Einstweilige Verfügung gegen irreführende Online-Immobilienwerbung (3 % + MwSt.)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erwirkte einstweilige Verfügung gegen eine Immobilienmaklerin wegen unvollständiger Anbieterkennzeichnung und irreführender Preisangaben im Internet. Streitgegenstand sind das Fehlen leicht erreichbarer Angaben (gesetzlicher Vertreter/Aufsichtsbehörde/Handelsregister) sowie die Angabe „3 % + MwSt.“ ohne Endpreis. Das Landgericht gewährte die Verfügung aufgrund der glaubhaft gemachten Verstöße (Screenshots) und der Dringlichkeit.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen unvollständiger Anbieterkennzeichnung und irreführender Preisangaben vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Onlinewerbung für die Vermittlung von Immobilien muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar den vollständigen Namen des gesetzlichen Vertreters und/oder die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 34c GewO oder das Handelsregister einschließlich der Handelsregisternummer angeben.
Preisangaben gegenüber Letztverbrauchern müssen den Endpreis einschließlich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer ausweisen; die Angabe „3 % + MwSt.“ erfüllt diese Pflicht nicht und kann irreführend im Sinne des UWG sein.
Zur Begründung einer einstweiligen Verfügung können Bildschirmausdrucke (Screenshots) aus dem Internet als glaubhaft machende Tatsachengrundlage und zur Darlegung des Verfügungsgrundes genügen, wenn sie die behaupteten Verstöße und die Dringlichkeit dokumentieren.
Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung kann auf § 91 ZPO gestützt werden.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der Bildschirmausdrucke (screenshots) vom 01.07.2011 gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5a, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verb, mit §§ 5 TMG, 1 PAngV, und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben es zu unterlassen, im Internet die Vermittlung von Immobilien zu bewerben,1. ohne den vollständigen Namen des gesetzlichen Vertreters und/oder die für das Maklergewerbe zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 34 c GewO und/oder das Handelsregister und ihre Handelsregisternummer jeweils leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar anzugeben, insbesondere wenn dies wie in der nachfolgend dargestellten Weise geschieht:Immobilien
T
Impressum
H Immobilien GmbH
Lstr. ####### X
Tel:##### ######
Mobil:###########
Fax:###########
E-Mail: H @U.de
2. gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen zu werben, ohne zugleich den Endpreis der Vermittlungsentgelte einschließlich Mehrwertsteuer anzugeben, insbesondere wenn dies wie in der nachfolgend dargestellten Weise (3 % + MwSt.) geschieht:
Immobilien Mit wenig Eigenkapital zum eigenen Haus
T T ID: ########## http:www.T.de##########

Adresse
##### X
Die vollständige Adresse der Immobilie erhalten Sie vom Anbieter.
Anbieter
Firma H GmbHH. Immobilien GmbHLStr. ##
##### X
Tel: ##### #####.
Fax ###########
Mobil: #### #######
Meine Notiz
Kaufpreis: 55.000,00 EUR
Zimmer. 3,00
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Objektzustand: gepflegt
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Objektbeschreibung
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Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch die seitens des Antragstellers vorgelegten Bildschirmausdrucke (screenshots) vom 01.07.2011 sind sowohl die den Anspruch (§§ 3, 4 Nr. 11, 5a, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verb, mit §§ 5 TMG, 1 PAngV, ) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden erfolgen kann (§§ 935, 936, 937 Abs. 2 und 944 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.