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Landgericht Bonn·15 OH 19/21·23.03.2022

Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO wegen offenkundiger Unrichtigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzessuale FormfragenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn berichtigt das Rubrum eines Beschlusses gemäß § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Streitgegenstand ist die falsche Angabe der Vertretung und die Nichtaufnahme des Amtsnachfolgers in das Rubrum. Das Gericht nimmt die Berichtigung vor und ergänzt die Vertretungsangabe sowie den Amtsnachfolger. Es liegt eine formelle, offenkundige Fehlerkorrektur vor, die keiner materiellen Entscheidung bedarf.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Rubrums gemäß § 319 ZPO stattgegeben; Rubrum entsprechend berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit im Rubrum eines gerichtlichen Beschlusses kann nach § 319 ZPO berichtigt werden.

2

Zur Berichtigung genügt, dass die Unrichtigkeit offenkundig ist und sich aus den Akten oder dem erkennbaren Sachverhalt ohne weitere Beweisaufnahme ergibt.

3

Die Berichtigung kann die Nennung der vertretenden Rechtsanwältin/des vertretenden Rechtsanwalts sowie die Aufnahme eines Amtsnachfolgers in das Rubrum umfassen.

4

Die Korrektur nach § 319 ZPO betrifft formelle, nicht inhaltliche Entscheidungsgründe und setzt keine erneute materiell-rechtliche Prüfung voraus.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

wird das Rubrum des Beschlusses der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.02.2022 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Antragsteller zu 2), und nicht der Antragsgegner zu 1), vertreten wird durch Rechtsanwältin D aus Z und der Antragsgegner zu 2) als Amtsnachfolger des Antragsgegners zu 1) ins Rubrum aufgenommen wird.

Rubrum

1

ohne Gründe.

2

Bonn, 24.03.2022

3

15. Zivilkammer