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Landgericht Bonn·16 O 70/04·22.11.2005

Insolvenzverwalter verlangt ausstehende GmbH-Einlagen und Anpassungsbetrag nach Vertrag

ZivilrechtGesellschaftsrechtInsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter nahm (ehemalige) GmbH-Gesellschafter auf Zahlung offener Stammeinlagen sowie einen weiteren Gesellschafter aus notariellem Vertrag auf Zahlung eines „Anpassungsbetrags“ in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage gegen die Beklagten zu 2) und 4) (nach Teilrücknahme/Teilerledigung) vollständig statt. Der Beklagte zu 2) konnte die behauptete Erfüllung der Einlagepflichten nicht substantiiert darlegen; zudem wurde er aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer Verrechnung des Verwertungserlöses eines Sicherungsguts mit seiner Privatschuld verurteilt. Eine Verjährung der Einlageforderungen verneinte das Gericht wegen Fortgeltung der 30-jährigen Frist bis zur Ablösung durch die spätere 10-jährige Frist nach Übergangsrecht.

Ausgang: Klage (nach Teilrücknahme/Teilerledigung) gegen Beklagte zu 2) und 4) auf Einlagen- und Vertragszahlung vollständig zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Erfüllung der Einlageschuld nach § 19 GmbHG trägt der Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast; pauschale Behauptungen genügen nicht.

2

Ist im notariell beurkundeten Kapitalerhöhungsbeschluss eine Bareinlage vereinbart, sind Einwendungen mit vermeintlichen Sacheinlagen ohne substantiierten Vortrag zur Erfüllung grundsätzlich unerheblich.

3

Gesellschaftsrechtliche Einlageforderungen unterlagen nach der Schuldrechtsmodernisierung bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes weiterhin der 30-jährigen Verjährung; die spätere Verkürzung auf 10 Jahre wirkt über das Übergangsrecht fristverkürzend erst ab dem gesetzlich bestimmten Stichtag.

4

Wird der Erlös aus der Verwertung eines der Gesellschaft zur Sicherheit übertragenen Rechts zur Tilgung einer privaten Schuld eines Gesellschafters verwendet, ist der Gesellschafter in entsprechender Höhe auf Kosten der Gesellschaft bzw. der Insolvenzmasse ungerechtfertigt bereichert.

5

Bestreitet der Verpflichtete die Erfüllung einer vertraglich geschuldeten Zahlung, muss er bei widersprüchlichem oder beleglosem Vortrag die Erfüllung durch konkrete Abrechnung und nachvollziehbare Zuordnung der Zahlungen substantiiert darlegen; andernfalls liegt ein unzulässiger Ausforschungsbeweis nahe.

Relevante Normen
§ 16, 19 GmbHG§ 19 GmbHG§ Art. 229 § 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB§ Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB§ Schuldrechtsmodernisierungsgesetz§ Verjährungsanpassungsgesetz

Tenor

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger

42.181,58 € nebst 4 % Zinsen seit dem 26.2.2005

sowie weitere 2.113,37 € nebst 4 % Zinsen seit

dem 26.2.2005 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, als

Gesamtschuldner mit Frau L weitere

15.338,76 € nebst 4 % Zinsen ab dem 26.2.2005

zu zahlen.

Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, an den Kläger

35.790,43 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus

10.225,84 € seit dem 7.10.1998 und aus 25.564,59

€ seit dem 1.7.1999 zu zahlen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 17 %,

die Beklagte zu 1) zu 6 %, der Beklagte zu 2) zu

48 % und der Beklagte zu 4) zu 29 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3)

trägt der Kläger.

Die Beklagten zu 1), 2) und 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selber.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen

der Beklagte zu 2) zu 48 % und der Beklagte zu 4)

zu 29 %; im übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selber.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den

Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten

wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages vorläufig abwenden, sofern nicht die

Beklagten zuvor jeweils Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma G GmbH mit Sitz in C-F. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts C vom #.1.20## eröffnet, gleichzeitig wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Beklagten zu 2) und 4) waren zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gesellschafter der Schuldnerin, die Beklagten zu 1) und 3) sind ehemalige Gesellschafter.

3

Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 1) bis 3) Zahlungen auf die von ihnen übernommene Stammeinlage. Hinsichtlich des Beklagten zu 3) hat er die Klage zurückgenommen, nachdem er von dessen laufendem Insolvenzverfahren erfahren hatte. Hinsichtlich des Anspruches gegenüber der Beklagten zu 1) haben sich der Kläger und die Beklagte zu 1) im Termin vom ##.8.2005 vergleichsweise geeinigt und (konkludent) insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Gegen den Beklagten zu 4) macht der Kläger einen Zahlungsanspruch aus einem notariellen Vertrag vom #.10.19## geltend. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

4

Die Schuldnerin wurde durch Vertrag vom ##.2.19## des Notars H in C gegründet. Die Firma der Gründungsgesellschaft lautete "V + U G Gesellschaft mit beschränkter Haftung" . Gründungsgesellschafter waren der Beklagte zu 2) und Herr U, die jeweils eine Stammeinlage in Höhe von 25.000,-- DM übernahmen. Im Jahre 19## wurde die Firma der Gesellschaft in "G GmbH" geändert und schliesslich 19## in "e.p. G GmbH".

5

Am ##.1.19## beschlossen die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung um 150.000,00 DM auf 200.000,00 DM. Der Beschluss wurde am ##.1.19## durch den Notar Dr. I in C beurkundet. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage in Höhe von jeweils 75.000,00 DM wurden der Beklagte zu 2) und Herr U zugelassen. Ergänzend heißt es im notariellen Vertrag:

6

"Die neuen Einlagen sind bar zu erbringen, und zwar

7

mit 25 %, also je 18.750,00 DM sofort, mit dem Rest

8

auf Anforderung der Geschäftsführung."

9

Am ##.9.19## übertrug der Gesellschafter U seine beiden Geschäftsanteile auf den Beklagten zu 3). Die Übertragung wurde beurkundet durch den Notar Dr. I in C. Am #.2.19## teilte der Beklagte zu 3) seinen Geschäftsanteil von 75.000,00 DM in drei Geschäftsanteile zu 40.000,00 DM, 33.000,00 DM und 2.000,00 DM. Er übertrug gleichzeitig den Anteil von 40.000,00 DM auf die Beklagte zu 1) und den Anteil von 2.000,00 DM auf den Beklagten zu 2). Die Beurkundung erfolgte durch den Notar Dr. I in C.

10

Im Oktober 19## beschlossen die Gesellschafter eine weitere Kapitalerhöhung um 200.000,00 DM auf insgesamt 400.000,00 DM. Die neuen Geschäftsanteile übernahmen der Beklagte zu 2) in Höhe von 102.000,00 DM, der Beklagte zu 3) in Höhe von 18.000,00 DM und der Beklagte zu 4) in Höhe von 80.000,00 DM. Die Beurkundung erfolgte wiederum durch den Notar Dr. I in C.

11

Die Gesellschafter beschlossen darüberhinaus die Geschäftsanteile des Beklagten zu 2), die dieser in Höhe von 25.000,00 DM bei der Gründung in Höhe von 75.000,00 DM bei der Kapitalerhöhung am ##.1.19## und in Höhe von 2.000,00 DM von dem Beklagten zu 3) übernommen hatte, mit dem bei der Kapitalerhöhung am #.10.19## übernommenen neuen Geschäftsanteil von 102.000,00 DM zu verschmelzen. Daraus entstand ein einziger Geschäftsanteil in Höhe von 204.000,00 DM. Die Geschäftsanteile des Beklagten zu 3), die dieser aus der Gesellschaftsgründung in Höhe von 25.000,00 DM und nach der Kapitalerhöhung vom ##.1.19## in Verbindung mit der Aufteilung vom #.2.19## in Höhe von 33.000,00 DM inne hatte, wurden mit dem neu übernommenen Anteil aus der Kapitalerhöhung vom #.10.19## in Höhe von 18.000,00 DM zu einem einzigen Geschäftsanteil in Höhe von 76.000,00 DM verschmolzen. Diesen Geschäftsanteil übertrug der Beklagte zu 3) am ##.12.19## an den Beklagten zu 2). Die Beurkundung erfolgte durch den Notar Dr. I in C.

12

Schließlich übertrug die Beklagte zu 1) ihren Geschäftsanteil am ##.11.20## auf den Beklagten zu 2). Die Beurkundung erfolgte durch den Notar Dr. I in C. Damit verteilen sich die Geschäftsanteile bei der Insolvenzeröffnung wie folgt:

13

Der Beklagte zu 2) hielt drei Geschäftsanteile in Höhe von 204.000,00 DM, 76.000,00 DM und 40.000,00 DM, insgesamt 320.000,00 DM, der Beklagte zu 4) erhielt einen Anteil in Höhe von 80.000,00 DM. Zur besseren Übersichtlichkeit wird auf die schematische Darstellung Anlage K 2 verwiesen.

14

Der Kläger begehrt von dem Beklagten auf den bei der Kapitalerhöhung am ##.1.19## übernommenen Kapitalanteil einen restlichen Betrag in Höhe von 28.760,17 € (56.250,00 DM), aus dem am #.2.19## von dem Gesellschafter E übernommenen Teilgeschäftsanteil von 2.000,00 DM einen 25 %-Anteil von 1.500,00 DM sowie aus dem am ##.12.19## von dem Gesellschafter E übernommenen Teilgeschäftsanteil von 33.000,00 DM einen 75 %-igen Anteil in Höhe von 24.750,00 DM, mithin insgesamt 13.421,41 € = 26.250,00 DM und schliesslich von dem von der Gesellschafterin L am ##.12.19## übernommenen Teilanteil in Höhe von 40.000,00 DM einen 75 %-igen Anteil in Höhe von 30.000,00 DM = 15.338,76 €.

15

Ferner macht er gegenüber dem Beklagten zu 2) einen bereicherungsrechtlichen Anspruch in Höhe von 2.113,37 € geltend.

16

Schliesslich nimmt er den Beklagten zu 4) aus einem Anspruch aus dem Vertrag vom #.10.19##, UR.-Nr. ####/#### des Notars Dr. I aus F in Anspruch, in dem dieser sich verpflichtet hat, an die Gesellschaft einen weiteren Betrag in Höhe von 70.000,00 DM als "Anpassungsbetrag" zu bezahlen. Von diesem Betrag sollte ein Anteil in Höhe von 20.000,00 DM sofort fällig werden, ein Restbetrag in Höhe von 50.000,00 DM sollte bis zum ##.6.19## bezahlt werden.

17

Der Kläger behauptet, in entsprechender Höhe seien keinerlei Zahlungen durch die Beklagten geleistet worden. Insbesondere seien diese nicht durch die ihm überreichten Buchhaltungsunterlagen belegt.

18

Hinsichtlich des vorerwähnten bereicherungsrechtlichen Anspruchs gegenüber dem Beklagten zu 2) trägt der Kläger -unwidersprochen- vor, die Insolvenzschuldnerin sei Inhaberin eines Anwartschaftsrechtes auf Eigentumserwerb an dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen $$-&& # gewesen. Dieses Recht habe sie im März 19## der W C zur Sicherheit übertragen. Das Fahrzeug habe zur Sicherheit der Forderung gegen die Schuldnerin und gegen den Beklagten zu 2) und seinen Mitgesellschafter dienen sollen. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung habe die Schuldnerin keine Geschäftsverbindung mehr mit der W C unterhalten. Forderungen der W C gegen die Schuldnerin hätten dementsprechend nicht mehr bestanden. Die W C habe jedoch am ##.7.20## das Fahrzeug verwertet und einen Verwertungserlös von 2.300,00 € erzielt. Die W C habe den erlösten Betrag mit einer Forderung, die sie gegen den Beklagten zu 2) persönlich hatte, in Höhe von 2.113,37 € verrechnet.

19

Dementsprechend beantragt der Kläger unter teilweiser Klagerücknahme nunmehr,

20

1.

21

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn

22

42.181,58 € und weitere 2.113,37 € zuzüglich

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4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

24

2.

25

den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit der

26

Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger

27

15.338,76 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

28

3.

29

den Beklagten zu 4) zu verurteilen, an ihn

30

35.790,43 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus

31

10.225,84 € seit dem 7.10.1998 und aus

32

25.564,59 € seit dem 1.7.1999 zu zahlen.

33

Die Beklagten beantragen,

34

die Klage abzuweisen.

35

Der Beklagte zu 2) behauptet, sämtliche Einlageforderungen seien erfüllt.

36

Hinsichtlich der Einzelheiten der diesbezüglichen Behauptungen wird ausdrücklich auf die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen.

37

Ferner beruft sich der Beklagte zu 2) ausdrücklich auf eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche.

38

Der Beklagte zu 4) hat zunächst vorgetragen, die fraglichen 70.000,00 DM seien in zwei Teilbeträgen in Höhe von 50.000,00 und 20.000,00 DM am ##.11.19## und am #.2.19## gezahlt worden und hat sich insoweit auf entsprechende Quittungen (Bl. ### d.A.) berufen.

39

Er hat sodann in der mündlichen Verhandlung vom 17.8.2005 auf Vorhalt von Widersprüchen aus diesen Quittungen zu Protokoll erklärt, dass es in dem Gesellschaftsverhältnis insbesondere zum Zeitpunkt des Beitritts verschiedene Zahlungen gegeben habe, die sich heute aufgrund fehlender Unterlagen nicht mehr alle im einzelnen auflisten ließen. Es habe dort Darlehen gegeben, die er Herrn T zur Verfügung gestellt habe, die teilweise auch zurückgezahlt worden seien, teilweise aber auch nicht, so dass die Zahlungen quasi hin- und hergegangen seien, ohne dass das heute noch in allen Einzelheiten nachvollziehbar, jedenfalls anhand von Belegen nachzuweisen wäre. Zielrichtung sei es gewesen, dass das, was nicht habe zurückgezahlt werden können, in die Gesellschaft habe einfliessen sollen und zwar "als mein Gesellschaftsanteil".

40

In dem nachgelassenen Schriftsatz vom ##.9.20## hat er ergänzend vorgetragen, es seien nach Abschluss des notariellen Vertrages in 5 Teilleistungen insgesamt 220.000,00 DM an die Schuldnerin geflossen. Die Schuldnerin habe demgegenüber nur in 4 Zahlungen 127.000,00 DM zurückgezahlt, so dass sich noch eine Überzahlung des Beklagten zu 4) ergebe. Diese Zahlungen hat der Beklagte zu 4) auf entsprechenden Vorhalt der Beklagten dann im Schriftsatz vom ##.10.20## teilweise korrigiert, dabei jedoch betont, dass jedenfalls eine Überzahlung seinerseits vorliege. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit ausdrücklich auf Bl. ###/### der Gerichtsakte Bezug genommen.

41

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 17.8.2005 (Bl. ### ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

43

Die Klage ist, soweit über sie nach Teilrücknahme (bzgl. des Zinsanspruches gegenüber dem Beklagten zu 2) und insgesamt gegenüber dem Beklagten zu 3) und teilweiser (übereinstimmend konkludent erklärter) Erledigung (gegenüber der Beklagten zu 1) durch Urteil noch zu befinden war, in vollem Umfange begründet.

44

I.

45

Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2)

46

1.

47

Der Beklagte zu 2) schuldet dem Kläger gemäß §§ 16, 19 GmbHG die Zahlung restlicher Einlagezahlungen in Höhe von insgesamt 42.181,58 €.

48

Der Beklagte zu 2), der für die Einzahlungen auf die Stammeinlagen die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. dazu nur BGH NJW 1992, 2698; Baumbach/Hueck, Kom. zum GmbHG, Rdnr. 8 zu § 19) hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass über die von dem Kläger bei seiner Berechnung der Klageforderung zugrunde gelegten Zahlungen hinaus weitere Einlageleistungen erbracht worden sind. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf vermeintliche Sacheinlagen berufen hat, war sein diesbezügliches Vorbringen unerheblich, nachdem der Kläger unter Vorlage der notariellen Urkunde vom ##.1.19## nachgewiesen hat, dass die Gesellschafter im notariellen Kapitalerhöhungsbeschluss vom gleichen Datum eine Bareinlageverpflichtung ausdrücklich vereinbart haben.

49

Der pauschale Hinweis auf aufgrund des Zeitablaufs aufgetretene Beweisschwierigkeiten und auf vermeintlich umfassende Aktenkenntnis des Klägers genügt angesichts der dargelegten Beweislastverteilung ebenso wenig für ein substantiiertes Vorbringen wie der Hinweis, dass nach Auskunft des früheren Steuerberaters evtl. nicht gezahlte Einlagen in den Bilanzen der Folgejahre sicher gesondert ausgewiesen worden wären. Hier hätte es dem Beklagten zu 2) vielmehr oblegen, im einzelnen darzutun, wann, wer, durch welche Zahlungen die zugrunde liegenden Einlageforderungen getilgt haben sollte.

50

Da es insoweit an jedwedem konkreten Sachvortrag des Beklagten zu 2) mangelt, genügt auch sein Hinweis auf die vermeintliche Erklärung des früheren Gesellschafters U, wonach dieser bei Verkauf seines Geschäftsanteils ausdrücklich versichert habe, er habe die Einlagen auf seinen Geschäftsanteil in vollem Umfange erbracht, nicht den an substantiierten Sachvortrag zu stellenden Anforderungen. Eine Vernehmung des Zeugen U zu diesem Thema kam daher nicht in Betracht.

51

Der Beklagte zu 2) schuldet daher auf den bei der Kapitalerhöhung am ##.1.19## übernommenen Kapitalanteil noch einen restlichen Betrag in Höhe von 28.760,17 € (56.250,00 DM) sowie -gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 3)- aus dem am #.2.19## von dem Gesellschafter E übernommenen Teilgeschäftsanteil von 2.000,00 DM einen 75 %-igen Anteil von 1.500,00 DM und aus dem am ##.12.19## von diesem Gesellschafter übernommenen Teilgeschäftsanteil von 33.000,00 DM einen 75 %-igen Anteil in Höhe von 74.750,00 DM, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 13.421,41 € (26.250,00 DM). Dies entspricht dem Ausspruch im Tenor zu Ziff. 1.

52

Ferner schuldet er -als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1)- aus dem von dieser am ##.12.19## übernommenen Teilanteil in Höhe von 40.000,00 DM einen 75 %-igen Anteil in Höhe von 15.338,76 € (30.000,00 DM). Dem entspricht die Tenorierung zu Ziff. 2.

53

2.

54

Darüberhinaus ist der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 2.113,37 € zu zahlen.

55

Wenn die W C -berechtigterweise- das ihr sicherungsübereignete Fahrzeug der Insolvenzschuldnerin verwertet und den Erlös mit einem Gutschriftenbetrag in Höhe von 2.113,37 € dem Privatkonto des Beklagten zu 2) gutgeschrieben hat, so ist dieser in entsprechendem Umfang zu Unrecht bereichert und dementsprechend zur Rückzahlung an den Kläger verpflichtet.

56

3.

57

Der darüber hinausgehende jetzt nur noch begehrte und zuerkannte Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

58

4.

59

Diese Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2) sind nicht verjährt.

60

Hinsichtlich des zuletzt erwähnten Bereicherungsanspruchs folgt dies schon daraus, dass dieser Anspruch erst im Juli 2002 entstanden und die dreijährige Verjährungsfrist zum 1.1.2003 begonnen hat. Die Klage datiert von Dezember 2004.

61

Aber auch die gesellschaftsrechtlichen Einlageforderungen sind noch nicht verjährt.

62

Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass durch die gesetzlichen Änderungen von Verjährungsregelungen im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und die im Anschluss erfolgten ergänzenden Bestimmungen im Rahmen des Verjährungsanpassungsgesetzes und der zugrunde liegenden Übergangsvorschriften eine gewisse Verunsicherung bei der Frage der Verjährung solcher Forderungen entstanden ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber selbst -wie sich aus den Gesetzesmaterialien zum Verjährungsanpassungsgesetz ergibt- eine ausdrückliche Klarstellung im Rahmen des § 19 GmbHG für erforderlich gehalten und sich insoweit für eine neue 10-Jahresfrist entschieden.

63

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend aber nicht die Übergangsregelung des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB anzuwenden. Vielmehr richtet sich die Verjährung hier nach Art. 229 § 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB.

64

Nach zutreffender Auffassung ist nämlich durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die bis dahin nach einhelliger Auffassung geltende 30-jährige Verjährungsfrist für gesellschaftsrechtliche Einlageforderungen nicht geändert worden, sondern galt bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes unverändert weiter (vgl. dazu Mansel/Stürner, Anwaltskommentar, Rdnr. 21 zu § 195 BGB i.V.m. Rdnr. 14 zu § 194 BGB; Mansel/Budzikiewicz, NJW 2005, 321 ff., 327 ff.). Der Reformgesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, der zunächst in § 194 Abs. 3 BGB ausdrücklich eine Ausdehnung auf außerhalb des BGB geregelte Ansprüche vorgesehen hatte, hat durch den Verzicht auf eine solche Regelung ausdrücklich offengelassen, ob die Änderungen der §§ 195, 199 BGB Auswirkungen auf die Anspruchsverjährung außerhalb des BGB haben sollte. Grund dafür war das Fehlen von Überprüfung der entsprechenden Ansprüche darauf, ob eine Verjährung in der nunmehr dreijährigen Regelfrist überhaupt angemessen war (vgl. dazu ausführlich Mansel/Stürner, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 194). Daher galt die 30-jährige Verjährungsfrist zunächst insoweit weiter. Wenn sich der Gesetzgeber dann später angesichts der Diskussionen über eine dadurch möglicherweise (nach teilweiser Auffassung) doch verursachte kürzere Verjährungsfrist (kontrovers diskutiert wird insoweit die Frage, ob eine 10-jährige oder eine 3-jährige Regelverjährung solcher Ansprüche in Betracht kommen ( nur letztere Auffassung könnte im vorliegenden Fall zu einer abweichenden Auffassung gelangen; dann müßten sich diese Autoren in der Literatur allerdings noch mit der aus Art. 14 GG folgenden Problematik der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung dieser Regelung befassen (vgl. zum Streitstand ausführlich Mansel/Budzikiewicz, a.a.O.)) zu einem ergänzenden Handeln entschlossen und dabei in den Materialien auf eine ansonsten drohende kurze dreijährige Verjährungsfrist hingewiesen hat, so hindert dies die hier vertretene Rechtsauffassung nicht. Eine mißverständliche Äußerung in den Gesetzesmaterialien vermag die zur Rechtsanwendung berufenen Gerichte ebenso wenig zu binden, wie ein in Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB möglicherweise ansatzweise enthaltener indirekter Hinweis auf eine mögliche anderweitige gesetzgeberische Intention (vgl. auch insoweit Mansel/Butzikiewicz, a.a.O., NJW 2005, 329).

65

Dementsprechend entfiel die zugrunde liegende Einlagenforderung zunächst bis zum 14.12.2004 ununterbrochen der 30-jährigen Verjährungsfrist. Am 15.12.2004 wurde gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB dann die alte 30-Jahresfrist durch die neue kürzere 10-Jahresfrist ersetzt, die dementsprechend erst am 14.12.2014 (vor Ablauf der bisher gültigen 30-jährigen Frist) abläuft.

66

II.

67

Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 4)

68

Der Beklagte zu 4) ist aufgrund der im notariellen Vertrag vom #.10.19## enthaltenen Regelung verpflichtet, an den Kläger einen (weiteren) "Anpassungsbetrag" in Höhe von 35.790,43 € (70.000,00 DM; 20.000,00 DM waren sofort fällig, 50.000,00 DM zum 30.6.1999) zu zahlen.

69

Der Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass er diese Verpflichtung zwischenzeitlich erfüllt hat.

70

Sein diesbezüglich vor der mündlichen Verhandlung erfolgter Vortrag war -wie der Kläger im einzelnen dargelegt und der Beklagte zu 4) im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat- schlicht unzutreffend, da die vorgelegten Quittungen lediglich eine befristete Zurverfügungstellung von Barmitteln belegen, ohne dass ein Bezug zu dem hier geschuldeten "Anpassungsbetrag" erkennbar wäre.

71

Dementsprechend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung persönlich befragt auch wörtlich ausdrücklich folgendes eingeräumt:

72

"Es hat hier in dem Gesellschaftsverhältnis insbesondere zum Zeitpunkt des Beitritts verschiedene Zahlungen gegeben, die ich heute aufgrund fehlender Unterlagen nicht mehr alle im einzelnen auflisten kann. Es gab dort Darlehen, die ich Herrn T zur Verfügung gestellt habe, die teilweise auch zurückgezahlt worden sind, teilweise aber auch nicht, so dass die Zahlungen quasi hin- und hergingen, ohne dass das heute noch in allen Einzelheiten nachvollziehbar wäre, jedenfalls anhand von Belegen nachzuweisen wäre.

73

Zielrichtung war, dass das, was nicht zurückgezahlt werden konnte, in die Gesellschaft hineinfliessen sollte und zwar als mein Gesellschaftsanteil."

74

Unter diesen Umständen hält die Kammer sein im nachgelassenen Schriftsatz vom ##.9.20## enthaltenes Vorbringen für unzureichend. In diesem Zusammenhang erscheint es bemerkenswert, dass der Beklagte zu 4) auf entsprechende Vorhalte des Klägers im Schriftsatz vom ##.9.20## seine vorherigen Behauptungen bereits wieder in einzelnen Punkten korrigieren mußte.

75

Letztlich kann eine abschliessende Bewertung dieses Verhaltens, das auf einen -anerkanntermaßen unzulässigen- Vortrag ins Blaue hinein hindeutet, hier jedoch dahinstehen. Angesichts der von dem Beklagten im Termin abgegebenen Erklärung und im Hinblick darauf, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit des größeren Betrages in Höhe von 50.000,00 DM (30.6.1999) keinerlei Zahlungen erfolgt sind, hätte der Beklagte zu 4) nach Auffassung der Kammer seiner Substantiierungspflicht nur genügt, wenn er im einzelnen eine vollständige Gesamtabrechnung vorgetragen und darüberhinaus diese noch im einzelnen erläutert hätte. Jedenfalls aber hätte er näher dartun müssen, warum der Beklagte zu 3), der bislang während des gesamten Verfahrens über Monate keinerlei näheren Beiträge zum Zahlungsfluß zu leisten vermochte, nunmehr plötzlich alle (zum Teil erstmalig behaupteten) Zahlungen bekunden können soll. Die Kammer hält diesen Beweisantritt angesichts der Gesamtumstände für einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

76

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92, 100, 269 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

78

Streitwert:

79

Klageantrag zu 1): 44.294,95 €

80

(28.760,17 + 13.421,41 + 2.113,37 €)

81

Klageantrag zu 2): 15.338,76 €

82

Klageantrag zu 3): 35.790,43 €

83

Sa.: 95.424,14 €.