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Landgericht Bonn·16 O 5/06·18.01.2006

Untersagung der Gasversorgungskündigung bis Offenlegung der Gebührenerhöhung

ZivilrechtVertragsrechtEnergieversorgungsvertragStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Untersagung, dass die Antragsgegnerin die Gasversorgung ihres Hauses kündigt, sperrt oder damit weiterhin droht, solange sie den Nachweis der Angemessenheit einer Gebührenerhöhung nicht offenlegt. Das Gericht untersagte dies unter Androhung von Ordnungsgeld und ersatzweiser Ordnungshaft; die Maßnahme bezieht sich auf die konkrete Verbrauchsstelle. Die Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Antrag der Kläger auf Untersagung der Kündigung/Sperre der Gasversorgung bis zur Offenlegung der Angemessenheitsnachweise der Gebührenerhöhung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch kann geboten sein, um eine unmittelbare Versorgungskündigung oder -sperre bis zur Offenlegung der Angemessenheit einer Gebührenerhöhung zu verhindern.

2

Gerichte können zur Durchsetzung einer Untersagung Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft anordnen.

3

Eine gerichtliche Untersagung kann konkret auf die betroffene Verbrauchsstelle bzw. Kundennummer beschränkt werden.

4

Die Kosten des Verfahrens hat regelmäßig die unterliegende Partei zu tragen.

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum Betrage von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt,

die Gasversorgung für das Haus der Antragsteller zu kündigen bzw. zu sperren oder den Antragstellern weiter mit der Kündigung bzw. der Sperrung zu drohen, bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer Gebührenerhöhung den Antragstellern offengelegt hat.

Diese Untersagung gilt für die der Kundennummer 8..... zugrundeliegende Verbrauchsstelle.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gegenstandswert: 1.000,00 €