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Landgericht Bonn·15 O 485/07·01.05.2008

Hauskauf: Arglistige Täuschung über Asbestfassade begründet Rückabwicklung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Käufer verlangten die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags und Ersatz nutzloser Aufwendungen wegen angeblich verschwiegener bzw. verharmloster Mängel. Das LG Bonn sprach ihnen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückauflassung zu, weil der Verkäufer auf ausdrückliche Nachfrage wahrheitswidrig die Entfernung asbesthaltiger Fassadenplatten bestätigt hatte. Die weiter geltend gemachten Aufwendungen und vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden mangels ausreichender Substantiierung bzw. fehlenden Zahlungsnachweises abgewiesen; ein Freistellungsantrag war nicht gestellt.

Ausgang: Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückauflassung zugesprochen; Aufwendungsersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in Vertragsverhandlungen auf ausdrückliche Nachfrage eine objektiv falsche Erklärung zur Beschaffenheit des Kaufobjekts abgibt, handelt täuschend und muss vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft geben.

2

Eine bewusst unwahre Auskunft über das Vorhandensein asbesthaltiger Baustoffe kann den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen und als Schutzgesetzverletzung einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auslösen.

3

Der deliktische Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist auf das negative Interesse gerichtet und kann bei kausalem Vertragsschluss zur Rückabwicklung durch Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung führen.

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Ein Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug liegt auch vor, wenn der Erwerber die erhaltene Leistung wegen persönlicher Zwecke und Gesundheitsrisiken nicht als gleichwertiges Äquivalent nutzen kann (persönlicher Schadenseinschlag).

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Aufwendungsersatz und sonstige Schadenspositionen sind schlüssig darzulegen und bei Bestreiten zu beweisen; eine bloße Auflistung von Kostenpositionen ohne Konkretisierung und Belege genügt nicht.

Relevante Normen
§ Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB§ 263 StGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 123 BGB§ 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 272.000,- € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung des mit dem notariellen Kaufvertrag vom 23.03.2005 vor dem Notar T, Ur-Nr. ###/####, veräußerten Hausgrundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts B von D, Blatt ##, Gemarkung D, Flur #, Flurstück ##, Gebäude und Freifläche, Wohnen, Grünland, A 4, Größe 1324 m2.

lm übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens LG Bonn, Az. 15 OH #/07, tragen die Kläger zu 14 % und der Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages mit Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 272.000,- € sowie Schadensersatz in Höhe von 44.060,49 €.

3

Der Beklagte war Eigentümer des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Grundstücks „A # in F." Dieses war mit einem K-Fertighaus aus dem Jahr 1970 bebaut, welches nach dem damaligen Stand der Technik errichtet worden war. Auf die bei der Errichtung des Hauses angebrachte und aus astbesthaltigen Eternitplatten bestehende Außenfassade hatte der Beklagte nachträglich eine Verklinkerung anbringen lassen, ohne dass die alte Fassade entfernt worden war, was dem Beklagten auch bekannt war.

4

Ein Großteil der Wände des im Keller gelegenen Barraum hatte der Beklagte kurz nach seinem Einzug mit einer flächigen Holzverkleidung auf einer Lattenunterkonstruktion versehen und den Kellerfußboden mit Teppichboden belegt, mit Ausnahme des Fußbodens im Barraum und im Kellerbereich, wo sich die Sauna befindet, der verfliest und darüber mit Teppichen in Form von Brücken belegt war.

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Die Entwässerung des Carports wurde von einem Fachunternehmen, welches der Beklagte beauftragt hatte, in den dort vorhandenen Verrieselungsbereich eingeleitet. Letzterer stammte noch aus einer Zeit, als es noch keinen Kanalanschluss gab und das Abwasser aus dem Haus einschließlich des Regenwassers in eine Dreikammerversickerungsgrube eingeleitet und von dort in den Verrieselungsbereich abgeführt wurde, wo es im Erdboden versickerte.

6

Da der Beklagte das Haus veräußern wollte, beauftragte er einen Immobilienmakler, den Zeugen X2. Dieser organisierte die Besichtigungstermine im Haus und nahm daran auch selbst teil. Da das Haus zu diesem Zeitpunkt bereits geräumt war, gewährte der Beklagte den Interessenten freien Zugang zu allen Räumen vom Keller bis zum Dachboden. Der Zeuge X führte in der Folgezeit Besichtigungstermine mit diversen Interessenten, u.a. auch mit den Klägern, im Haus durch.

7

Bei einer dieser Besichtigungen sprachen die Kläger mit dem Beklagten über Feuchtigkeitsschäden im Keller. Der Beklagte erklärte hierzu, dass er während seiner Besitzzeit im Keller keine Feuchtigkeitserscheinungen festgestellt habe. Außerdem wurde bei der ersten Besichtigung über den Heizölgeruch im Haus gesprochen, den der Beklagte damit erklärt, dass schon mehrere Besichtigungen stattgefunden hätten und beim jeweiligen Öffnen der Tür zum Heizungsraum, in dem sich der Heizöltank befinde, der Geruch durch den Keller nach oben gezogen sei.

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Ferner wurde über seinerzeit sichtbaren Feuchtigkeitserscheinungen im Bereich des Carports und der angrenzenden Garagen sowie die Ursache, nämlich die mögliche Dachundichtigkeit an Garage und Carport gesprochen. Hierzu wurde vom Beklagten auf Nachfrage der Kläger erklärt, dass er vor kurzem noch Ausbesserungsarbeiten am Garagendach habe durchführen lassen. Außerdem bot er allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Sanierung der Garagenrückwand an. Der von ihm seinerzeit beauftragte Handwerker konnte jedoch später die erforderlichen Arbeiten nicht durchführen, da die Kläger die Garage mit Möbeln voll gestellt hatten.

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Zwischen den Parteien ist streitig, ob seitens der Kläger bei den Besichtigungen nach der erfolgten Entfernung der altes Fassadenplatten im Zuge der Aufbringung der Verklinkerung gefragt worden war und welche Erklärung der Beklagte dazu abgegeben hat.

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Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.05.2005 des Notars Dr. T, UR-Nr. ###/#### veräußerte er das o.g. Hausgrundstück an die Kläger zu einem Kaufpreis von 272.000,- €. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Kopie Bl. ## d.A. verwiesen.

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Der vereinbarte Kaufpreis wurde in der Folgezeit von den Klägern beglichen.

12

In der Zeit zwischen Kaufvertragsabschluss und Übergabe des Hauses an die Kläger kam es infolge eines Unwetters zu einem Feuchtigkeitsschaden an einer Außenwand im Bereich der Terrasse. Der Beklagte beauftragte den Bauunternehmer M mit der Trockenlegung der Wand von außen und dem Aushub vor der Terrasse. Die Hauswand sollte nach unten hin von außen saniert werden. Herr M teilte den Klägern mit, dass er eine Trockenlegung nur garantieren könne, wenn das drainierte Wasser dem öffentlichen Regenwasserkanal zugeführt werde. Die Arbeiten wurden jedoch nicht fertiggestellt.

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Nach Übergabe des Hauses nahmen die Kläger in dem Haus umfangreiche Renovierungsarbeiten. vor.

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lm Sommer 2005 schalteten die Kläger den Sachverständigen E ein, der im Juli 2005 eine Begehung des Kellers vornahm und dort erhebliche Feuchtigkeitsschäden feststellte Ferner stellte er Feuchtigkeitsschäden an der Garagenrückwand aufgrund einer unzureichenden Abdichtung sowie nicht ordnungsgemäße Entwässerung des Carports fest. Wegen des Inhalts des schriftlichen Gutachtens wird auf die Kopie Bl. ### ff d.A. verwiesen.

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Wegen der Feuchtigkeitserscheinungen im Keller des Hauses und der noch vorhandenen alten Fassadenverkleidung aus astbesthaltigen Eternitplatten unter der Verklinkerung versuchten die Kläger mit den Beklagten in der Folgezeit eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, was jedoch scheiterte. Wegen der Korrespondenz wird auf die Schreiben vom 29.03.2006, 05.04.2006, 25.04.2006, 18.05.2006 und 26.05.2006, Bl. ## ff d.A. verwiesen.

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Während dieser Korrespondenz hatte Anfang Mai 2006 vor Ort eine Begutachtung durch einen Mitarbeiter des Herstellers des Hauses stattgefunden, wobei u.a. festgestellt wurde, dass sich unter der nachträglich aufgebrachten Verklinkerung an der Fassade noch die astbesthaltigen Eternitplatten befanden und überdies ein unangenehmer Geruch im Haus herrschte. Hierüber erhielten die Kläger unter dem 05.05.2006, wegen deren Inhalts auf die Kopie Bl. ## d.A. verwiesen wird, eine Mitteilung der Fa. V GmbH.

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lm Jahr 2006 leiteten die Kläger gegen die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren beim Landgericht Bonn unter dem Az. 15 OH #/07 wegen der Feuchtigkeitserscheinungen im Keller sowie der Garage, den Asbestzementplatten unter der Verklinkerung und des Geruchs im Haus ein. lm Rahmen dieses Verfahrens erstellte der Sachverständige P unter dem 09.08.2007 ein schriftliches Gutachten, wegen dessen Inhalt auf die Beiakte LG Bonn, Az. 15 OH #/02 verwiesen wird.

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Unmittelbar nach Eingang des Gutachtens nahmen die Kläger erneut Kontakt zu dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf; um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23.08.2007, Bl. ## f d.A. wird verwiesen.

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Mit Schreiben vom 07.11.2007 erklärten die Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des Grundstückskaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und forderten diesen zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks sowie zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 44.060,49 € auf. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Kopie Bl. 8 ff d.A. verwiesen.

20

Am 14.11.2007 lehnte der Beklagte jede Rückerstattung ab.

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Die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Forderung von 44.060,49 € setzt sich wie folgt zusammen:

22

Immobilienmakler 9.465,60 €

23

Notarkosten 1.419,32 €

24

a) Grundschuld 393,03 €

25

b) Grundschuld 201,76 €

26

Grunderwerbsteuer H 4.760,00 €

27

Grunderwerbsteuer Dr, H2 4.760,00 €

28

Gerichtskasse Z 625,00 €

29

Gerichtskasse Z 238,50 €

30

Gerichtskasse Z 634,25 €

31

Insektenschutz Küchenbereich 390,00 €

32

Fliesen ,,G" 1.587,75 €

33

Fliesen ,,G" (Material) 4,41 €

34

Bad Sanitär O 3.468,68 €

35

Malerarbeiten W 1.397,94 €

36

Heizung/Sanitär W 191,92 €

37

Heizung/Sanitär W 1.826,48 €

38

Heizung/Sanitär W 169,94 €

39

Baumfällarbeiten 208,80 €

40

Baumschule R 177,30 €

41

Gebührenbescheid Stadt F 20,00 €

42

„G2" Int. Umzugsspedition 906,25 €

43

C Möbelschreinerei 76,33 €

44

C Möbelschreinerei 81,20 €

45

C Möbelschreinerei 1.696,03 €

46

C Möbelschreinerei 1.500,00 €

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Der Kläger sind der Ansicht, dass soweit nach den Feststellungen des Sachverständigen P nach Art der vorhandenen Konstruktion und Baustoffen Feuchtigkeit und Wasserschäden im Keller mehr oder minder immer, jedenfalls zeitweise entstanden sein müssten, allerdings nach längeren Trockenphasen wieder abgetrocknet sein dürften, sei bewiesen, dass es im Keller des Hauses immer ein Feuchtigkeitsproblem gegeben habe, Dass der Beklagte diese während seiner Besitzzeit nicht festgestellt haben wolle, sei als Schutzbehauptung zu werten. Von Dorfbewohnern hätten sie erfahren, dass es im Dorf allgemein bekannt gewesen sei, dass der Beklagte schon immer ein „Wasser- bzw. Feuchtigkeitsproblem" gehabt habe. Ihnen sei berichtet worden, dass dieser über einen Schlauch Wasser auf die öffentliche Straße geleitet und dies im Winter zur Glatteisbildung für die Öffentlichkeit geführt habe. Der Zeuge T2, der das Haus habe erwerben wollen, habe bei seinen Besichtigungen Feuchtigkeiten im Keller festgestellt und von dem Kauf Abstand genommen.

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Die Nachbarn hätten ihnen ferner mitgeteilt, dass im Haus sowie im Keller ein muffiger Geruch wahrgenommen worden sei. Soweit ihnen und den weiteren Anwesenden beim erstem und dritten Besichtigungstermin ein deutlicher Heizölgeruch aufgefallen sei, bestreiten sie, dass es mehrere Besichtigungstermine mit Interessenten gegeben habe. lm Nachhinein sei ihnen und den Zeugen N und S aufgefallen, das bei jedem Besichtigungstermin die Terrassentür offen gestanden habe.

49

Ihre beim zweiten Besichtigungstermin gestellte Frage, ob sich unter der Verklinkerung noch die vom K-Werk angebrachten Asbestzementplatten befänden, habe der Beklagte verneint und versichert, dass die asbesthaltigen Eternitplatten an der Außenfassade vor der nachträglichen Anbringung der Verklinkerung entfernt worden seien. Diese Aussagen habe der Beklagte mehrfach wiederholt obwohl er -unstreitig - gewusst habe, dass die alte Fassade vor Anbringung der Verklinkerung nicht entfernt worden sei. Der Beklagte habe aus der Baubeschreibung Kenntnis davon gehabt, dass die alte Fassade aus Eternitplatten bestanden habe. Unstreitig hätten sie bei Kenntnis davon, dass die alte Fassade nicht entfernt worden sei, den notariellen Kaufvertrag nicht geschlossen, da sie kein wegen der bestehenden Gesundheitsrisiken ein asbestbelastete Haus nicht hätten haben wollen. Auch dies sei dem Beklagten gegenüber bei dieser Besichtigung erklärt worden.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen P hätte sich die Feuchtigkeit im Keller, der muffige Geruch im Haus, die vorhandenen Asbestzementplatten unter der Verklinkerung, die Feuchtigkeitsschäden an der Garage sowie am Carport sowie die ungenügende Entwässerung des Flachdaches der Garage bestätigt.

51

Schließlich behaupten sie, sie hätten die in der Klageschrift im einzelnen aufgeführten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 44.060,49 € neben dem Kaufpreis in Höhe von unstreitig 272.000,- € im Zusammenhang mit dem Kauf des Hauses getätigt.

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Die Kläger beantragen,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 272.000,- € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung des mit dem notariellen Kaufvertrag vom 23.03.2005 vor dem Notar Dr, T, UR-Nr. ###/####, veräußerten Hausgrundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts B von D, Blatt ##, Gemarkung D, Flur #, Flurstück ##, Gebäude und Freifläche, Wohnen, Grünland, A #, Größe 1324 m2.

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2.den Beklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 44.060,49 € zu zahlen;

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3. dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 4.380,15 € aufzuerlegen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe bis zum Vorliegen des Sachverständigengutachtens auf die Unbedenklichkeit des Zustands der Immobilie vertraut. Er bestreitet den Klägern vorsätzlich oder arglistig etwas verschwiegen zu haben. Aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses seien Gewährleistungsansprüche des Klägers nicht gegeben.

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Während seiner fast 35-jährigen Nutzung sei nie Wasser in der Form durch die Bodenplatte oder die Außenwände gedrungen, dass dieses auf der Bodenplatte gestanden habe oder der im Keller verlegte Teppich nass gewesen sei. Bei den wöchentlichen Treffen in dem Barraum, die auch in den letzten Monaten vor der Veräußerung stattgefunden hätten, sei keinem der anwesenden Nachbarn und Bekannten ein Feuchtigkeitsproblem aufgefallen. Sofern sachverständigenseits Feuchtigkeit in den Kellerwänden festgestellt worden sei, habe er dies aufgrund der im Keller - unstreitig - befindlichen Holzverkleidung nicht wahrnehmen können. Er habe zwar auch in der Vergangenheit Wasser auf die Straße abgeleitet. Dabei habe es sich jedoch nicht um Wasser oder Feuchtigkeit aus dem Keller oder dem Kellerboden gehandelt, sondern dieses Wasser habe er aus dem in seinem Keller befindlichen Pumpenschacht, in welchen das Wasser aus der Sauna eingeleitet werde, abgepumpt.

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Der vom Sachverständigen P festgestellte muffige Geruch im Haus sei ihm zu keiner Zeit aufgefallen. Er habe auch nicht versucht, bei den Besichtigungen durch das Öffnen der Terrassentür oder durch Heizölgeruch anderweitige Gerüche, insbesondere den angeblich vorhandenen muffigen Geruch im Haus zu kaschieren. Ebenso wenig sei ihm während seiner letzten Wohnzeit ein latenter Heizölgeruch in den Räumen aufgefallen. Die vom Sachverständigen P festgestellte Schadstoffbelastung im Innenraum sei auf die Zerstörung der sog. Dampfsperre zurückzuführen, wodurch die vom Ständerwerk ausgehenden Schadstoffe in den Innenraum des Objekts eindringen könnten.

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Ebenso wenig seien im Rahmen der Begehungen Asbestprobleme oder die Entfernung der alten Fassade vor Anbringung der Verklinkerung thematisiert worden. Dass unter der Verklinkerung eine Styropurschicht aufgebracht worden sei, habe er zwar gewusst. Ihm sei weder beim Kauf des Hauses noch im Zeitpunkt der Veräußerung bekannt gewesen, aus welchem Material die ursprüngliche Fassade bestanden habe, dass Eternitplatten asbesthaltig seien und solche Platten an der Immobilie verbaut worden seien. Es hätten für ihn keine Anhaltspunkte bestanden, dies in Frage zu stellen; insbesondere habe er nie Veranlassung gehabt, über die Verwendung von Asbest oder Lindan und/oder damit in Verbindung stehenden gesundheitlichen Gefährdungen nachzudenken. Er sei davon ausgegangen, dass er das Objekt mit einer ordnungsgemäß angebrachten Außenverklinkerung verkauft habe. Eine Zusicherung bzgl. der Asbestfreiheit habe er im Rahmen der Begehung nie abgegeben.

62

- Schließlich habe er auch nicht zugesichert, dass die Entwässerung des Garagendaches oder des Carports den heutige Vorschriften entspreche. Für ihn sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass die Entwässerung des Carports nicht ordnungsgemäß gewesen sei, insbesondere sei deswegen nicht ständige Wasser auf die Straße gelaufen. Dies sei nur dann vorgekommen, wenn er sein Fahrzeug unter dem Carport gewaschen habe oder wenn das Regenrohr am Carport verstopft gewesen sei.

63

lm letzten Fall sei das Wasser oben heraus gelaufen.

64

Schließlich bestreitet er, dass die Kläger die mit der Klage geltend gemachten weiteren Aufwendungen - mit Ausnahme des Kaufpreises - sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten bezahlt hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.04.2008, Bl. ### ff d.A. verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

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Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 272.0000,- € Zug um Zug gegen Rückauflassung des streitgegenständlichen Grundstücks zu, jedoch können sie darüber hinaus den geltend gemachten Schadensersatzbetrag für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 44.060,49 € nicht vom Beklagten verlangen.

70

Da der notarielle Grundstückskaufvertrag zwischen den Parteien im Jahr 2005 geschlossen worden ist, ist gem. Art 229 § 5 Abs.1 EGBGB das BGB in seiner ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung anwendbar.

71

l. Anspruch auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises:

72

Ein Anspruch der Kläger auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich aus §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. s 263 StGB.

73

Nach § 823 Abs.2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, verpflichtet, dem anderen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

74

Vorliegend ist der Tatbestand des § 263 StGB dadurch erfüllt, dass der Beklagte den Klägern gegenüber im Rahmen der Besichtigung wahrheitswidrig und in Kenntnis der Unrichtigkeit seiner Erklärung auf deren ausdrückliche Nachfrage bestätigt hat, dass die alten Fassadenplatten vor der Aufbringung der Verklinkerung entfernt worden sind und die Kläger in dieser Vorstellung den notariellen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück geschlossen haben, wovon sie bei Kenntnis der wahren Sachlage abgesehen hätten.

75

Der Tatbestand des § 263 StGB stellte ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs.2 BGB dar (Palandt/Sprau BGB 66. Aufl. § 823 Rn.69 mit Verweis auf BGH Z 57 S. 137, BGH ZfS 2002 S. 375).

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§ 263 StGB, der voraussetzt, dass jemand in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, ist vorliegend verwirklicht.

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Eine Täuschungshandlung des Beklagten ist darin zu sehen, dass er gegenüber den Klägern auf deren ausdrückliche Nachfrage, ob die alte, aus asbesthaltigen Eternitplatten bestehende Fassade im Zuge der Aufbringung der Verklinkerung entfernt worden ist, dies bestätigt hat, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach, was ihm nach seinen eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2008 auch bekannt war (Bl. ## unten d.A.). Denn die alte Fassade wurde nach den Feststellungen des Sachverständigen unter der Verklinkerung belassen, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist.

78

Tathandlung des § 263 StGB ist eine täuschende Erklärung über Tatsachen, also gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse (Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 263 Rn.6).

79

Bei der Frage, ob sich unter der nachträglich angebrachten Verklinkerung noch die alte asbesthaltige Fassade befunden hat, handelt es sich um eine Tatsache betreffend die Beschaffenheit des streitgegenständlichen Hauses.

80

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage der Kläger in den Besichtigungsterminen vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages wahrheitswidrig bestätigt hat, dass die alte Fassade, bestehend aus asbesthaltigen Eternitplatten entfernt worden ist, obwohl er nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2008 Kenntnis davon hatte, dass dies nicht der Fall, weil die nachträgliche Verklinkerung auf die alten Fassadenplatten aufgebracht worden war.

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Die hierzu vernommenen Zeugen N und X haben übereinstimmend bekundet, dass sie bei zwei Besichtigungsterminen vor Abschluss des Kaufvertrages gemeinsam anwesend gewesen seien. lm Rahmen dieser Besichtigungstermine sei von Seiten der Kläger, insbesondere der Klägerin zu 2), mehrfach nachgefragt worden, ob die ursprünglich an dem Haus vorhandene Fassade aus astbesthaltigen Eternitplatten entfernt worden sei. Hintergrund sei die Sorge der Klägerin zu 2) gewesen, dass von diesen Materialien Gesundheitsgefahren ausgingen und beide Kläger ein Haus, in dem astbesthaltige Stoffe verbaut worden seien, nicht erworben hätten. Auch letzteres hätte die Klägerin zu 2) gegenüber dem Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht. Nach der Aussage der beiden Zeugen habe der Beklagte habe daraufhin erklärt, dass die alte Fassade entfernt worden sei.

82

Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Klägern gegenüber auf ausdrückliche Nachfrage wahrheitswidrig bestätigt hat, dass die alten Fassadenplatten vor Aufbringung der Verklinkerung entfernt worden war, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach und diese Frage bei den Besichtigungstermin thematisiert worden ist.

83

Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der beiden Zeugen und deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Beide Zeugen haben übereinstimmend und in sich widerspruchsfrei ausgesagt.

84

Der Zeuge X3 hat auch die Umstände bei den Besichtigungsterminen geschildert und zur Begründung dafür, dass er sich an diese Nachfrage der Kläger bezüglich der Entfernung der alten Fassade noch genau erinnern könne, nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade aufgrund der Sorge der Klägerin zu 2) wegen der bestehenden Gesundheitsrisiken ein zweiter Besichtigungstermin durchgeführt worden sei, zwecks Abklärung, ob die alte astbesthaltige Fassade, von der möglicherweise Gesundheitsgefahren hätten ausgehen können, tatsächlich entfernt worden ist. Ebenso konnte er ausschließen, dass es aufgrund der nach dem Kaufvertragsabschluss geführten Gespräche bei ihm zu einer anderen Wahrnehmung gekommen ist, was die Frage der Entfernung der alten Fassadenplatten anging. Dies hat er nachvollziehbar damit begründet, dass er aufgrund der im Rahmen der Besichtigungstermine zwischen den Klägern und den Beklagten geführten Gesprächen und den vom Beklagten persönlich abgegebenen Erklärungen den Wissenstand gehabt habe, dass die alte Fassade vor der Aufbringung der Verklinkerung entfernt worden sei und dies auch weiteren Interessenten gegenüber so angegebenen hätte, wenn der Kaufvertrag mit den Klägern nicht abgeschlossen worden wäre.

85

Dass es sich bei dem Zeugen N um den Vater der Klägerin zu 2) handelt, steht dessen Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass der Zeuge N aufgrund seines nahen Verwandtschaftsverhältnisses zu der Klägerin zu 2) an dem Ausgang des Rechtsstreits ein gewisses Interesse hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Zeuge N den Inhalt der Gespräche zwischen den Parteien betreffend die Frage der Entfernung der alten Fassade übereinstimmend mit der Aussage des Zeugen X wiedergegeben hat. Dass dieser ein gesteigertes Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat, ist nicht ersichtlich. Er konnte sich an die Erörterung dieses Themas bei den Besichtigungsterminen und die Reaktion des Beklagte deswegen erinnern, weil er noch versucht habe, die Klägerin zu 2) umzustimmen, unter Hinweis darauf, dass es doch vielleicht gar nicht so schlimm. Sie habe aber dennoch darauf beharrt, wissen zu wollen; ob die astbesthaltigen Eternitplatten der alten Fassade entfernt worden seien.

86

Sonstige Umstände, aus denen sich Zweifel an der Unrichtigkeit der Aussagen der beiden Zeugen ergeben könnten, sind nicht ersichtlich.

87

Es handelt sich vorliegend bei der unrichtigen Erklärung des Beklagten zu der angeblichen Entfernung der alten Fassade um eine Täuschung in Form der Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich der unwahren Behauptung von Umständen, die in Wahrheit nicht gegeben sind (Tröndle/Fischer a.a.O. § 263 Rn.11). Der Beklagte war auch verpflichtet, auf die ausdrückliche Nachfrage der Kläger nach der erfolgten Entfernung der alten Fassadenplatten wahrheitsgemäß zu antworten. Fragen des anderen Teils im Rahmen Von Vertragsverhandlungen müssen vollständig und richtig beantwortet werden (Paland/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 123 Rn.5a) Dies gilt vorliegend insbesondere im Hinblick darauf, dass es den Klägern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Beklagten erkennbar darauf ankam, ein asbestfreies Haus zu erwerben und sie aufgrund der von diesem Material ausgehenden Gesundheitsgefahren ein Objekt, worin astbesthaltige Materialien verbaut worden waren, nicht erwerben wollten.

88

lm Hinblick darauf konnte offen bleiben, ob der Beklagte die Kläger auch hinsichtlich der übrigen vom Sachverständigen P am streitgegenständlichen festgestellten Mängel, nämlich der Feuchtigkeit im Keller sowie der Garage, dem muffigen Geruch und schließlich der nicht ordnungsgemäßen Entwässerung arglistig getäuscht hat.

89

Durch die Bestätigung des Beklagten gingen die Kläger irrtümlich davon aus, ein asbestfreies Haus zu erwerben, so dass bei ihnen ein durch die Täuschung verursachter Irrtum vorlag.

90

Ein Irrtum ist nach h. M. jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit (Tröndle/Fischer a.a.O. § 263 Rn.33). Ein solcher ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Getäuschte Zweifel an der Wahrheit hat, die Möglichkeit der Unwahrheit aber jedenfalls für geringer hält (Tröndle/Fischer a.a.O. § 263 Rn.33). Der Irrtum muss durch die Täuschung erregt oder unterhalten worden sein, d.h. sein aktuelles Vorliegen zum Zeitpunkt der Verfügung muss jedenfalls kausal auf die Täuschung zurückzuführen sein (Tröndle/Fischer a.a.O. § 263 Rn.36).

91

Die Kläger durften angesichts der Tatsache, dass der Beklagte das Haus zunächst mit der alten Fassade erworben und sodann später während seiner Besitzzeit nachträglich eine Verklinkerung an der Aussenwand hat aufbringen lassen, davon ausgehen, dass seine Erklärung über die erfolgte Entfernung der Fassadenplatten der Wahrheit entsprach. Soweit er die Verklinkerung des Hauses während seiner Besitzzeit in Auftrag gegeben hatte, war er von den bei den Besichtigungsterminen Anwesenden aus Sicht der Kläger der Einzige, der diese Frage überhaupt beantworten konnte. Die bei den Klägern aufgrund der Bestätigung des Beklagten vorherrschende Vorstellung stimmte mit der Wirklichkeit nicht überein, da die alten Fassadenplatten tatsächlich vor Aufbringung der Verklinkerung nicht entfernt worden waren, Infolge dieser durch die unrichtige Erklärung des Beklagten verursachte Fehlvorstellung gingen sie davon aus, dass das Objekt nach Entfernung der alten Fassadenplatten asbestfrei war.

92

Aufgrund dieser falschen Vorstellung haben die Kläger in der vermeintlichen sicheren Gewissheit, dass das Haus im Bereich der Fassade astbestfrei war, mit dem Beklagten später den notariellen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstücks geschlossen, so dass der durch die Täuschung erregte Irrtum für das Zustandekommen dieses Vertrages adäquat kausal war und in Erfüllung dessen den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 272.000,- € an den Beklagten gezahlt. Hierin ist eine Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB zu sehen.

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§ 263 StGB verlangt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Verfügung des aufgrund der Täuschung Irrenden über eigenes oder fremdes Vermögen (Tröndle/Fischer a.a.O, § 263 Rn.40). Zu den Vermögensverfügungen i.S.d. § 263 StGB gehört u.a. die Eingehung oder die Erfüllung einer Verbindlichkeit, insbesondere auch der Abschluss eines verpflichtenden Vertrages sowie die Übereignung eines Vermögenswerten Gegenstandes (Tröndle/Fischer a.a.O. § 263 Rn.41).

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Diese klägerseits vorgenommen Verfügungen in Form des Abschlusses des notariellen, Kaufvertrages und dessen spätere Erfüllung durch Zahlung des vereinbarten Kaufpreises erfolgten klägerseits bewusst und auch unmittelbar. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Tun oder Unterlassen des Opfers sich als selbständiger Akt des Gebens darstellte, also ohne weitere Handlungen des Täters oder nicht dem Risikobereich des Opfers zuzurechnender Dritter die Vermögensminderung herbeiführt (Tröndle/Fischer a.a.O. § 263 Rn,45). Die Kläger haben den notariellen Kaufvertrag mit dem Beklagten selbst eigenhändig unterzeichnet und in Erfüllung dessen den Kaufpreis anschließend an den Beklagten überwiesen. Zwischenhandlungen des Beklagten waren zur Herbeiführung des mit dem Kaufvertrag gewünschten Erfolgs nicht erforderlich.

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Durch den Abschluss des notariellen Kaufvertrages und dessen spätere Erfüllung haben die Kläger einen kausalen Schaden erlitten, der darin zu sehen ist, dass sie entgegen ihren vor Kaufvertragsabschluss ausdrücklich gegenüber dem Beklagten erklärten Erwartungen ein Haus mit einer aus asbesthaltigen Eternitplatten bestehenden Fassade unter der nachträglich aufgebrachten Verklinkerung erworben haben, welches sie bei Kenntnis der wahren Umstände nicht erworben hätte. Es kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Objekt infolge der noch vorhandenen alten Fassade einen Verkehrwert hat, der den vereinbarten Kaufpreis von 272.000,- € unterschreitet.

96

Der bei der Schadensberechnung geltende objektiv-wirtschaftliche Maßstab schließt nicht aus, auch die individuellen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Ein Schaden liegt auch dann vor, wenn einer Leistung zwar abstrakt gesehen eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, diese aber für den Betroffenen nicht oder nicht in vollem Umfang brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden oder ohne Schwierigkeiten wieder veräußern kann oder wenn das Opfer zu weiteren vermögensschädigenden Maßnahme genötigt ist (BGHZ 16 S.220; Schönke/Schröder/Cramer StGB 26. Aufl. § 263 Rn.121; Tröndle/Fischer a.a.O. § 263 Rn.36 m.w.N.). Dies folgt daraus, dass derselbe Gegenstand nicht für jedermann denselben Wert zu haben braucht. Zu fragen ist vielmehr, ob die Leistung, die der Getäuschte als Gegenwert erhält, gerade im Hinblick auf seine speziellen Bedürfnisse und Zwecke ein ausreichendes Aquivalent darstellt („persönlicher Schadenseinschlag") (Schönke/Schröder/Cramer a.a.O. § 263 Rn.121/122 m.w.N.).

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Dies war vorliegend der Fall. Die Kläger sind nunmehr Eigentümer eines astbestbelasteten Hauses, welches sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht erworben hätte, dessen Benutzung ihnen angesichts der davon ausgehenden Gesundheitsgefahren nicht zumutbar ist und welches sie aufgrund dieser Schadstoffbelastung auch nicht ohne weiteres an Dritte zum gleichen Kaufpreis weiterveräußern können. Um im Bereich der Fassade ein ihren Erwartungen entsprechendes Haus zu erhalten, wären sie gezwungen, die vorhandene Verklinkerung sowie die darunter befindlichen Eternitplatten zu entfernen und sodann die Fassade neu zu erstellen, was mit weiteren, nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre. D.h. wären sie im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hauses zu Maßnahmen genötigt, die ihr Vermögen beeinträchtigen und zu deren Aufbringung sie nicht ohne weiteres in der Lage sind.

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Dass den Klägern aufgrund der erfolgten Täuschung gem. § 123 BGB grundsätzlich auch ein Anfechtungsrecht zur Verfügung stand, lässt ihren Vermögensschaden nicht entfallen, Bei einem anfechtbaren oder schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft ist eine einem Vermögensschaden entsprechende Gefährdung im Regelfall deswegen anzunehmen, weil der Getäuschte - hier die Kläger - die Voraussetzungen der für ihn günstigen Rechtslage beweisen muss (Schönke/Schröder/Cramer a.a.O. § 263 Rn.131). Dies war vorliegend – wie das Bestreiten des Beklagten und die aufgrund dessen im vorliegenden Rechtsstreit erforderliche Beweisaufnahme zeigt - der Fall. Insbesondere lag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf den beim Eingehungsbetrug abzustellen ist, keine eindeutige Beweislage vor. Angesichts des Umstandes, dass die Kläger den Tatbestand der arglistigen Täuschung nur mittels Zeugen nachweisen konnten, befanden sie sich vielmehr in Beweisschwierigkeiten. Dieser Vermögensschaden der Kläger, nämlich der Erwerb des asbestbelasteten Hauses, ist auch unmittelbar durch die Verfügung eingetreten, Denn infolge des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages bestand für die Kläger zum einen die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und zur Annahme des streitgegenständlichen Hauses, ohne dass es dazu noch weiterer Zwischenschritte bedurfte. Zum Schaden i.S.d. § 263 StGB gehört nur das, was nach Abschluss der Verfügung als Vermögensnachteil erscheint und zwar solche Nachteile, die sich aus dem betrügerischen Geschäft als ergeben, die also bei gegenseitigen Geschäften - wie hier – ihre Grundlage im Austausch der beiden Leistungen haben (Schönke/Schröder/Cramer a.a.O. § 263 Rn.141/142).

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Schließlich war bei dem Beklagten auch der für § 263 StGB erforderliche Vorsatz sowie die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, vorhanden. Vorsatz ist das Bewusstsein, durch Täuschung einen Irrtum zu erregen, dadurch eine Vermögensverfügung des Getäuschten herbeizuführen und dadurch jemanden unmittelbar in seinem Vermögen zu schädigen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Schönke/Schröder/Cramer a.a.O. § 263 Rn.165). Die Absicht zur Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils erfordert einen zielgerichteten Willen, wobei der Vorteil nicht Triebfeder sein muss. Es genügt, wenn der Vorteil vom Täter als notwendiges Mittel für einen dahinter liegenden weiteren Zweck erstrebt wird (Schönke/Schröder/Cramer a.a.O. § 263 Rn.176).

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Dieser subjektive Tatbestand war beim Beklagten erfüllt. Soweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die Kläger den Beklagten ausdrücklich nach der Entfernung der astbesthaltigen Fassade gefragt hatten, es ihnen darauf entscheidend ankam und sie den Kaufvertrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Kaufvertrag nicht geschlossen, war dem Beklagten, der die Unrichtigkeit seiner Erklärung über die angebliche Entfernung der alten Fassade kannte, auch bewusst, dass die Kläger insoweit einem Irrtum unterlegen waren und sie nur infolge dessen den Grundstückskaufvertrag geschlossen haben. Er kannte - wie seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2008 - insoweit auch die Unrichtigkeit seiner Bestätigung, da er wusste, dass die alten Fassadenplatten im Zuge der Verklinkerung des Hauses nicht entfernt worden waren. Angesichts des Umstandes, dass die Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegenüber dem Beklagten auch ausdrücklich geäußert hatten, dass sie das Haus nicht erwerben würden, wenn die alte Fassade noch vorhanden war, ist davon auszugehen, dass der Beklagten bei der unrichtigen Bestätigung, dass die alten Fassadenplatten im Zuge der Verklinkerung entfernt worden waren, auch die Absicht hatte, dadurch ein Scheitern des für ihn vorteilhaften Kaufvertrages zu verhindern, das Grundstück an die Kläger zu veräußern und dafür den vereinbarten Kaufpreis zu erzielen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es noch andere Kaufinteressenten gab, die zum Erwerb des Objektes bereit waren.

101

Soweit der Tatbestand der §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB erfüllt ist, sind die Kläger so zu stellen, wie sie ohne die Täuschung stehen würden, d.h. wenn sie eine wahrheitsgemäße Auskunft über die noch vorhandene alte Fassade unter der Verklinkerung erhalten hätten. Der Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen einer arglistigen Täuschung ist auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet (vgl. Palandt//Heinrichs a.a.O. § 123 Rn.26 und Vorb. v. § 249 Rn.18).

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Die Kläger hätten - was der Beklagte nicht bestritten hat - den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück nicht geschlossen, wenn sie von ihm darüber aufgeklärt worden wären, dass die alte Fassade nicht entfernt worden war. Sie hätten in diesem Fall den unstreitig an den Beklagten gezahlten Kaufpreis in Höhe von 272.000,- € nicht an diesen leisten müssen. lm Rahmen des negativen Interesses können die Kläger vom Beklagten somit die Rückzahlung des unstreitig an diesen gezahlten Kaufpreises in Höhe von 272.000,- € verlangen, allerdings nur - was die Kläger auch beantragt haben - Zug um Zug gegen Rückauflassung des übereigneten Hausgrundstücks.

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II. Schadensersatzanspruch der Kläger in Höhe von 44.060,49 €

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Den Klägern steht jedoch kein Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit dem Kauf des streitgegenständlichen Hauses getätigten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 44.060,49 € zu.

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Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m . 263 StGB scheitert, obwohl nach den obigen Ausführungen vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, daran, dass diese - trotz des insoweit nicht protokollierten gerichtlichen Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2008, dass ihr Vortrag zu den einzelnen Aufwendungen nicht ausreichend sein dürfte und bei den einigen Positionen wie Malerarbeiten, Bad Sanitär, Heizung/Sanitär, Baufällarbeiten, Fußbodentechnik und C Möbelschreinerei nicht ersichtlich sei, welche konkreten Aufwendungen getätigt worden seien - ihren Vortrag insoweit nicht ergänzt und hinsichtlich der einzelnen Positionen mitgeteilt haben, worin die Aufwendungen konkret bestanden haben, insbesondere inwieweit ein Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks bestanden hat. Die Auflistung von Kostenpositionen ohne nähere Spezifizierung reicht zur Begründung eines Aufwendungsersatzanspruchs im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrages nicht aus.

106

Abgesehen davon haben sie trotz des ausdrücklichen Bestreitens des Beklagten in der Klageerwiderungsschrift vom 19.12.2007 entgegen ihrer für diesen Fall bereits in der Klageschrift gemachten Ankündigung, außer der näheren Spezifizierung dieser Aufwendungen auch Belege vorzulegen (Bl.# d.A.), bis zur letzten mündlichen Verhandlung keinen Beweis dafür angeboten haben, dass sie die geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 44.060,49 € im Zusammenhang mit dem Kauf des Hauses aufgewendet haben. Diese Beweisfälligkeit geht zu ihren Lasten.

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Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es hinsichtlich des fehlenden Beweisantritts der Kläger im Hinblick darauf nicht, dass für den Fall des Bestreitens dieser Aufwendungen durch die Beklagtenseite bereits in der Klageschrift die Vorlage von entsprechenden Belegen angekündigt worden war. Aufgrund dessen war davon auszugehen, dass den im übrigen auch anwaltlich vertretenen Klägern die ihnen obliegende Beweislast bekannt war. Da sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter die Klageerwiderungsschrift des Beklagten vom 19.12.2007 kannte, wie die Bezugnahme darauf in der Replik der Kläger vom 16.01.2008 zeigt (Bl.## d.A.), hätten sie entsprechend ihrer Ankündigung in der Klageschrift auf das ausdrückliche Bestreiten des Beklagten bezüglich ihrer im Zusammenhang mit dem Hauskauf getätigten Aufwendungen reagieren können und müssen.

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Aufgrund dessen können die Kläger keine Erstattung ihrer angeblich getätigten Aufwendungen in Höhe von 44.060,49 € aus § 311 Abs.2 i.V.m. § 280 Abs.1 BGB verlangen.

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III. Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltkosten, 4.380,15 €:

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Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten auch kein Anspruch auf Erstattung der ihnen durch die außergerichtliche Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.380,15 € zu.

111

Soweit die Klägern gem. § 823 Abs.2 BGB i.v.m. § 263 StGB die Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrages verlangen können, erstreckt sich zwar die Ersatzpflicht des Beklagten grundsätzlich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten; insoweit besteht ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch (Paland/Heinrichs a.a.O. § 249 Rn.38). Die Schadensersatzpflicht umfasst vor allem Rechtsanwaltskosten, die auch bei einem Anspruch aus § 823 BGB anfallen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (Paland/Heinrichs a.a.O. § 249 Rn.39). Dies war vorliegend der Fall, wie die außergerichtliche geführte Korrespondenz zeigt, zumal eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vom Beklagten abgelehnt worden ist.

112

Ein Erstattungsanspruch der Kläger scheitert jedoch daran, dass sie trotz des Bestreitens des Beklagten in der Klageerwiderung vom 19.12.2007 (Bl.## d.A.) keinen Beweis dafür angeboten haben, dass sie die angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren an ihren Prozessbevollmächtigten gezahlt haben. Insoweit könnten sie bei nicht erfolgter Begleichung der entsprechenden Kostennote lediglich die Freistellung von diesen Kosten verlangen. Dies ist von ihnen jedoch nicht einmal hilfsweise beantragt worden. Insbesondere kann ihr hinsichtlich dieser Rechtsanwaltskosten gestellter bezifferter Zahlungsantrag nicht in einen Freistellungsantrag umgedeutet werden, da letzterer nicht als Minus im Zahlungsantrag enthalten ist.

113

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

114

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S.2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

115

Gegenstandswert: 316.060,49 €