Herausgabe von Lohnsteuerkarten trotz Streit um Hinterlegungsfreigabe
KI-Zusammenfassung
Ein ehemaliges Vorstandsmitglied verlangte die Rückgabe seiner Lohnsteuerkarten 2003/2004 mit Bescheinigung abgeführter Lohnsteuer. Die Gesellschaft verweigerte die Herausgabe unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Freigabe hinterlegter Sicherheitsleistung. Das LG bejahte einen Herausgabeanspruch ohne Zurückbehaltungsrecht und stellte Verzugs-Schadensersatz dem Grunde nach fest. Auf die Widerklage wurde die Freigabe des Hinterlegungsbetrags weitgehend zugesprochen, jedoch nur Zug um Zug gegen Freigabe eines Restzinsbetrags zugunsten des Klägers.
Ausgang: Klage auf Herausgabe der Lohnsteuerkarten und Feststellung der Ersatzpflicht stattgegeben; Widerklage auf Freigabe des Hinterlegungsbetrags weitgehend Zug um Zug, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Herausgabe von Lohnsteuerkarten und Bescheinigung abgeführter Lohnsteuer besteht als Nebenpflicht aus dem früheren Vertragsverhältnis und kann sich zudem aus der Eigenart des Herausgabegegenstands ergeben.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger zur Wahrnehmung steuerlicher Rechte auf die Arbeitspapiere angewiesen ist und diese für den Schuldner keinen eigenständigen materiellen Wert haben.
Verweigert der Schuldner die geschuldete Herausgabe trotz Fristsetzung, gerät er in Verzug und haftet dem Grunde nach auf Ersatz des hierdurch verursachten Schadens; bei noch ungewisser Schadenshöhe ist eine Feststellungsklage zulässig.
Die Konnexität i.S.d. § 33 ZPO ist gegeben, wenn Klage- und Widerklageansprüche ihren Ursprung in demselben Lebens- und Rechtsverhältnis haben, ohne dass Identität des unmittelbaren Rechtsgrundes erforderlich ist.
Bei Sicherheitsleistung durch Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung kann die Zweckbestimmung der Teilleistung (§ 367 Abs. 2 BGB) die Tilgungsreihenfolge verbindlich festlegen; die Freigabe des Hinterlegungsbetrags ist nur insoweit zu versagen, als aus dem gesicherten Titel noch ein fälliger Restanspruch besteht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die auf dessen Namen ausgestellten Lohnsteuerkarten für die Jahre 2003 und 2004 herauszugeben.Auf den Lohnsteuerkarten ist die für den Kläger abgeführte Lohnsteuer zu bescheinigen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass die Beklagte die Lohnsteuerkarten nicht spätestens am 24.09.2004 an den Kläger zurückgegeben hat.
3.
Auf die Widerklage wird der Kläger Zug um Zug gegen Freigabe eines Teilbetrages i. H. v. 46,51 € durch die Beklagte verurteilt darin einzuwilligen, dass der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts C unter dem Aktenzeichen ## HL ###/## hinterlegte Betrag in Höhe eines Teilbetrages von 16.600,92 € an die Beklagte ausgezahlt wird.
4.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
6.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. vorläufig vollstreckbar.
Hinsichtlich des Tenors zu 3. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung der Beklagten i. H. v. 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Im Übrigen ist das Urteil für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung i. H. v. jeweils ,110% des zu Vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Beklagten. Die Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien hat zu mehreren juristischen Auseinandersetzungen zwischen diesen geführt. Das vorliegende Verfahren ist daher nur Teil einer seit nunmehr Jahren andauernden längeren gerichtlichen Auseinandersetzung.
Die Parteien streiten insbesondere in einem Verfahren vor dem Landgericht C2 - ## O ###/## - über die Wirksamkeit der Abberufung des Klägers als Vorstandsmitglied.
Das Landgericht C2 hat in diesem - nicht rechtskräftigen - Verfahren umgekehrten Rubrums durch Urteil vom 02.07.2003 u. a. wie folgt entschieden:
,,1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147.731,34 € nebst 5,8 % Zinsen seit dem 16.11.2002 Zug um Zug gegen· die Übertragung von 1.980 Vorzugsaktien der M AG, Sitz M2, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts N zu HRB ####, zu zahlen.
2. - 3 ....
4.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Beschluss des Aufsichtsrats der Klägerin vom 31.05.2002 über die Abberufung des Beklagten als Vorstandsmitglied unwirksam ist.
5.
Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 46.162,46 € hebst Zinsen i. H. v. jeweils 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 5.788,58 € seit dem 01.06.2002, von 19.246,54 € seit dem 01.07.2002, von 32.704,50 € seit dem 01.08.2002 und von 46.162,46 € seit dem 01.09.2002 in der Weise zu zahlen, dass die auf diese Beträge entfallende Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt, der Restbetrag an den Beklagten direkt zu zahlen ist.
6.-10- ...
11.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1., 5. und 10. Jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % und hinsichtlich des Tenors zu 8. nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 2.700,00 €."
Die Beklagte hat hinsichtlich des unter Ziffer 5. titulierten Anspruchs des Klägers zunächst die Aufrechnung mit der ihr unter Ziffer 1. zuerkannten Forderung erklärt, soweit der Anspruch des Klägers nicht auf Zahlung an das Finanzamt gerichtet war. Die Wirksamkeit dieser Aufrechnung wurde vom Kläger bestritten und war Gegenstand einer Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten gegen den Kläger. Der Rechtsstreit wurde von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Beklagte leistete deswegen zur Abwendung der vom Kläger betriebenen Zwangsvollstreckung Sicherheit durch Hinterlegung des titulierten Hauptanspruchs i. H. v. 46.162,46 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts C (Al: ## HL ###/##), Sie zahlte deswegen unter dem 23.10.2003 zunächst 46.100,00 € und unter dem 03.11.2003 weitere 62,46 € auf der Gerichtskasse ein.
In dem noch nicht abgeschlossenen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts C2 erwirkte der Kläger unter dem 07.11.2003 einen Beschluss des Kammergerichts, in dem es im Tenor wie folgt heißt:
"Das Urteil des Landgerichts C2 vom 02.07.2003 -## 0 ###/## - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Klägerin unter Ziffer 5. auf die Widerklage verurteilt wurde, an den Beklagten bzw. das Finanzamt 46.182,46 € nebst Zinsen i. H. v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.788,58 € seit dem 01.06. 2002, aus 13.457,96 € seit dem 01.07.2002,aus 13:457,96 € seit dem 01.08.2002 und aus 13.457,96 € seit dem 01.09.2002 zu zahlen."
Das Kammergericht führte in dem Beschluss zur Begründung aus, dass auf den gemäß § 537 ZPO zulässigen und begründeten Antrag des Beklagten vom 16.10.2003 das Urteil des Landgerichts entsprechend dem Beschlusstenor ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären war, nachdem die Beklagte des vorliegenden Verfahrens die Verurteilung auf die Widerklage insoweit nicht angefochten hatte und die Berufungserwiderungsfrist inzwischen abgelaufen war.
Mit Schriftsatz vom 14.11.2003 erklärten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegenüber der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht C die Freigabe eines Teils des hinterlegten Betrages. Die Freigabe betraf den an den Kläger zu zahlenden Betrag i. H. v. 2.497,00 €, der nicht der Pfändung unterlag, und die ihm (auf den Betrag von 17.583,52 €) zustehenden Zinsen i. H. v. insgesamt 1.848,89 €, insgesamt also 4.345,89 €. Dementsprechend wurde von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts C am 26.11.2003 ein Betrag von 4.345,89 € an den Kläger ausgezahlt.
Da durch die Auszahlung des auf Zinsen entfallenden Teilbetrages die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit unter den Betrag der Hauptforderung von 46.162,46 € gefallen war, zahlte die Beklagte nach Auszahlung der 4.345,89 € am 26.11.2003 einen weiteren Betrag i. H. v. 3.677,00 € bei der Gerichtskasse ein.
Die Beklagte berechnete die steuerlichen Abzüge des Beklagten mit insgesamt 15.086,52 € und überwies diesen Betrag, nachdem der Kläger sich geweigert hatte der Freigabe eines entsprechenden Betrages bei der Hinterlegungsstelle zuzustimmen, am 23.12.2003 an das Finanzamt C2.
Am 29.03.2004 pfändete der Kläger ein Guthaben der Beklagten bei der D AG i. H. v. 28.621,34 €. Der Betrag wurde am 14.04.2004 an den Kläger ausgezahlt.
Schließlich gab die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2004 einen weiteren Teilbetrag des hinterlegten Geldes i. H. v. 257,40 € frei, der am 13.05.2004 an den Kläger ausgezahlt wurde. Unter dem gleichen Datum erfolgte aufgrund einer entsprechenden Freigabeerklärung des Klägers die Auszahlung eines Teilbetrages i. H. v. 28.578,94 € des hinterlegten Geldes an die Beklagte.
Unter dem Aktenzeichen ## HL ###/## sind seither noch 16.647,23 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts C hinterlegt.
Die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten hatten dem Kläger mit Schreiben vom 30.04.2004 (vgl. im Einzelnen BI. #/# d. A.) mitgeteilt, dass die Beklagte die an das Finanzamt geleisteten Steuerzahlungen durch Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bescheinigen werde und forderte diesen dementsprechend zur Verfügungstellung der Lohnsteuerkarte 2003 auf. Der Kläger übersandte der Beklagten daraufhin die Lohnsteuerkarten für die Jahre 2003/2004.
Trotz verschiedener Aufforderungen zur Rückgabe der ausgefüllten Lohnsteuerkarten, zuletzt mit Schreiben vom 08.09.2004 unter Fristsetzung vom 24.09.2004 (vgl.BI. # d. A.) verweigert die Beklagte bis heute die Herausgabe und meint, wie sie insbesondere widerklagend geltend macht, hierzu nur Zug um Zug gegen Freigabe des bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Betrages verpflichtet zu sein.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei unbedingt zur Herausgabe der Lohnsteuerkarten verpflichtet und habe sich - wie er mit dem Klageantrag zu 2) festzustellen begehrt - durch die Weigerung der Herausgabe dementsprechend dem Grunde nach schadensersatzpflichtig gemacht. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen sei sowohl aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses wie auch aufgrund entsprechender Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen.
Die Widerklage der Beklagten hält er für unzulässig, weil seiner Ansicht nach die speziellen Voraussetzungen des § 33 ZPO vorliegend nicht erfüllt seien. Jedenfalls aber sei diese über den - teilweise - anerkannten Umfang hinaus unbegründet; weil ihm noch Restzahlungsansprüche sowie seinerzeit ein Zurückbehaltungsanspruch gegenüber einem eventuellen Freigabeanspruch der Beklagten zustünden.
Insoweit trägt er vor, dass die Beklagte seinen titulierten Zahlungsanspruch bislang nur teilweise erfüllt habe. Insbesondere stehe ihm auch noch ein höheres Entgelt zu. Keinesfalls habe das Kammergericht mit seiner Zwischenentscheidung die Zinsentscheidung des Landgerichts korrigiert. Vielmehr stehe ihm weiterhin ein titulierter Zinsanspruch i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
Dementsprechend berühmt sich der Kläger eines fortbestehenden Anspruchs in Höhe eines Restgehalts von 2.866,74 € und eines weiteren Zinsanspruchs i. H. v. 5.512,04 €, mit insgesamt 8.378,78 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnungen des Klägers wird ausdrücklich auf dessen Schriftsatz vom 17.12.2004 (vgl. BI. ## - ## d. A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der Lohnsteuerkarten beantragt der Kläger ergänzend, gemäß § 710 ZPO das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zum Einen drohe der Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils kein Schaden, zum Anderen sei er, der auf die Herausgabe der Karten zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Finanzamt angewiesen sei, aufgrund seiner Vermögensverhältnisse - wie er eidesstattlich versichert - zur Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage.
Dementsprechend beantragt der Kläger,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn die auf seinen Namen ausgestellten Lohnsteuerkarten für die Jahre 2003 und 2004 herauszugeben. Auf den Lohnsteuerkarten ist die für den Kläger abgeführte Lohnsteuer zu bescheinigen.
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass sie die Lohnsteuerkarten nicht spätestens am 24.09.2004 an den Kläger zurückgegeben hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
den Kläger zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts C unter dem Aktenzeichen ## HL ###/## hinterlegte Betrag i. H. v. 16.647,23 € Zug um Zug gegen Herausgabe der Lohnsteuerkarten 2003 und 2004 an die Beklagte ausgezahlt wird.
Der Kläger erkennt den Anspruch der Beklagten auf Freigabe der zu Aktenzeichen ## HL ###/## hinterlegten Beträge an, soweit der hinterlegte Betrag 5.512,04 € übersteigt, jedoch nur Zug um Zug,
A)
gegen Rückgabe der Lohnsteuerkarten mit der wie im Schriftsatz vom 17.12.2004 berechneten, Eintragung des Bruttolohns und der einbehaltenen Steuern,
B)
gegen Zahlung der im Schriftsatz vom 17.12.2004 im Einzelnen berechneten 2.866,74 €.
Im Übrigen beantragt er,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ihr stehe an den Lohnsteuerkarten ein Zurückbehaltungsrecht zu. Ein Zurückbehaltungsrecht könne ihrer Auffassung nach lediglich dann ausgeschlossen sein, wenn ein Arbeitnehmer wegen des Fehlens einer Lohnsteuerkarte nicht in der Lage sei, seiner Steuererklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt nachzukommen. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Kläger ein ehemaliges Vorstandsmitglied und damit keinesfalls arbeitnehmerähnlich sei.
Im Übrigen habe sie die titulierten Zahlungsansprüche des Klägers, die das Kammergericht durch Beschluss vom 07.11.2003 im Zinsanspruch von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz reduziert habe, vollständig erfüllt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Berechnungen der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 03.12.2004 (vgl. BI. ## ff. d. A.) und vom 17.01.2005 (BI. ## ff. d. A.) verwiesen.
Dementsprechend sei sie zur Herausgabe der Lohnsteuerkarten nur Zug um Zug gegen Freigabe des hinterlegten Betrages verpflichtet.
Im Hinblick auf den Antrag des Klägers nach § 710 ZPO hat die Beklagte vorsorglich einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt und insoweit ausgeführt, sie sei der Auffassung, dass ihr ansonsten keinerlei Möglichkeiten zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts mehr zustehe, sobald die Lohnsteuerkarten an den Kläger ausgehändigt worden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll vom 02.02.2005 (vgl. BI. ### ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Akte der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts C - ## HL ###/## - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Widerklage ist zulässig und überwiegend allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Zur Klage:
1.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der ausgefüllten Lohnsteuerkarten - entsprechend der von dieser an das Finanzamt abgeführten Steuern - für das Jahr 2003 und 2004. Dies ergibt sich sowohl aus der Natur der Sache wie auch als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien früher bestehenden Vertragsverhältnis, ohne dass es insoweit auf die exakte juristische Einordnung dieses Vertrages ankommt. Insbesondere steht der Beklagten insoweit auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich auch dies - ohne nähere rechtliche Einordnung der vertraglichen Beziehungen der Parteien zu denen beide Parteien hier letztlich ohnehin nur fragmentarisch Angaben gemacht haben - schon aus der Natur der Sache. Insoweit entspricht es einhelliger Auffassung, dass der Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts davon abhängig ist, welche Bedeutung die Rechtsordnung dem Hauptanspruch des Gläubigers beimisst. Anerkannt ist dabei insbesondere, dass sich ein Ausschluss auch aus der Eigenart des Gegenstandes ergeben kann. Als typisches Beispiel werden dabei etwa Arbeitspapiere angeführt (vgl. zum Ganzen nur Keller in Münchener Kommentar zum BGB, Rn 53 zu § 273 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Nach Auffassung der Kammer gilt Entsprechendes auch hier. Auch wenn der Kläger als Vorstandsmitglied kein Arbeitnehmer war; so ist vorliegend doch allein erheblich, dass er - wie auch die Beklagte ausdrücklich eingeräumt hat - zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen gegenüber dem Finanzamt auf die Herausgabe der ausgefüllten Lohnsteuerkarten angewiesen ist. Demgegenüber stellen diese für die Beklagte keinerlei materiellen Wert dar. Unabhängig davon, ob sich - wofür hier bereits manches spricht - aus der Aufforderung der Beklagten diese Lohnsteuerkarten zum Zwecke der Eintragung der geleisteten Lohnsteuerzahlungen zu übersenden, schon ein konkludenter vertraglicher Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts ergibt, kann die Beklagte daher hier die Herausgabe der Lohnsteuerkarten nicht verweigern.
2.
Da sich die Beklagte aufgrund des Aufforderungsschreibens des Klägers vom 08.09.2004 spätestens seit dem 24.09.2004 mit ihrer Herausgabeverpflichtung in Verzug befindet, ist sie dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger den durch diesen Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Da der Kläger einen solchen Schaden vor der endgültigen Abrechnung mit dem Finanzamt derzeit noch nicht abschließend beziffern kann, ist er berechtigt, seinen diesbezüglichen Anspruch entsprechend Ziffer 2. des Tenors hier feststellen zu lassen.
II.
Zur Widerklage:
1.
Die Widerklage ist zulässig.
§ 33 Abs. 1 ZPO verlangt insoweit lediglich, dass der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang ist vorhanden, wenn die geltend gemachten Forderungen auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind, beide also aus dem gleichen Rechtsverhältnis hervorgehen, ohne dass gerade die völlige Identität des unmittelbaren Rechtsgrundes vorhanden sein muss (vgl. etwa Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, Rn 15 zu § 33 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Für die von § 33 ZPO geforderte Konnexität ist es ausreichend, dass die mit Klage und Widerklage wechselseitig geltend gemachten Ansprüche ihren gemeinsamen Ursprung in der früheren Stellung des Klägers als Vorstand der Beklagten haben.
2.
Aus dem zur Klage Ausgeführten ergibt sich bereits, dass die möglichen Freigabeansprüche der Beklagten hinsichtlich des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts C hinterlegten Betrages in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Herausgabepflicht betreffend die Lohnsteuerkarten stehen. Der diesbezügliche Antrag der Beklagten konnte deshalb schon keinen Erfolg haben. Eine interessengerechte Auslegung des Antrages ergibt jedoch, dass die Beklagte auch unabhängig von einem eventuellen Zurückbehaltungsrecht an den Lohnsteuerkarten die Freigabeerklärung des Klägers zur Auskehrung des hinterlegten Betrages begehrt.
Gegenüber diesem überwiegend begründeten Anspruch kann der Kläger nach Auffassung der Kammer mit Blick auf seine Lohnsteuerkarten zwar ebenfalls kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen; allerdings besteht dieser Anspruch nur in Höhe eines Betrages von 16.600,92 € und ist abhängig davon, dass die Beklagte Zug um Zug gegen die Freigabeerklärung des Klägers ihrerseits einen Betrag von 46,51 € zur Auszahlung an den Kläger freigibt.
Die zugunsten des Klägers titulierte Hauptforderung i. H. v. 46.162,46 € ist in Folge Zahlung zwischenzeitlich vollständig getilgt.
Dazu gilt im Einzelnen Folgendes:
Am 26.11.2003 wurden an den Kläger 4.345,89 € des von der Beklagten hinterlegten Betrages ausgezahlt. Grundlage bildete die Freigabeerklärung, die die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 14.11.2003 (- Beiakte AG C, ## HL ###/## - BI. ## ff. der Beiakten) erklärt hatten. Aus dieser Erklärung, insbesondere aus der Zinsaufstellung BI. ## d. BA, ergibt sich, dass die Beklagte dabei gemäß § 367 Abs. 2 BGB eine vom Regelfall des § 367 Abs. 1 BGB abweichende, gleichwohl - da vom Kläger nicht zurückgewiesene - bindende Zweckbindung getroffen hat, wonach 1.848,89 € an Zinsen und 2.497,00 € auf die Hauptforderung gezahlt werden sollten. Aus den weiteren Ausführungen der Beklagten in diesem Schreiben, insbesondere zu der - wie noch auszuführen sein wird - verfehlten Rechtsauffassung zur Auswirkung des Kammergerichtsbeschlusses vom 12.08.2003 auf die titulierte Zinsforderung des Klägers ergibt sich nach Auffassung der Kammer zwingend, dass die Beklagte sich weigerte, über den ausgewiesenen Zinsanspruch hinaus weitere Zinsen zu zahlen. Dies rechtfertigt die Auslegung, dass alle weiteren Zahlungen von ihr nur auf die Hauptforderung geleistet werden sollten. Diese Zweckbestimmung hält die Kammer - auch hinsichtlich des durch Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrages,- insgesamt für bindend.
Durch Auszahlung des Teilbetrages von 2.497,00 € verminderte sich daher die Hauptforderung zunächst auf 43.665,46 €.
Sodann hat die Beklagte am 23.12.2003 eine weitere Teilleistung i. H. v. 15.986,52 € durch Zahlung an das Finanzamt C2 erbracht. Aufgrund des Umstandes, dass das Urteil des Landgerichts C2 einerseits der Höhe nach die Zahlung an das Finanzamt nicht festgelegt hat, andererseits jedoch eine solche direkte Zahlung als (vorrangige) Tilgungsmöglichkeit ausdrücklich ausgesprochen hat, kommt es vorliegend nach Auffassung der Kammer zur Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht darauf an, ob diese Zahlung exakt der Steuerverpflichtung des Klägers entsprach oder ob eine der im Laufe des Verfahrens von beiden Parteien vorgenommenen Alternativberechnungen zutreffend ist. Entscheidend ist hier allein, dass jedenfalls - was noch ergänzend darzulegen sein wird - die titulierte Hauptforderung insgesamt ausgeglichen ist. Unter diesen Umständen ist für die Geltendmachung eines weiteren Entgelts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Raum. Nur zur Klarstellung sei deshalb in diesem Zusammenhang nochmals angemerkt, dass die Beklagte selbstverständlich nur die tatsächlich geleisteten Zahlungen auf den Lohnsteuerkarten zu bescheinigen hat.
Die Forderung des Klägers reduzierte sich damit am 23.12.2003 zunächst auf 28.578,94 €.
Aufgrund der mit Wirkung zum 14.04.2004 vom Kläger durch Pfändung des Kontos der Beklagten bei der D AG beigetriebenen Zahlung i. H. v. 28.621,34 € ist damit nach Auffassung der Kammer die titulierte Hauptforderung insgesamt erloschen.
b)
In Höhe eines Teilbetrages von 42,40 € liegt demnach sogar eine Überzahlung vor, die auf den Zinsanspruch des Klägers zu verrechnen ist.
Ferner ist insoweit die aufgrund entsprechender Freigabeerklärung der Beklagten am 13.05.2004 erfolgte Auszahlung i. H. v. 257,40 € zu verrechnen.
c)
Aus der titulierten Forderung schuldet die Beklagte dem Kläger Zinsen wie folgt:
8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatzaus 5.788,58 € seit dem 01.06.2002,
aus 19.246,54 € seit dem 01.07.2002,aus 32.704,50 € seit dem 01.08.2002 undaus 46.162,46 € seit dem 01.09.2002.
Diese Zinsforderung ist - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - durch den Beschluss des Kammergerichts vom 07.11.2003 auch nicht reduziert worden. Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung nach § 537 ZPO lediglich klargestellt, dass das Urteil des Landgerichts nach Ablauf der Berufungsfrist hinsichtlich des den Kläger begünstigenden und hier allein interessierenden Anspruchs zu Ziffer 5. des Tenors hinsichtlich der zuerkannten Hauptforderung und hinsichtlich der - entsprechend der oben aufgelisteten Staffelung - Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 13.457,96 € nunmehr - abweichend vom Tenor des landgerichtlichen Urteils - ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, weil das Urteil insoweit nicht angefochten worden war. Eine Zinsreduzierung in Höhe des mit der Berufung offensichtlich angefochtenen höheren Zinssatzes ist damit nicht verbunden. Der Kläger kann daher bis zu einer eventuell abweichenden Entscheidung des Kammergerichts auch in Höhe des darüber hinaus gehenden Zinssatzes und der titulierten höheren, entsprechend zu verzinsenden Beträge weiterhin vollstrecken. Insoweit - entsprechend Ziffer 11. des Urteils des Landgerichts C2 -allerdings nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Eine solche Sicherheitsleistung ist allerdings bislang offensichtlich noch nicht erfolgt und im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Ein irgendwie gearteter Anspruch auf die zur Abwehr der ohne Sicherheitsleistung zu vollstreckenden Beträge hinterlegte Summe kommt ihm indessen nicht zu.
Eine an den Interessen der Parteien ausgerichtete sachgerechte Auslegung ergibt, dass der von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel hinterlegte Betrag auch die Vollstreckung der rechtskräftigen Zinsforderung abwenden sollte. Für eine weitergehende Sicherheitsleistung der Beklagten bestand zu keinem Zeitpunkt irgendeine Veranlassung.
Daraus folgt im Einzelnen folgende Zinsberechnung:
Auszugehen ist dabei zunächst von folgenden Basiszinssätzen der Europäischen Zentralbank:
01.01.2002 - 30.06.2002 2,57%,01.07.2002 - 31.12.2002 2,47 %,01.01.2003 - 30.06.2003 1,97 %, 01.07.2003 - 31.12.2003 1,22 % und01.01.2004 - 30.06.2004 1,14 %.
Aufgrund der - unwidersprochen gebliebenen - Zinsbestimmung der Beklagten ist deren Zahlung i. H. v. 1.848,89 € vom 26.11.2003 auf die Zinsforderung des Klägers anzurechnen wie folgt:
7,57 % aus 5.788,58 €
für den Zeitraum vom 01.06.2002 - 30.06.2002 36,00 €,7,47 % aus 17.583,52 €
für den Zeitraum vom 01.07.2002 - 31.12.2002 662,14€,6,97 % aus 17.583,52 €
für den Zeitraum vom 01.01.2003 - 30.06.2003 607,75 €,6,22 % aus 17.583,52 €
für den Zeitraum vom 01.07.2003 - 16.11.2003 583,00 €.
Offen bleiben damit lediglich noch folgende von einer Sicherheitsleistung des Klägers unabhängige Zinsansprüche:
- Zinsen aus 13.457,96 €
für den Zeitraum vom 17.11.2003 - 31.12.2003
Zinssatz: 6,22 % 105,50€
und
- Zinsen aus 13.457,96 €
für den Zeitraum vom 01.01.2004 - 14.04.2004
Zinssatz: 6,14 % 240,81 €
mithin Zinsen i. H. v. insgesamt 346,31 €
Von diesem Betrag i. H. v. insgesamt 346,31 € sind die oben unter II. 2. b) ausgewiesenen Überzahlungen i. H. v. 42,40 € und 257,40 € mithin i. H. v. insgesamt 299,80 € in Abzug zu bringen, sodass noch ein ohne Sicherheitsleistung zu vollstreckender Restzinsbetrag zugunsten des Klägers i. H. v. 46,51 € verbleibt.
Der Freigabeanspruch der Beklagten ist damit zwar der Höhe nach überwiegend begründet; er ist allerdings abhängig von der Freigabe des Restbetrages zugunsten des Klägers, sodass insoweit unter teilweiser Abweisung der Widerklage nur eine Zug-um- Zug-Verurteilung möglich war.
Insoweit ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich hier aus der Natur der Sache ergibt, dass an dem zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem o. g. Urteil des Landgerichts C2 hinterlegten Betrages nur in den engen Grenzen der damit erfolgten Zweckbestimmung überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht in Betracht kommt. Dazu gehören nicht mögliche, unabhängige Ansprüche des Klägers, etwa auf Herausgabe der Lohnsteuerkarten oder sonstiger Ansprüche des Klägers aufgrund der früheren Vertragsbeziehungen zu der Beklagten. Vielmehr sollte durch die Hinterlegung ausschließlich die - ohne Sicherheitsleistung mögliche- Zwangsvollstreckung aus Ziffer 5 des Urteils geklärt werden. Indessen steht dem Kläger nach dem oben Gesagten gerade aus diesem Titel noch ein rechtskräftig zuerkannter weiterer (wenn auch geringer) Teilbetrag i. H. v. 46,51 € zu. Daher darf er insoweit seine Zustimmung zu einer Auszahlung des übrigen Betrages auch von der Freigabe dieser Summe an sich abhängig machen.
- Da die Parteien es vorgezogen haben, die Kammer nicht über weitere Pfändungen im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens zu unterrichten und die innerhalb der Spruchfrist zur Absetzung des Urteils nochmals herangezogene Hinterlegungsakte insoweit zwar einen gewissen Hinweis enthält, jedoch keine abschließende Beurteilung erlaubt, hat die Kammer eine Wiedereröffnung des Verfahrens von Amts wegen zwar erwogen, insbesondere mit Blick auf die fälligen klägerischen Ansprüche sowie angesichts der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten, die vorliegenden Streitgegenstände nicht unmittelbar berührenden, Aktivitäten jedoch für nicht sachgerecht erachtet. Deshalb sei an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der mit der Widerklage titulierte Anspruch nur unbeschadet eventueller Pfändungen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2005 wirksam geworden sein könnten, besteht. –
Der Vollständigkeit halber sei im Übrigen nochmals betont, dass dem Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts C2 vom 02.07.2003 noch ein um 3 % höherer Zinsanspruch an den gestaffelt ausgeworfenen höheren Beträgen zusteht. Dabei kann sich durchaus in etwa ein Betrag entsprechend der vom Kläger im Schriftsatz vom 17.12.2004 angestellten Zinsberechnungen ergeben. Insoweit ist das Urteil für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits war dies daher insgesamt unberücksichtigt zu lassen.
III:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO greift vorliegend zugunsten des Klägers schon deshalb nicht, weil dieser - nach dem zur Hauptsache ausgeführten - weder einen Anspruch auf Zahlung von Restlohn noch auf Eintragung der von ihm errechneten Steuerlasten in seine Lohnsteuerkarten hatte. Es liegt daher - auch nicht teilweise - kein sofortiges Anerkenntnis, das zu einer Kostenreduzierung Anlass geben könnte, vor. Die Kosten waren daher gemäß § 92 ZPO nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien zu verteilen. Dabei war zu Lasten der Beklagten allerdings zu berücksichtigen, dass mit der Widerklage aus einem völlig anderen Grund als von der Beklagten vorgetragen statt einer unbedingten Freigabe eine Zug-um-Zug-Verurteilung angezeigt war. Dies muss zu einer höheren Kostenbelastung der Beklagten führen, auch wenn der zur Zurückbehaltung rechtfertigende Betrag hier nur geringfügig ist (vgl. etwa Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 24. Auflage, Rn 3 zu § 92 m. w. N.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet in §§ 709, 710 ZPO.
Soweit der Tenor den Anspruch des Klägers zu Ziffer 1. ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, beruht dies darauf, dass der Kläger die Voraussetzung des § 710 ZPO glaubhaft gemacht hat. Danach ist er zur Sicherheitsleistung derzeit nicht in der Lage. Die Aussetzung der Vollstreckung würde ihn weiter daran hindern, gegenüber dem Finanzamt seinen berechtigten Rückforderungsanspruch geltend zu machen. Demgegenüber ist ein durch die Vollstreckung drohender nicht zu ersetzender Nachteil der Beklagten i. S. d. § 712 ZPO nicht ersichtlich. Insbesondere steht dieser - wie dargelegt - kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Lohnsteuerkarten zu.
Streitwert:
Klage: 6.000,00 € (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.10.2004)
Widerklage: 16.647,23 € (Wert des hinterlegten Betrages, vgl. Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 25. Auflage, Rn 87 zu § 3 ZPO).
Streitwert insgesamt: 22.647,23 €.