Versäumnisurteil: Zahlungsanspruch gegen Beklagte ohne Entscheidungsgründe (§ 313b ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bonn erlässt ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte und verurteilt sie zur Zahlung von 24.891,02 EUR nebst Zinsen sowie 459,50 EUR; Tatbestand und Entscheidungsgründe werden gemäß § 313b Abs. 1 ZPO nicht mitgeteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung enthält ausführliche Rechtsbehelfsbelehrungen zum Einspruch und zur Streitwertbeschwerde.
Ausgang: Versäumnisurteil: Klage der Klägerin auf Zahlung wird stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 24.891,02 EUR zzgl. Zinsen und 459,50 EUR verurteilt, Kosten trägt Beklagte, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Versäumnisurteil kann das Gericht gemäß § 313b Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft; hierfür gilt eine Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils.
Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden und muss hinreichend bezeichnet und begründet sein.
Wird der Einspruch nicht oder nicht fristgerecht begründet, kann dies zum Verlust des Prozessrechts führen; das Versäumnisurteil kann zudem vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.891,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz ab 22.01.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin EUR 459,50 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf bis 25.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.