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Landgericht Bonn·16 O 62/04·31.05.2005

Klage auf Beraterhonorar: Abrechnung mit time-sheet ausreichend, Widerklage auf Auskunft abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Honorar für September 2004 aus einem Beratungsvertrag; die Beklagte bestritt Leistungserbringung und verlangte Auskunft über abgerechnete Zeiten. Zentral war, ob die vorgelegte Kostennote nebst time-sheet ausreichende Spezifizierung darstellt. Das LG Bonn gab der Klage statt, weil die Parteien die Abrechnungsweise zuvor vorbehaltlos anerkannt hatten und die Beklagte keine konkreten, substantiierten Einwendungen vortrug. Die Widerklage auf Auskunft wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Beraterhonorar in Höhe von 31.288,10 € stattgegeben; Widerklage auf Auskunft abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt im Vertrag eine Regelung zur Form und Detaillierung der Rechnungslegung, bestimmt sich der erforderliche Detaillierungsgrad nach Treu und Glauben und der zwischen den Parteien geübten Verkehrssitte.

2

Legt der Anspruchsteller eine schlüssige Rechnungslegung (etwa Kostennote mit time-sheet) vor, genügt dies zur Darlegung des Vergütungsanspruchs; der Schuldner muss daraufhin konkret und substantiiert darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen berechtigte Zweifel bestehen.

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Pauschale oder pauschal vehemente Bestreitungen der Leistungserbringung genügen nicht, um eine schlüssig dargestellte Abrechnung zu widerlegen.

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Ein rückwirkender vertraglicher Auskunftsanspruch über bereits abgerechnete Leistungen besteht nur, wenn der Anspruchsteller konkrete Indizien darlegt, die berechtigte Zweifel an bestimmten Abrechnungsposten begründen und deren Klärung ohne erheblichen Aufwand möglich ist.

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Bei Zahlungsverzug kann der Gläubiger Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.

Relevante Normen
§ 133 BGB§ 157 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 7 U 87/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.288,10 € nebst Zinsen i. H. v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2004 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte treibt Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Bedarfsartikeln, Brenn- und Treibstoffen sowie Baustoffen. Das Geschäftsjahr 2003 endete mit einem nicht unerheblichen Verlust. Deshalb gab es Überlegungen zur Sanierung, Konsolidierung und Verbesserung der Rentabilität des Unternehmens. Dies führte zu einer Kontaktaufnahme mit der Klägerin, einer Unternehmensberaterin.

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Die Parteien schlossen am 15.03.2004 einen Beratervertrag. Die danach von der Klägerin zu erbringenden Leistungen sollten durch deren geschäftsführenden Gesellschafter, Herrn L, erbracht werden (§ 7 des Vertrages). Nach § 1 des Vertrages waren zwei Leistungsphasen vorgesehen:

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In der Phase I sollte von der Beklagten eine Bestandsaufnahme gemacht werden, darauf aufbauend eine Unternehmensanalyse und Rentabilitätsprüfungen erfolgen und schließlich ein Zukunftskonzept erarbeitet und vorgelegt werden.

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In der Phase II sollte die Beklagte die in Phase 1 ermittelten und beschlossenen Maßnahmen zusammen mit der Klägerin umsetzen und kontrollieren.

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Die Parteien vereinbarten unter § 4 für die Erbringung der in § 1 des Vertrages unter Phase I bezeichneten Leistungen ein "Zeithonorar von € 1.000,00 pro Tag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer".

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Nebenkosten sollten gemäß § 5 des Vertrages gesondert vergütet werden.

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Auf dieser Basis rechnete die Klägerin ihre Tätigkeit für den Zeitraum März bis einschließlich August in insgesamt sechs Teilrechnungen i. H. v. insgesamt 148.898,78 € ab. Die Abrechnungen erfolgten dergestalt, dass die Klägerin in ihrer Kostennote jeweils die Anzahl der Tagessätze angab und ergänzend für den abgerechneten Zeitraum eine time-sheet beifügte, in der ohne nähere Erläuterungen die Zeitangaben sowie die Nebenkostenberechnung bezüglich Fahrtkosten enthalten waren. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Abrechnungen wird auf Bl. 124 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beratungsvertrages wird ausdrücklich auf Bl. 3 - 6 d. A. Bezug genommen.

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Im Laufe des Monats September 2004 kam es aus im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Umständen auf dem Hintergrund der Forderung des Geschäftsführers der Beklagten nach einer näheren Spezifizierung der Tätigkeit der Klägerin unter dem 29.09.2004 zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Beratungsvertrages vom 15.03.2004.

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Die Klägerin begehrt mit der Klage das Honorar für im Monat September erbrachte Unternehmensberaterleistungen. Sie stützt sich insoweit auf eine Kostennote vom 29.09.2004 (Bl. 8 d. A.), in der sie - entsprechend den Abrechnungen für März bis August 2004 - 25 Tagessätze Honorar geltend macht und der sie eine time-sheet für den Zeitraum vom 01.09 - 28.09.2004 beigefügt hat.

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Die Klägerin ist der Auffassung, angesichts des Abrechnungsverhaltens der Parteien in der Vergangenheit sei sie berechtigt, auch das Resthonorar für September 2004 auf dieser Basis geltend zu machen.

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Dementsprechend beantragt die Klägerin,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.288,10 € nebst Zinsen i. H. v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt sie im Wege einer Stufenklage,

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die Widerbeklagte zu verurteilen, der Widerklägerin über die im Zeitraum vom 01.07.2004 - 30.09.2004 auf der Grundlage des mit der Beklagten 15.03.2004 geschlossenen Beratungsvertrages erbrachten Leistungen Auskunft zu erteilen in Form einer die erbrachte Tätigkeit und den dafür benötigten Zeitaufwand konkret ausweisenden Aufstellung;

  1. die Widerbeklagte zu verurteilen, der Widerklägerin über die im Zeitraum vom 01.07.2004 - 30.09.2004 auf der Grundlage des mit der Beklagten 15.03.2004 geschlossenen Beratungsvertrages erbrachten Leistungen Auskunft zu erteilen in Form einer die erbrachte Tätigkeit und den dafür benötigten Zeitaufwand konkret ausweisenden Aufstellung;
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die Widerbeklagte zu verurteilen, einen sich nach Auskunftserteilung ergebenden, von der Widerklägerin auf die ihr von der Widerbeklagten erteilten Rechnungen überzahlten Betrag an die Widerklägerin zurückzuzahlen.

  1. die Widerbeklagte zu verurteilen, einen sich nach Auskunftserteilung ergebenden, von der Widerklägerin auf die ihr von der Widerbeklagten erteilten Rechnungen überzahlten Betrag an die Widerklägerin zurückzuzahlen.
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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet "mit Nachdruck", dass die Klägerin die abgerechneten Leistungen erbracht hat. Sie ist insoweit ergänzend der Auffassung, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihre Leistungen sowohl für September 2004 wie auch für den mit der Widerklage angesprochenen Zeitraum seit dem 01.07.2004 näher zu belegen. Es "liege auf der Hand, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin gegenüber im Einzelnen darzulegen, welche Leistungen sie erbracht und welche Zeit sie dafür aufgewendet habe". Nur so könne die Klägerin überhaupt überprüfen, ob die Beklagte den angegebenen Zeitaufwand auch wirklich für vertraglich geschuldete Leistungen benötigt habe oder nicht. Gerade dies aber müsse die Beklagte, insbesondere auch in Anbetracht der völlig unverständlichen Verweigerungshaltung der Klägerin mit Nachdruck bestreiten.

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Hinsichtlich der umfangreichen weiteren Darlegung der Parteien wird ausdrücklich auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet; die Widerklage ist unbegründet.

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I.

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Zur Klage:

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Die Klägerin hat aufgrund des Beratungsvertrages vom 15.03.2004 einen Anspruch auf Vergütung ihrer im Monat September für die Beklagte erbrachten Dienste. Diese hat sie mit ihrer Kostennote vom 29.09.2004 schlüssig berechnet. Die Beklagte hat hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.

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Da die Parteien im Beratungsvertrag selbst keine Festlegungen über Art und Umfang der gemäß § 4 des Vertrages die Fälligkeit begründenden Rechnungslegung getroffen haben, ist nach Auffassung der Kammer eine Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB erforderlich.

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Danach sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies fordern. Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es dabei für die Abrechnung von Unternehmensberatern keinen verbindlich festgelegten Standard, der es erforderlich machen würde, dass jede Rechnung zwingend alle abgerechneten Leistungen nach Ort, Zeit und persönlichem Aufwand spezifiziert aufführen müsste. Der Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens bedurfte es daher angesichts der umfangreichen kaufmännischen Erfahrungen auch der erkennenden Handelsrichter nicht.

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Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend vielmehr entscheidend darauf abzustellen, welche Anforderungen die Parteien in der Vergangenheit selbst an die Spezifizierung der entsprechenden Rechnungen für die Vormonate gestellt haben. Dabei ist festzustellen, dass die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Tätigkeit für September 2004 abgerechnet hat (Angabe der Tagessätze unter Bezugnahme auf ein sogenanntes time-sheet) jeweils ausgereicht hat, um die Beklagte zur Zahlung (von insgesamt 148.898,78 € zu veranlassen. Noch Mitte September 2004 (ausweislich des Vermerks auf der Abrechnung vom 01.09.2004 für August 2004, Bl. 134 d. A., wurde diese am 14.09.2004 bezahlt) hat die Beklagte entsprechende Angaben ausreichen lassen und die höchste Monatsabrechnung über 34.649,32 € ohne jedweden Vorbehalt ausgeglichen.

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Unter diesen Umständen ist die Kammer der Auffassung, dass die Klägerin - ohne ihre ergänzenden Darlegungen in den im Schriftsatz vom 18.05.2005 beigefügten ergänzenden Erläuterungen - schon mit ihrem auf die Rechnung bezogenen Sachvortrag zunächst in vollem Umfang ihrer Substantiierungspflicht genügt und die Forderung schlüssig dargetan hat.

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Dem hätte die Beklagte nunmehr ihrerseits substantiiert entgegentreten müssen. Dies hat sie - trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer - nicht getan. Dazu genügt - worauf die Kammer ausdrücklich hingewiesen hat - nicht, dass die Beklagte "mit Nachdruck bestreitet", dass die Klägerin überhaupt die ihr vertraglich obliegenden Aufgaben erfüllt hat. Vielmehr hätte sie ausgehend von der Abrechnung und dem entsprechenden time-sheet im Einzelnen darlegen müssen, in welchem Umfange (begründete) Zweifel an der vorgelegten Abrechnung bestehen. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin verhält sich hierzu an keiner Stelle. Die statt dessen geäußerten Zweifel an der Qualität der Tätigkeit der Klägerin sind angesichts der zugrundeliegenden Dienstverhältnisse für die Honorarabrechnung unerheblich. Der pauschale Vorwurf, der Geschäftsführer der Klägerin habe sich abweichend vom Auftragsinhalt wochenlang mit der unerheblichen Frage der Kündigung einer Mitgesellschafterin beschäftigt, hält die Kammer angesichts der Komplexität des Beratervertrags ohne nähere Erläuterungen ebenfalls für unzureichend.

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Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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II.

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Zur Widerklage:

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Die Widerklage ist unbegründet.

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Der Beklagten steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

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Nach dem oben zur Klage Ausgeführten hat die Beklagte keinen vertraglichen Auskunftsanspruch, nachdem sie sich in der Vergangenheit vorbehaltlos auf die Abrechnungsweise der Klägerin eingelassen hat. Sie hätte daher bei Aufrechterhaltung des Vertrages einfach zukünftig eine differenzierte Abrechnung verlangen können.

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Für die Vergangenheit kämen ergänzende Auskunftsansprüche allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte im Einzelnen substantiiert dargetan hätte, dass berechtigte Zweifel an bestimmten Abrechnungspunkten bestehen, die von der Klägerin ohne größeren Aufwand durch mehrere Darlegungen beseitigt werden könnten. Auch insoweit fehlt es jedoch an einem substantiierten Parteivortrag der Beklagten.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet in § 709 ZPO.

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Streitwert: 53.288,10 €

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Der Streitwert der Klageforderung ergibt sich aus dem geltend gemachten Anspruch (31.288,10 €).

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Der Streitwert für die Stufenklage war vorliegend gemäß § 3 ZPO zu bestimmen. Die Kammer hat insoweit die Honorarforderung der Klägerin für Juli und August i. H. v. insgesamt 67.012,28 € zugrundegelegt und den Ansatz von etwa 1/3 dieses Wertes (22.000,00 €) für angemessen erachtet.