Radfahrer stürzt bei Rotlicht: Keine Haftung des Linksabbiegers trotz Anhängerüberrollung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Unfall auf einer Autobahnzufahrt Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie Feststellungen zu künftigen Schäden gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer. Streitig war, ob der Kläger bei Rotlicht stehend vom abbiegenden Pkw touchiert wurde oder ob er selbst durch Brems-/Ausweichmanöver stürzte. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil ein verkehrswidriges Mitverursachen des Beklagtenfahrers nicht bewiesen sei. Nach Zeugen- und Sachverständigenbeweis sei der klägerische Hergang nicht plausibel; die Betriebsgefahr trete hinter dem erheblichen Eigenverschulden zurück.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung mangels nachgewiesener Mitverursachung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG setzen voraus, dass ein Mitverursachungsbeitrag des Fahrzeugführers für den Unfall bewiesen ist; die Beweislast trägt der Geschädigte.
Lässt sich der vom Anspruchsteller behauptete Unfallhergang nach Spurenlage, Fahrzeugschäden und sachverständiger Rekonstruktion nicht nachvollziehen, ist die Klage mangels Beweises der haftungsbegründenden Kausalität abzuweisen.
Die bloße Beteiligung eines Kraftfahrzeugs am Unfall begründet keine Haftung aus Betriebsgefahr, wenn feststeht, dass der Unfall allein durch ein erheblich sorgfaltswidriges Verhalten des Geschädigten verursacht wurde und eine Reaktion des Fahrzeugführers nicht mehr möglich war.
Fehlen bei behaupteter Kollision zwischen Fahrrad und Pkw die zu erwartenden wechselseitigen Kontaktspuren, kann dies gegen das Vorliegen eines entsprechenden Anstoßgeschehens sprechen.
Besteht keine Haftung des Halters/Fahrers dem Grunde nach, scheidet auch eine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers nach dem Pflichtversicherungsgesetz aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis.
Der am 23.04.1970 geborene Kläger war vor dem Unfall als Steuerberater in der Steuerberater-Sozietät T in O und außerdem als selbständiger Dozent tätig.
Am 25.09.2006 gegen 20.05 Uhr befuhr der Kläger mit seinem 6 Tage alten Fahrrad den linksseitig entlang der Bgasse/B 484 verlaufenden Fahrradweg in U aus Fahrtrichtung U kommend in Fahrtrichtung O. Zu diesem Zeitpunkt war es bereits dunkel.
Der Kläger näherte sich mit seinem Fahrrad der quer zum Fahrradweg verlaufenden Zufahrtsrampe für PKW’s, die in Fahrtrichtung V/W auf die Nordumgehung auffahren wollen. Die für ihn geltende Ampel schaltete auf Rotlicht um.
Zur gleichen Zeit befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem PKW Marke D, amtliches Kennzeichen U ### und dem daran befindlichen Anhänger, amtliches Kennzeichen V ###, welche beide im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert waren, die Bgasse/B 454 in gleicher Fahrtrichtung wie der Kläger, ordnete sich vor der Ampel auf der Linksabbiegerspur ein, um nach links auf die Zufahrtsrampe in Richtung B 56 V/W aufzufahren.
Nachdem der Beklagte zu 1) bei Grünlicht los gefahren war und sich auf der Zufahrtsrampe in Höhe des querenden Fußgänger- und Fahrradweges befand, fiel der Kläger gegen den PKW des Beklagten zu 1) und wurde von dem nachfolgenden Anhänger überfahren wurde. Das Fahrrad des Kläger flog durch die Luft, wobei nach dem Unfall nicht festgehalten wurde, in welcher Richtung es geflogen und wo es aufgeschlagen ist. Zwischen den Parteien ist streitig, wie sich der Unfallhergang ereignet hat, insbesondere ob der Kläger an der Ampel auf seinem stehenden Fahrrad saß oder sich in Vorwärtsfahrt befunden hat.
Das Fahrrad des Klägers, welches bis auf eine kleine Beschädigung am Aluminiumhorn unversehrt war, wurde nach dem Unfall dessen Vater, dem Zeugen W, übergeben.
Der Kläger wurde bei diesem Zusammenstoß verletzt und musste durch einen Krankenwagen abtransportiert werden. Er wurde in das I Klinikum in U eingeliefert, wo er in der Zeit vom 25.09.2006 bis 30.10.2006 stationär behandelt wurde. Die Verletzungen im einzelnen sind streitig.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.10.2006 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) seine zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche aus dem o.g. Unfallereignis an und forderte diese auf, binnen 10 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zu erklären sowie bis zum 10.11.2006 einen Vorschuss auf seine Gesamtansprüche in Höhe von 10.000,- € zu zahlen.
Mit weiterem Schreiben vom 05.12.2006 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zu 2) erneut zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 10.000,- € bis zum 15.12.2006 auf.
Die Beklagte zu 2) lehnte daraufhin mit Schreiben vom 13.12.2006 jegliche Schadensersatzpflicht unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger den Unfall infolge eines Rotlichtverstoßes alleinverantwortlich verursacht habe.
Mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 19.12.2006 trat der Kläger seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom 25.09.2006 hinsichtlich seines Verdienstausfalles an sie J Krankenversicherung AG begrenzt auf die Leistungen aus der Versicherung ab.
Dem Kläger war am Unfallort vorgeworfen worden, die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage bei Rotlicht überfahren zu haben. Das aufgrund dessen zunächst gegen ihn von der Staatsanwaltschaft C unter dem Az. ### JS ### eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung vom 29.01.2007 wieder eingestellt.
Ab dem 01.05.2007 arbeitete der Kläger wieder volle Tage. Inwieweit er in der Zeit von November 2007 bis April 2007 als Steuerberater in seiner Kanzlei tätig gewesen ist, ist streitig.
Die Klageforderung gem. dem Klageantrag zu 1) setzt sich wie folgt zusammen:
- Fahrkosten für Besuchsfahrten und Fahrten zur Reha 3.655,10 €
(25.09.2006 – 03.04.2007)
- Parkgebühren (pauschal) 100,00 €
- Sachschäden 345,00 €
Zerstörung des Fahrradhelms, 50,00 €
Zerstörung der Fahrradbrille, 25,00 €
Fahrradtrikot, 50,00 €
T-Shirt, 25,00 €
Beschädigung der Armbanduhr, 200,00 €
- Einbettzimmerzuschlag v. 30.10.06 – 01.12.06 211,53 €
- Telefonkosten i.d. L Klinik 74,14 €
- Schwimmbadbesuche Januar – März 2007 122,40 €
(3 x wöchentl. x 12 Wochen x 3,40 €)
- Fahrtkosten zum Schwimmbad 496,80 €
(3 x wöchentl. x 12 Wochen x 2 km x 0,30 €)
- Honorarausfall aus Dozententätigkeit 9.170,00 €
- Honorarausfall aus Vorträgen f. Steuerfachschule F 11.204,50 €
(21.10 – 16.12.2006, 10 Termine a. 1.120,455 €)
- Honorarausfall aus Vorträgen f. Steuerfachschule F 10.500,00 €
(01.02 – 27.11.2007, 7 Termine a. 1.500,- €)
- Verdienstausfall aus Steuerberatertätigkeit f. T 36.780,00 €
(November 07 3.500,- €, Dezember 06 7.000,- €, Januar/Februar
07 je 8.000,- €, März 07 6.280,- €, April 07 4.000,- €)
- Unfallkostenpauschale 25,00 €
Gesamt 72.684,47 €
Der Kläger behauptet, er habe bei der Annäherung an die für ihn Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage in einen kleinen Gang umgeschaltet, angehalten und sich sodann aufrecht auf seinem stehenden Fahrrad sitzend mit der rechten Hand am Ampelmast festgehalten. Dabei habe sein Vorderrad nicht über den ca. 40 cm breiten weißen Strich am Fahrbahnrand hinausgeragt. Der Beklagte zu 1) habe beim Abbiegen nach links auf die Zufahrtsrampe die Kurve geschnitten und sei so weit links gefahren, dass er mit der linken Fahrzeugfront bzw. mit dem durch den Linksabbiegevorgang etwas herausstehende linke Vorderrad seines PKW’s das Vorderrad seines – des Klägers - an der Ampel stehenden Fahrrades touchiert habe, ohne dass er den Grünstreifen habe befahren müssen. Ein Schneiden der Kurve sei auch unter Berücksichtigung des hinter der Ampel befindlichen Markierungspfahls ohne weiteres möglich gewesen, ohne dass ein sofortiges Gegensteuern des Beklagten erforderlich gewesen sei.
Durch diese Berührung sei sein Fahrrad nach links herumgeschleudert worden, er selbst sei ins Straucheln geraten und von seinem Fahrrad gefallen, welches unter seinem Körper weggeschleudert worden sei. Durch den Anstoß sei sein Vorderrad nach links weggeschlagen, instabil geworden und habe gedroht umzustürzen, weshalb er sich erschrocken und instinktiv nach vorne gegriffen habe, um das Lenkrad festzuhalten. Da dieses zur Seite weggeschlagen sei, habe er ins Leere gegriffen, das Fahrrad sei durch die Luft geflogen und auf der linken Seite der Auffahrt zur B 56 auf der dortigen Grasfläche aufgeschlagen, während er – entgegen den Aufzeichnungen der Polizei in der Unfallskizze – längs liegend von dem Beklagtenfahrzeug und dem Anhänger überrollt worden sei. Während dessen habe sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) weiter nach vorne bewegt, so dass er selbst mit seinem Körper bei seiner Fallbewegung die leicht seitlich von links oben nach rechts unten verlaufende Schleifspur am linken Heck des PKW’s des Beklagten zu 1) verursacht habe. Aufgrund der an seinem Standort rechts neben der Ampel befindlichen Kuhle im Boden, in die sein Hinterrad beim Anhalten automatisch hinein gerollt sei, habe sein Hinterrad tiefer gestanden als sein Vorderrad. Da sein Gewicht infolge dessen überwiegend auf dem Sattel und dem hinteren Teil des Fahrrades geruht habe, habe es keines großen Anstoßes im Bereich des Vorderrades bedurft, um dieses nach links abzuknicken, mit der Folge, dass das Fahrrad instabil geworden sei. Nachdem er rechts von seinem Fahrrad gestürzt sei, habe er das Heck des PKW’s des Beklagten touchiert und sei anschließend zwischen PKW und Anhänger geraten, wo er vom linken Hinterrad des Anhängers erfasst und überrollt worden sei.
Bei angemessener Fahrweise, ohne die Linkskurve zu schneiden hätte der Beklagte zu 1) ihn als Radfahrer, der an der von ihm maßgeblichen schaltbaren Radfahrerampel gewartet habe, wahrnehmen müssen. Der zum Betrieb seiner vorderen Fahrradleuchte an seinem Fahrrad befindliche Akku, dessen Brenndauer ca. 3-4 Stunden betrage sei am Nachmittag des Unfalltages ca. 18 Stunden lang bis 16.00 Uhr am Ladegerät gewesen, habe funktioniert und sei auch eingeschaltet gewesen, da er das Licht an seinem Fahrrad maximal 20 Minuten vor dem Unfallzeitpunkt aufgrund der einsetzenden Dämmerung in Betrieb genommen habe. Es sei lebensfremd, dass er den hier maßgeblichen Bereich ohne Frontbeleuchtung befahren habe, da im Unfallbereich – unstreitig – keine Straßenbeleuchtung existiere und sich ein Fahrradfahrer ohne Frontbeleuchtung in völliger Dunkelheit vorwärts bewegen müsse. Abgesehen davon blende der entgegenkommende Fahrzeugverkehr so stark, dass eine Orientierung und erst recht eine Sicht auf den Fahrradweg sowie eventuelle Hindernisse ohne Fahrradbeleuchtung sehr stark eingeschränkt, wenn nicht sogar unmöglich sei. Überdies sei er mit spezieller Fahrradkleidung, an der sich Reflektoren befunden hätten, unterwegs gewesen. Seine Fahrradbrille sei mit durchsichtigem Klarglas versehen, nicht dunkel getönt.
Dass an seinem Fahrrad nach dem Unfall ein kleiner Gang eingelegt gewesen sei, lege die Vermutung nahe, dass er nach der Überquerung der Abfahrt aus W kommend Richtung O die Geschwindigkeit reduziert und zurückgeschaltet habe, um an der nachfolgenden Fußgänger-/Radfahrerampel anzuhalten. Es sei zum tatsächlichen Stillstand seines Fahrrades gekommen.
Er habe bei dem Unfall folgende Verletzungen erlitten: Thoraxtrauma (Rippenserienfraktur rechts, 1. – 10. Rippe, Hämathotorax (Bluterguss in der Brusthöhle), Lungenquetschung (Lungenkontusion), Schädelhirntraume ersten Grades mit rechtsseitiger Kalotten-Impressionsfraktur (Einbruchfraktur der Schädeldecke), Platzwunde und Galeahämatom (Hämatom der "Sehnenhaube" auf dem Schädeldach/Teil der Kopfschwarte), Humerusschaft-Stückfraktur rechts (Bruch des langen Röhrenknochens des Oberarms (Oberarmbein) in mehreren Stücken), Clavicula-Mehrfragmentfraktur rechts im mittleren Drittel (Schlüsselbein-Mehrfragmentbruch), Abrissfraktur des Proc. coracoideus (Abrissfraktur am "Rabenschnabelfortsatz" am Schulterblatt), Fraktur des Proc. transv. rechts an HWK 7 (Bruch des Querfortsatzes des 7. Halswirbelkörpers rechts), Schürfwunden beidseits präpatellar (vor den Kniescheiben) und mehrere tiefe Schürfwunden am linken Ellenbogen sowie an der linken Hand.
Er habe zwei Tage im künstlichen Koma gelegen und bis zum 27.09.2006 künstlich beatmet werden müssen. Die Kopfplatzwunde habe genäht und eine Drainage habe angelegt werden müssen, die Humerusfraktur sei mit externen Fixateuren operativ versorgt worden. Am 04.10.2006 sei der externe Fixateur entfernt und stattdessen ein Marknagel eingesetzt worden. Anschließend sei auf der Normalstation sei eine krankengymnastische Behandlung, Atemtraining und der Einsatz einer Motorschiene zur Verbesserung der Beweglichkeit des rechten Armes erfolgt. Nach seiner Entlassung aus dem I Klinikum habe er nach wie vor unter starken Schmerzen in der rechten Schulter, massiven Bewegungseinschränkungen und schneller Erschöpfbarkeit gelitten.
Im Anschluss an den stationären Krankenhausaufenthalt habe er in der Zeit vom 30.10.2006 bis 01.12.2006 in einer stationären Anschlussheilbehandlung in der L Klinik in C krankengymnastische Einzeltherapien, Wirbelsäulengruppengymnastik, Lymphdrainagen am rechten Arm, eine Kryotherapie (Kälte-/Frosttherapie), medizinische Trainingstherapien, computergestütztes Koordinationstraining, Ergometertraining, Wassereinzelgymnastik, Kraftraining sowie Bewegungsmassagen des rechten Schultergelenks durchgeführt. Bei seiner Entlassung dort habe er trotz eines deutlich verbesserten Allgemeinzustandes noch erhebliche Einschränkungen im rechten Schultergelenk gehabt, die eine ambulante Weiterbehandlung erforderlich gemacht hätten. Die täglichen Besuche seiner Ehefrau, deren Beratung und Unterstützung bei seinen Anwendungen, hätten sich positiv auf den Heilungsverlauf ausgewirkt.
Im Zeitraum vom 25.09. bis 31.12.2006 habe er aufgrund starker Schmerzen kaum mehr als eine Stunde pro Nacht schlafen können und starke Schmerzmittel einnehmen müssen. Über Monate hinweg habe er im Krankenhaus und der Reha-Behandlung maximal 30 Minuten am Stück schlafen können, die Schmerzen sowie die Bewegungseinschränkungen seien unerträglich gewesen und diverse kleinere Entzündungen und Versteifungen im Oberarm- und Schulterblattbereich hätten sein Unwohlsein noch verstärkt. Infolge der Rippenserienfraktur habe jeder Atemzug geschmerzt; beim Husten oder Niesen habe er aufgrund der Schmerzen befürchtet, sein Bewusstsein zu verlieren. Die erheblichen Schmerzen hätten auch nach der Reha-Behandlung nach wie vor bis heute bestanden und seien gerade bei Wetterveränderungen erheblich. Außerdem beständen Bewegungseinschränkungen im rechten Oberarm und Schulterbereich; eine endgradige Streckung des Arms sei nicht möglich.
Bei der im Zeitraum vom 02.12.2006 bis 03.04.2007 durchgeführten ambulanten Nachbetreuung in der L Klinik habe er sich zweimal wöchentlich drei bis vier ambulanten Behandlungen unterziehen müssen. An den übrigen Tagen in der Woche habe er zu Hause ein umfangreiches Krankengymnastik- und Bewegungsprogramm absolviert.
Aufgrund der starken Bewegungseinschränkung im rechten Arm habe er bis einschließlich Februar 2007 keine Autofahren können, so dass er zu den ambulanten Reha-Behandlungen habe gebracht und wieder abgeholt werden müssen.
Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 16.01.2007 habe er noch eine intensive Therapie durchführen müssen bei vorhandener Schmerzlast. Ferner hätten die bisherigen Therapien, insbesondere der Muskelaufbau der die Schulter umgebenden Muskulatur mittels Krankengymnastik, Physiotherapie und bestimmten Schwimmübungen weiter fortgeführt werden müssen und es sei eine allmähliche Reintegration in den Arbeitsprozess ab 12.03.2007 bescheinigt worden. Die langsame Eingliederung in den Arbeitsprozess sei erforderlich gewesen, da er aufgrund der Schmerzen nicht in der Lage gewesen sei, mehrere Stunden am Schreibtisch zu sitzen und darüber hinaus auch noch ein umfangreiches Bewegungs- und Krankengymnastikprogramm habe absolvieren müssen.
Durch die täglichen Besuchsfahrten seiner Ehefrau zunächst ins Krankenhaus in U vom 25.09. bis 30.10.2006 von 23 km pro Fahrt, sodann in die L Klinik im Zeitraum vom 30.10. bis 01.12.2006 von 31 km pro Fahrt, die Fahrten für das Hinbringen und Abholen in die ambulante Reha-Behandlung in die L Klinik im Zeitraum vom 05.12.2006 bis 28.02.2007 von ebenfalls 31 km pro Fahrt und schließlich seine eigenen Fahrten in die Reha-Behandlung im Zeitraum vom 06.03. bis 03.04.2007 seien Fahrtkosten in Höhe von 3.655,10 € entstanden.
Der bei dem Unfall zertrümmerte Fahrradhelm sei 25,- € wert gewesen, die unfallbedingt irreparabel gebrochene Fahrradbrille 25,- €, das vom Notarzt zerschnittene Fahrradtrikot ca. 50,- €, das ebenfalls auf diese Weise beschädigte T-Shirt von 20,- € und seine bei dem Unfall stark zerkratzte Armbanduhr Marke Citizen, gekauft am 03.01.2001, 200,- €.
Der während seines Aufenthalts in der L Klinik im Zeitraum vom 30.10.2006 – 01.12.2006 angefallene Einbettzimmerzuschlag in Höhe von 211,53 € sei trotz der bei der J Krankenversicherung AG abgeschlossenen Versicherung nicht erstattet worden, obwohl diese Kosten nicht überhöht, aber notwendig gewesen seien.
Seine Telefonkosten in der L Klinik hätten sich auf 74,14 € belaufen.
Aufgrund ärztlicher Empfehlung sei er in den Monaten Januar bis März 2007 drei mal wöchentlich ins 23 km entfernte Schwimmbad "Mediterrana" nach E gefahren, wodurch ihm täglich Eintrittskosten von 3,40 € bzw. insgesamt 122,40 € und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 496,80 € entstanden seien. Bei diesen Schwimmbadbesuchen handele es sich nicht um gewöhnliches Freizeitverhalten.
Unfallbedingt habe einen Teilzeitlehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2007/2008, für den er von der Steuerberaterakademie F schon vor dem Unfall tätig und verbindlich als Dozent eingeplant worden sei, nicht durchführen können, so dass ein Ersatz-Dozent mit der Übernahme des Unterrichts beauftragt worden sei und er Honorarausfälle für die Zeit vom 07.10. bis 03.03.2007 in Höhe von 9.170,- € erlitten habe.
Außerdem habe er unfallbedingt die 10 Unterrichtstermine im Zeitraum vom 21.10. – 16.12.2006 für die Steuerfachschule F in L, für die er als Dozent fest eingeplant gewesen sei und für die er 1.120,45 € pro Termin erhalten hätte, nicht durchführen könne, so dass sich ein Verdienstausfall von 11.204,50 € ergebe. Aufgrund der Absage dieser Termine, des noch nicht feststehenden Heilungsverlaufs und der bestehenden Unklarheit, ob und wann er in Zukunft überhaupt wieder Vorträge für die Steuerfachschule F würde halten können, hätten auch die im Jahr 2007 für ihn bereits reservierten weiteren 7 Termine aus Planungssicherheitsgründen anderweitige besetzt werden müssen. Hierdurch sei ihm ein Verdienstausfall von 1.500,- €/Termin, also in Höhe von insgesamt 10.500,- € entstanden.
Aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung im Rahmen der Sozietät habe der jeweilige Sozius der Sozietät einen monatlichen Betrag in Rechnung gestellt, der bis zum 31.12.2006 7.000,- € zzgl. MwSt und ab dem 01.01.2007 8.000,- € zzgl. MwSt betragen habe. Mit der Erhöhung habe die seit dem 01.01.2007 nicht mehr gezahlte Vergütung für einen eventuell beruflich genutzten PKW kompensiert werden sollen. Für den Krankheitsfall habe ab dem 42. Krankheitstag von der Sozietät keine Vergütung mehr aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung gezahlt werden sollen, da die Gelder für die Mehrarbeit der Mitarbeiter oder für eingestellte bzw. freiberuflich tätige Ersatzkräfte hätten verwendet werden müssen. Dementsprechend sei vor und nach dem Unfall verfahren worden. Von der Sozietät T habe er bis Oktober 2006 einschließlich die volle Vergütung von 7.000,- € zzgl. MwSt, für November nur noch 50 % der vereinbarten Vergütung und für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2007 kein Honorar erhalten. Ab dem 12.03.2007 erfolgte eine Wiedereingliederung des Klägers in den Arbeitsprozess nach dem sog. Hamburger-Modell, indem er in der Zeit vom 12.03. – 31.03.2007 zunächst 1/3-Tag und im April 2007 ½ Tag gearbeitet, so dass er für den Monat März nur 1.720,- € und für April 2007 nur 4.000,- € erhalten habe. Ihm seien dadurch unfallbedingt Honorarausfälle in der Steuerberatersozietät T in den Monaten November 2006 bis April 2007 in Höhe von 36.780,- € entstanden, wobei es sich um einen echten Gewinnausfall, nicht um eine verdeckte, vorab durchgeführte Gewinnausschüttung handele. Diese einbehaltenen Honorare seien zwar zunächst im Vermögen der Sozietät verblieben. Da der Zeuge P sein Sozius, jedoch durch seinen unfallbedingten Ausfall im Zeitraum von Oktober 2006 bis April 2007 durchschnittlich 70 Stunden pro Woche, also erheblich mehr als die bis dahin geleisteten 45 Wochenstunden, gearbeitet habe, sei ihm diese Mehrarbeit von der Sozietät vergütet worden. Im übrigen sei der von der Sozietät einbehaltenen Betrag für die Einstellung von Ersatzkräften verwendet und ausgegeben worden und befinde sich nicht mehr im Sozietätsvermögen.
Voraussichtlich würden daneben noch weitere Honorarausfälle entstehen, da diverse Mandate bezüglich der Beratung in Fragen der vorweggenommenen Erfolge und der Unternehmensnachfolge nicht hätten angenommen werden können. Der tatsächliche Gewinnausfall könne erst nach Fertigstellung des Jahresabschlusses für 2006 und 2007 im Vergleich zu den letzten fünf Jahren vor dem Unfall frühestens Mitte 2008 beziffert werden.
Außerdem erleide er trotz seiner 100 %igen Arbeitsfähigkeit einen dauerhaften Verdienst- und Gewinnausfall dadurch, dass mindestens 15 Stunden pro Woche für Krankengymnastik, Muskelaufbau und Muskelerhalt sowie zur Bewegungserlangung und Bewegungserhaltung im Schulterbereich sowie für den Rücken aufwenden müsse. Diese 15 Stunden setzten sich zusammen aus 3 Besuchen pro Woche im Fitnessstudio (mindestens 5 Stunden), 2-3 maligem Schwimmen pro Woche (4-6 Stunden), mindestens 5-maligem Nordic-Walking pro Woche (5 Stunden). Überdies müsse er sich bis heute noch krankengymnastischen Anwendungen und Massagen unterziehen und täglich Bewegungsübungen vornehmen, was erhebliche Zeit in Anspruch nehme.
Bei ihm sei unfallbedingt ein Dauerschaden in der Größenordnung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 %. Derzeit sei er nur aufgrund seines sportlichen Allgemeinzustandes noch zur Kompensation dieser Einschränkung in der Lage, wobei die Gefahr bestehe, dass dies auf Dauer nicht möglich sein werde. Es sei daher ein Schmerzensgeld von mindestens 45.000,- € angemessen.
Er lebe mit seiner Ehefrau in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von rund 180 m², zu welchem ein 700 m² großes Grundstück mit Garten gehöre. Seine Aufgaben im Haushalt beschränkten sich im Wesentlichen auf die Pflege und Instandhaltung des Hauses und des Grundstücks, insbesondere das Mähen des Rasens, das Schneiden der Hecken und Sträucher, die Organisation und Durchführung von Getränketransporten sowie größeren Anschaffungen. Ferner helfe er bei größeren Lebensmitteleinkäufen, führe alle erdenklichen Kleinreparaturen im Haus durch, helfe auch in der Küche (Tisch decken u. abräumen, Geschirrspülmaschine einräumen und ausräumen, Müllentsorgung, Glas zum Glascontainer bringen etc.) Im Zeitraum vom 25.09.2006 bis 12.03.2007 habe er diese Arbeiten unfallbedingt nicht durchführen können. In der Zeit vom 12.03.2007 bis 30.04.2007 sei er zu 80 % daran gehindert gewesen, diese Arbeiten im Haushalt auszuführen und für die Zeit ab 30.04.2007 betrage die Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung 30 %. Vor dem Unfall sei er durchschnittlich 5 Stunden pro Woche in dem vier-Personen-Haushalt, bestehend aus ihm, seiner Ehefrau sowie zwei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren, tätig gewesen. Ausgehend von einem Mindestausfall von 5 Stunden pro Woche und einem realistischen, angemessenen Stundenlohn von 7,73 € netto für eine Ersatzkraft gem. TvöD Gruppe 1 (früher BAT X) ergebe sich ein Haushaltsführungsschaden von 1.495,48 € für den Zeitraum vom 25.09. bis 30.11.2007, der sich wie folgt zusammensetze:
- 25.09.2006 – 12.03.2007: 5 Stunden/Woche x 7,73 € x 24 Wochen = 927,60 €
- 12.03.2007 – 30.04.2007: 5 Stunden/Woche x 7,73 € x 7 Wochen u. davon 80 % = 216,44 €
- 01.05.2007 – 30.11.2007: 5 Stunden/Woche x 7,73 € x 30,31 Wochen, davon 30 % = 351,44 €.
Aus medizinischer Sicht seien Folgeschäden sowie die Auswirkungen auf sein späteres Wohlbefinden, seine Lebensführung und seine Erwerbsfähigkeit noch nicht absehbar. Es bestehe überdies die Gefahr einer Arthrose.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 72.684,47 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2006 zu zahlen;
2.a) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den im Zeitraum vom 26.09.2006 bis 30.04.2007 entgangenen Gewinn aus seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Steuerberater in der Steuerberatersozietät "T" in O zu ersetzen, soweit dieser über 36.780,- € brutto hinausgeht;
b) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm denjenigen Gewinnausfall aus seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Steuerberater in der Steuerberatersozietät "T" in O zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Kläger seit dem 01.05.20007 pro Woche jeweils 15 Stunden für Krankengymnastik, Muskelaufbau und Muskelerhalt sowie zur Bewegungserhaltung im Schulter- und Rückbereich aufwenden muss;
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 25.09.2006 gegen 20:05 Uhr in U Bgasse/B 56 abzüglich eines Betrages von 36.780,- € zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf soziale Leistungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 45.000,- € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2006 zu zahlen;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.495,48 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05./06.12.2007 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen zukünftigen unfallbedingten materiellen – soweit nicht von den Klageanträgen zu 2. a) und b) erfasst – und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 25.09.2006 gegen 20:05 h in ##### U, Bgasse/B 56, zu ersetzen, insbesondere für den Fall, dass beim ihm eine unfallbedingte Arthrose oder sonstige Spätfolgen, die aus dem unfallbedingten Verletzungen, insbesondere dem Schädelhirntrauma ersten Grades resultieren, eintreten sollten oder er zukünftig nicht mehr ganz oder teilweise in der Lage sein sollte, seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Steuerberater und/oder Dozent für steuerberatende Berufsgruppen nachzukommen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger, soziale Leistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden;
6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen, nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.324,55 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, den Beklagten zu 1) treffen kein Verschulden an dem Unfall. Dieser sei vielmehr allein auf den Rotlichtverstoß des Klägers zurückzuführen. Die Unfallschilderung des Klägers beruhe auf Vermutungen und sei eine Behauptung ins Blaue hinein. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger vor der Kollision in einen kleinen Gang heruntergeschaltet habe. Dass dies angeblich im Hinblick auf die Rotlicht zeigende Ampel geschehen sei, sei ungewöhnlich.
Ferner bestreiten sie mit Nichtwissen, dass der Kläger sich an der für ihn Rotlicht zeigenden Ampel festgehalten habe und dies stets in vergleichbaren Situationen tue. Dies sei konstruiert und im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten auch widerlegt. Denn dieser Ampelmast befinde sich 1 m von dem Fuß-/Radweg, den der Kläger zuvor befahren habe, entfernt im Gründen und sei vom Weg aus nicht erreichbar. Der Kläger hätte aus seiner Anfahrtrichtung mehrere Meter durch die dortige Grünfläche gefahren sein müssen, um sich an dem Ampelmast abstützen zu können. Wenn der Kläger tatsächlich im Zeitpunkt der Kollision mit seinem beleuchteten, mit seitlichen Reflektoren ausgerüsteten Fahrrad wartend an der roten Ampel gestanden hätte, wäre er sowohl für den Beklagten zu 1) als auch den Zeugen S bei eingeschaltetem Abblendlicht an den Fahrzeugen aus etwa 30 m Entfernung bei Erreichung des Kollisionsortes trotz Dunkelheit erkennbar gewesen.
Dass der Kläger an der Lichtzeichenanlage den dort angebrachten Anforderungsknopf gedrückt habe, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten, sei ebenfalls nicht plausibel, zumal die Ampeln der streitgegenständlichen Lichtzeichenanlage an den Überwegen turnusmäßig bei allen Umläufen mit schalteten, so dass eine Anforderung nicht vonnöten sei. Die Betätigung des Tasters habe keinen Einfluss auf die Schaltdauer oder Wartezeit.
Soweit der Beklagte zu 1) und der Zeuge S den Kläger vor der Kollision nicht gesehen hätten, sei davon auszugehen, dass der Kläger erst hinter dem Lichtkegel des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) in den Unfallbereich eingefahren sei.
Soweit der Ampelmast im kürzesten Abstand von etwa 1,10 m zur weißen Begrenzungslinie der Fahrbahn stehe und in Richtung auf den markierten Überweg der Abstand sogar mehr als 1,50 m betrage, hätte sich der Kläger – der von ihm behauptete Unfallhergang unterstellt – in deutlicher Entfernung zur Fahrbahn befinden müssen, so dass aufgrund der tatsächlichen Position des Ampelmastes nicht nachvollziehbar sei, wie es zu der Kollision zwischen dem Vorderrad des klägerischen Fahrrades und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gekommen sein soll.
Der Beklagte zu 1) habe auch nicht die Kurve geschnitten, insbesondere nicht den neben der Fahrbahn befindlichen Grünstreifen befahren. In diesem Fall hätten entsprechende Reifenspuren vor Ort festgestellt werden müssen. Doch selbst wenn dieser am äußerst linken Fahrbahnrand gefahren wäre, wäre eine Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem Vorderrad des klägerischen Fahrzeuges ausgeschlossen. Denn der Beklagte zu 1) hätte dafür links der Fahrbahn, abseits der geteerten Fahrbahn den Grünstreifen befahren müssen, obwohl ein solches "Schneiden der Kurve" angesichts des hinter der Ampel befindlichen Markierungspfahls ein sofortiges Gegensteuern erfordert hätte.
Das Fahrrad des Klägers sei nicht durch das aus dem Radkasten hervorstehende Vorderrad des PKW’s des Beklagten zu 1) erfasst worden. Aufgrund des großen Kurvenradiuses sei kein starkes Anlenken der abbiegenden Fahrzeuge erforderlich, so dass bei den abbiegenden Fahrzeugen das linke Vorderrad innerhalb seiner jeweiligen Abdeckung bleibe und ein Herausstehen der Abdeckung ausgeschlossen sei.
Die Unfallspuren am Fahrzeug des Klägers, insbesondere die Beschädigung an der rechten Lenkerseite, und am Fahrzeug des Beklagten zu 1) zeigten, dass der Kläger nicht im Stand vom Fahrzeug des Beklagten erfasst worden sei, sondern trotz Rotlicht den Übergang habe überqueren wollen und dabei den PKW des Beklagten zu 1) nicht rechtzeitig bemerkt habe. Aufgrund der von ihm eingeleiteten Vollbremsung sei er wegen der überschießenden Geschwindigkeit über den Lenker seines Fahrrades und das Fahrrad selbst durch die Luft geflogen. Infolge dessen seien an dem Fahrrad auch keine weiteren Schäden entstanden. Deswegen hätten der Beklagte zu 1) noch der Zeuge S den dunkel gekleideten Kläger hätten erkennen können und diesen erst mit der Kollision bemerkt.
Sie bestreiten die Unfallbedingtheit aller geltend gemachten Schäden und die behaupteten körperlichen Dauerschäden mit Nichtwissen. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei nach ihrer Ansicht überhöht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.04.2008, Bl. 130 ff d.A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 1) kein Schadensersatzanspruch aus den §§ 7 Abs.1 bzw. 18 Abs.1 und 2 StVG zu.
Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass bei dem Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) der Kläger die behaupteten Verletzungen und materiellen Schäden erlitten hat und der streitgegenständliche Unfall vom Beklagten zu 1) mit verursacht worden ist.
Der Kläger hat als insoweit beweispflichtige Partei den Nachweis nicht erbracht, dass der Unfall durch ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) mit verursacht worden ist, indem dieser mit seinem PKW die Kurve auf der Auffahrtsrampe geschnitten hat und dabei gegen das an der Fußgängerampel stehende Fahrrad des Klägers, namentlich dessen Vorderrad, gefahren sein soll, mit der Folge, dass der angeblich darauf sitzende Kläger herunter katapuliert worden und gegen den PKW des Beklagten zu 1) geschleudert worden ist.
Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest; insbesondere konnte danach ein Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) nicht nachgewiesen werden.
Der zum Unfallhergang vernommene Zeuge S hat hierzu bekundet, dass sowohl er selbst mit seinem PKW als auch der vor ihm fahrende Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug nach dem Linksabbiegen auf den Zubringer zur Autobahn die dortige Fahrbahn mittig, mit einem angemessenen Abstand zum linken Fahrbahnrand befahren hätten. Dass der Beklagte zu 1) ganz weit links auf diesem Fahrbahnbereich gefahren ist, konnte der Zeuge S ausschließen, was er nachvollziehbar damit begründet hat, dass er selbst mittig der Fahrbahn gefahren sei, er sich dabei in erster Linie nach vorne orientiert und dabei auch den unmittelbar vor ihm in gleicher Fahrlinie fahrenden PKW des Beklagten zu 1) mit dem daran befindlichen Anhänger sowie dessen Fahrverhalten zu dem Zeitpunkt gesehen habe, als dieser über den auf der Fahrbahn liegenden Kläger gerollt sei. Davon, dass der Zeuge S beim Befahren der Auffahrtsrampe zur Autobahn durch den seitlich der Fahrbahn auf dem Fußgängerweg befindlichen Kläger oder andere Umstände abgelenkt war, kann nicht ausgegangen werden, da der Zeuge S hierzu bekundet hat, er habe den Kläger zunächst links neben der Fahrbahn gar nicht wahrgenommen. Dies stimmt auch überein mit seiner zeitlich früheren schriftlichen Aussage vom 11.10.2006 im Ermittlungsverfahren der Staatanwaltschaft C, Az.### Js ### (Bl. 23 d. Beiakte).
Des weiteren hat der Zeuge S – insoweit ebenfalls in Übereinstimmung mit seiner früheren schriftlichen Aussage in dem besagten Ermittlungsverfahren vom 11.10.2006 – bekundet, dass er zu dem Zeitpunkt, als er sich mit seinem PKW noch im Anfangsbereich der Auffahrtsrampe vor der Überquerung des Fußgänger- und Fahrradweges befunden habe, wahrgenommen habe, dass links neben der Fahrbahn ein Fahrrad durch die Luft geflogen sei, und zwar in der Weise, dass sich die beiden Räder in der Luft befunden hätten und es sich nicht nur um ein seitliches Wegkippen nach links gehandelt habe. Dies hatte der Zeuge S auch in seiner schriftlichen Aussage im Ermittlungsverfahren mitgeteilt, so dass im Hinblick darauf von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage auszugehen ist. Zur Endlage des Klägers nach dem Unfall hat der Zeuge S angegeben, dass diese in etwa mit der von der Polizei in der Unfallskizze eingezeichneten Lage übereingestimmt hätte, wobei nach seiner Erinnerung der Kläger mit seinem Kopf in Richtung seines – des Zeugen – Fahrzeuges, aber ein bisschen schräger, also nicht ganz quer zur Fahrbahn gelegen habe.
An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S bestehen ebenso wenig Zweifel wie an dessen Glaubwürdigkeit. Der Zeuge hat – soweit er im Ermittlungsverfahren in seiner schriftlichen Aussage Angaben zu Unfallhergang gemacht hat – diese bei seiner Vernehmung im vorliegenden Rechtsstreit vollumfänglich bestätigt, ohne dass sich insoweit Widersprüche ergeben haben. Soweit er keine Beobachtungen insbesondere während des Unfalles bzw. danach gemacht hat, hat er dies wahrheitsgemäß eingeräumt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge S aufgrund der Vielzahl von Ereignissen keine zuverlässigen Angaben zu der Fahrlinie des Beklagten zu 1) hat machen können. Davon, dass er Bremslichter am Fahrzeug des Beklagten zu 1) gesehen hat, hat der Zeuge S nichts gesagt, so dass er davon auch nicht abgelenkt sein konnte. Soweit er sich nach seiner Aussage bei der Auffahrt auf die Zufahrtsrampe zur Autobahn noch vorne in Richtung des Beklagtenfahrzeuges orientiert hat, ist gerade davon auszugehen, dass er dessen Fahrlinie auch erkennen konnte. Die von dem Zeugen S bekundeten Tatsachen sieht die Kammer danach als erwiesen an.
Unter Berücksichtigung dessen konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Beklagte zu 1) überhaupt einen Mitverursachungsbeitrag zu dem Unfallereignis geleistet hat, als er die Auffahrtsrampe zur Autobahn befuhr und dabei der Kläger zunächst gegen die hintere linke seines Fahrzeuges gefallen und anschließend von dem dahinter befindlichen Anhänger überfahren worden ist.
Der Sachverständige K hat dazu nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei unter Berücksichtigung der vom Zeugen S geschilderten Tatsachen ausgeführt, dass sich der Unfall so wie vom Kläger dargestellt nicht ereignet haben kann und dieser Unfallhergang weder mit den am Unfallort sowie den beteiligten Fahrzeugen vorgefundenen Spuren und Schäden noch der Schilderung des Zeugen S in Einklang zu bringen sei.
Zwar konnte der Sachverständige K ausschließen, dass es zu einer Kollision zwischen dem Fahrrad des Klägers und dem PKW des Beklagten zu 1) gekommen ist, also nicht feststeht, dass der Kläger die für ihn Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage überfahren und mit seinem Fahrrad noch in die Fahrbahn gefahren ist. Hierzu hat der Sachverständige K ausgeführt, dass dafür entsprechende wechselseitige Berührungsschäden am Fahrrad des Klägers einerseits und am PKW des Beklagten zu 1) andererseits fehlten, die aber in diesem Fall zu erwarten gewesen wären. Wenn der Kläger mit seinem Fahrrad mit relativ hoher Geschwindigkeit gegen den PKW des Beklagten zu 1) gefahren wäre, hätten nämlich zum einen auf der linken Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeuges erhebliche Schäden ausgebildet sein müssen und zum anderen wären am Vorderrad des klägerischen Fahrrades bzw. im Vorderradgabelbereich gravierende Beschädigungen zu erwarten gewesen, die jedoch ausweislich der vorliegenden Fotos von den unfallbeteiligten Fahrzeugen unstreitig nicht vorlägen.
Der Sachverständige K konnte jedoch andererseits auch ausschließen, dass sich der Unfallhergang so wie vom Kläger behauptet zugetragen hat. Ein Touchieren des klägerischen Vorderrades mit dem in der Linkskurve herausstehenden linken Vorderrad des Fahrzeuges des Beklagten zu 2) sei – so die Ausführungen des Sachverständigen – schon deswegen nicht möglich, da in diesem Fall der Beklagte zu 1) bei Weiterfahrt die Fahrbahn des Zubringers zwangsläufig nach links hätte verlassen und in den Fahrbahnnebenraum links neben der Fahrbahn hätte hineinfahren müssen, wie auf der im Termin vorgelegten Skizze (Bl. 149 d.A.) dargestellt. Dies sei jedoch mit der Fahrzeugendstellung des PKW’s des Beklagten zu 1), wie sich aus den Fotos in der beigezogenen Ermittlungsakte (dort Bl. 10) und der Unfallskizze (Bl. 6 der Beiakte) ergebe, nicht in Einklang zu bringen. Denn danach habe sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nach dem Unfall hinter der Fußgängerüberquerung auf der Fahrbahn der Auffahrtsrampe jedoch mehr zum rechten Fahrbahnrand ausgerichtet befunden. Der Zeuge S hat in diesem Zusammenhang auch bestätigt, dass die Endstellung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) nach dem Unfall nicht mehr verändert worden sei, nachdem dieses nach der Kollision mit dem Kläger zum Stillstand gekommen sei.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen K konnte ebenso wenig festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) das Vorderrad des angeblich im Unfallzeitpunkt an der Lichtzeichenampel stehenden klägerischen Fahrrades mit dem Ende seiner linken vorderen Stoßstange touchiert hat und es dadurch zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen ist. Zwar steht dem die nach der Aussage des Zeugen S festgestellten und sich auch aus den Fotos in der Ermittlungsakte ergebende Endstellung des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) nicht ohne weiteres entgegen, wie sich aus der vom Sachverständigen K im Verhandlungstermin per Computer erstellten und nachträglich noch übersandten Skizze (Bl. 159 d.A.) ergibt. Danach hätte der Beklagte zu 1) sich nach einer solchen Kollision mit seinem Fahrzeuge bei der Weiterfahrt zunächst hart am linken Fahrbahnrand bewegen und sich anschließend in annähernd in die nach dem Unfall vorgefundene Endstellung begeben können, was der Sachverständige K auch eingeräumt hat (vgl. Bl. 143 R d.A.). Allerdings sei jedoch in diesem Fall – abweichend zu der in der Unfallskizze dokumentierten Endstellung – eine leichtere Schrägstellung des Beklagtenfahrzeuges zu erwarten gewesen.
Der Sachverständige K hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass sich mit diesem klägerseits behaupteten Unfallhergang zunächst nicht in Einklang bringen lasse, dass nach den Schilderungen des Zeugen S das klägerische Fahrrad durch die Luft geflogen sei. Unter Berücksichtigung der am Fahrrad und dem Beklagtenfahrzeug vorgefundenen Spuren sowie dem Fehlen jeglicher Schäden am Vorderrad des Fahrrades könne allenfalls eine leichtere Berührung mit dem vorderen Bereich des Beklagtenfahrzeug erfolgt sein. Dies hätte jedoch zur Folge gehabt, dass der Lenker des Fahrrades, das Vorderrad und die Vorderradgabel nach links verdreht worden wären, das Fahrrad auch eine leichte Tendenz, sich um sine Hochsachse entgegen dem Uhrzeigersinn zu drehen erhalten hätte und der Kläger selbst tendenziell nach rechts weggekippt wäre. Keinesfalls sei aber damit zu rechnen, dass das Fahrrad bei einer solch leichten Berührung durch die Luft fliege, wie dies der Zeuge S geschildert habe. Letzteres sei nur dann möglich und erklärbar, wenn es zwischen dem Fahrrad und dem Beklagtenfahrzeug zu einem deutlichen, d.h. stärkeren, Kontakt gekommen wäre. Jedoch hätten in diesem Fall sowohl stärkere Beschädigungen im Bereich des Vorderrades und der Vorradgabel als auch Schäden im vorderen linken Bereich des Beklagtenfahrzeuges in Form von oberflächlichen Gummiaufriebspuren vorhanden sein müssen, die es jedoch nach den vorliegenden Dokumentationen der Polizeibeamten vom Unfallort unstreitig nicht gegeben habe. Insoweit kann auch den ergänzenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 29.04.2008 nicht gefolgt werden, wonach ausgehend von seiner Unfallversion ein nach links wegdrehendes und zugleich kippendes Fahrrad aufgrund einer durch den Anstoß ausgelösten Hebelbewegung mit seinen Rädern von Boden abhebe und als fliegendes Fahrzeug wahrgenommen werde.
Ebenso wenig lasse sich mit dem vom Kläger geschilderten Unfallhergang seine spätere Endlage, wie in der polizeilichen Unfallskizze in der Ermittlungsakte wiedergegeben und auch vom Zeugen S bestätigt, vereinbaren. Soweit der Kläger nach den polizeilichen Feststellungen in der Unfallskizze (Bl. 6 der Ermittlungsakte) seine Endlage ca. 9,25 m hinter dem Ampelmast mit einem Abstand von ca. 1,45 m zum linken Fahrbahnrand gefunden habe, ergebe sich auch sachverständiger Sicht eine theoretische Querwurfweite des Klägers von ca. 2,5 m, die er von seiner angeblichen Stellung rechts neben dem Ampelmast auf seinem Fahrrad sitzend bis zu seiner Endlage auf der Fahrbahn zurückgelegt haben müsse. Bei Unterstellung des klägerseits geschilderten Unfallhergangs mit einer Touchierung des Vorderrades des Fahrrades mit dem linken vorderen Stoßstangenende des Beklagtenfahrzeuges sei eine Endlage des Klägers im linken Fahrbahnbereich und nicht – wie tatsächlich festgestellt – relativ mittig und deutlich in die Fahrbahn hinein, zu erwarten gewesen. Die dokumentierte – zuvor beschriebene - Endstellung des Klägers spreche aus sachverständigen Sicht vielmehr dafür, dass der Kläger selbst noch eine Eigengeschwindigkeit quer zur Fahrbahn aufgewiesen haben müsse. Der Sachverständige konnte gerade nicht bestätigen, dass der Kläger bei seiner Unfallversion auch unter Berücksichtigung seiner körperlichen Konstitution die letztlich nach dem Unfall vorgefundene Endlage eingenommen hätte, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung, dass der Kläger von dem dem Beklagtenfahrzeug nachfolgenden Anhänger erfasst und überrollt worden ist.
Zusammenfassend kommt der Sachverständige K aufgrund der festgestellten Anknüpfungstatsachen, wie den wechselseitigen Berührungsschäden, der Endstellung des Klägers und des Beklagtenfahrzeuges, zu dem Ergebnis, dass der vom Kläger geschilderte Unfallhergang nicht nachvollziehbar sei.
Aus technischer Sicht lasse sich das Unfallgeschehen auch unter Berücksichtigung des Aussage des Zeugen S, dass das Fahrrad durch die Luft geflogen sei, vielmehr so erklären, dass der Kläger bei seiner Annäherung an den Zubringer auf das dort zu diesem Zeitpunkt fahrende Fahrzeug des Beklagten zu 1) reagiert habe, indem er zunächst sein Fahrrad nach links angelenkt und dieses sodann abrupt abgebremst bzw. überbremst habe. Dadurch sei es zum Überschlag des Fahrrades gekommen, mit der Folge, dass der Kläger sich in Richtung der Fahrbahn bewegt, aufgrund seiner Eigengeschwindigkeit bis in den Fahrbahnraum gelangt und im Fallen zunächst mit der hinteren linken Seite des Beklagtenfahrzeuges sowie nachfolgend mit dem Anhänger kollidiert sei. Die Fallrichtung des Klägers ergebe sich daraus, dass dessen Körper beim Überbremsen des Vorderrades seines Fahrrades nicht abgebremst werde und dadurch seine Tendenz nach vorne, d.h. seine Bewegung über den Lenker plötzlich eintrete und verstärkt werde, mit der Folge, dass der Kläger über den Lenker gelange und es zu seinem Sturz in die Fahrbahn komme. Die vom Zeugen S allgemein mit links neben der Fahrbahn beschriebene Endlage hat der Sachverständige nachvollziehbar bei dieser Unfallversion damit erklärt, dass das Fahrrad zwar eine Auslauftendenz nach vorne links gerichtet habe, es aber infolge des Aufschlagens auf die Fahrbahn nach dem Lösen des Klägers davon auch aufgrund des geringeren Gewichts im Vergleich zu Motorrädern zu einer kurzfristigen Verhakung und Drehung des Fahrrades und somit zur einer Bewegungsrichtungsänderung gekommen sein könne. Allein aus der vom Zeugen S geschilderten Endlage des Klägers "links von der Fahrbahn" kann auch nicht auf die vom Kläger geschilderte Unfallversion geschlossen werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge S die konkrete Endlage des Fahrrades gar nicht wiedergeben konnte, sondern sich auf die pauschale Angabe "links neben der Fahrbahn" beschränkt hat. Der Sachverständige K hat in diesem Zusammenhang auch nicht ausgeführt, dass der Kläger bei der von ihm angenommenen Unfallversion weit nach links in Richtung der Autobahnauffahrt gefallen sei, sondern das Fahrrad eine Tendenz nach links vorne gehabt oder sich der Unfallort in Richtung der weiteren Auffahrt verschoben haben müsse.
Der Sachverständige K hat in diesem Zusammenhang des weiteren ausgeführt, dass es infolge der Kollision des Klägers mit dem Anhänger des Beklagten zu 1) möglich sei, dass ersterer anschließend unter den Anhänger geraten sei und dabei Rippenbrüche durch den Kontakt mit den Hinterradreifen des Anhängers erlitten habe. Bei dieser Unfallversion ließen sich auch aus technischer Sicht die dokumentierten Schäden am Beklagtenfahrzeug sowie am Fahrrad als auch die Verletzungen des Klägers sowie dessen dokumentierte Endlage nachvollziehen.
Ausgehend von dieser Unfallversion sei das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Denn der Kläger sei innerhalb der Reaktionszeit des Beklagten zu 1) bzw. unterhalb der Reaktionsdauer in den potentiellen Kollisionsraum gelangt, so dass der Beklagte zu 1) keine unfallvermeidende Reaktion mehr habe einleiten können.
Diesen in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer an. Danach ist davon auszugehen, dass ein Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) an dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht festgestellt werden kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.04.2008. Soweit der Kläger dort ausführt, der Unfall sei für den Beklagte zu 1) vermeidbar gewesen, weil dieser ihn – den Kläger – hinter dem Ampelmast stehend habe erkennen müssen (vgl. Bl. 176 unten/177 oben d.A.) kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger den Nachweis nicht erbracht hat, dass er selbst im Zeitpunkt der Kollision hinter dem Ampelmast auf seinem Fahrrad sitzend gestanden hat.
Ebenso wenig hat sich erwiesen, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug zu weit links auf der Fahrbahn des Zubringers zur Autobahn gefahren ist. Der Zeuge S hat hierzu bekundet, dass er hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) fahrend gesehen habe, dass diese sich in einem gewissen Abstand zum linken Fahrbahnrand befunden habe. In diesem Zusammenhang sind auch die Berechnungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.04.2008 (Bl. 177 d.A.) im Zusammenhang mit der Endposition des Fahrzeuges des Zeugen S nicht geeignet, dies zu bestätigen. Der Kläger geht dabei in mehrfacher Hinsicht von nicht gesicherten Erkenntnissen aus, indem er zum einen den Abstand zwischen dem Fahrzeuge des Beklagten zu 1) und dem dahinter fahrenden Zeugen S mit 15-20 m angibt und von einem Anhaltweg von 25 m ausgeht. Diese Werte sind jedoch zum einen in der Beweisaufnahme so nicht festgestellt worden und können auch nicht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zugrunde gelegt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine optimale Reaktion des Zeugen S vorgelegen hat. Abgesehen davon hat der Zeuge S auch nicht bestätigt, dass er aufgrund des aufleuchtenden Bremslichtes am Anhänger des Beklagten zu 1) aufmerksam geworden ist, sondern weil der Anhänger beim Überfahren des Klägers nach rechts hoch gekippt und sodann wieder nach links in seine Ausgangslage gekippt ist. Auch aus den vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Berechnungen des Sachverständigen K (Bl.150/151 d.A.) erbringen nicht den Nachweis, dass der Beklagte zu 1) den Kläger am linken Fahrbahnrand stehend rechtzeitig gesehen hat und den Unfall infolge dessen hätte vermeiden können. In seinen Berechnungen unterstellt der Sachverständigen K alternativ gefahrene Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) von 48,50 km/h bzw. 50,17 km/h, um in theoretischer Hinsicht festzustellen, in welchem Bereich der Beklagte zu 1) ausgehend von der feststehenden Endstellung überhaupt reagiert haben kann, dass der Beklagte zu 1) an den jeweiligen "Reaktionsorten" tatsächlich reagiert hat oder reagiert haben muss, ist damit nicht nachgewiesen. Dies folgt daraus, dass der Sachverständige K im Verhandlungstermin zwei Alternativberechnungen mit unterschiedlichen Fahrgeschwindigkeiten des Beklagten zu 1) vorgelegt hat (Bl.150/151 d.A.). Aus den Berechnungen des Sachverständigen K ergibt sich zum einen jedoch nicht, dass er dabei auch unterstellt hat, dass der Kläger links neben dem Ampelmast gestanden und auf diesen reagiert hat. Die in diesen Berechnungen ermittelten Reaktionspunkte können überdies auch deswegen nicht als feststehend berücksichtigt werden, weil die vom Beklagten zu 1) gefahrene Geschwindigkeit nicht feststeht. Abgesehen davon hätte der Beklagte zu 1) den Unfall auch dann nicht vermeiden können, wenn er mit den vom Sachverständigen K in den Berechnungen angenommenen Geschwindigkeit von 48,17 km/h gefahren wäre und sich im Zeitpunkt der angenommenen Reaktion ca. 5 Meter vor der Fixpunktlinie bzw. ca. 6 Meter vor dem am Ampelmast stehenden Kläger befunden hätte. Diese Entfernungen würden sich noch um ca. 4-5 Meter verringern, wenn der Kläger entsprechend der zweiten Berechnung des Sachverständigen K mit einer geringfügig höheren Geschwindigkeit von 50,17 km/h gefahren wäre, so dass in diesem Fall schon eine Vermeidbarkeit des Unfalls nicht gegeben gewesen wäre, weil eine Wahrnehmung des Klägers durch den Beklagten zu 1) in diesen Fall – eine solche unterstellt – erst kurz vor dem klägerischen Standort erfolgt wäre. Der Kläger legt, ohne dass er hierfür einen Beweis erbracht hätte, die für ihn günstigere gefahrene Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) von 48,17 km/h zugrunde. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Angesichts der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen K und den insoweit nicht entgegenstehenden Einwendungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.04.2008 bestand für die Kammer keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und ein ergänzendes Sachverständigengutachten entweder des Sachverständigen K oder eines anderen Sachverständigen einzuholen. Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige K – ausweislich der von gefertigten im Termin vorgelegten Fotos (Bl.153 ff d.A.) – die Unfallstelle besichtigt hat, bedurfte es der Durchführung eines Ortstermins nicht, auch nicht zur Feststellung der Sichtbedingungen in Bezug auf die vom Sachverständigen K in seinen theoretischen Berechnungen ermittelten mögliche Reaktionsorte.
Eine Haftung des Beklagten zu 1) in Höhe der Betriebsgefahr scheidet im Hinblick darauf aus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen K der Unfall alleinverantwortlich durch den Kläger verursacht worden ist, soweit dieser angesichts der für ihn Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage und Wahrnehmung des auf dem Zubringer heranfahrenden Fahrzeuges des Beklagten zu 1) zur Vermeidung einer Kollision und eines Rotlichtverstoßes sein Fahrrad abgebremst hat, jedoch seinen Sturz in die Fahrbahn nicht mehr vermeiden konnte. Hinter diesem in erheblicher Weise sorgfaltswidrigen Verhalten des Klägers tritt eine eventuelle von dem Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurück.
Aus den gleichen Gründen entfällt auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus § 823 Abs.1 BGB bzw. den §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 229 StGB.
Soweit eine Haftung des Beklagten zu 1) nicht nachgewiesen ist, entfällt auch eine Haftung der Beklagten zu 2) nach den Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO.
Gegenstandswert:
Klageantrag zu 1) 72.684,47 €
Klageantrag zu 2) 20.000,00 €
Klageantrag zu 3) 10.000,00 €
Klageantrag zu 4) 1.495,48 €
Klageantrag zu 5) 45.000,00 €
Klageantrag zu 6) 30.000,00 €
Klageantrag zu 7) 5.000,00 €
Gesamt 184.179,95 €