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Landgericht Bonn·17 O 341/17·25.07.2018

AnfG-Anfechtung: Abtretung von Lebensversicherung im Ehevertrag als unentgeltlich

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Ehefrau des Schuldners auf Zahlung des ausgekehrten Rückkaufswerts einer Lebensversicherung in Anspruch, nachdem der Schuldner die Ansprüche hieraus im Rahmen eines Ehevertrags an sie abgetreten hatte. Streitpunkt war, ob die Abtretung gläubigerbenachteiligend und als unentgeltliche Leistung nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar ist. Das LG Bonn bejahte die Anfechtbarkeit nach § 4 Abs. 1 AnfG, weil ein Zugewinnausgleichsanspruch im Zeitpunkt der Abtretung objektiv nicht bestand und die Zuwendung daher ohne Gegenleistung erfolgte. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Rückkaufswerts nebst Zinsen verurteilt; Verjährung/Ausschlussfrist und Entreicherung griffen nicht durch.

Ausgang: Klage auf Zahlung des ausgekehrten Rückkaufswerts nach AnfG vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Anfechtungsberechtigt nach dem Anfechtungsgesetz ist jeder Gläubiger mit vollstreckbarem, fälligem Titel, wenn eine vollständige Befriedigung durch Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nicht erreichbar erscheint.

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Der Anfechtungsgegner kann im Anfechtungsprozess Einwendungen geltend machen, die dem Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 2 ZPO zustehen würden; die Anfechtung darf den Gläubiger nicht besser stellen als die mögliche Vollstreckung.

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Eine Abtretung von Vermögensrechten an den Ehegatten im Zuge eines Güterstandswechsels ist als unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbar, wenn ihr objektiv keine werthaltige Gegenleistung gegenübersteht, insbesondere wenn ein Zugewinnausgleichsanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt nicht besteht.

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Für die Unentgeltlichkeit nach § 4 AnfG ist grundsätzlich das objektive Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs maßgeblich; subjektive Wertvorstellungen der Beteiligten sind unerheblich.

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Bei der Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 4 Abs. 1 AnfG kommt es auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht an; die unmittelbare Benachteiligung liegt bereits im Entzug des Gegenstands aus dem haftenden Schuldnervermögen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 AnfG§ 1 AnfG§ 2 AnfG§ 3 ff AnfG§ 767 Abs. 2 ZPO§ 138 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 174.890,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Abtretung einer Forderung zu Gunsten der Beklagten.

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Die Klägerin stand mit Herrn X in verschiedenen Geschäftsverbindungen, die sämtlich von der Klägerin im Jahr 1999 gekündigt wurden. Herr X bestellte am 10.04.1995 zu Gunsten der Klägerin eine Grundschuld in Höhe von 584.000 DM (= 298.594,53 EUR). Gemäß der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein vollständiges Vermögen. Insgesamt sind Forderungen der Klägerin gegenüber Herrn X in Höhe von 901.407,80 EUR wie folgt tituliert:

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Urkunden-NummerPersönliche HaftungSicherheitsbetrag
VA Urk. ###/95 vom 10.04.1995€ 298.594,53 zzgl. 18 % Zinsen p.a.€ 298.594,53
VA GS-Urk. ###/96 vom 15.04.1996€ 27.609,77 zzgl. 18 % Zinsen p.a.€ 27.609,77
VA GS-Urk. ###/96 vom 15.04.1996€ 43.459,82 zzgl. 18 % Zinsen p.a.€ 43.459,82
VA GS-Urk. ###/95 vom 10.04.1995€ 327.226,88 zzgl. 18 % Zinsen p.a.€ 327.226,88
VA GS-Urk. ###/96 vom 15.02.1996€ 102.258,40 zzgl. 18 % Zinsen p.a.€ 102.258,40
VA GS-Urk. ###/97 vom 09.06.1997€ 102.258,40 zzgl. 18 % Zinsen p.a.€ 102.258,40
5

Im Zeitraum September 2005 bis Oktober 2008 leistete Herr X monatliche Raten in Höhe von 3.000 EUR an die Klägerin, insgesamt 108.000 EUR, und im Zeitraum November 2013 bis Oktober 2015 weitere 96.000 EUR. Des Weiteren leistete er im Wege der Kontopfändung über die Mbank H an die Klägerin weitere 154.200,28 EUR. Die von der Klägerin seit dem Jahr 1999 betriebene Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Herrn X führte nicht zu einer umfassenden Befriedung ihrer titulierten Ansprüche. Ihre Zwangsvollstreckungsmaßnahmen blieben mitunter erfolglos.

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Herr X war Inhaber einer Lebensversicherung bei der B Versicherung mit einem Rückkaufswert zum 01.12.2015 in Höhe von 174.890,27 EUR. Seine Ansprüche aus dieser Lebensversicherung trat er zunächst zur Sicherung eines Kontokorrentkredits sowie eines Darlehens an die Mbank H ab, wobei der Zeitpunkt der Abtretung zwischen den Parteien streitig ist.

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Das Amtsgericht G erließ am 18.01.2005 auf Antrag der Klägerin zu ihren Gunsten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (AZ: ## M####/05) - auch - betreffend der Rückgewähransprüche des Herrn X aus der Lebensversicherung in Höhe von 100.000,00 EUR. Ende 2005 stellte die Klägerin ihre Ansprüche aus diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Zahlung des Herrn X in Höhe von 2.000,00 EUR ruhend.

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Die Beklagte, seit dem 29.12.1978 mit Herrn X im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, verständigte sich am 03.11.2015 mit ihrem Ehemann in der Form eines notariell beglaubigten Ehevertrages auf einen Wechsel des Güterstandes zu einer Gütertrennung hin. Herr X verpflichtete sich in diesem Vertrag zur folgenden Ausgleichsleistung:

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„1. Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus der beendeten Zugewinngemeinschaft verpflichtet sich der Ehemann zur Leistung eines Ausgleiches an die Ehefrau in Höhe von

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                            € 200.000,00

11

              (…)

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Der Ehemann verpflichtet sich hiermit, diese Ausgleichszahlung wie folgt vorzunehmen:

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a.)    In Höhe von € 174.890,27 erfolgt der Ausgleich durch Abtretung der Lebensversicherung bei B Lebensversicherung Nr. ## #### #####, lautend auf X, die zum 1. Dezember 2015 abläuft und derzeit einen Rückkaufswert von € 174.890,27 aufweist.

14

(…)“

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Für die weiteren Einzelheiten des Ehevertrages wird auf die von der Klägerin überreichte Anlage xxx 8 verwiesen.

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Am 14.12.2015 wurden von der Mbank H mangels nunmehr noch bestehender Ansprüche die Ansprüche aus der Lebensversicherung des Herrn X freigegeben. Der Rückkaufswert aus der Lebensversicherung wurde der Beklagten sodann in Höhe von 174.890,27 EUR ausgezahlt.

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Mit Schreiben vom 08.01.2016 erklärte die Klägerin gegenüber der Mbank H, dass sie nicht weiter die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ruhend stelle. Mit Schreiben vom 09.08.2017 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Anfechtung betreffend der Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung. Des Weiteren forderte sie die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 10.04.1995 auf.

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Die Klägerin ist der Ansicht, aus der Grundschuld – Nummer $$$ ####### – stehe ihr noch eine Forderung in Höhe von 206.417,39 EUR inklusive der Zinsforderung zu. Insgesamt habe sie gegenüber Herrn X die folgenden Forderungen nebst Zinsen:

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Nummer BHINummer SparkasseGegenstandHauptforderung in €Zinsen in €
#################Darlehen00
##################Darlehen3.719,1740.286,44
#################Darlehen5.133,857.389,66
#################Darlehen155.183,18169.815,74
###############Kontoüberziehung184.936,22202.525,73
################Kontoüberziehung51.845,5759.928,07
###############Kontoüberziehung17.908,8320.825,02
################Darlehen291.718,20201.960,89
#################Darlehen98.561,52107.855,87
#################Zinsenkonto06.705,11
##################Zinsenkonto021.404,77
809.006,540838.697,30
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Sie behauptet, in der Forderungsberechnung seien die Ratenzahlungen des Herrn X in Höhe von 204.000,00 EUR sowie der Pfändungsbetrag in Höhe von 154.200,28 EUR berücksichtigt. Diese Zahlungen seien mit der Forderung $$$ ####### verrechnet worden.

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Sie behauptet, die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Beklagte habe für Herrn X mangels Gegenleistung eine unentgeltliche Leistung dargestellt. Sie ist der Ansicht, wegen der Unentgeltlichkeit der Leistung und auch weil der Ehevertrag nur zur Schädigung der Gläubiger des Herrn X geschlossen worden sei, sei die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung daher anfechtbar.

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Die Klägerin hat zunächst mit der Klageschrift vom 30.10.2017 beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 10.04.1995 in den Rückkaufswert der Lebensversicherung zu dulden. Nachdem der Rückkaufswert der Lebensversicherung der Beklagten ausgezahlt worden ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Klageantrag geändert und die Zahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung begehrt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 174.890,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, Herr X habe insgesamt an die Klägerin 408.200,20 EUR nebst Erlöse aus Zwangsversteigerungen von Immobilien geleistet. Hiervon umfasst seien die unstreitigen Ratenzahlungen sowie die Kontopfändung in Höhe von 154.200,28 EUR. Aufgrund einer Zwangsvollstreckung der Klägerin habe er am 12.12.2016 weitere 50.038,05 EUR sowie nach einer Zwangsversteigerung 67.641,79 EUR gezahlt. Im Übrigen seien die weitere Zahlung in 2005 in Höhe von 2.000 EUR sowie der im Januar 2015 erlöste Pfändungsbetrag eines Sparbuches in Höhe von 10.600,00 EUR zu berücksichtigen.

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Auf die titulierte Forderung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 10.04.1995 habe Herr X mithin insgesamt 221.842,07 EUR gezahlt. Sie ist daher der Ansicht, dass der Klägerin aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 10.04.1995 keine Ansprüche mehr zustünden.

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Weiter behauptet sie, dass der Ehevertrag anlässlich ihrer Kenntnis von zwei außerehelichen Kindern ihres Ehemannes vereinbart worden sei. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die Anfechtung verjährt sei und erhebt dementsprechend die Einrede der Verjährung.

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Die Klageschrift ist der Beklagten am 23.11.2017 zugestellt worden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2018 (Bl. ## f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 AnfG einen Zahlungsanspruch in Höhe von 174.890,27 EUR.

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Jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, ist gemäß §§ 1, 2 AnfG – losgelöst vom Insolvenzverfahren – zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners berechtigt, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Neben der Anfechtungsberechtigung bedarf es eines Anfechtungsgrundes gemäß §§ 3 ff. AnfG. Anfechtbar sind gemäß § 4 Abs. 1 AnfG insbesondere unentgeltliche Leistung des Schuldners.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist gemäß § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. Darüber hinaus ist die Abtretung der Ansprüche des Herrn X aus der Lebensversicherung an die Beklagte als Rechtshandlung anfechtbar.

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Die Klägerin ist gegenüber Herrn X Inhaberin verschiedener vollstreckbarer Titel und mithin gemäß § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. Ausreichend ist danach allein ein vollstreckbarer Schuldtitel, dessen Forderung fällig ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob Herr X die der Grundschuld vom 10.04.1995 zugrunde liegende Forderung vollumfänglich ausgeglichen hat. Zwar ist der Anfechtungsgegner grundsätzlich mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen, die auch der Schuldner selbst nicht mehr gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen könnte (BGH NJW 1961, 1463; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 08.12.2010 – 2 U 541/08 –, juris Rn. 13). Der Anfechtungskläger soll infolge der anfechtbaren Handlung aber nicht besser gestellt werden, als er stehen würde, wenn er die Zwangsvollstreckung hätte betreiben können. Daher ist es dem Anfechtungsbeklagten erlaubt, sich auf Einwendungen iSd. § 767 Abs. 2 ZPO zu berufen. Der Beklagten wäre auch vor dem Hintergrund, dass § 767 Abs. 2 ZPO bei vollstreckbaren Urkunden grundsätzlich keine Anwendung findet, der Einwand der Erfüllung in Höhe von 408.200,20 EUR nicht verwehrt. Allerdings ist die Klägerin unstreitig Inhaberin weiterer vollstreckbarer Schuldtitel, die jedenfalls in Höhe der tenorierten Klageforderung gerade nicht erfüllt sind. Es ist daher unbeachtlich, soweit sich die Beklagte auf die Erfüllung der Forderung aus der Grundschuld stützt.

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Die Beklagte hingegen hat nur eine Erfüllungszahlung in Höhe von 408.200,20 EUR geltend gemacht. Soweit sie eine weitere Verwertung der Klägerin aus Immobilienerlösen vorbringt, ist dieser pauschale Vortrag gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich.  Der Beklagten war es auch vor dem Hintergrund, dass sie die einzelnen Erfüllungszahlungen des Herrn X im Einzelnen darlegt, möglich, die Verwertungserlöse jedenfalls der Höhe nach darzulegen. Die Beklagte ist im Übrigen dem klägerischen Vortrag, dass weiterhin Forderungen der Klägerin gegenüber Herrn X bestehen, nicht entgegen getreten. Die Klägerin hat durch Vorlage der Anlage xxx 13-23 die Forderungshöhe substantiiert dargelegt. Ferner ist die Beklagte auch nicht dem klägerischen Vortrag entgegen getreten, dass die Klägerin weitere titulierte Forderungen hat. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, dass diese durch Erfüllung erloschen sind.

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Die Klägerin ist durch die von ihr bisher betriebene Zwangsvollstreckung auch nicht vollständig befriedigt worden. Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine weitere Befriedung durch eine erneute Zwangsvollstreckung bei Herrn X erreicht werden kann. Die Zahlung ist gemäß § 11 Abs. 1 AnfG auch zur Befriedung der Klägerin erforderlich.

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Es steht zwar nicht im Belieben des Gläubigers, den Schuldner zu schonen und stattdessen den Empfänger von Zuwendungen des Schuldners in Anspruch zu nehmen. Soweit der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner Befriedigung erlangen kann, kommt eine Anfechtungsklage vielmehr nicht in Betracht. Aus dem Vorrang der Inanspruchnahme des Schuldners folgt aber gerade nicht, dass der Gläubiger eine Anfechtungsklage erst erheben kann, nachdem er sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner ausgeschöpft hat (BGH, Urteil vom 08.12.2011 – IX ZR 33/11 –, Rn. 28, juris).

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Für die Annahme der Erfolgslosigkeit einer weitergehenden Zwangsvollstreckung ist es ausreichend, wenn Indizien dargelegt und bewiesen werden, die den Schluss auf die Unzulänglichkeit des Vermögens rechtfertigen können (Frege/Nicht in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, C. Das Verfahren zur Durchsetzung der Anfechtung nach dem AnfG, Rn. 46, juris). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem klägerischen Vortrag nicht entgegen getreten ist, wonach weiterhin die bestehenden klägerischen Forderungen die von der Beklagten geltend gemachte Erfüllungszahlung in Höhe von 408.200,20 EUR übersteigen. Die Beklagte hat lediglich behauptet, dass die der Grundschuld vom 10.04.1995 zugrunde liegende Forderung erloschen sei. Zwar einigte sich die Klägerin mit Herrn X auf eine monatliche Rückführung der Verbindlichkeiten. Diese Ratenzahlung wurde aber nur bis Oktober 2015 erbracht. Indes sind unstreitig verschiedene Zwangsvollstreckungen erfolgt, wobei aber weiterhin die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen verblieben sind. Vielmehr versuchte die Klägerin seit dem Jahr 1999 die Forderungen – auch im Wege von verschiedenen Zwangsvollstreckungen – beizutreiben.  Die Beklagte wiederrum behauptet auch nicht, dass Herr X zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in der Lage ist. Indes ist unstreitig, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mitunter erfolgslos blieben. Eine vollständige Befriedung ist ferner nicht zu erwarten, weil Herr X seine berufliche Tätigkeit im Jahr 2017 aufgegeben hat.

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Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung im Rahmen des Ehevertrages war für Herrn X auch gemäß § 4 AnfG eine unentgeltliche Leistung, die unmittelbar mit Auszahlung des Rückkaufswertes dem Vermögen der Beklagten zugeflossen ist, früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen wurde und die Klägerin als Gläubigerin unmittelbar benachteiligte.

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Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin gemäß § 3 Abs. 4 AnfG durch die Abtretung der Ansprüche des Herrn X an die Beklagte unmittelbar benachteiligt wurde und ob der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen wurde oder der Beklagten zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz ihres Ehemannes, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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Eine Leistung iSd. § 4 AnfG beinhaltet jede Rechtshandlung, die dazu dient, einen Gegenstand aus dem haftenden Vermögen des Schuldners zugunsten eines Dritten – sei es auch nicht mit unmittelbar dinglicher Wirkung – zu entfernen (Staudinger/Tiziana J. Chiusi, BGB, 2013, § 516, Rn. 187). Im Hinblick auf die Beurteilung der Unentgeltlichkeit kommt es auf die subjektiven Wertvorstellungen der Beteiligten – im Gegensatz zur Beurteilung im Rahmen des § 516 BGB – grundsätzlich nicht an. Maßgeblich ist vielmehr das objektiv zu bestimmende Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs gemäß § 8 AnfG (Frege/Nicht in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, C. Das Verfahren zur Durchsetzung der Anfechtung nach dem AnfG, Rn. 81, juris). Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob es sich bei der Abtretung der Ansprüche um eine ehebedingte Zuwendung handelte, denn diese unterfallen wie die Schenkung dem Anfechtungsrecht.

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Vorliegend erfolgte die Abtretung des Anspruches im Ehevertrag im Rahmen des geänderten Güterstand zum Ausgleich des Verlustes der – möglichen – Ansprüche der Beklagten auf Zugewinn gemäß §§ 1363, 1372 BGB. Ein etwaiger Anspruch auf einen Zugewinnausgleich im Falle einer Beendigung der Ehe bestand für die Beklagte aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche überhaupt nicht. Sie ist der klägerischen Behauptung, dass ein Zugewinn des Herrn X in der mit der Beklagten seit 29.12.1978 geführten Ehe nicht besteht, - trotz gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2018 – nicht entgegen getreten. Ein das Anfangsvermögen übersteigendes Endvermögen ist aufgrund der von der Klägerin mit Urkunden belegten Forderungshöhe der Klägerin (Anlage xxx 13-23) gerade nicht zu erwarten.

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Es kann folglich dahinstehen, ob eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich überhaupt eine entgeltliche Gegenleistung, die der Anwendung des § 4 Abs. 1 AnfG entgegensteht, darstellen kann, obgleich der Zugewinnausgleichsanspruch noch gar nicht entstanden ist und ferner nicht feststeht, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1372 BGB auf andere Weise als durch Tod eines Ehegatten beendet werden wird (offen gelassen auch BGH, Urteil vom 08.12.2011 – IX ZR 33/11 –, Rn. 47, juris).

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Die Klägerin als Gläubigerin des Herrn X wurde durch die – unentgeltliche –  Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung auch gemäß § 1 Abs. 1 AnfG unmittelbar benachteiligt, weil mit Abtretung die Ansprüche dem Schuldnervermögen und somit auch einer etwaigen Zwangsvollstreckung durch die Klägerin entzogen wurden. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist nicht erforderlich (Staudinger/Tiziana J. Chiusi, a.a.O., § 516, Rn. 190). Demnach ist es unerheblich, dass dem Abschluss des Ehevertrages ein familiärer Hintergrund zugrunde lag.

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Die Leistungspflicht der Beklagten ist auch nicht aufgrund der vierjährigen Ausschlussfrist gemäß § 4 Abs. 1 AnfG ausgeschlossen. Die Forderung ist folglich auch nicht verjährt. Ferner hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 AnfG nicht mehr bereichert ist.

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II. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB.

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III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

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IV. Es bestand aufgrund des nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 16.07.2018 gemäß § 156 ZPO kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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Der Streitwert wird auf 174.890,27 EUR festgesetzt.