Maklerlohn trotz Irrtums über Bebaubarkeit: keine Verwirkung nach § 654 BGB analog
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Käuferprovision aus einem Maklervertrag nach Kauf eines Grundstücks. Die Beklagte berief sich auf Verwirkung bzw. Aufrechnung mit Schadensersatz wegen angeblicher Täuschung über die Bebaubarkeit und ein fingiertes Bieterverfahren. Das LG Bonn sprach der Klägerin den Maklerlohn zu, weil ein Maklervertrag bestand und der Kaufvertrag infolge der Vermittlung zustande kam. Eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung (§ 654 BGB analog) oder Pflichtverletzung als Grundlage für Schadensersatz lag nicht vor; der Makler musste die Bebaubarkeit nicht eigenständig ermitteln.
Ausgang: Klage auf Maklerlohn und vorgerichtliche Anwaltskosten vollumfänglich zugesprochen; Einwendungen der Beklagten (Verwirkung/Aufrechnung) erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Maklerlohnanspruch nach § 652 Abs. 1 BGB setzt einen Maklervertrag, eine Maklertätigkeit und den Abschluss des Hauptvertrags infolge dieser Tätigkeit voraus.
Eine Verwirkung des Maklerlohns nach § 654 BGB analog kommt nur bei einer besonders schweren, vorsätzlichen oder grob leichtfertigen Treuepflichtverletzung in Betracht, die den Makler des Lohns unwürdig erscheinen lässt.
Aus der Mitteilung von Erschließungsaspekten oder der Übersendung technischer Unterlagen (z.B. Kanalbestand) folgt ohne ausdrückliche Zusicherung grundsätzlich keine Erklärung, das Grundstück sei Bauland oder baureif.
Der Makler trifft grundsätzlich keine Pflicht, die tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen eines Objekts eigenständig zu erforschen; er darf sich regelmäßig auf ihm vorliegende Informationen bzw. Angaben des Auftraggebers stützen und diese weitergeben.
Fehlt es an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Maklers, bestehen weder Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB noch kann durch Aufrechnung ein Maklerlohnanspruch zum Erlöschen gebracht werden (§ 389 BGB).
Tenor
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 5.355,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 9% Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23.9.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 527,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.03.2022 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der hiesigen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine deutschlandweit tätige Verwertungsgesellschaft, die unter anderem regelmäßig von Insolvenzverwaltern beauftragt wird, Vermögen zugunsten der Insolvenzmasse zu verwerten.
Streitgegenständlich beauftragte der Insolvenzverwalter Dr. A die Klägerin in dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen des Herrn D mit Schreiben vom 29.01.2021 (vgl. Bl. 22f. d.A.) unter anderem damit, einen Käufer für den Grundbesitz der „GbR D & B UG“ eingetragen im Grundbuch von C (AG F), Gemarkung C, Bl. 0001, Flur 00, Flurstück 002, Erholungsfläche, E-Straße, 567 qm“ zu finden.
Davon, dass das vorbezeichnete Grundstück zum Verkauf stand und die Klägerin dahingehender Ansprechpartner war, erlangte auch die Beklagte Kenntnis und nahm am 05.02.2021 durch ihren Geschäftsführer G zunächst telefonisch Kontakt zur Klägerin auf, um ihr grundsätzliches Interesse an dem Erwerb des Grundstücks zu bekunden. Unmittelbar nach dem Telefonat schickte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten am 05.02.2021 sodann eine E-Mail (vgl. Bl. 24ff. d.A.), mit der er Grundstücksdaten und Flurkarten unter anderem zu dem streitgegenständlichen Objekt übersandte. Ferner übersandte die Klägerin mit dieser E-Mail der Beklagten eine Verwertungsvollmacht und wies darauf hin, dass im Falle des Verkaufs eine Käuferprovision i.H.v. 5,95 % brutto berechnet wird. In der übersandten Flurkarte zu dem streitgegenständlichen Grundstück (vgl. Bl. 25 d.A.) heißt es unter dem Punkt „Tatsächliche Nutzung/m²: „Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche/Garten / 567“.
Mit Schreiben vom 10.02.2021, der Klägerin übersandt mit E-Mail vom 11.02.2021 (vgl. Bl. 29ff. d.A.), bot die Beklagte der Klägerin an, das streitgegenständliche Grundstück zu einem Kaufpreis von 75.000 € zu erwerben, wobei die Beklagte anbot, die für das Grundstück noch anfallenden Erschließungskosten vollumfänglich zu übernehmen.
Die Klägerin bestätigte den Erhalt des Schreibens mit E-Mail vom 11.02.2021 (vgl. Bl. 32 d.A.) und bat die Beklagte noch um eine Bestätigung, dass der Kaufpreis i.H.v. 75.000 € zuzüglich einer Käuferprovision in Höhe von 5,95 % zu verstehen sei.
Hierauf erwiderte die Beklagte mit E-Mail vom 12.02.2021 (vgl. Bl. 33 d.A.), in der sie ausführte: „Gerne bestätigen wir Ihnen wunschgemäß, dass wir neben dem angebotenen Kaufpreis in Höhe von 75.000,- Euro für das Baugrundstück in F - C selbstverständlich auch die Käuferprovision in Höhe von 5,95 Prozent brutto zahlen werden.
Mit E-Mail vom 22.02.2021 übersandte die Klägerin der Beklagten einen Auszug aus dem Kanalbestand im Hinblick auf die Erschließung des Flurstücks 002 (vgl. Bl. 85ff. d.A.).
Die Gläubigerversammlung stimmte dem Angebot der Beklagten nicht zu.
Mit E-Mail vom 13.04.2021 (vgl. Bl. 35 d.A.) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass für das Grundstück nunmehr ein weiteres Kaufpreisangebot vorliege. Aufgrund dieser Angebotslage werde zum Zwecke der Verwertungsentscheidung ein Bieterverfahren in offener Weise durchgeführt. Im Rahmen dieses Bieterverfahrens werde die Möglichkeit zur Nachbesserung des bisherigen Kaufpreisangebots eingeräumt. Das aktuelle Höchstgebot betrage 80.000 €.
Die Beklagte bot mit Kaufabsichtserklärung vom 13.04.2021 (vgl. Bl. 40 d.A.), übersandt mit E-Mail vom 14.04.2021 (vgl. Bl. 34 d.A.), für das Grundstück einen Kaufpreis in Höhe von 90.000 € zuzüglich einer Käuferprovision in Höhe von 5,95% zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. In der Kaufabsichtserklärung heißt es „Gegenstand der Kaufabsichtserklärung: unbebautes Grundstück (….) unter Berücksichtigung aller ausstehenden Erschließungsarbeiten“.
Am 21.06.2021 kam es zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zwischen der GbR D/H UG, I sowie der Beklagten betreffend das streitgegenständliche Grundstück. Hierin wurde für die Immobilie ein Kaufpreis in Höhe von 90.000 € vereinbart. Unter Ziffer V.1. heißt es unter dem Punkt „Haftung für Sach- und Rechtsmängel“: „Der Grundbesitz wird in seinem gegenwärtigen Zustand verkauft. Der Käufer erklärt, dass er ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, den Grundbesitz zu besichtigen und zu prüfen. Eine bestimmte Beschaffenheit ist nicht vereinbart. Der Verkäufer schuldet insbesondere kein bestimmtes Flächenmaß und keine bestimmte Verwendbarkeit des Grundbesitzes.“ Wegen des weiteren Inhalts des notariellen Kaufvertrages wird auf Bl. 74ff. d.A. Bezug genommen.
Daraufhin stellte die Klägerin der Beklagten schließlich unter dem 08.09.2021 einen Betrag i.H.v. 5.355 € brutto in Rechnung (Bl. 48 d.A.) und forderte die Beklagte zum Ausgleich des Rechnungsbetrages binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf.
Die Beklagte weigerte sich, die Rechnung auszugleichen, da sie sich insofern betrogen fühlte, als dass es sich bei dem erworbenen Grundstück nicht um Bauland handelt.
Die Klägerin behauptet, es sei ein offenes Bieterverfahren bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks durchgeführt worden. Sie habe erst durch Schreiben der Beklagten vom 24.09.2021 Kenntnis davon erhalten, dass das vermittelte Grundstück nicht bebaubar ist. Dass die Beklagte in Bezug auf die Bebaubarkeit des Grundstücks einem Irrtum unterlegen sei, sei ihr nicht bewusst gewesen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 5.355,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2021 zu bezahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 527,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2022 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sieht sich zur Zahlung des Maklerlohns nicht verpflichtet. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision verwirkt bzw. dem Anspruch würden Schadensersatzansprüche ihrerseits in Höhe des Kaufpreises gegenüberstehen, mit denen sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Hierzu behauptet die Beklagte, die Klägerin habe sie arglistig darüber getäuscht, dass es sich bei dem Grundstück um Bauland handle. Die Klägerin habe Grundlagen zu dem Grundstück nicht nur falsch ermittelt, sondern auch vorsätzlich bzw. arglistig falsch ihr gegenüber kommuniziert. Sie sei aufgrund der Angaben der Beklagten davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um Bauland handle. Dies sei aus der Verwendung des Begriffs „Erschließungskosten“ herzuleiten, sowie auch daraus, dass die Klägerin ihr einen Kanalplan übersandt hat. Des Weiteren sei ihr von der Klägerin auch der als Anlage B4 vorgelegte Lageplan übersandt worden. Parallel hierzu sei durch den Geschäftsführer der Klägerin in den geführten Telefonaten mehrfach darauf hingewiesen worden, dass bereits eine Bauplanung zur Bebauung des Grundstücks mit einem Doppelhaus sowie einer entsprechenden Bauvoranfrage vorliege. Auch aus dem Grundstückspreis lasse sich ableiten, dass es sich bei dem Grundstück um Bauland handle. Denn für Grünland sei lediglich ein Preis von 0,50 € /m² zu veranschlagen.
Der Klägerin hätte bekannt sein müssen, dass die von ihr gemachten Angaben falsch waren. Jedenfalls habe die Klägerin die Angaben ins Blaue hinein gemacht. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin habe aufgrund der ihr durch den Insolvenzverwalter erteilten umfassenden Vollmacht die Durchführung sämtlicher Grundlagenermittlungen zu dem streitgegenständlichen Grundstück oblegen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es ein Bieterverfahren gegeben habe. Sie behauptet, das Höchstgebot in Höhe von 80.000 € sei lediglich fingiert worden.
Wegen des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.08.2022 (vgl. Bl. 157f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.
A.
Die Klage hat zunächst hinsichtlich des Klageantrags zu 1) vollumfänglich Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns in Höhe von 5.355 € gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Hiernach ist derjenige, der für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Zwischen den Parteien ist ein Maklervertrag zustande gekommen, durch den sich die Beklagte zur Zahlung eines Maklerlohns in Höhe von 5,95% des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet hat. Die Klägerin hat auch die ihr obliegende Maklertätigkeit erbracht, indem auf ihre Vermittlungstätigkeit hin der notarielle Kaufvertrag vom 21.06.2022 über das streitgegenständliche Grundstück zustande gekommen ist.
Anders als die Beklagte meint, hat die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn auch nicht gemäß § 654 BGB analog verwirkt.
Gemäß § 654 BGB ist der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist. Diese Vorschrift wird von der Rechtsprechung analog auf solche Konstellationen angewendet, bei denen der Makler aufgrund einer Pflichtverletzung die Interessen des Kunden durch Vorsatz oder diesem nahekommende grobe Leichtfertigkeit so schwerwiegend gefährdet oder beeinträchtigt, dass er unwürdig für den Erhalt des Lohns erscheint (vgl. Meier in: BeckOGK BGB, Stand: 01.05.2022, § 654 Rn. 24 mwN).
Eine solche jedenfalls grob leichtfertig begangene, besonders schwere Treuepflichtverletzung der Klägerin vermag das Gericht vorliegend nicht zu erkennen. Soweit die Beklagte einen Treuepflichtverstoß darauf zu stützen versucht, dass sie behauptet, die Klägerin habe sie arglistig darüber getäuscht, dass es sich bei dem Grundstück um Bauland handle, indem sie nicht nur Grundlagen zu dem Grundstück falsch ermittelt habe, sondern auch vorsätzlich bzw. arglistig falsch ihr gegenüber kommuniziert habe, vermag das Gericht einen solchen Treuepflichtverstoß nicht festzustellen.
Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gegenüber der Beklagten in Bezug darauf gemacht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um Bauland handelt. Es ist zunächst zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten die explizite Angabe gemacht hat, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um ein Baugrundstück handelt. Des Weiteren ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt nach der Bebaubarkeit des Grundstücks gefragt hat.
Anders als die Beklagte meint, ist auch in der Verwendung des Begriffs „Erschließungskosten“ sowie in der Übersendung des Kanalplans keine dergestaltige Erklärung zu sehen, dass es sich bei dem Objekt um Bauland handelt.
Soweit in der Kaufabsichtserklärung und im notariellen Kaufvertrag aufgeführt ist, dass die Beklagte alle ausstehenden Erschließungskosten tragen soll und die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 22.02.2021 (vgl. Bl. 85ff. d.A.) einen Auszug aus dem Kanalbestand zur Kenntnis im Hinblick auf die Erschließung des Flurstücks 002 übersandt wurde, lässt sich hieraus nicht ohne weiteres die Erklärung ableiten, dass es sich bei dem Objekt um Bauland handelt. Zwar steht der Anfall von Erschließungskosten sowie der Anschluss an die Kanalisation regelmäßig, aber gerade nicht notwendig im Zusammenhang mit der Herbeiführung einer Baureife des Objekts. Zudem verhalten sich die Unterlagen der Klägerin auch nicht dazu, ob eine Baureife überhaupt hergestellt werden kann, indem sich eine Erschließung durchführen lässt und ein Anschluss an die Kanalisation hergestellt werden kann. Darüber hinaus geht daraus, dass das Grundstück gerade noch nicht an die Kanalisation angeschlossen war und noch eine Erschließung zu erfolgen hat, gerade hervor, dass es sich bei der streitgegenständlichen Immobilie noch nicht um baureifes Land handelt.
Insofern kann auch dahinstehen, ob der Beklagten der als Anlage B4 (= Bl. 87 d.A.) vorgelegte Lageplan aus der sich, wie die Beklagte behauptet, eine beabsichtigte Teilung des Grundstücks entnehmen lassen soll, tatsächlich von der Klägerin zugesandt wurde. Denn aus dieser Anlage ergibt sich nicht, dass eine Teilung des Grundstücks zwecks Bebauung überhaupt zulässig war.
Soweit die Beklagte hierzu weiter behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe in den geführten Telefonaten mehrfach darauf hingewiesen, dass bereits eine Bauplanung zur Bebauung des Grundstücks mit einem Doppelhaus sowie einer entsprechenden Bauvoranfrage vorliege, bleibt die insofern darlegungs- und beweispflichtige Beklagte jegliches Beweisangebot für diesen Vortrag schuldig. Davon abgesehen ließe sich auch aus einer solchen Erklärung lediglich ableiten, dass entsprechende Pläne gefasst wurden, nicht aber, dass diese auch tatsächlich umsetzbar gewesen wären.
Die beklagtenseits angeführten Aspekte zur Erschließung, Anschluss an die Kanalisation sowie vorgetragene beabsichtigte Teilung des Grundstücks zur Bebauung mit einem Doppelhaus würden in ihrer Gesamtheit lediglich den Schluss rechtfertigen, dass die Erwartung bestanden haben mag, dass das streitgegenständliche Grundstück Bauland wird. Ein weitergehender Erklärungsgehalt, insbesondere, dass es sich hierbei auch um eine gerechtfertigte Erwartung handelt, vermag diesen Umständen auch in ihrer Gesamtheit nicht entnommen zu werden.
Anders als die Klägerin meint, impliziert auch der für das Grundstück gezahlte Kaufpreis nicht, dass es sich bei der Immobilie um Bauland handelt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst keinen Preis für das Objekt genannt hat, sondern es die Beklagte war, die bereits bei Eintritt in die Verhandlungen mit der Klägerin einen Kaufpreis in Höhe von 75.000 € geboten hat. Zwar liegen die Grundstückspreise für Grünland typischerweise weit unterhalb der Preise für Bauland. Letztendlich bestimmt aber der Markt, geprägt von Angebot und Nachfrage, den Preis eines Grundstücks.
Soweit eine Verwirkung des Maklerlohnanspruchs gemäß § 654 BGB analog auch dann in Betracht kommt, wenn der Makler Informationen zu dem Zustand des Objekts oder der Möglichkeit zu dessen wirtschaftlicher Nutzung verschweigt (vgl. hierzu Meier in: BeckOGK BGB, Stand: 01.05.2022, § 654 Rn. 26 mwN), kann dies vorliegend ebenfalls nicht angenommen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vorliegend bewusst Informationen gegenüber der Beklagten zurückgehalten hat. Vielmehr hat sie die ihr vorliegenden Informationen an die Beklagte weitergeleitet.
Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, dass diese es unterlassen habe, die Grundlagen zu dem zu erwerbenden Objekt zu ermitteln, gilt, dass für den Makler grundsätzlich keine Aufklärungspflicht besteht. Dieser muss nicht selbst recherchieren oder Aufklärungsarbeit leisten. Er kann sich vielmehr auf die Angaben des Kunden verlassen und diese weitergeben (vgl. hierzu Meier in: BeckOGK BGB, Stand: 01.05.2022, § 654 Rn. 26 mwN). Eine weitergehende Ermittlungspflicht ergibt sich vorliegend auch nicht aus der durch den Insolvenzverwalter des D an die Klägerin erteilten Vollmacht (vgl. Bl. 22f. d.A.), denn zum einen lässt sich dieser bereits nicht ohne weiteres eine Verpflichtung zur Durchführung von Ermittlungen und Recherchen betreffend das Grundstück entnehmen, zum anderen hat diese im Außenverhältnis zu der Beklagten keinerlei Wirkung und vermag keine Pflichten der Klägerin gegenüber der Beklagten zu begründen.
Nicht zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst im Immobiliengeschäft tätig ist, weshalb ihr sowohl der Inhalt der zu dem streitgegenständlichen Grundstück übersandten Flurkarte, aus der ausdrücklich hervorgehrt, dass das Grundstück als Sport-Freizeit und Erholungsfläche genutzt wird, als auch der Inhalt des notariellen Kaufvertrages, in dem gerade nicht vermerkt ist, dass es sich bei dem Grundstück um Bauland handelt, sondern vielmehr explizit aufgeführt ist, dass eine bestimmte Beschaffenheit des Grundstücks nicht vereinbart wird, Anlass zur Nachfrage hätte geben müssen, ob es sich bei dem Objekt um Bauland handelt.
Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass die Klägerin ihren Maklerlohnanspruch dadurch verwirkt habe, dass sie sie arglistig über die Durchführung eines Bieterverfahrens getäuscht und sie so zur Abgabe eines höheren Kaufpreisangebots für das Grundstück veranlasst hat. Denn durch die Vorlage der unterschriebenen Kaufabsichtserklärung eines anderen Interessenten vom 09.04.2021 (vgl. Anlage K9= Bl. 132 d.A.) wird belegt, dass es neben der Beklagten mindestens noch einen anderen Kaufinteressenten für die streitgegenständliche Immobilie gab, der ein Angebot hierfür abgegeben hat.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Maklerlohns ist auch nicht gemäß § 389 BGB erloschen. Denn der Beklagten steht, anders als sie meint, ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin nicht zu. Denn nach den oben stehenden Ausführungen kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin ihre Pflichten aus dem Maklervertrag schuldhaft verletzt hat.
B.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Erstattung der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 286 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB.
C.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 5.355 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.