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Landgericht Bonn·16 O 80/05·03.10.2006

Irreführende Gesundheitswerbung für Augen-Massage-Brille als Zugabe zu Zeitschriftenabo

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Heilmittelwerberecht (HWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverein nahm die Herausgeberin einer Zeitschrift auf Unterlassung in Anspruch, weil sie ein Zeitschriftenabonnement mit einer „Augen-Massage-Brille“ bewarb und dieser umfangreiche gesundheitsbezogene Wirkungen zuschrieb. Das LG Bonn untersagte die Werbung vollständig. Es wertete die Aussagen als Werbung für ein Heilmittel i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG und als Irreführung nach § 5 UWG, da die behaupteten Wirkungen wissenschaftlich nicht abgesichert waren und teils über Herstellerangaben hinausgingen. Eine Unerheblichkeit („Bagatelle“) verneinte das Gericht wegen der Bedeutung des Schutzguts Gesundheit.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der gesundheitsbezogenen Werbung für die Augen-Massage-Brille in vollem Umfang stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung, die einem Gerät eine Verbesserung von Sehkraft oder sonstige gesundheitsbezogene Wirkungen zuschreibt, kann eine Heilmittelwerbung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG darstellen, wenn die Werbeaussage den Gegenstand als Heilmittel erscheinen lässt.

2

Für gesundheitsbezogene Wirkungsbehauptungen gilt ein strenger Maßstab; eine Irreführung liegt bereits vor, wenn die behauptete Wirkung wissenschaftlich umstritten ist oder eine tragfähige wissenschaftliche Absicherung nicht dargelegt wird.

3

Wer über Herstellerangaben hinausgehende gesundheitsbezogene Wirkungen bewirbt, muss die behaupteten Wirkungen substantiiert darlegen; der bloße Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt substantiierte Tatsachenvorträge nicht.

4

Der Werbende ist für den Inhalt der von ihm verwendeten gesundheitsbezogenen Werbeaussagen eigenverantwortlich und kann sich nicht allein damit entlasten, die Beschreibung an Herstellerwerbung angelehnt zu haben.

5

Bei Risiken für besonders geschützte Verbraucherinteressen wie die Gesundheit ist eine Wettbewerbsbeeinträchtigung regelmäßig erheblich; eine Einordnung als Bagatellverstoß scheidet regelmäßig aus, auch wenn das Produkt nur als Zugabe beworben wird.

Relevante Normen
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 3 HWG, § 4 Abs. 2 MPG§ 3 UWG§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG§ 5 UWG§ 91 ZPO§ 101 Abs.1 ZPO

Tenor

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für den Bezug von Zeitschriften, insbesondere der Zeitschrift

„ O & H - Aktuelle Informationen aus der Naturheilkunde“,

zu werben mit Angaben, wonach im Falle des Abschlusses eines Abonnementvertrages als Zugabe eine Augen-Massage-Brille gegeben wird, wenn dies geschieht wie folgt:

1.

„So stärken Sie mit einer einfachen Augenmassage Ihr Sehvermögen!“,

2.

„Praktisch alle Teile Ihrer Augen können erkranken. Neben einer

angeborenen Neigung zu bestimmten Erkrankungen können Stress und Überarbeitung sowie weitere Risikofaktoren Ihre Augen schädigen. Welche das sind und wie Sie sich vor einer Einschränkung Ihres

Sehvermögens rechtzeitig schützen, lesen Sie hier.“

und/oder

„Krankheiten wie Diabetes oder Bluthochdruck sind eine Bedrohung für unsere Augen, aber meistens kommen bei schweren Augenerkrankungen gleich mehrere Faktoren zusammen.“

und/oder

„Zu den häufigsten Risikofaktoren für Augenschäden zählen:

• Mangel an Vitalstoffen, vor allem Radikalfänger

• Bluthochdruck

• Arteriosklerose

• Diabetes Typ 1 und 2

• Überarbeitung (zum Beispiel am Computer, bei Handarbeiten, beim Heimwerken oder Lesen)

• dauernde seelische Belastungen und/oder

• Schlafmangel

wenn vorstehende Angaben erfolgen mit der Angabe:

„Zur Behandlung und Vorbeugung stellt Ihnen die Naturheilkunde eine große Palette an wirksamen Möglichkeiten zur Verfügung. Neben (...) hilft oft schon eine allgemeine Entspannung wie zum Beispiel eine einfache Augenmassage.“

und/oder

„Dafür gibt es jetzt eine neuartige Massagebrille (...)“,

3.

„Diese Brille (...) verbessert die Sehkraft“

und/oder

„... beugt Tränensäcken“

und/oder

„... Augenringen vor“,

4.

„Täglich 5 Minuten reichen, um die Sehkraft zu verbessern“

und/oder

„... Falten“

und/oder

„... Tränensäcke sichtbar zu reduzieren!“,

5.

„Dank der gezielten Akupunkturmassage der Schläfen und anderer Gehirnakupunktur verbessert sich die Durchblutung des Gewebes und die Nerven im Auge werden stimuliert.“,

6.

„Augenringe werden verschwinden“,

7.

„Sogar Tränensäcke“

und/oder

„... Krähenfüße bilden sich zurück.“,

8.

„Sie können schon mit 2 x 3 Minuten täglich

eine deutliche Verbesserung der Gehirn- und Sehleistung erreichen ...“

und/oder

„... Ihre Konzentrationsfähigkeit erhöhen“

und/oder

„... Augenringen“

und/oder

„... Tränensäcken“

und/oder

„Fältchen vorbeugen“,

9.

„Benutzen Sie das Gerät bei

...Schwindelgefühl“

und/oder

„... Kopfschmerzen, z. B. wenn Sie lange auf einen Fernsehbildschirm geschaut haben“,

10.

„Die Massagebrille eignet sich auch

für Menschen mit leicht verstopfenden Tränenkanälen“

und/oder

„... für Personen, die zu Linsenerhärtung neigen.“,

jeweils gemäß Anlage K 4 der Klageschrift vom 14.11.2006.

- siehe Anlage zu diesem Urteil -

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin, die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG Charlottenburg – Nz 51..), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

2

Die Beklagte ist Herausgeberin der Zeitschrift "O & H ". Für den Bezug dieser Zeitschrift warb die Beklagte durch Versenden eines von einer Frau L verfassten Werbeschreibens. Hinsichtlich des näheren Inhalts dieses Schreibens wird ausdrücklich auf die Anlage K3 der Klageschrift Bezug genommen. Gerichtet war das Werbeschreiben auf den Abschluss eines Abonnementvertrages, wobei die ersten 50 Einsender zusätzlich zu einer Entspannungs-CD eine neuartige Augen-Massage-Brille erhalten sollten. Diese Augen-Massage-Brille wurde in einem dem Werbeschreiben mitversandten Werbeflyer "So stärken Sie mit einer einfachen Augenmassage Ihr Sehvermögen!" beworben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Werbeflyers wird ausdrücklich auf die Anlage K4 zur Klageschrift verwiesen.

3

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der in diesem Werbeflyer enthaltenen Aussagen, hier insbesondere über die Reichweite der Werbeanpreisung und die Wirksamkeit der Augenmassagebrille. Die Streithelferin der Beklagten, die Herstellerin dieser Brille, die von dem Kläger in einem vor dem Landgericht Freiburg anhängigen selbständigen Wettbewerbsrechtsstreit auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, hat (vgl. insoweit im einzelnen die Ausführungen im Schriftsatz vom 12.05.2006, Bl.76 f d.A.) sich zu der hier fraglichen Werbung der Beklagten zunächst einleitend wie folgt geäußert:

4

"Zunächst einmal ist darauf zu verweisen, dass sich die Aussagen der Beklagten, auf welchen sich der Klageanspruch zu 1) bezieht, nur teilweise mit den Aussagen der Streitgehilfin decken; der Kläger hat diese Werbeaussagen bereits mit Anlage K6 vorgelegt. Die Aussagen der Beklagten gehen über die Aussagen der Werbung der Streitgehilfin erheblich hinaus. (Beweis: Werbung der Streitgehilfin, als Anlage 9 in der Anlage K6 vom Kläger bereits vorgelegt.) Von den weitergehenden Werbeaussagen der Beklagten distanziert sich die Streitgehilfin in aller Deutlichkeit. Diese entspringen nicht dem Verantwortungsbereich der Streitgehilfin und waren mit dieser auch nicht abgesprochen."

5

Im übrigen hat die Streithelferin in dem vorgenannten Schriftsatz die in ihrer Werbung enthaltene Wirkungsaussagen im einzelnen verteidigt.

6

Der Kläger trägt vor, bei der streitgegenständlichen Gerätschaft handele es sich um ein schlichtes Plastikgehäuse, in welches verschiedene Elektromotoren integriert worden seien. Diese Gerätschaft solle vor die Augen geschnallt werden, so dass die Elektromotoren um die Augenpartie herum verschiedene "Akupunkturpunkte" massierten. Nach Ausführung der Beklagten führe diese zu den in der Werbung beschriebenen Wirkungen, wie beispielsweise einer deutlichen Verbesserung der Gehirn- und Sehleistung oder einer Reduzierung von Kopfschmerzen und Schwindelgefühl. Tatsächlich komme dem Produkt die angepriesene Wirkung keinesfalls zu. Da nicht ersichtlich sei, wie eine derart simple Gerätschaft zu den hier ausgelobten Wirkungen führen solle, seien sämtliche angegriffenen Aussagen irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG, 3 HWG, 4 Abs.2 MPG.

7

Der Kläger hat sich im übrigen im einzelnen eingehend mit den vermeintlichen Wirkungen des Produkts und den im Tenor im einzelnen beanstandeten Werbeaussagen auseinandergesetzt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die Klageschrift vom 14.11.2005 (Bl.1-23 d.A.) und die Schriftsätze vom 08.03.2006 (Bl.58-64 d.A.), vom 13.06.2006 (Bl.94-97 d.A.) sowie vom 31.08.2006 (Bl.125-127 d.A.) nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

8

Dementsprechend beantragt der Kläger,

9

die Beklagte  wie aus dem Tenor ersichtlich – zu verurteilen.

10

Die Beklagte, deren Antrag sich die Nebeninterventientin angeschlossen hat, beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie ist der Auffassung, die von ihr vorgenommene Werbung sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschreibung der Augen-Massage-Brille orientiere sich an der Beschreibung des Herstellers des Produkts. Solange die Hersteller solcher Brillen ihre Produkte mit den entsprechenden Anwendungsmöglichkeiten bewerben dürften, könne und dürfe die Beklagte davon ausgehen, dass die Werbeaussagen zuträfen und dies in ihrer Beschreibung des Produktes aufnehmen.

13

Ein Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG liege hier auch deswegen nicht vor, weil Verbraucherbelange durch die Werbung der Beklagten nicht, höchstens jedoch "nur unerheblich" beeinträchtigt würden. Es handele sich um eine harmlose Zugabe an Personen, welche den Newsletter "O & H " zu Testzwecken bestellten. Irgend eine Verbraucherschädigung finde nicht statt. Es handele sich allenfalls um einen Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG, an dessen Verfolgung ein schutzwürdiges Interesse nicht bestehe.

14

Im übrigen verteidigt die Beklagte die angegriffene Werbung sowie die Wirkung der Augen-Massage-Brille im einzelnen. Insoweit wird in vollem Umfange auf die Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 15.02.2006 (Bl.41-53 d.A.) und vom 28.08.2006 (Bl.104-112 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer klagebefugt.

18

Die Klage hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

19

Die Werbung der Beklagten (in dem ihrem Werbeschreiben Anlage K3 beigefügten Werbeflyer Anlage K4) für die von der Streithelferin produzierte Augen-Massage-Brille ist in so eklatanter Weise irreführend, dass sie in vollem Umfang zu untersagen war, ohne dass es hier auf die nähere Aufklärung des Wahrheitsgehaltes einzelner Formulierungen dieser Werbeaussage angekommen wäre.

20

Aufgrund der reißerischen Anpreisung die "neuartige Massagebrille ... verbessere die Sehkraft", handelt es sich nach Auffassung der Kammer vorliegend um eine Werbung für ein Heilmittel im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.2 HWG, für deren Inhalt die Beklagte unabhängig von den Anpreisungen der Herstellerin in vollem Umfang allein verantwortlich ist. Insoweit ist nämlich nach überwiegender Auffassung (vgl. hierzu im einzelnen Fezer-Reinhart, Wettbewerbsrecht, Rnr.368 zu § 4-S4) entscheidend auf die Werbeaussage selbst abzustellen, die unter Umständen ein Mittel oder einen Gegenstand erst zu einem Heilmittel im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.2 HWG macht. Zudem liegt eine Irreführung nach § 5 UWG vor. Insoweit ist anerkannt, dass eine Irreführung im Fall wirkungsbezogener Angaben immer dann vorliegt, wenn eine konkrete Wirkung nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs behauptet wird, die dem Produkt tatsächlich nicht zukommt. Der Inhalt einer Wirkungsaussage wird dabei nach dem Maßstab des situationsadäquat aufmerksamen und umsichtigen Durchschnittsverbrauchers ermittelt (vgl. Fezer-Pfeifer, a.a.O., Rnr.300 f zu § 5). Dabei ist bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Wer seinem Produkt gesundheitsfördernde Wirkung beimisst, führt bereits irre, wenn die behauptete Wirkung nach wissenschaftlicher Erkenntnis umstritten ist und eine wissenschaftliche Absicherung der Aussage nicht erbracht werden kann (vgl. etwa BGH GRUR, 2202, 273 ff).

21

So liegt der Fall hier. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich dies – ohne dass es hier einer weiteren Aufklärung bedurft hätte – bereits aus der Stellungnahme der Streithelferin, die sich in weitem Umfang ausdrücklich von den Werbeaussagen der Beklagten distanziert hat. So stellt sie etwa ausdrücklich klar, dass ihr Produkt (lediglich) der "Unterstützung der Sehkraft" diene, da "durch die rein entspannende Wirkung im Bereich der Augen allgemein ein verbessertes Wohlbefinden erreicht werden" könne. Soweit die Herstellerin sich hinsichtlich ihrer Darstellung der – eingeschränkten – Wirkung ihres Produktes im übrigen auf die ärztlichen Gutachten von Dr. Dr. N (Anlage S3) und Dr. S (Anlage S4) bezieht, ergibt sich schon aus den insoweit vorgelegten Unterlagen, dass die zugrunde liegenden Untersuchungen "keine wissenschaftlichen Aufbau hatten und damit keine statistisch aussagekräftigen Behauptungen daraus abgeleitet werden können" (vgl. so ausdrücklich Gutachten N Bl.4) bzw. sich ausschließlich mit der (bei weitem eingeschränkteren) Werbeaussage der Streithelferin befassen (vgl. Einleitung im Gutachten Dr. S vom 03.05.2006).

22

Sie sind daher zum Nachweis der von der Beklagten behaupteten Wirkung (Verbesserung der Sehleistung) schlicht unzureichend. Da diese – auch im übrigen – weit über die vom Hersteller angegebene Wirkung hinaus gehen soll, hätte es – worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat – der Beklagten oblegen, diese Auswirkung im einzelnen substantiiert näher darzulegen. Allein der Antrag, insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist unzureichend.

23

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, es handele sich vorliegend lediglich um eine unerhebliche Beeinträchtigung, da sie die Augen-Massage-Brille lediglich für die ersten 50 Einsender als kostenfreie Zulage versprochen habe.

24

Insoweit entspricht es vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass insbesondere dann, wenn besonders geschützte Rechtsgüter der Verbraucher von hohem Rang (z.B. Gesundheit) auf dem Spiel stehen, regelmäßig von einer Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher auszugehen ist (vgl. dazu nur Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., Rnr.57 zu § 3 UWG mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt im besonderem Maße hier, wo mit der Werbung für den Bezug der Zeitschrift " O & H " geworben wird. In diesem sensiblen Bereich sind besonders strenge Anforderungen an den Wahrheitsgehalt der Werbung zu legen.

25

Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die reißerische Anpreisung eines solchen in ihrem Wirkungsbereich völlig unbewiesenen Produktes in Gänze zu verbieten ist. Sie hält es insoweit nicht aus Rechtsgründen nicht für erforderlich, sich mit einzelnen Werbeaussagen im Detail auseinander zu setzen und ist vielmehr der Meinung, dass diese Werbung in der vorliegenden Art und Weise schlicht unzulässig ist.

26

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervenientin folgt aus § 101 Abs.1 ZPO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet in § 709 ZPO.

28

Streitwert: 30.000 €.