. 106 und 111), nicht hingegen den vollmachtlosen Vertreter schützen sollen.

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Letztlich kann sich die Klägerin nicht auf ein widerspruchslos hingenommenes kaufmännisches Bestätigungsschreiben berufen. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte als freiberuflicher Künstler Kaufmann ist und ob ein solcher Termineintrag in einem internen Kalender überhaupt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstellt. Denn laut unwidersprochenem Beklagtenvortrag war in dem Kalender bereits nicht erkennbar war, dass die Klägerin en Vertrag vermittelt haben soll. Insoweit hat der Kalendereintrag jedenfalls nicht die essentialia negotii zusammengefasst. Entsprechend kann auch der Inhalt der E-Mail des C vom 23.08.2019 dahinstehen.

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Ferner wäre das Vertragsverhältnis jedenfalls durch die Kündigung erloschen. Eine Rücknahme der Kündigung hat nicht zu einem neuen Vertragsverhältnis geführt. Nach der vorzunehmenden Auslegung am Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) musste die Klägerin erkennen, dass die Kündigung auch ihren etwaigen Vertrag zu dem Beklagten betraf.

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Der Geschäftsführer wusste, dass der Beklagte ihm gegenüber die Kündigung zum Ausdruck gebracht hatte und ausweislich der Anlage B3, dem Schreiben vom 24.10.2019, auf verschiedene Weise hierauf wiederholt Bezug genommen hatte. Auch wenn der Beklagte ausdrücklich nur die Person des Geschäftsführers in der Kündigung bzw. dessen Einzelfirma genannt haben sollte, war für die Klägerin erkennbar, dass auch ein Handeln für sie hiervon erfasst worden ist. Wie einer der klägerischen Prozessbevollmächtigten im Termin – insoweit nicht protokolliert – angegeben hatte, kommt es im Bereich der Künstler häufig auf die Person und nicht zwangsweise auf die Gesellschaftsform an. Nach dem klägerischen Vortrag hatte der Geschäftsführer ab dem 01.08.2019 keine eigene Tätigkeit mehr durchgeführt. Die Kündigung sei eine Reaktion auf die Beeinflussung infolge der Fusion gewesen. Zudem habe ein Vertragsübergang stattgefunden. Dann wäre eine Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer jedoch obsolet und inhaltsleer gewesen. Eine Kündigung hätte daher nur gegenüber der Klägerin Rechtswirkungen entfaltet. Die Kündigung hat der Beklagte nicht „zurück genommen“. Den entsprechenden Vortrag hat die vernommene Zeugin nicht bestätigt. Zwar machte die Zeugin auch Angaben, die nicht in sich schlüssig waren, jedoch verhilft dies der Klägerin nicht zu einem Beweis der „Rücknahme der Kündigung“.

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Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Geschäftsführer noch in der Folgezeit etwaig als Manager vorgestellt hat. Soweit dies erfolgt sein sollte, lässt dies keine Rückschlüsse auf die Rechtspersönlichkeit der Klägerin zu. Im Hinblick auf das gemeinsame Auftreten bei Veranstaltungen kann dies zudem auch mit dem Beklagtenvortrag, es habe sich um die Abwicklung alter Verträge sowie um Benefiz-Veranstaltungen etc. gehandelt, in Übereinstimmung gebracht werden. Keine der Varianten erscheint vorzugswürdig.

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Selbst wenn der Beklagte geäußert haben sollte, dass ihm egal sei, ob er von der Z oder der Klägerin honoriert werde, würde dies allenfalls einen Rückschluss auf die erlaubte Bezahlung durch Dritte aber nicht auf das Vertragsverhältnis an sich zulassen. Den Vortrag, der Beklagte habe dem streitigen Geschäft konkret mit der Klägerin als Vermittlerin zugestimmt, stellt die Klägerin nicht direkt unter Beweis. Soweit der Mitarbeiter, Herr C, wegen der Einzelheiten des Auftritts mehrfach mit der Ehefrau des Beklagten gesprochen haben sollte, erscheint bereits fraglich, ob und inwieweit diese rechtsverbindliche Äußerungen für den Beklagten treffen darf. Dies kann indes offen bleiben, da aus dem Vortrag nicht klar erkennbar ist, ob die Ehefrau von der Klägerin als Vertragspartnerin oder dem Geschäftsführer ausging. Auch dass die Homepage unverändert bis zum 27.09.2019 auf die A verwiesen hat, verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Denn der Verweis erfolgte gerade nicht auf sie. Ferner lässt eine durch den Beklagten am 25.10.2019 durchgeführte und durch die Klägerin vereinbarte Autogrammstunde im Hinblick auf fehlende weitere eindeutige Indizieren keinen Rückschluss auf das streitige Geschäft zu. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, dass sich der Beklagte erst zur Durchführung dieser hat überreden lassen, nachdem ihrerseits mit Konsequenzen gedroht worden war.

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Aufgrund der dargestellten Umstände ist auch ein Anspruch der Klägerin aus § 280 BGB wegen schuldhaften Abbruchs von Vertragsverhandlungen nicht gegeben, unabhängig davon, ob dieser überhaupt zu einem Anspruch auf Durchführung des Konzertes geführt hätte.

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Andere Anspruchsgrundlagen, die der ursprünglichen Klage zum Erfolg hätten verhelfen können, sind nicht ersichtlich.

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Mangels Anspruch in der Hauptsache kommt auch ein Anspruch auf die begehrten Nebenforderungen nicht in Betracht.

46

Der ursprüngliche Hilfsantrag war mangels über den Hauptantrag hinaus gehenden festzustellendem Vertragsinhalt von Anfang an wegen Fehlen des Feststellungsinteresses unzulässig. Wegen der prozessualen Bedingung konnte er auch nicht in einen Zwischenfeststellungsantrag umgedeutet werden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Der Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 19.08.2020 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 196 ZPO. Soweit er über die Beweiswürdigung hinaus gehenden Sachvortrag enthält, hätte die Klägerin diesen bereits zuvor vorbringen können, zumal dieser den September 2019 betrifft.

49

Streitwert:

50

bis zum 18.05.2020:               49.524,00 €

51

danach:                                           5.283,922 €