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Landgericht Bonn·16 T 226/11·22.01.2014

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld aufgehoben – §264 Abs.3 HGB richtlinienkonform anwendbar

ZivilrechtHandelsrechtBilanzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin focht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen an. Streitgegenstand war, ob die Befreiung nach §264 Abs.3 HGB auch bei einem im Ausland (Österreich) sitzenden Mutterunternehmen möglich ist. Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde statt und hob die Entscheidung auf, da eine richtlinienkonforme Auslegung des §264 Abs.3 HGB die Befreiung umfasst. Die außergerichtlichen Kosten wurden der Staatskasse auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung des Ordnungsgeldes wird stattgegeben und die Entscheidung aufgehoben; außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 264 Abs. 3 HGB ist im Lichte der einschlägigen Richtlinie richtlinienkonform so auszulegen, dass die Befreiungsmöglichkeit auch bei einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Österreich) zugänglich sein kann.

2

Die sofortige Beschwerde nach §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 HGB ist gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung statthaft und kann zur Überprüfung der Rechtsanwendung führen.

3

Das Gericht kann nach billigem Ermessen die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei der Staatskasse auferlegen, wenn diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).

4

Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH ist nicht geboten, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung möglich ist und sich aus dem Gesetzesvollzug absehbare Änderungen ergeben, die die Entscheidung nicht erfordern.

Relevante Normen
§ 290 HGB§ 335 Abs. 4 HGB§ 335 Abs. 5 S. 1 HGB§ 335 Abs. 5 S. 4 HGB§ 264 Abs. 3 HGB§ Art. 57 der Richtlinie

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 14.02.2011 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und der Verwerfung des Einspruchs aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag 31.03.2008 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.

4

Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes erstmals mit Verfügung vom 15.07.2009 angedroht. Mit Verfügung vom 17.09.2010, zugestellt am 21.09.2010 hat es das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt und ein zweites Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 29.09.2010 (Eingang) Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 14.02.2011 das bezeichnete zweite Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.

5

Gegen die ihr am 16.02.2011 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 28.02.2011 sofortige Beschwerde eingelegt.

6

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 06.05.2011 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

7

II.

8

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

9

Die Beschwerdeführerin war berechtigt, von der Befreiungsmöglichkeit nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch zu machen, wenngleich ihre Muttergesellschaft ihren Sitz entgegen dem Wortlaut des § 264 Abs. 3, 290 HGB nicht im Inland, sondern in Österreich hat. Dies ergibt sich in richtlinienkonformer Auslegung des § 264 Abs. 3 HGB. In Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts; Beschluss vom 17.01.2013 - 1 BvR 121/11 - sieht es das Gericht als fernliegend an, die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung zu verneinen. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus:

10

"Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz ergibt sich kein Anhalt für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dahin, nur Töchter inländischer Gesellschaften zu begünstigen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Entwurfs die in Art. 57 der Richtlinie vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten in das deutsche Recht übertragen (vgl. BTDrucks 13/7141, S. 9). Aus den Gesetzgebungsmaterialien ist nicht erkennbar, wieso entgegen dem Wortlaut der Richtlinie (Buchstabe a: „das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaates“) die Übernahme auf inländische Mutterunternehmen hätte begrenzt werden sollen. Die Möglichkeit, von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, weil der Gesetzgeber die Richtlinie zutreffend umsetzen wollte, scheint damit eröffnet (vgl. BGHZ 179, 27 <34 ff.>). Bei deren Schließung wäre auch das unmittelbar anwendbare primärrechtliche Diskriminierungsverbot wegen der Staatsangehörigkeit zu bedenken, das bei der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49AEUV folgt (vgl. BVerfGE 129, 78 <97 m.w.N.)."

11

Für eine richtlinienkonforme Anwendung des § 264 Abs. 3 HGB a.F. spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Art. 1 Nr. 4 c des am 21.12.2012 mit Wirkung für Jahres- und Konzernabschlüsse betreffend Geschäftsjahre nach dem 31.12.2012 in Kraft getretenen MicroBilG eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 264 Abs. 3 HGB auf Muttergesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorsieht.

12

Anlass zur (weiteren) Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs besteht vor diesem Hintergrund nicht.

13

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 Kost).

14

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin beruht nach billigem Ermessen auf § 335 Abs. 5 S. 7 HGB.

15

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

16

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR.