Anwaltshaftung: Kein Schaden bei unterlassener Verjährungshemmung mangels Unfallkausalität
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom früheren Anwalt Schadensersatz wegen behaupteter Versäumung verjährungshemmender Maßnahmen nach einem Fahrradunfall. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil selbst bei pflichtgemäßem Vorgehen die Ansprüche gegen Unfallgegner und Versicherer erfolglos geblieben wären. Ein weitergehendes Schmerzensgeld über 500 € hinaus sei wegen nur leichter körperlicher Verletzungen nicht gerechtfertigt. Die geltend gemachten schweren psychischen Beschwerden seien nach dem Gutachten nicht mit hinreichender Gewissheit unfallkausal, sondern durch Vorerkrankungen erklärbar.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter anwaltlicher Pflichtverletzung vollständig abgewiesen, da kein ersatzfähiger Schaden nachgewiesen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung wegen versäumter Verjährungshemmung setzt voraus, dass dem Mandanten hierdurch ein ersatzfähiger Vermögensnachteil entstanden ist; fehlt es an der Durchsetzbarkeit der Hauptforderung aus anderen Gründen, scheidet Haftung aus.
Der Schädiger haftet grundsätzlich auch für psychische Unfallfolgen bei vorbestehender psychischer Erkrankung; Voraussetzung ist jedoch eine haftungsbegründende Mitursächlichkeit des Unfallereignisses.
Die Zurechenbarkeit psychischer Unfallfolgen kann ausnahmsweise entfallen, wenn die psychische Reaktion in einem groben Missverhältnis zu einem ganz geringfügigen Ereignis steht oder wenn sie durch ein neurotisches Versorgungsstreben geprägt ist; maßgeblich bleibt die erforderliche Mitursächlichkeit.
Wird eine psychische Beeinträchtigung als Primärverletzung geltend gemacht, ist der Ursachenzusammenhang im Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen; als Folgeschaden einer feststehenden Primärverletzung genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 Abs. 1 ZPO.
Unterbleibt eine persönliche Untersuchung, obwohl sie dem Betroffenen möglich gewesen wäre, bleibt es bei der Beweislast des Anspruchstellers für die behauptete Unfallkausalität; Zeugenbeweis ersetzt medizinisches Erfahrungswissen zur Kausalitätsbeurteilung nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung.
Der Kläger litt an psychischen Beschwerden mit zwanghaften Anteilen und einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur. lm Mai 2004 diagnostizierte der behandelnde Psychiater, der Zeuge Dr. K, eine schizoide Persönlichkeitsstörung und eine schwere Zwangsstörung mit paranoiden Zügen. Er sprach sich für die Fortführung einer gesetzlichen Betreuung aus und führte aus, dass der Kläger nicht in der Lage sei, regelmäßig seinen Angelegenheiten des täglichen Lebens nachzukommen (Bl. ### f. d. A.).
Am 4. Juli 2004 fuhr der Kläger mit dem Fahrrad auf einem Radweg, wurde im Rahmen eines Auffahrunfalls von einem Fahrzeug erfasst und stürzte auf den Asphalt. Er erlitt Schürfwunden, Schürfungen über dem linken Ellenbogen sowie eine Prellmarke links. Die Halswirbelsäule wurde nicht verletzt.
Er beauftragte den Beklagten mit seiner anwaltlichen Vertretung. Der Beklagte bemühte sich mit Schreiben vom 15. Juli und vom 18. August 2004 an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners um eine außergerichtliche Regulierung. Der Versicherer zahlte im März 2005 500 €. Der Kläger und dessen damaliger Betreuer traten später an den Beklagten mit dem Ansinnen heran, dass dieser weitergehende Ansprüche geltend machen solle.
Der Beklagte bat den Versicherer mit Schreiben vom 28. September 2007 um einen befristeten Verjährungsverzicht. Der Versicherer erklärte, dass Ende 2007 noch keine Verjährung eintreten werde, und bot weitere 500 € an. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 wies der Beklagten den Kläger und dessen Betreuer darauf hin, dass nach seiner Einschätzung Verjährung frühestens zum 30. März 2008 eintreten werde. Er bat dabei zwecks Nachweises der Unfallfolgen um Vorlage weiterer Bescheinigungen bis zum 14. Dezember 2007. Hierauf erfolgte keine Reaktion.
In einem 2010 durch einen Prozesskostenhilfeantrag eingeleiteten Rechtsstreit begehrte der Kläger die Feststellung der Haftung des Unfallgegners und dessen Versicherers für sämtliche aus dem Unfall resultierenden Schäden. Er verkündete dem Beklagten den Streit. Die Klage wurde wegen Verjährung der Klageforderung abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Der Kläger behauptet, dass sich nach dem Unfallereignis zunächst ein psychischer Erstschaden in Form einer akuten Belastungsstörung herausgebildet habe. Später hätten sich dann erstmals pathologische Erlebnis- und Verhaltensphänomene entwickelt, die sich als gemischte dissoziative Störung und chronisch paranoide Reaktion beschreiben ließen. Der Kläger behauptet, dass er in Folge des Unfallereignisses dauerhaft an einer Vielzahl näher geschilderter körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen leide und dass Verschlechterungen zu befürchten seien. Er sei in Folge des Unfalls erwerbsunfähig sowie gesundheitlich nicht in der Lage, ein eigenständiges Leben in einem von ihm zu führenden Haushalt zu führen.
Ohne den Unfall hätte er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sein Studium abgeschlossen und eine Tätigkeit als Betriebswirt aufgenommen.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, ihm 60.000 € zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2013 zur Abgeltung seines Erwerbsminderungsschadens 285.000 € zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2013 zur Abgeltung seines Haushaltsführungsschadens 68.400 € zu zahlen,
4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlich weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus dem Unfallereignis vom 4. Juli 2004 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Gericht hat ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. P vom 12. August 2019 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB oder aus anderem Rechtsgrund keinen Anspruch auf Ersatz entgangener Schadensersatzleistungen in Höhe von insgesamt 413.400 €.
Dem Kläger ist durch ein etwaiges Versäumnis des Beklagten, für den Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 4. Juli 2004 eine Verjährungshemmung herbeizuführen, kein Schaden entstanden. Die gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer erhobene Klage hätte auch bei pflichtgemäßem Vorgehen des Beklagten unabhängig von der Verjährung abgewiesen werden müssen, weil dem Kläger aus dem Unfallereignis kein weitergehender Anspruch auf Schmerzensgeld oder anderweitigen Schadensersatz zustand.
Der Kläger erlitt bei seinem Sturz Schürfwunden, Schürfungen über dem linken Ellenbogen sowie eine Prellmarke links. Die mit diesen Verletzungen verbundenen immateriellen Beeinträchtigungen sind mit dem vom Versicherer in Höhe von 500 € gezahlten Schmerzensgeld angemessen ausgeglichen. Die erfolgte Regulierung bewegt sich im Bereich der für Schürfungen, Schürfwunden und Prellungen ausgeurteilten Schmerzensgelder (siehe die Übersicht bei Slizyk, Schmerzensgeldtabelle, 9. Aufl.2013, unter B. 5, "Prellungen", S.562 ff., und B. 8."Schürfwunden“, S. 582 f,). Die vorgelegten Belege lassen nicht erkennen, dass die körperlichen Beeinträchtigungen so schwer waren, dass die erbrachte Schmerzensgeldleistung zu niedrig war. Auch der Kläger selbst macht dies mit seiner jetzigen Klage nicht geltend.
Für die vielfachen, facettenreichen und insgesamt schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen des Klägers hatte der Unfallgegner nicht einzustehen.
Grundsätzlich haftet der Schädiger für unfallbedingte psychische Beschwerden. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte bereits vor dem Unfall an einer psychischen Vorerkrankung litt und die Beschwerden durch ein Zusammenwirken der Vorerkrankung mit dem Unfallereignis, insbesondere auch durch dessen neurotische Fehlverarbeitung entstanden. Liegt eine Mitursächlichkeit des Unfalls vor, so kann die Zurechenbarkeit der unfallbedingten Beschwerden nur dann verneint werden, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist und nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion in einem so groben Missverhältnis zum Anlass steht, dass sie schlechterdings nicht mehr verständlich ist, oder wenn die Beschwerden durch ein neurotisches Streben nach Versorgung und Sicherheit geprägt sind, dass den Unfall lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Unabdingbare Haftungsvoraussetzung ist stets die Mitursächlichkeit des Unfalls für die geltend gemachten Beschwerden. Es muss mit hinreichender Gewissheit feststehen, dass diese Beschwerden ohne das Unfallereignis nicht eingetreten wären. Wird die psychische Beeinträchtigung als Primärverletzung geltend gemacht, so hat der Geschädigte zumindest im Rechtsstreit gegen den Unfallgegner den Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO zu führen. Wird sie als Folgeschaden einer bereits feststehenden Primärverletzung geltend gemacht, so genügt im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Kapitel 6, Rn. 4 ff. m. w. Nachw.).
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass die vom Kläger als Unfallfolge geltend gemachten psychischen Beschwerden ohne das Unfallereignis nicht eingetreten wären. Der Sachverständige Dr. P ist in seinem Gutachten vom 12. August 2019 vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers nicht auf den Unfall vom 4. Juli 2004 zurückzuführen sind.
Der Sachverständige hat zunächst erläutert, dass die Arztberichte nach dem Unfallereignis keine aussagekräftigen Hinweise auf eine Schädelverletzung, insbesondere auf äußere Verletzungserscheinungen oder auf spezifische Ausfallerscheinungen wie Amnesie oder Bewusstlosigkeit bieten. Die vorliegenden Befunde erlaubten im Hinblick auf den Verletzungsmechanismus und das Fehlen einer neurologischen Akutsymptomatik mit Fokalausfällen nach dem Unfallereignis keine Feststellung körperlicher Verletzungsfolgen jenseits der unstreitigen Prellungen und Schürfungen. Die weitergehenden Beschwerden des Klägers können danach nicht auf einen neurologischen Unfallschaden zurückgeführt werden.
Aus psychiatrischer Sicht hat der Sachverständige dargelegt, dass das vom Kläger geschilderte Beschwerdebild weit über die Symptomatik hinausgeht, die nach einem Unfallgeschehen der hier vorliegenden Art bei einem nicht vorgeschädigten Probanden möglich gewesen wäre, nämlich einer einige Wochen andauernden Anpassungsstörung, möglicherweise mit Ängstlichkeit vor Autos im Straßenverkehr und beim Fahrradfahren. Symptome, die sich der reinen Form einer posttraumatischen Belastungsstörung zuordnen ließen, gingen in der teils diffusen, teils vielfacettigen psychischen Symptomatik unter. lm Hinblick darauf, dass der Kläger gerade kein Proband von üblicher Resilienz war, sondern bereits vor dem Unfall an psychischen Beschwerden litt, hat sich der Sachverständige sodann in angemessener Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Berichten und Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters, des Zeugen Dr. K, mit der Frage befasst, inwieweit das Beschwerdebild des Klägers ursächlich auf die vorbestehende Erkrankung oder auf das Unfalltrauma zurückgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige zutreffend festgehalten, dass die ausführliche gutachterliche Stellungnahme von Dr. K vom 10. Dezember 2007 zur Unfallbedingtheit der beim Kläger bestehenden Beschwerden die Vorerkrankung völlig ausblendete. Die von Dr. K selbst bereits vor dem Unfall gestellten Atteste (Bl. ### ff.) belegten, dass bereits vor dem Unfall eine schwere psychiatrische Symptomatik im Sinne einer endogenen Psychose vorgelegen habe. Hiervon und von der weiteren Lebensbiographie des Klägers ausgehend hat der Sachverständige weiter festgestellt, dass auch die wahnhafte Verarbeitung des Unfalls und des Verhaltens des Unfallverursachers allein einer anlagebedingten Psychose und nicht einer traumareaktiven Störung zugeordnet werden kann. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass sich die Symptomatik einer derartigen Erkrankung im Laufe der Zeit im Spontanverlauf verschlechtern und phasenhaft verstärken kann. Deshalb könne im Hinblick auf die beim Kläger tatsächlich eingetretene Verschlechterung eine Kausalitätsbeteiligung des Traumas nicht als gesichert gelten.
Die Kammer schließt sich dieser Beurteilung an. Die Ausführungen des Sachverständigen sind gut nachvollziehbar. Entscheidend ist die Feststellung, dass eine Mitursächlichkeit des Unfallereignisses für einen abgrenzbaren Teil der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich ist, weil sich das gesamte Beschwerdebild einschließlich einer zeitlich nach dem Unfall eingetretenen Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht durch die vorbestehende Erkrankung erklären lässt und es keine aussagekräftigen Anhaltspunkte für eine greifbare Verschlechterung des Krankheitsverlaufs infolge des Unfalls gibt. Dass das Unfallereignis zum Bezugspunkt einer sich verschlechternden psychiatrischen Symptomatik wurde, die bereits den Kläger ausweislich der Atteste des Zeugen Dr. K (Bl. ### ff.) bereits vor dem Unfall daran hinderte, sich um Angelegenheiten des täglichen Lebens zu kümmern, und die auch paranoide Züge hatte (Bl. ###), begründet keine haftungsrelevante Mitursächlichkeit des Unfalls.
Die Kammer folgt dem Sachverständigen auch in der Beurteilung, dass eine Erledigung des Gutachtenauftrags hier auch ohne eine Untersuchung des Klägers möglich gewesen ist. Die Beantwortung der Beweisfrage nach dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den vom Kläger als Unfallfolge geltend gemachten Beschwerden beruht nicht darauf, dass der Sachverständige das jetzige Beschwerdebild in Zweifel gezogen hat. Vielmehr ist der Sachverständige von der klägerseits geschilderten Symptomatik ausgegangen und hat diese im Rahmen seiner psychiatrischen Beurteilung allein auf die Vorerkrankung zurückgeführt. Hiervon unabhängig ist dem Kläger jede Gelegenheit gegeben worden, seine Untersuchung durch den Sachverständigen zu ermöglichen. Dass er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, ist möglicherweise ein Ausfluss des Krankheitsbildes und dem Kläger deshalb nicht vorzuwerfen. Das hat allerdings nicht zur Folge, dass der vom Kläger zu führende Beweis für die Ursächlichkeit des Unfalls auch ohne das von ihm selbst beantragte Sachverständigengutachten als geführt angesehen werden kann oder dass der Kläger darauf bestehen kann, dass ein anderer als der Sachverständige, der der Kammer aus anderen Verfahren als kompetent und zuverlässig bekannt ist und dessen Ablehnung durch den Kläger erfolglos geblieben ist, mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt wird. Vielmehr bleibt der Kläger für den behaupteten Ursachenzusammenhang beweisfällig.
Eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung der vom Kläger für sein Beschwerdebild benannten Zeugen ist nicht geboten. Der Sachverständige hat seiner Beurteilung die vorgerichtliche Symptombeschreibung durch die Zeugen und damit auch das entsprechende tatsächliche Vorbringen des Klägers zugrundegelegt. Dies gilt auch für die behauptete Verschlechterung in der Zeit nach dem Unfallereignis. Die Frage, welche Rückschlüsse das Beschwerdebild auf dessen Ursachen erlaubt, ist anhand medizinischen Erfahrungswissens zu beantworten und fällt daher in den Bereich des Sachverständigenbeweises. Sie kann nicht Gegenstand eines unmittelbaren Zeugenbeweises sein.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 418.400 €.