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Landgericht Bonn·17 O 334/24·09.10.2025

LG Bonn: Kein Schadensersatz wegen Säumniszuschlägen bei fehlendem autorisierten Zahlungsauftrag

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Alleinerbin verlangte von der kontoführenden Bank Ersatz von Säumnis- und Verspätungszuschlägen, die wegen nicht beglichener Steuerschulden des Erblassers angefallen seien. Sie stützte sich darauf, dass dem damaligen Betreuer trotz Betreuungsbeschluss keine Kontoverfügung (insb. Onlinebanking) ermöglicht worden sei. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil kein ordnungsgemäßer, autorisierter Zahlungsauftrag vorlag und die Bank die Ausführung zudem bis zur GwG-konformen Legitimation des Betreuers verweigern durfte. Außerdem fehlte es an Kausalität, da die Zuschläge bereits vor etwaigen späteren Verweigerungen fällig waren; die Kosten wurden der Klägerin auch hinsichtlich des erledigten Antrags auferlegt.

Ausgang: Zahlungsklage auf Ersatz von Säumnis-/Verspätungszuschlägen mangels Pflichtverletzung und Kausalität abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zahlungsdienstleister ist nach §§ 675f, 675o Abs. 2 BGB nur zur Ausführung eines autorisierten und inhaltlich hinreichend bestimmten Zahlungsauftrags verpflichtet.

2

Ein per E-Mail übermittelter Überweisungswunsch stellt keinen ordnungsgemäßen Zahlungsauftrag dar, wenn er das Empfängerkonto nicht eindeutig bezeichnet (insbesondere ohne konkrete IBAN) und die vereinbarten bzw. zur Autorisierung erforderlichen Einreichungsmodalitäten nicht einhält.

3

Der Zahlungsdienstleister darf die Ausführung eines Zahlungsauftrags gemäß § 675o Abs. 2 BGB verweigern, wenn die Legitimation einer für den Kunden auftretenden Person nicht GwG-konform festgestellt und überprüft werden kann und andernfalls ein Verstoß gegen § 10 Abs. 9 GwG droht.

4

Säumnis- und Verspätungszuschläge sind nur ersatzfähig, wenn eine Pflichtverletzung der Bank für deren Entstehung kausal war; ist der Schaden vor der behaupteten Pflichtverletzung bereits eingetreten, scheidet ein Anspruch aus.

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Wird ein Unterlassungs-/Leistungsantrag nach Erledigung übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Prozesserfolgs und fehlender Klageveranlassung (§ 93 ZPO) zu verteilen.

Relevante Normen
§ 1849 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 1922 BGB§ 675f Abs. 2 BGB§ 675f BGB§ 675o Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien haben über die Einräumung der Verfügungsbefugnis über ein Konto gestritten und streiten nunmehr noch über Schadensersatz.

3

Die Klägerin ist Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen und im Laufe dieses Verfahrens am 23.03.2025 verstorbenen Klägers, Herrn B. (Anl. 9 Bl. 169 der Akte; Sterbeurkunde Bl. 164 der Akte).

4

Herr B. führte bei der Beklagten unter der Filial-Kto.-Nr. N01 ein Girokonto (Mitarbeiterkonto) mit der IBAN N02 sowie ein dazugehöriges Sparkonto/Depot.

5

Herr B. war zu seinen Lebzeiten zuletzt an Demenz erkrankt und vollstationär im Seniorenzentrum P. untergebracht.

6

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 31.07.2024 wurde ihm der hiesige Klägerprozessbevollmächtigte zum vorläufigen Betreuer insbesondere auch in Angelegenheiten der Vermögenssorge zur Seite gestellt. Die vorläufige Betreuer-Bestellung war befristet bis zum 30.01.2025 (Anl. K1 Bl. 5 der Akte).

7

Mit einem per E-Mail an die Beklagte versandten Schreiben vom 14.08.2024 forderte der Klägerprozessbevollmächtigte die Beklagte unter Bezugnahme auf den als Abschrift beigefügten Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 31.07.2024 im Rahmen der ihm zugewiesenen Stellung als Betreuer des Herrn B. auf, auf dessen Konto einen Dauerauftrag zugunsten des Seniorenzentrums P. einzurichten, eine offene Forderung in Höhe von 4.245,00 Euro des Finanzamtes X. zu begleichen sowie ihm als Betreuer einen Online-Banking-Zugang für die Konten des Herrn B. einzurichten. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K3 zur Akte gereichte E-Mail vom 14.08.2024 verwiesen (Bl. 11 der Akte).

8

Es folgten daraufhin mehrere Telefonate zwischen der Beklagten und dem Klägerprozessbevollmächtigten, woraufhin sich dieser am 01.10.2024 unter Vorlage seines Personalausweises in einer Filiale der Beklagten einfand, den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 31.07.2024 im Original vorlegte und auf die besondere Dringlichkeit seines Anliegens hinwies.

9

Mit Schreiben vom 04.10.2024 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite - wie bereits zuvor auch telefonisch - mit, dass sich dieser für die ordnungsgemäße Abwicklung der Anmeldung als Betreuer unter Vorlage seines Betreuerausweises oder des gerichtlichen Betreuungsbeschlusses im Original und eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu Legitimation in einer Filiale einzufinden hätte (Anl. K4 Bl. 13 der Akte).

10

Mit Schreiben vom 04.10.2024 kündigte das Finanzamt X. die Vollstreckung der gegen Herrn B. bestehenden Einkommenssteuerforderung i.H.v. 4.245,00 Euro an und machte gleichzeitig Verspätungszinsen in Höhe von 275,00 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 42,00 Euro, jeweils fällig per 05.09.2024, geltend. Insofern wird wegen der Einzelheiten auf die AnlageK8 (Bl. 20 der Akte) Bezug genommen

11

Am selben Tage suchte der Klägerprozessbevollmächtigte erneut eine Filiale der Beklagten auf und legte nochmals den Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts Hildesheim sowie seinen Personalausweis zur Legitimation vor.

12

Mit Schreiben vom 07.11.2024 bestätigte die Beklagte die gesetzliche Betreuung des Klägerprozessbevollmächtigten für den Kontoinhaber Herrn B. Bezüglich des zur Kundenstamm-Nummer gehörenden Sparkontos/Depots informierte die Beklagte darüber, dass dieses gesperrt sei und Verfügungen durch den Betreuer, den hiesigen Klägerprozessbevollmächtigten, nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig seien (§ 1849 BGB). Angesichts der bis zum 30.01.2025 bestehenden Befristung der vorläufigen Anordnung der Betreuerbestellung bat die Beklagte zudem darum, rechtzeitig eine etwaige Verlängerung bzw. den Fortbestand der Betreuung durch Vorlage eines Nachweises im Original gegenüber der Beklagten anzuzeigen, da anderenfalls mit Ablauf des 30.01.2025 die Betreuung für die Konten des Herrn B. ohne weitere Erinnerung ausgetragen würde (Anl. K5 Bl. 17 der Akte).

13

Mit E-Mail vom 14.11.2024 forderte der Klägerprozessbevollmächtigte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.11.2024 auf, ihm umgehend einen Online-Zugang zu den Konten des Betreuten zu ermöglichen (Anl. K6 Bl. 18 der Akte).

14

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 21.11.2024 wurde der Klägerprozessbevollmächtigte zum endgültigen Betreuer des Herrn B. bestellt (Anlage K2 Bl. 8 der Akte).

15

Mit Schreiben vom 23.11.2024 (Anlage K7, Bl. 19 der Akte) informierte der Klägerprozessbevollmächtigte die Beklagte über die vom Finanzamt erhobenen Säumniszuschläge und forderte die Beklagte unter Fristsetzung binnen zwei Tagen auf, ihm die Verfügung über das Guthaben auf dem Girokonto des Betreuten (IBAN N02) zu ermöglichen.

16

Am 27.02.2025 fand der Klägerprozessbevollmächtigte sich erneut in einer Filiale der Beklagten ein; dort wurde ihm mitgeteilt, dass er keine Verfügungsgewalt über die Konten des Betreuten habe und eine Überweisung nicht möglich sei.

17

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihrem Prozessbevollmächtigten die Verfügungsmöglichkeit über das Konto des ehemals Betreuten, insbesondere einen Online-Banking-Zugang, einzurichten. Hierzu behauptet sie, der Beklagten hätten sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Einrichtung der Verfügungsbefugnis über das Girokonto des Betreuten vorgelegen. Da die Beklagte die Verfügung über das Konto des ehemals Betreuten nicht ermöglicht habe, seien aufgrund der verzögerten Begleichung der offenen Forderung des Finanzamts Säumniszuschläge in (unstreitiger) Höhe von 317,00 Euro angefallen.

18

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, (1) ihrem Prozessbevollmächtigten und damaligem Betreuer des Herrn B. die Verfügung über das Guthaben auf dessen Girokonto (N02/ Filialkontonummer N01) zu ermöglichen sowie (2) an sie 317,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Den Klageantrag zu 1) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.02.2025 dahingehend sinngemäß eingeschränkt, als dass sie beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihrem Prozessbevollmächtigten und damaligem Betreuer des Herrn B. mittels Online-Zugang oder in anderer Weise (nicht jedoch durch persönliche Anwesenheit in einer der Filialen der Beklagten vor Ort) die Verfügung über das Guthaben des vorgenannten Girokontos zu ermöglichen.

19

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.03.2025 mitgeteilt hatte, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine erneute Hinterlegung der Betreuung veranlasst sowie dem Klägerprozessbevollmächtigten einen Online-Banking-Zugang für das Girokonto des Herrn B. eingerichtet habe, haben die Parteien den Klageantrag zu 1) mit jeweiligem Schriftsatz vom 27.03.2025 und 28.03.2025 übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 317,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte behauptet, der Klägerprozessbevollmächtigte habe seit dem 07.11.2024 über das streitgegenständliche Girokonto des Betreuten verfügen können. Es habe lediglich eine gesetzliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis im Hinblick auf das Sparkonto/Depot gegeben (§ 1849 BGB), nicht aber in Bezug auf das Girokonto. Der Klägerprozessbevollmächtigte habe nach dem Nachweis seiner Vertretungsmacht und nach der Durchführung der Legitimationsprüfungen allerdings gar keinen (wirksamen) Zahlungsauftrag erteilt. Derartige Aufträge könnten jedenfalls nicht durch eine nicht unterschriebene E-Mail erteilt werden. Weitere Aufträge habe der Klägerprozessbevollmächtigte nicht vorgenommen. Es habe ihm aber jederzeit freigestanden, nach seiner Legitimation als Betreuer vor Ort Überweisungsaufträge zu erteilen. Von dieser Möglichkeit habe er keinen Gebrauch gemacht.

25

Mit Beschluss vom 03.09.2025 hat die Kammer das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 18.09.2025 angeordnet.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

27

Die Klageschrift ist der Beklagten am 08.01.2025 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

30

I.

31

Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz i.H.v. 317,00 Euro; ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Girokontovertrag.

32

1.

33

Die Klägerin ist zwar als Alleinerbin des ehemaligen Kontoinhabers, Herrn B., im Wege der Gesamtrechtsnachfolge neue Anspruchsinhaberin und damit gegenüber der Beklagten aus dem Girokontovertrag zur Filialkontonummer N01(Girokonto-Nr.: N02) aktivlegitimiert (§ 1922 BGB). Dies umfasst auch etwaige Schadensersatzansprüche, die aus dem Vertragsverhältnis mit dem Erblasser resultieren.

34

2.

35

Es ist jedoch nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Beklagte eine Pflicht aus dem Girokontovertrag verletzt hat und der Klägerin hierdurch ein Schaden in Form der vom Finanzamt veranschlagten und hier geltend gemachten Säumniszuschläge entstanden wäre.

36

a)

37

Anders, als die Klägerin meint, liegt bereits keine Pflichtverletzung der Beklagten durch die Nichtausführung eines Zahlungsauftrags vor.

38

Die Beklagte war im Rahmen des als Zahlungsdienstrahmenvertrages i.S. von § 675f Abs. 2 BGB zu qualifizierenden Vertragsverhältnisses (vgl. zur rechtlichen Einordnung: Grüneberg/Sprau, BGB, 82.Aufl. § 675f Rz. 10 m.w.N.) als Zahlungsdienstleisterin zwar gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, Zahlungsaufträge auszuführen.

39

Gemäß §§ 675f, 675o Abs. 2 BGB muss der Zahlungsdienstleister einen autorisierten Zahlungsauftrag des Zahlungsdienstnutzers ausführen.

40

Die Klägerin hat allerdings nicht dargetan, dass der Beklagten vorliegend ein ordnungsgemäßer und autorisierter Zahlungsauftrag vorlag, der die Beklagte dazu verpflichtet hätte, von dem Konto des Herrn B. einen Betrag in Höhe von 4.245,00 Euro an das Finanzamt X. zu überweisen.

41

aa) Sofern die Klägerin sich hierzu auf die E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2024 (Anl. K3) bezieht, konnte die Beklagte die dort angewiesene Überweisung des Betrags i.H.v. 4.245,00 Euro an das Finanzamt X. gemäß § 675o Abs. 2 BGB verweigern, weil diese Beauftragung keinen ordnungsgemäßen Zahlungsauftrag darstellte.

42

Das BGB gibt für die Weisung des Zahlers, eine Überweisung durchzuführen, zwar keine Form vor. Damit sind prinzipiell mündliche, schriftliche oder in elektronischer Form übermittelte Überweisungsaufträge zulässig; dies jedoch nur, solange sie autorisiert und inhaltlich vollständig sind sowie den Anforderungen von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2 924/2009 (nachfolgend kurz „VO (EU) Nr. 260/2012“) genügen. Nach Art. 5 Abs. 1a i.V.m. Nr. 1 a) des Anhangs VO (EU) Nr. 260/2012 ist insbesondere eine hinreichende und eindeutige Anweisung bezüglich des Zielkontos erforderlich, insbesondere die Angabe der konkreten IBAN. Zudem ist es bei den meisten Kreditinstituten - so nach den gerichtsbekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch entsprechend bei dieser - üblich und entspricht der Ziffer 1.3 der Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr, dass mit dem Zahler die Nutzung spezieller Vordrucke sowie deren händische Unterzeichnung (Schriftform) vereinbart wird. Dies ist nicht unzulässig gem. § 309 Nr. 13 lit. b BGB, weil die Zahlungsdienstleister insbesondere bei per Email eingereichten Zahlungsaufträgen - sofern diese nicht ausnahmsweise jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 25 Abs. 2 der eIDAS-Verordnung versehen sind - keine Möglichkeit haben, die Urheberschaft und Unverfälschtheit der Mail und damit die erforderliche Autorisierung gemäß § 675 j BGB festzustellen. Dass der Kunde einen Überweisungsauftrag „mittels eines von der Bank zugelassenen Vordrucks“ verwenden und diesen unterschreiben soll, ist nicht als Vereinbarung der Schriftform (§ 127 BGB) auszulegen, sondern bringt die nach dem neuen Zahlungsdiensterecht erforderliche Autorisierung des Überweisungsauftrags zum Ausdruck (§ 675j Abs. 1 BGB, Nr. 1.3. Abs. 2 Bedingungen für den Überweisungsverkehr). Im Übrigen dient der „Formularzwang“ der maschinellen Lesbarkeit und somit der schnelleren Verarbeitung des Zahlungsauftrags. Eine wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unzulässige AGB kann darin nicht gesehen werden. Die Standardvordrucke sind zwischen den in der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zusammengeschlossenen kreditwirtschaftlichen Spitzenverbänden und der Deutschen Bundesbank abgestimmt und in der sog. Vordruckrichtlinie veröffentlicht worden. Neben den klassischen Überweisungsträgern werden Überweisungen per Telefon, Fax oder Internet im Rahmen von Zusatzvereinbarungen akzeptiert (vgl. MAH BankR/Zahrte, 3. Aufl. 2024, § 5, beck-online; Herresthal, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2024, B. Überweisungsverkehr, Rn. 135, 136).

43

Vorliegend enthielt der vom Klägerprozessbevollmächtigten per E-Mail übersandte Zahlungsauftrag bereits keine nach Art. 5 Abs. 1a i.V.m. Nr. 1 a) des Anhangs VO (EU) Nr. 260/2012 hinreichende und eindeutige Anweisung bezüglich des Zielkontos. Nach der vorgenannten Vorschrift ist, wie erwähnt, insbesondere die Angabe der konkreten IBAN erforderlich. Die IBAN des Zielkontos hatte der Klägerprozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Anweisung jedoch offengelassen und die Bank lediglich angewiesen, den Betrag i.H.v. 4.245,00 Euro „auf eines der im beigefügten Bescheid des Finanzamts genannten Konten“ zu überweisen. Hierin ist kein konkreter Zahlungsauftrag zu erblicken. Zudem war der vom Klägerprozessbevollmächtigten übersandte Zahlungsauftrag nicht hinreichend gemäß § 675j Abs. 1 BGB autorisiert, weil der Überweisungsauftrag nicht mittels eines von der Bank zugelassenen und unterzeichneten Vordrucks oder in sonstiger, von der Beklagten akzeptierten Weise, eingereicht wurde.

44

bb) Ungeachtet dessen stand der Beklagten gemäß § 675o Abs. 2 BGB auch insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil sich der Klägerprozessbevollmächtigte als Betreuer des Herrn B. zum Zeitpunkt des Zahlungsauftrags nicht hinreichend legitimiert hatte und die Vornahme der Transaktion aus diesem Grunde gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) verstoßen hätte.

45

Insofern lag ein Leistungshindernis vor, weil die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG Verpflichtete im Sinne des GwG ist und sie mit der Vornahme der Überweisung gegen § 10 Abs. 9 Satz 1 GwG verstoßen hätte, der vorschreibt, dass die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden und keine Transaktion durchgeführt werden darf, wenn der Verpflichtete nicht in der Lage ist, die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG zu erfüllen.

46

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG war die Beklagte vor der Auszahlung des Guthabens bzw. Ausführung des Überweisungsauftrags zur Identifizierung des Zahlers verpflichtet. Danach stellt die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 GwG sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist, eine allgemeine Sorgfaltspflicht nach dem GwG dar.

47

Gemäß § 10 Abs. 3a S. 1 GWG müssen die Verpflichteten die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei allen neuen Kunden erfüllen. Gemäß § 10 Abs. 3a S. 2 GWG müssen sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage erfüllen, u.a. insbesondere dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern.

48

Vorliegend hatten sich die maßgeblichen Umstände bei dem Kunden der Beklagten, Herrn B., geändert, weil dieser die Vermögenssorge aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst vornehmen konnte, sondern sich für diesen erstmals der Klägerprozessbevollmächtigte als Betreuer bestellte.

49

Es oblag der Beklagten vor diesem Hintergrund die Sorgfaltspflicht, den Klägerprozessbevollmächtigten als rechtmäßigen Betreuer des Kontoinhabers zu identifizieren. Diese Pflicht hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Zahlungsauftrags vom 14.08.2024 noch nicht erfüllen können. Denn der Klägerprozessbevollmächtigte hatte sich gegenüber der Beklagten zu diesem Zeitpunkt unstreitig erstmals als Betreuer des Kontoinhabers zu erkennen gegeben und sich noch nicht in dem gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG gebotenen Umfang ausreichend identifiziert.

50

Gemäß § 1 Abs. 3 GwG besteht die Identifizierung einer Person im Sinne des Gesetzes zum einen aus der Feststellung der Identität durch Erheben von Angaben und zum anderen aus der Überprüfung der Identität. Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 GwG erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat bei natürlichen Personen gemäß § 12 Abs. 1 und 3, § 13 GwG grundsätzlich durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes, zu erfolgen. Insofern ist ein Personalausweis ein Dokument, anhand dessen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG die Überprüfung der Identität erfolgen kann. Dies setzt allerdings nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG voraus, dass dem Verpflichteten der Ausweis im Original von der zu identifizierenden Person vorgelegt wird.

51

Vorliegend ist unstreitig, dass sich der Klägerprozessbevollmächtigte zum Zeitpunkt des Zahlungsauftrags vom 14.08.2024 nicht gegenüber der Beklagten in der vorgenannten Art und Weise legitimiert hatte. Erst auf die telefonischen und schriftlichen Hinweise der Beklagten hin begab sich der Klägerprozessbevollmächtigte am 01.10.2024 sowie am 04.11.2024 zur Legitimation in eine Filiale der Beklagten.

52

cc) Es ist darüber hinaus weder dargetan noch ersichtlich, dass der Klägerprozessbevollmächtigte der Beklagten im Rahmen seiner Legitimation am 01.10.2024 bzw. 04.11.2024 oder zeitlich danach einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zahlungsauftrag erteilt hätte, wonach die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den offenen Betrag i.H.v. 4.245,00 Euro von dem Konto des Herrn Lamla auf ein Konto des Finanzamtes X. zu überweisen. Wie oben ausgeführt, stellte die E-Mail vom 14.08.2024 keinen ordnungsgemäßen Zahlungsauftrag dar. Soweit die Klägerin dargetan hat, dass im Rahmen des Filialbesuchs am 01.10.2024 das „Anliegen erörtert“ worden sei, ist hierin ein ordnungsgemäßer Zahlungsauftrag nicht zu erblicken. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass der Klägerprozessbevollmächtigte seinen mit E-Mail vom 14.08.2024 erteilten Zahlungsauftrag im Rahmen seiner Filialbesuche weiter konkretisiert und in der erforderlichen Form erteilt hätte. Auf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Fehlens eines ordnungsgemäßen und nicht lediglich per Email übersandten Zahlungsauftrags hat die Klägerin nichts weiter vorgetragen.

53

dd) Sofern die Klägerin auf einen weiteren Filialbesuch vom 27.02.2025 Bezug nimmt, bei welchem dem Klägerprozessbevollmächtigten mitgeteilt worden sei, dass Verfügungen über das Konto des Herrn B. nicht möglich seien, war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr verpflichtet, Zahlungsaufträge des Prozessbevollmächtigten auszuführen, weil die der Beklagten im Original vorgelegte vorläufige Betreuerbestellung mit Ablauf des 30.01.2025 endete und der Klägerprozessbevollmächtigte seine weitere Autorisierung gegenüber der Beklagten nicht weiter nachgewiesen hatte. Die Beklagte hat insofern unbestritten angegeben, dass ihr der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 21.11.2024 zur endgültigen Betreuerbestellung nach wie vor nicht im Original vorgelegt worden sei. Auf dieses Erfordernis sowie auf den Umstand, dass die Vormerkung der vorläufigen Betreuung anderenfalls mit Ablauf des 30.01.2025 wieder ausgetragen werden würde, hat die Beklagte den Klägerprozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.11.2024 ausdrücklich hingewiesen (Anl. K5). Die Klägerin hat hieraufhin nicht dargetan, dass der Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt auch der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 21.11.2024 zum Fortbestand der Betreuung bekannt gewesen sei und (im Original) vorgelegen habe.

54

b)

55

Ungeachtet dessen kommt es auf etwaige Zahlungsaufträge des Klägerprozessbevollmächtigten, die dieser nach dem 05.09.2024 vorgenommen haben könnte, auch nicht an, weil der vorliegend geltend gemachte Schaden zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war. Selbst wenn die Beklagte daher zu einem späteren Zeitpunkt unberechtigterweise einen Zahlungsauftrag verweigert hätte, wäre der Schadenseintritt nicht kausal hierauf zurückzuführen. Denn nach den Darlegungen der Klägerin hat das Finanzamt X. die Vollstreckung der offenen Forderung i.H.v. 4.245,00 Euro bereits mit Schreiben vom 04.10.2024 (Anlage K8) angekündigt und im Rahmen dessen die streitigen Versäumniszuschläge geltend gemacht. Ausweislich der Anlage K8 waren der Säumniszuschlag in Höhe von 42,00 Euro und der Verspätungszuschlag in Höhe von 275,00 Euro jedoch bereits per 05.09.2024 fällig. Ein vermeintliches Unterlassen der Beklagte nach diesem Zeitpunkt wäre insofern nicht mehr schadensursächlich geworden.

56

c)

57

Es ist auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nach § 675o Abs. 1 BGB zur unverzüglichen Mitteilung der Ablehnung des Zahlungsauftrages nicht nachgekommen wäre. Nach dieser Vorschrift ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 BGB, über die Ablehnung eines Zahlungsauftrags zu informieren. Diesbezüglich hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Beklagte den Klägerprozessbevollmächtigten sowohl telefonisch als auch schriftlich über die Ablehnung des per E-Mail eingereichten Zahlungsauftrags informiert hat und hierbei auf das Erfordernis hingewiesen hatte, dass der Klägerprozessbevollmächtigte sich zunächst als Betreuer unter Vorlage von Originaldokumenten zu legitimieren habe, woraufhin sich dieser auch am 01.10.2024 in eine Filiale der Beklagten begab.

58

d)

59

Im Ergebnis ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass die verzögerte Auszahlung der offenen Forderung des Finanzamtes X. und die Säumniskosten durch die Beklagte zu vertreten war. Dementsprechend muss sie für die Verzugsfolgen auch nicht einstehen. Solange die Aktivlegitimation des Klägerprozessbevollmächtigten nicht ersichtlich war und kein ordnungsgemäßer Zahlungsauftrag vorlag, durfte die Beklagte diesbezüglich einen Nachweis fordern und die Auszahlung verweigern.

60

2.

61

Mangels Hauptanspruch besteht auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus § 291 BGB nicht.

62

II.

63

Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a Abs. 1 ZPO.

64

1.

65

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich der Hauptforderung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei ist unter Heranziehung der sich aus den §§ 91 bis 97, 100 ZPO ergebenden allgemeinen Grundgedanken des Kostenrechts - insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich - auf den ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgang abzustellen.

66

Insoweit kommt es einerseits darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2020, IX ZB 71/19, juris; OLG Bamberg, Urteil vom 24.01.2023, 5 U 472/21, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2018, 4 W 19/18, juris; Althammer in: Zöller, ZPO, 3. Auflage, § 91a, Rn.24f m.w.N.). Andererseits ist auch der Rechtsgedanke der fehlenden Klageveranlassung durch den Beklagten aus § 93 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, II ZR 364/13, juris; BGH, Urteil vom 09.02.2006, IX ZB 160/04, juris; Zöller, a.a.O., § 91 a Rn. 24 m.w.N.).

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Hinsichtlich der Grundsätze des § 93 ZPO ist maßgeblich, ob die beklagte Partei der klagenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben oder ob die klagende Partei mutwillig Klage erhoben hat. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht der klagenden Partei bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2020, V ZB 93/18, juris; BGH, Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 93 Rn. 3). Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 24.01.2023, 5 U 472/21, juris).

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2.

69

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze waren die Kosten des Rechtsstreits betreffend die teilweise Erledigung der Klägerin aufzuerlegen.

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Denn dem Klägerprozessbevollmächtigten stand spätestens mit Einrichtung der Betreuung durch die Beklagte seit Anfang November 2024 die Verfügungsbefugnis über das Konto des Betreuten zu. Hierauf hatte die Beklagte den Klägerprozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.11.2024 hingewiesen. Sofern der Klägerprozessbevollmächtigte diesem Schreiben entnommen haben will, dass die Beklagte weiterhin die Vorlage von Nachweisen auch in Bezug auf Verfügungen über das Girokonto des Betreuten verlange, kann die Kammer dies nicht nachvollziehen. Es scheint insofern ein - von der Beklagten nicht zu vertretenes Missverständnis - gegeben zu haben, das schließlich auch Anlass für die vorliegende Klage war. Die Kammer vermag sich dem Verständnis des Klägerprozessbevollmächtigten im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 07.11.2024 jedenfalls nicht anzuschließen. Aus Sicht der Kammer bezieht sich das dort dargestellte Erfordernis der Vorlage weiterer Nachweise eindeutig allein auf das unter der Kundenstamm-Nr. N01 ebenfalls geführte Sparkonto/Depot. Diesbezüglich ist es zutreffend, dass Verfügungen durch den Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig sind (§ 1849 BGB). Zudem hält die Kammer auch den Hinweis der Beklagten für zutreffend und verständlich, wonach Verfügungen des Betreuers aufgrund der zeitlichen Befristung der vorläufigen Anordnung der Betreuung ohne den Nachweis einer Verlängerung mit Ablauf des 30.01.2025 nicht mehr möglich sind. Anders, als der Klägerprozessbevollmächtigte meint, enthält das Schreiben jedoch keinen Hinweis auf eine Verfügungsbeschränkung in Bezug auf das Girokonto des Betreuten. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte diesbezüglich vielmehr die Vormerkung der Betreuung für Herrn B. bestätigt.

71

Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die Verfügungsmöglichkeit des Klägerprozessbevollmächtigten über das Girokonto des Herrn B. entgegen der Vormerkung der Betreuung Anfang November 2024 tatsächlich nicht möglich war. Insbesondere hat die Klägerseite nicht dargetan, dass die Beklagte einen zeitgleich mit oder nach der Legitimation des Klägerprozessbevollmächtigten ordnungsgemäß eingereichten Zahlungsauftrag (etwa durch Einreichen eines Überweisungsträgers) nicht ausgeführt hätte. Sofern die Klägerin auf einen Filialbesuch am 27.02.2025 verweist, bei dem eine Verfügung über das Konto des Herrn B. nicht möglich gewesen sei, musste die Bank vom Klägerprozessbevollmächtigen veranlasste Zahlungsaufträge aufgrund der Befristung der vorläufigen Betreuerbestellung bis zum 30.01.2025 ohne weiteren Nachweis über die Verlängerung der Betreuung zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr ausführen. Die Klägerseite hat nicht dargetan, dass sie der Beklagten gegenüber die Verlängerung der Betreuung durch Vorlage des (Original-)Beschlusses des Amtsgerichts Hildesheim vom 21.11.2024 zur Kenntnis gebracht hätte. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten lag ihr dieser Beschluss zu keinem Zeitpunkt im Original vor. Da die Beklagte den Klägerprozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.11.2024 ausdrücklich auf das Erfordernis hingewiesen hatte, die Verlängerung der Betreuung gegenüber der Beklagten durch Vorlage des Originalbeschlusses nachzuweisen, hat die Beklagte insofern auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.

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III.

73

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 2. Alt. i.V.m. § 713 ZPO.