Auffahrunfall beim Linksabbiegen: Alleinhaftung des Motorradfahrers, Widerklage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Ersatz von Fahrzeugschäden nach einer Kollision, bei der ein Motorrad von hinten auf einen links abbiegenden Pkw auffuhr. Streitig war insbesondere, ob der Pkw ohne Blinken/stehend auf die Gegenfahrbahn geraten sei und ob der Motorradfahrer bereits im Überholen war. Das LG Bonn bejahte aufgrund Zeugen- und Sachverständigenbeweis den typischen Auffahrunfall und ließ den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden greifen. Ein Mitverschulden der Pkw-Fahrerin wurde nicht festgestellt; die Klage wurde zugesprochen und die Widerklage (Schaden/Schmerzensgeld/Feststellung) abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Sachschadensersatz vollständig zugesprochen; Widerklage auf Schadensersatz/Schmerzensgeld/Feststellung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Auffahrunfall spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam war oder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat.
Der Auffahrende erschüttert den Anscheinsbeweis nur durch den Nachweis eines atypischen Geschehensablaufs oder durch einen vollwertigen Gegenbeweis zu den unfallursächlichen Umständen.
Lässt sich ein Verkehrsverstoß des Vorausfahrenden (z.B. fehlendes Blinken oder sonstige Unaufmerksamkeit) nicht beweisen, bleibt es bei der Haftung des Auffahrenden aus dem festgestellten Verstoß gegen die Sorgfalts- und Abstandspflichten.
Ergibt die Beweisaufnahme, dass der Vorausfahrende sich im Abbiegevorgang befand und nicht stand, kann der Vortrag des Auffahrenden, er habe sich bereits im Überholvorgang auf der Gegenfahrbahn befunden, als widerlegt angesehen werden.
Tritt hinter einem eindeutigen schuldhaften Verursachungsbeitrag des Auffahrenden die normale Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs zurück, kommt eine Alleinhaftung des Auffahrenden in Betracht.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.601,66 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2001 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) zu 86 % und die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu 14 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) trägt der Beklagte zu 1). Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger (und Widerbeklagte) sowie der Beklagte zu 1) (und Widerkläger) machen Schadensersatz- bzw. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallereignis vom 19.02.2001 geltend, das sich gegen 12.00 Uhr in O auf der E Straße zwischen den Ortschaften S und O ereignete.
Zu diesem Zeitpunkt fuhr die Drittwiderbeklagte zu 2), F, mit dem PKW des Klägers, VW Sharan, amtliches Kennzeichen SU-....., auf der E Straße in S in Fahrtrichtung O. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Motorrad BMW R 100 RS, amtliches Kennzeichen SU-....., in gleicher Fahrtrichtung hinter dem Fahrzeug des Klägers. Etwa 200 m hinter dem Ortsausgang S kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei der Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad auf den hinteren linken Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs auffuhr, das sich zum Zeitpunkt des Anpralls in nach links gerichteter Schrägstellung befand.
Der Kläger behauptet, die Drittwiderbeklagte zu 2), F, habe beabsichtigt, nach links in den V-weg(sogenannte "L-straße") abzubiegen. Sie habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, das Fahrzeug abgebremst und durch einen Blick in den Rückspiegel und durch ein Umschauen nach links festgestellt, dass sich hinter ihr in größerer Entfernung, auf der ansonsten nahezu freien Straße, der Beklagte zu 1) genähert habe. Sie habe ihre Geschwindigkeit weiter verlangsamt, wobei sich der Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad noch in ausreichender Entfernung vom Pkw des Klägers befunden habe. Die Zeugin habe sich sodann nochmals durch Umschauen nach hinten vergewissert, dass sie abbiegen konnte und habe das Fahrzeug sodann nach links in die Einfahrt zur L-straße gelenkt. In diesem Moment habe der Beklagte zu 1), dem es möglicherweise "nicht schnell genug" gegangen sei, mit seinem Krad beabsichtigt, das vor ihm fahrende Fahrzeug des Klägers zu überholen. Er habe sein Motorrad stark beschleunigt, gerade in dem Moment, als auch die Drittwiderbeklagte F mit dem VW Sharan nach links habe abbiegen wollen. Das Unfallereignis sei demgemäß auf die völlig unangepaßte Fahrgeschwindigkeit des Motorrades bzw. das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Hätte der Beklagte zu 1) seine normale Geschwindigkeit beibehalten, sei es ihm ohne Probleme möglich gewesen, hinter der Drittwiderbeklagten F nach dem Abbiegen geradeaus zu fahren.
Der Kläger macht den ihm entstandenen Sachschaden mit der Klage geltend, den er auf der Grundlage der Reparaturkalkulation des Sachverständigen Q vom 08.03.2001 (Bl. 4-7 GA) mit 5.038,40 DM netto (= 2.576,09 EUR) zzgl. der allgemeinen Auslagenpauschale in Höhe von 50,00 DM (25,56 EUR), insgesamt also 5.088,40 DM (= 2.601,66 EUR) beziffert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.601,66 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinsatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) und Widerkläger beantragt,
1. den Kläger sowie die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.642,71 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2001 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 19.02.2001 auf der E-Straße (L .../V-weg) in O entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen,
3. die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen, nicht jedoch unter 6.646,79 EUR.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) und Widerkläger vertritt die Auffassung, für ihn sei das Unfallereignis unabwendbar gewesen. Die Drittwiderbeklagte F sei vor seinem Krad mit dem von ihr geführten PKW über einen längeren Zeitraum mit geringer Geschwindigkeit, zwischen 40 und 50 km/h, gefahren. Nachdem er sich vergewissert gehabt habe, dass kein Gegenverkehr geherrscht habe, habe er etwa in Höhe des V-wegs dazu angesetzt, die Drittwiderbeklagte F zu überholen, wobei er zunächst unter Erhöhung seiner Geschwindigkeit auf ca. 60 km/h weit auf die Gegenfahrbahn hinüber gezogen sei, welches für ihn aufgrund der freien Sicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Als er sich wenig Meter hinter dem Fahrzeug der Drittwiderbeklagten F befunden habe, sei diese plötzlich und ohne den Fahrrichtungsanzeiger zu betätigen, nach links auf die Gegenfahrbahn abgebogen und dort unvermittelt stehen geblieben, wobei unklar gewesen sei, ob sie dies getan habe, um in den V-weg einzubiegen oder auf der Fahrbahn zu wenden. Da er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, mit seinem Motorrad auszuweichen und diesem eine andere Richtung zu geben, habe er unverzüglich eine Notbremsung eingeleitet. Das Krad habe er jedoch nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen können, so dass dieses schließlich in einem Winkel vom 45° auf die linke hintere Ecke des Hecks des bereits auf die Gegenfahrbahn abgebogenen VW Sharan aufgeprallt sei, wodurch er - welches zwischen den Parteien unstreitig ist - mit dem Motorrad zu Fall gekommen sei. Auch sei die Drittwiderbeklagte F hinsichtlich seines Fahrzeuges unaufmerksam gewesen, zumal sie während des Abbiegevorgangs mit ihrem Handy telefoniert habe. Die von der Polizei an der Unfallörtlichkeit festgestellte Bremsspur von 7,5 Meter stamme nicht von seinem Krad, da er sich bei Durchführung des Bremsmanövers auf der Gegenfahrbahn befunden habe.
Den ihm entstandenen Sachschaden beziffert der Beklagte zu 1) wie folgt:
Reparaturkosten 8.687,50 DM (4.441,85 EUR) Helm, Wiederbeschaffungswert 500,00 DM (255,65 EUR) Jacke, Wiederbeschaffungswert 300,00 DM (153,39 EUR) Hose, Wiederbeschaffungswert 200,00 DM (102,26 EUR) Stiefel, Wiederbeschaffungswert 400,00 DM (204,52 EUR) Allgemeine Kostenpauschale 50,00 DM (25,56 EUR)
- Reparaturkosten 8.687,50 DM (4.441,85 EUR)
- Helm, Wiederbeschaffungswert 500,00 DM (255,65 EUR)
- Jacke, Wiederbeschaffungswert 300,00 DM (153,39 EUR)
- Hose, Wiederbeschaffungswert 200,00 DM (102,26 EUR)
- Stiefel, Wiederbeschaffungswert 400,00 DM (204,52 EUR)
- Allgemeine Kostenpauschale 50,00 DM (25,56 EUR)
Summe: 10.137,50 DM (5.183,22 EUR)
Hierzu behauptet der Beklagte zu 1), dass sein am Unfalltag 22 Jahre altes Krad, das - unstreitig - eine Fahrleistung von 64.659 km aufwies, noch einen Wiederbeschaffungswert von 9.000,00 DM und einen Restwert von 1.000,00 DM gehabt habe, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen K vom 26.06.2001 (Bl. 43 ff. GA) ergebe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Krad um ein in den 70er Jahren für Versuchszwecke gebautes Einzelstück gehandelt habe, wobei er allein im Jahre 2000 ca. 3.500,00 DM in das Krad investiert habe. Seine Kleidung sei im übrigen nach dem Unfallereignis nicht mehr brauchbar gewesen. Der Helm sei im März 2000 zu einem Preis von 498,00 DM angeschafft worden und nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher gewesen. Die Jacke sei im April 2000 zu einem Kaufpreis von 519,00 DM erworben worden und anläßlich des Unfallgeschehens gerissen und abriebbehaftet. Die Hose sei im April 2000 für 198,00 DM erworben worden und beim Unfallereignis zerrissen. Die Motorradstiefel seien im Februar 2000 zum Preis von 399,00 DM angeschafft worden. Bei diesen sei ein Abriss der Sohlen die Unfallfolge gewesen.
Der Beklagte zu 1) behauptet weiter, er habe unfallbedingt erhebliche Verletzungen erlitten, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte zu 1) eine postraumatische Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule mit deutlicher Erweiterung des prävertebralen Weichteilschattens und geringer Kyphose sowie eine distale Radiusköpfchenmeißelfraktur linksseitig erlitten hat, deretwegen er sich am 21.02.2001 einer Operation unterziehen mußte. In deren Anschluss seien eine Reihe von Nachuntersuchungen und Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich gewesen, wofür Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 4.810,34 DM (= 2.459,49 EUR) entstanden seien, die ebenfalls Gegenstand des Widerklageantrages zu 1) sind. Es sei auch nicht abzusehen, ob er seinen Beruf als Arzt in Zukunft noch ungehindert ausüben könne, woraus sich auch die Berechtigung bezüglich des geltend gemachten Feststellungsantrages zu 2) ergebe. Darüber hinaus begehrt der Beklagte zu 1) die Zahlung eines Schmerzensgeldes, welches mit mindestens 13.000,00 DM (= 6.646,79 EUR) zu veranschlagen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass er neben der Operation zahlreiche Rehabilitationsmaßnahmen über sich habe ergehen lassen müssen und bis zum 06.08.2001 Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und er heute immer noch erwerbsunfähig sei. Zudem bestünden unfallbedingte Konzentrationsschwierigkeiten sowie eine schnelle Ermüdung.
Die Widerbeklagten bestreiten die geltend gemachten Schadenspositionen sowie die Erforderlichkeit der geltend gemachten Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Massagen. Darüber hinaus bestreiten die Widerbeklagten auch die tatsächliche Bezahlung der geltend gemachten Behandlungsrechnungen durch den Beklagten zu 1) sowie die Angemessenheit des begehrten Schmerzensgeldbetrages.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und E1. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2002 (Bl. 139 ff. GA) Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen R vom 17.06.2002 (Bl. 164 ff. d. GA), schriftliches Ergänzungsgutachten des Sachverständigen R vom 31.03.2003 (Bl. 237 ff. d. GA) sowie mündliche Erläuterung der Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen R. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2003 (Bl. 305 ff. d. GA) Bezug genommen.
Die Strafakten StA D 26 Js ..... und 26 Js ..... lagen in Ablichtung zu Informationszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet, wohingegen die Widerklage keinen Erfolg hat.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.601,66 EUR gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall am 19.02.2001 schuldhaft allein verursacht hat.
Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall durch fahrlässigen Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 StVO verschuldet hat. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht; darüber hinaus hat sich gemäß § 1 Abs. 2 StVO jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet wird. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm angehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte zu 1) unter Missachtung dieser Anforderungen von hinten auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Insoweit spricht der Anscheinsbeweis gegen ihn. Wer auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36 Aufl., § 4 StVO, Rz. 17 f.). Diesen Anscheinsbeweis hat der Beklagte zu 1) weder durch Gegenbeweis widerlegt, noch durch den Beweis eines möglichen atypischen Verlaufs erschüttert.
Wie sich aus den Fotos der Unfallörtlichkeit als Anlage zum Gutachten R vom 17.06.02 (Bl. 190/191 GA) ergibt, wies die Straße bis zur Unfallstelle in Fahrtrichtung der Fahrzeuge eine lange Gerade auf. Der klägerische PKW wurde durch den Aufprall von hinten an der hinteren linken Ecke beschädigt, während das Krad des Beklagten zu 1) frontal und rechts beschädigt wurde. Die Position der Fahrzeuge nach dem Unfall ergibt sich aus der polizeilichen Unfallskizze (Bl. 290 GA), an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht und die der Sachverständige R seinem Gutachten ebenfalls zugrunde gelegt hat. Der Sachverständige hat, wie er in der mündlichen Erläuterung seiner Gutachten klargestellt hat, eine Länge der Kratzspur des gestürzten Krads von 1 m, eine Distanz zwischen Ende der Bremsblockierspur und Anfang der Benzinlache von 3,5 m und eine Bremsspur des Krads von 7,5 m zugrunde gelegt. Er konnte die von Beklagtenseite gegen diese Anknüpfungstatsachen vorgebrachten Einwendungen überzeugend entkräften. Hilfsweise hat er bei seinen Geschwindigkeitsberechnungen alternativ eine Bremsspurlänge von nur 6,5 m zugrunde gelegt. Der Sachverständige hat in seinen gut nachvollziehbaren, anschaulichen und damit insgesamt überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen dargelegt, dass sich der klägerische PKW im Zeitpunkt der Kollision bereits im Abbiegevorgang und somit schräg zur Längsachse der Fahrbahnmittellinie befand und auch bereits teilweise über die Mittellinie gefahren war. Er hat weiter festgestellt, dass sich das Krad im Zeitpunkt der Kollision noch in aufrechter Position befand. Aus den vorgefundenen Unfallspuren (Bremsblockierspur und Kratzspur des Krads, Benzinlache) hat er berechnet, dass - bei einer Bremsspurlänge von 7,5 m - die Annäherungsgeschwindigkeit des Krads im Bereich von 43-52 km/h und die Kollisionsgeschwindigkeit bei 29-34 km/h gelegen haben muss, während die Geschwindigkeit des PKW während des Abbiegevorgangs bei geschätzten 15-20 km/h gelegen hat. Bei einer angenommenen Bremsspurlänge von 6,5 m hat er eine nur unwesentlich abweichende Annäherungsgeschwindigkeit von 42-50 km/h ermittelt. Der Unterschied zwischen den alternativen Anknüpfungstatsachen ist zu vernachlässigen, da seinen Ausführungen zufolge die Differenz der Reaktionszeiten zwischen Reaktion und Kollision nur minimal im Bereich von 0,08 bis 0,09 Sekunden lag. Die hieraus erstellte Unfallrekonstruktion ergibt sich aus den Anlagen A3 und A4 zum Gutachten vom 17.06.02 (Bl. 183 und 184 GA). Sie stellt die Position der Fahrzeuge im maßgeblichen Reaktionszeitpunkt des Motorradfahrers dar, wobei in der Anlage A3 (Bl. 183 GA) von einer Annäherungsgeschwindigkeit von 43 km/h und in der Anlage A4 (Bl. 184 GA) von einer solchen von 52 km/h ausgegangen wird.
Ergänzend zu dieser Berechnung hat der Sachverständige in seinem weiteren Gutachten 31.03.03 eine computergestützte Unfallsimulation erstellt, die nicht auf der zuvor berechneten Annäherungs- und Kollisionsgeschwindigkeit beruht, sondern bei der anhand der vorgefundenen Spuren und Fahrzeugendpositionen sowie der Beschädigungen simuliert wird, welcher Unfallverlauf zu diesen Parametern passt. Hierbei hat sich, wie der Sachverständige wiederum gut nachvollziehbar ausgeführt hat, das bereits zuvor dargestellte Ergebnis vollumfänglich bestätigt. Die Anlage A5-6 zum Gutachten vom 31.03.03 (Bl. 262/263 GA) zeigt die Simulation auf der Basis der objektiven Spurenbefunde. Die Anlage A4 (Bl. 261 GA) zeigt die Simulation unter der Annahme, dass der PKW gestanden hat.
Auch aus dieser Simulation ergibt sich eindeutig, dass der klägerische PKW im Kollisionszeitpunkt gefahren ist. Die Simulation A5-6 passt in jeder Hinsicht zu den objektiven Spurenbefunden. Hätte der PKW dagegen, wie von Beklagtenseite behauptet, gestanden, wäre das Krad in der Nähe des Kollisionspunktes umgekippt und liegen geblieben und hätte nicht seine tatsächliche Endposition erreichen können.
Im Hinblick auf die weiteren Einwendungen der Beklagten hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung sein Gutachten zum Kollisionswinkel der unfallbeteiligten Fahrzeuge ergänzt und hierzu eine graphische Darstellung als Anlage zum Protokoll eingereicht (Bl. 301 GA). Hieraus ergibt sich - ausgehend von den Längsachsen der Fahrzeuge - ein Winkel von 143 Grad; der Winkel zwischen Längsachse des Krads und Rückfront bzw. Querachse des PKW beträgt 233 Grad. Auch dies bestätigt die Ausführungen zum festgestellten Unfallhergang.
Der Sachverständige hat aufgrund dieser Feststellungen den überzeugenden Schluss gezogen, dass sich der Beklagte zu 1) auf seinem Krad im Zeitpunkt der Einleitung des Abbiegevorganges des PKW noch auf der rechten Fahrspur und nicht, wie behauptet, bereits auf der Überholspur befunden hat. Damit ist der diesbezügliche Vortrag des Beklagten zu 1) widerlegt. Der Sachverständige hat auch in Widerlegung des weiteren Vortrags des Beklagten zu 1) eindeutig festgestellt, dass der PKW im Zeitpunkt der Kollision im Abbiegevorgang fuhr und nicht etwa schräg auf der Fahrbahn stand; dies konnte er mit Sicherheit ausschließen. Diese Feststellung hat im Übrigen auch die Unfallzeugin C eindeutig bestätigt, die ebenfalls bekundet hat, sie sei ganz sicher, dass bis zur Kollision keines der beiden Fahrzeuge gestanden habe. Die Aussage des Zeugen E1 war demgegenüber unergiebig, da er den Unfallhergang nicht gesehen hat. In seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige diese Feststellungen nochmals bestätigt und eingehend erläutert.
Dem Beklagten zu 1) fällt demnach ein schuldhafter Verstoß gegen §§ 1, 4 StVO zur Last, weil er entweder unaufmerksam war oder keinen genügenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden PKW eingehalten hat.
Demgegenüber konnte ein Verschuldensbeitrag der Drittwiderbeklagten F nicht festgestellt werden. Weder die Behauptung der Beklagten, die Drittwiderbeklagte habe es unterlassen zu blinken, noch die Behauptung, sie habe mit dem Handy telefoniert, konnte bewiesen werden. Im Gegenteil hat die Zeugin C bekundet, sie habe gesehen, wie der PKW geblinkt habe, auch wenn sie sich nicht mehr auf den genauen Zeitpunkt festlegen konnte.
Neben dem schuldhaften Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1), auf dessen Seite zusätzlich als Motorradfahrer eine erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36 Aufl., § 17 StVG, Rz. 7), fällt die normale Betriebsgefahr des klägerischen PKW nicht ins Gewicht, mit der Folge, dass der Beklagte zu 1) für den Unfall allein zu haften hat (vgl. zur Alleinhaftung des von hinten Aufprallenden Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36 Aufl., § 4 StVO, Rz. 17).
Dem Kläger ist unstreitig ein Sachschaden in Höhe von 2.601,66 EUR entstanden; er hat den Netto-Betrag der Reparaturkostenkalkulation (Bl. 4-7 GA) geltend gemacht.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert:
Klage: 2.601,66 EUR (5.088,40 DM)
Widerklage:
Antrag zu 1): 7.642,71 EUR (14.947,84 DM)
Antrag zu 2): 1.533,88 EUR ( 3.000,00 DM)
Antrag zu 3): 6.646,79 EUR (13.000,00 DM)
Summe: 18.425,04 EUR (36.036,24 DM)