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Landgericht Bonn·16 O 86/05·13.06.2006

Vergleich per Telefon bindend: Restforderungen aus Mietvertrag durch 800-€-Abstand erledigt

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte restliche monatliche Entgelte aus einem Vertrag über einen installierten Prozessor und berief sich auf ein fortbestehendes Mietverhältnis. Die Beklagte wandte u.a. ein, es sei telefonisch ein Vergleich über die streitigen Forderungen geschlossen worden. Das LG Bonn hielt nach Beweisaufnahme eine verbindliche Einigung für erwiesen, wonach die Beklagte gegen Zahlung von 800 € das Gerät behalten und damit sämtliche Differenzen erledigt sein sollten. Eine fehlende Abschlussvollmacht des klägerischen Mitarbeiters ließ das Gericht wegen Anscheinsvollmacht nicht durchgreifen; der Scheck wurde zudem vorbehaltlos eingelöst. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsklage auf weitere Entgelte wegen wirksamen Vergleichs und Erfüllung durch 800-€-Zahlung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein telefonisch geschlossener Vergleich erledigt die streitigen Ansprüche, wenn die Parteien eine abschließende Regelung zur Beilegung ihrer Differenzen vereinbaren und die Vergleichsleistung erbracht wird.

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Die Erklärung eines im Geschäftsverkehr als Niederlassungs- oder Verkaufsleiter auftretenden Mitarbeiters kann dem Unternehmen aufgrund Anscheinsvollmacht zuzurechnen sein, wenn dadurch der Eindruck einer Abschlusskompetenz für übliche Geschäfte dieser Größenordnung erweckt wird.

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Macht ein Vertreter einen Vergleichsvorschlag ohne erkennbaren Zustimmungsvorbehalt, kann der Vertragspartner bei den Umständen des Einzelfalls von einer endgültigen Einigung ausgehen.

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Die vorbehaltlose Einlösung einer als Vergleichsleistung übersandten Zahlung kann als Indiz für das Zustandekommen einer abschließenden vergleichsweisen Regelung gewertet werden.

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Scheitert eine im Vergleich in Aussicht genommene weitere Verhandlung allein aus Gründen in der Sphäre einer Partei, berührt dies den wirksamen Abschluss des Vergleichs grundsätzlich nicht.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 709 ZPO§ 319 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien schlossen im Frühjahr 2001 einen Vertrag ab, dessen rechtliche Einordnung zwischen ihnen umstritten ist. Vertragsgegenstand war ein Prozessor der Marke N mit der Bezeichnung „## ####". Dieser sollte der Verbindung eines schon bei der Beklagten vorhandenen Rechners mit einem bereits im Dezember 2000 von der Firma T2 GmbH & Co. KG für die Dauer von 36 Monaten (Zeitraum 01.01.2001 - 31.12.2003) geleasten Kopierautomaten der Marke N ,,## ###" dienen.

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Dem Vertragsschluss voraus ging ein persönliches Gespräch zwischen einem Vertriebsmitarbeiter der Klägerin, Herrn T, und einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Q, voraus. Aufgrund dieses Gesprächs faxte die Klägerin am 11.04.2001 (vgl. BI. ## ff. d. A.) ein mit „Angebot" überschriebenes Schreiben an die Beklagte, in dem ein „Listenkaufpreis" von 11.450,00 DM sowie ein mit „Ihr Sonderkaufpreis" bezeichneter Betrag von 6.800,00 DM aufgeführt war. Darüber hinaus enthielt dieses Schreiben unter der Überschrift "Miete" eine Aufstellung von drei unterschiedlichen Vertragslaufzeiten mit jeweils einem dazugehörigen monatlichen "Mietpreis" zzgl. Mehrwertsteuer. Nach Erhalt des Schreibens strich die Beklagte das Wort "Angebot" durch und ersetzte es durch das Wort "Auftrag". Zudem kreuzte sie unter der Überschrift "Miete" die Zeilen "Laufzeit 36 Monate, monatlicher Mietpreis DM 240,00" an. Anschließend faxte sie dieses Schreiben noch am gleichen Tag an die Klägerin zurück. Nachdem der Vertragsgegenstand am 17.04.2000 von der Klägerin bei der Beklagten installiert worden war, unterzeichneten die Parteien unter dem 23.04./07.05.2001 einen den selben Vertragsgegenstand betreffendes Formular der Klägerin, das mit „Mietvertrag" (vgl. BI. ## d. A.) überschrieben war. Danach sollte monatlich ein als „Mietpreis" bezeichneter Betrag i. H. v. 240,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt werden. Vertragsbeginn sollte der 01.05.2001 sein. Als „Mietdauer" wurden 36 Monate eingetragen. Auf diesem Formular erteilte die als „Mieter" bezeichnete Beklagte der Klägerin eine Einzugsermächtigung über den monatlichen Mietpreis, zudem enthielt das Formular einen Hinweis darauf, dass die umseitig aufgeführten Vertragsbedingungen mit der Unterschrift unter das Formular zustimmend zur Kenntnis genommen wurden. Nach Ziffer 1 Abs. 5 dieser Vertragsbedingungen verlängert sich die Mietdauer automatisch um 12 Monate, sofern keine Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich widerspricht.

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(*)

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Die Klägerin hat zunächst im Zeitraum vom 11.05.2001 - 30.06.2001 die insgesamt 14 Monatsbeiträge i. H. v. 142,34 € (122,71 € zzgl. 19,63 € Mehrwertsteuer) aufgrund der vorgenannten Einzugsermächtigung vom Konto der Beklagten eingezogen. Ab dem 01.07.2002 machte sie aus im Einzelnen nicht mehr aufzuklärenden Gründen von der ihr erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr. Ab diesem Zeitpunkt sind dann auch keine Zahlungen mehr seitens der Beklagten geleistet worden.

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Die Klägerin hat sich dann erstmalig unter dem 26.09.2005 mit Nachforderungen i. H. v. insgesamt 5.124,37 € an die Beklagte gewandt, die daraufhin erklärte, dass Vertragsverhältnis sei ihrer Auffassung nach beendet, vorsorglich sprach sie die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Im Schreiben vom 14.11.2005 hat die Klägerin daraufhin die ordentliche Kündigung zum 30.04.2006 bestätigt und Ansprüche i. H. v. 8.540,40 € geltend gemacht.

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Am 08.11.2005 führten der Vorstand der Beklagten, Herr Dr. S, und ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr C, ein Telefonat, dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien umstritten ist. Jedenfalls stellte sich der Mitarbeiter der Klägerin bei diesem Telefonat als Niederlassungsleiter C2 vor. Er unterbreitete von sich aus einen Vergleichsvorschlag und nannte dabei die Zahlung eines Bruttobetrages i. H. v. 800,00 €. Gegen Zahlung dieses Betrages sollte das Gerät bei der Beklagten verbleiben.

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Unter dem 19.01.2006 übersandte die Beklagte an die Klägerin unter Bezugnahme auf dieses Telefonat einen Scheck über 800,00 € an die Klägerin, der von dieser eingelöst worden ist.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Parteien hätten einen Mietvertrag abgeschlossen, dessen Vertragsbedingungen sich aus den übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe. Damit sei das Vertragsverhältnis erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.04.2006 beendet.

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Bei dem Telefonat zwischen dem Vorstand der Beklagten und ihrem Mitarbeiter Herrn C sei es nicht zu einem Vergleichsabschluss gekommen, weil Herr C insoweit überhaupt nicht zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigt gewesen sei. Dieser habe daher auch ausdrücklich bereits eingangs des Gesprächs darauf hingewiesen, dass eine solche Regelung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Rechtsabteilung der Klägerin stehe, die dann - was Herr C dem Vorstand der Beklagten mitgeteilt habe - nicht erteilt worden sei.

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Die Klägerin, die zunächst vorgetragen hatte, die Beklagte habe keinerlei Zahlungen auf die hier streitige Forderung geleistet, hat mit der Klageschrift zunächst angesichts der erwarteten Einrede der Verjährung gegen Ansprüche aus dem Kalenderjahr 2001 die vermeintlichen Mietzinsansprüche für die Kalenderjahre 2002, 2003, 2004 und 2005, somit also 122,71 € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer i. H. v. 19,63 € = 142,34 € x 48 = 6.832,32 € geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 16.03.2006 hat die Klägerin sodann angesichts der von ihr eingeräumten zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2002 sowie der bereits eingetretenen Verjährung der Forderung bezüglich des Zeitraums vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2002 die Klage i. H. v. 1.708,08 € teilweise zurückgenommen. Andererseits hat sie gleichzeitig im Hinblick auf die nicht erfolgten Zahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2006 i. H. v. 569,36 € die Klage erhöht, sodass sich die ursprünglich geltend gemachte Forderung i. H. v. 6.832,32 € nun um 1.138,72 € (1.708,08 € - 569,36 €) reduziert hat. Dementsprechend beantragt die Klägerin nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.693,60 € nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.124,24 € seit dem 11.10.2005 und aus 569,36 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Parteien bereits am 11.04.2001 einen sogenannten Mietkaufvertrag abgeschlossen hätten. Es sei eine als Mietpreis bezeichnete Kaufpreisforderung in Raten vereinbart worden. Bei dem mit Mietvertrag überschriebenen und später unterzeichneten Schreiben handele es sich lediglich um die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die vereinbarten Raten. Der Vertrag sei daher für eine feste Vertragslaufzeit von 36 Monaten abgeschlossen worden, nach der das Eigentum an dem Vertragsgegenstand an sie übergegangen sei.

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Die Beklagte hält die Forderung der Klägerin im Übrigen für verwirkt und beruft sich ergänzend auf Verjährung.

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Ferner ist sie der Auffassung, bei dem Telefonat vom 08.11.2005 hätten sich die Parteien verbindlich geeinigt. Hierzu behauptet sie, Herr C und der Vorstand der Beklagten, Herr Dr. S, hätten sich abschließend geeinigt. Zu keinem Zeitpunkt sei seitens Herrn C geäußert worden, dass dieser noch die Zustimmung der Zentrale für den Abschluss dieses Vergleichs benötige.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S2 und C sowie durch förmliche Parteivernehmung des Vorstands der Beklagten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.05.2006 (BI. ## ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten keine Mietzahlungen mehr verlangen, weil sich die Parteien verbindlich über die hier in Streit stehende Forderung verglichen haben und die Beklagte die aufgrund des Vergleichs geschuldete Zahlung bereits erbracht hat.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Verkaufsleiter der Klägerin, der Zeuge C, und der Vorstand der Beklagten, der förmlich als Partei vernommene Herr Dr. S, in einem Telefonat vom 08.11.2005 verbindlich dahingehend geeinigt haben, dass die bis dahin bestehenden Differenzen betreffend Forderungen aus dem "Mietvertrag" aus April 2001 dadurch beigelegt werden, dass die Beklagte gegen Zahlung eines Abstandsbetrages i. H. v. 800,00 € brutto den ihr überlassenen Prozessor "## ####" behalten sollte. Im Gegenzug war der Klägerin zugesagt worden, dass die Beklagte mit dem Verkaufsleiter der Klägerin im Januar 2006 ernsthafte Verkaufsverhandlungen betreffend den Bezug neuer Bürogeräte führen sollte.

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Dies hat zum Einen die Zeugin S2 so bekundet, die aber ausdrücklich klar- gestellt hat, dass sie den gesamten Inhalt der Vergleichsgespräche nur durch Information seitens des Vorstands kenne. Allerdings habe dieser sie unmittelbar nach dem von ihr vorbereiteten und durchgestellten Telefonats entsprechend informiert und ihr zeitgleich auch einen entsprechenden Telefonvermerk überlassen. Die Zeugin S2 hat zudem anschaulich und überzeugend bekundet, dass und warum sie den Eindruck hatte, der Anruf von Herrn C diene einer abschließenden Regelung (Der Niederlassungsleiter C2 der Klägerin wollte den Vorstand der Beklagten persönlich sprechen, um die leidige Angelegenheit mit dem „Kopierer" zu einem Abschluss zu bringen). Die Kammer hält es auch für überzeugend, wenn die Zeugin in diesem Zusammenhang weiter angegeben hat, dass sie - sofern hier nicht eine abschließende Regelung im Raum gestanden hätte - diesen Anruf überhaupt nicht an Herrn Dr. S durchgestellt hätte. Die gleiche Motivation hatte offenbar auch der Verkaufsleiter der Klägerin bewegt, der zum Anruf beim Vorstand der Beklagten erklärt hat, auch er versuche regelmäßig unmittelbar mit dem endgültigen Entscheider Kontakt aufzunehmen, um nicht mit jemandem zu verhandeln, der sich dann später noch „rückversichern müsse".

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Dass die Gesprächspartner sich dann in diesem Telefonat in dem o. g. Sinn geeinigt haben, ist von beiden Gesprächspartnern (Dr. S und Herrn C) letztlich übereinstimmend bekundet worden. Die Aussagen weichen lediglich in einem einzigen Punkt von einander ab: Streitig ist, ob der Verkaufsleiter der Klägerin erklärt hat, er müsse sich noch rückversichern oder nicht.

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Trotz der anderslautenden Angaben des Zeugen C ist die Kammer aufgrund der Angaben des Vorstands der Beklagten davon überzeugt, dass ein solcher Vorbehalt nicht erklärt worden ist. Dafür, dass die Parteien am Ende des Telefonats eine endgültige Lösung gefunden hatten, spricht zunächst einmal der Telefonvermerk des Vorstands der Beklagten, der dabei so ungewöhnliche - vom Zeugen C allerdings bestätigte - Details (ungewöhnlich niedriger Vergleichsvorschlag als (Wieder-)Einstiegschance für Verkaufsgespräche, bestätigt durch die Frage, ob die Beklagte der Klägerin wegen dieser Regelung gram sei.) festgehalten hat, dass dies schon für eine hohe Authentizität spricht. Die Vorstellung des Zeugen C als Niederlassungsleiter (ähnlich beeindruckend war sein Entree in die Zeugenvernehmung: der Verkaufsleiter der für die Büros in C2, L und U mit insgesamt 23 Mitarbeitern zuständig ist) ist zudem nicht so recht in Einklang zu bringen mit der Vorstellung, dass ihm die Kompetenz fehlen könnte, über einen Betrag in der Größenordnung von ca. 6.000,00 € selbstständig entscheiden zu können.

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Angesichts des Umstandes, dass der Zeuge C seinen in Kenntnis der offenen Forderung "aus dem Bauch heraus" bewusst niedrig gehaltenen Vergleichsvorschlag vor allem im Hinblick auf erhoffte Zukunftsgeschäfte gemacht hat, spricht auch die Lebenserfahrung gegen die Annahme, er habe in dieser Situation seine mangelnde Entscheidungskompetenz wirklich offenbart. Vielmehr spricht alles dafür, dass er selbst glaubte, die gefundene Lösung in E problemlos durchsetzen zu können, ohne sich hier zu dieser notwendigen Rücksprache erklären zu müssen. Dafür spricht auch der Umstand, dass er noch am gleichen Tag (wie er auf Vorhalt der Aussage der Zeugin S2 als möglich letztlich einräumen musste) wieder bei der Beklagten fernmündlich vorstellig geworden ist, um erneut den Vorstand persönlich zu sprechen. Erst nachdem dies nicht möglich war, hat er (kleinlaut) erklärt, dass es Schwierigkeiten mit der vorgeschlagenen Lösung gebe.

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Damit korrespondiert, dass der Zeuge C - auch wenn dies nicht wörtlich protokolliert worden ist - bei seiner Vernehmung immer wieder betont hat, es könne nicht sein, dass er auf die Notwendigkeit einer Rückfrage nicht hingewiesen habe, weil er intern zu solchen Rückfragen doch stets verpflichtet sei. Dementsprechend ist ihm von dem Vorsitzenden auch ausdrücklich vorgehalten worden, dass im Einzelfall trotz entsprechender Anweisung einmal Fehler vorkommen könnten. Gleichwohl hat der Zeuge dies für den vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die Kammer ist allerdings nicht davon überzeugt. Im Gegenteil hält sie es angesichts der dargelegten Gesamtumstände zwar durchaus für möglich, dass dies dem heutigen Eindruck des Zeugen entsprechen kann. Sie ist allerdings der sicheren und festen Überzeugung, dass ein solcher Vorbehalt objektiv nicht gegenüber dem Gesprächspartner, Herrn Dr. S, erklärt worden ist.

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Dieser hat vielmehr das Gegenteil unter dezidierter Darlegung seines Gesprächsvermerks und unter schlüssiger Erklärung aller sich aufdrängender Zweifelsfragen beantwortet. So hat er insbesondere auch gut nachvollziehbar erklärt, warum der Vergleichsbetrag zunächst nicht sofort gezahlt worden ist (die Klägerin sollte noch eine entsprechende Rechnung übersenden) und warum er dann im Januar 2006 (aufgrund Anfragen aus der Buchhaltung) dann die Überweisung des Schecks veranlasst hat.

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Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Klägerin diesen Scheck in Kenntnis des vorliegenden Rechtsstreits, in dem bereits mit der Klageschrift vom 12.12.2005 ein Schreiben der Beklagten vom 06.11.2005, dass eine vergleichsweise Einigung unter dem 08.11.2005 reklamierte, vorgelegt hat, ohne jeden Vorbehalt eingelöst hat. Unabhängig davon, ob diesem Verhalten ein darüber hinausgehender Erklärungswert eingeräumt werden kann, wertet die Kammer dies jedenfalls als weiteres Indiz dafür, dass es bei dem hier fraglichen Telefonat zu einer entsprechenden abschließenden Regelung gekommen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verkaufsleiter der Klägerin dieser Scheck möglicherweise nicht zur Kenntnis gelangt ist.

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Jedenfalls hätte den Verantwortlichen der Klägerin dies alles zum Zeitpunkt der Einlösung bekannt sein müssen.

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Die Erklärung von Herrn C muss sich die Klägerin auch zumindest unter dem Gesichtspunkt einer Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Wenn sie es zulässt, dass Mitarbeiter von ihr im Geschäftsverkehr als Niederlassungsleiter C2 (vgl. die Angaben im hier fraglichen Angebotsschreiben) oder als "Verkaufsleiter Direktvertrieb - Region West - Verkaufsbüro C2" (vgl. Visitenkarte des Zeugen C BI. ### d. A.) auftreten, dann erweckt sie damit auch den Eindruck, dass solche Mitarbeiter auch zum Abschluss der üblichen Verkaufsgeschäfte bevollmächtigt sind. Dazu gehört nach Auffassung der Kammer auch die Kompetenz in einer Größenordnung von 5.000 - 6.000,00 €, die hier in Rede stand, allein eine vergleichsweise Lösung erzielen zu können.

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Soweit es dann entgegen dem ursprünglichen Vorhaben im Januar 2006 nicht zu einem ernsthaften Verkaufsgespräch zwischen dem Verkaufsleiter der Klägerin und der Beklagten gekommen ist, steht dies nach Auffassung der Kammer einem endgültigen Vergleichsabschluss nicht in Rede, da dies allein auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs.3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet in § 709 ZPO.

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Streitwert:

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Bis zur Teilklagerücknahme mit Schriftsatz vom 15.03.2006   6.832,32 €; danach 5.693,60 €.

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Es erging der nachfolgende Berichtigungsbeschluss vom 19.07.2006:

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In pp. wird der Tatbestand des Urteils vom 14.06.2006 gemäß § 319 ZPO wegen offenkundiger Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3, 2. Absatz, 1. Zeile des Tatbestands richtig heißt:

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(*)Die Klägerin hat zunächst im Zeitraum vom 11.05.2001 - 30.06.2002 die insgesamt 14 Monatsbeiträge ...

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Es handelt sich hier um einen offenkundigen Schreibfehler, der gemäß § 319 ZPO zu berichtigen war, da der Zeitraum zwischen 11.05.2001 - 30.06.2001 nur einen Monat und nicht 14 Monate umfasst.