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Landgericht Bonn·15 O 451/08·11.06.2009

Anwaltshaftung: Hinweis auf freiwillige GKV nach Scheidung und Schadensübergang (§ 116 SGB X)

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nimmt einen Rechtsanwalt aus abgetretenem Recht des Sozialhilfeträgers wegen Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Scheidung auf Schadensersatz in Anspruch. Streitpunkt war, ob der Anwalt auf den Wegfall der Familienversicherung und die dreimonatige Frist zur freiwilligen Weiterversicherung (§ 9 SGB V) hinweisen musste. Das LG bejahte eine anwaltliche Hinweispflicht im Scheidungsmandat und sah Kausalität aufgrund der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Der Zahlungsanspruch wurde dem Grunde nach zugesprochen und eine Ersatzpflicht für zukünftige Schäden festgestellt; Verjährung und Mitverschulden wurden verneint.

Ausgang: Klage dem Grunde nach erfolgreich; Ersatzpflicht für bereits entstandene und künftige Schäden wegen Beratungsfehlers festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rechtsanwalt, der im Scheidungsverfahren (auch) mit unterhaltsrechtlichen Fragen befasst ist, muss den Mandanten auf vorhersehbare und vermeidbare Nachteile durch den Wegfall der Familienversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hinweisen.

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Die Beratungspflicht umfasst auch Fragen der Krankenversicherung nach Rechtskraft der Scheidung, wenn für den Anwalt erkennbar ist, dass der Mandant bislang familienversichert war und ohne eigenes Einkommen den Versicherungsschutz verlieren wird.

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Bei einem Beratungsfehler ist für die haftungsausfüllende Kausalität regelmäßig von der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens auszugehen, wenn ein verständiger Mandant zur Schadensvermeidung die gebotene Handlung typischerweise vorgenommen hätte.

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Ein Fehlverhalten eines Betreuers oder die Erwartung, der Sozialhilfeträger werde den Versicherungsschutz klären, entlastet den anwaltlichen Berater grundsätzlich nicht von eigenen Hinweis- und Beratungspflichten gegenüber dem Mandanten.

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Der Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Sozialhilfeträger nach § 116 SGB X setzt voraus, dass Sozialleistungen zur Behebung eines Schadens gleicher Art für denselben Zeitraum erbracht werden; der übergegangene Anspruch kann nach § 398 BGB abgetreten werden.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 Ziffer 1 SGB V§ 116 SGB X§ 10 SGB V§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V§ SGB XII§ 264 SGB V

Tenor

Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem P Kreis allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem P Kreis dadurch entsteht, dass der Kläger die Dreimonatsfrist zur Anzeige der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aus § 9 Abs. 2 Ziffer 1 SGB V, die mit dem Datum der Rechtskraft seiner Scheidung (9.11.2005) begann, versäumt hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Anwaltsvertrag rückabgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten geltend. Mit schriftlichem Abtretungsvertrag vom 30.10.2008 wurden dem Kläger mögliche Ansprüche des P Kreises als Sozialhilfeträger gegen den Beklagten abgetreten, soweit der P Kreis Leistungen erbracht und ein Übergang des Haftungsanspruchs nach § 116 SGB X stattgefunden habe. Der Kläger ist pflegebedürftig und lebt schon seit der Zeit vor der Scheidung in einer stationären Einrichtung der Pflege. Mit Beschluss vom 12.7.2005 des Amtsgerichts X (## XVII ###/##) wurde für den Kläger die Streitverkündete, Frau C, zur Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst die Gesundheitsfürsorge, alle Vermögensangelegenheiten einschließlich Pflegeversicherung, Behördenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Heimangelegenheiten.

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Im April 2004 wurde der Beklagte zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Trennungsunterhalt des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und im Weiteren mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens für den Kläger beauftragt. Mit Schriftsatz vom 14.12.2004 beantragte der Beklagte unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe für den Kläger die Durchführung der einvernehmlichen Scheidung der Ehe des Klägers. Die damalige Ehefrau des Klägers war bis zur Scheidung erwerbstätig und im Zuge dessen gesetzlich krankenversichert. Das monatliche Netto-Einkommen der Ehefrau des Klägers bezifferte der Beklagte im Schriftsatz vom 14.12.2004 gegenüber dem Amtsgericht X mit 951,09 € (Bl. 5 d.A.## F ###/## des AG X). Mit Bescheid vom 22.12.2004 wurde der von der Betreuerin des Klägers bereits im Vorfeld gestellte Antrag auf Gewährung von Grundsicherung im Hinblick auf bestehendes Restvermögen zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 6.1.2005 empfahl der Beklagte, der bereits durch das Schreiben der Betreuerin vom 25.11.2004 Kenntnis von der Beantragung der Grundsicherung erlangt hatte, der Betreuerin, gegen den Ablehnungsbescheid der Stadt X vom 22.12.2004, mit dem der Antrag auf Gewährung von Grundsicherung abgelehnt worden war, fristwahrend Widerspruch einzulegen. Mit Beschluss vom 12.1.2005 des Amtsgerichts X (Bl. 7 des Beiheftes zu d.A. ## F ###/##) wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen noch vorhandenem ausreichenden Sparvermögen des Klägers zurückgewiesen. Am 9.11.2005 wurde dem Beklagten der Widerspruchsbescheid des P Kreises vom 8.11.2005, mit dem der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.12.2004 zurückgewiesen wurde, zugestellt.

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Am 9.11.2005 wurde die Ehe des Klägers rechtskräftig geschieden. Weiterer Gegenstand des Scheidungsverfahrens war die Durchführung des Versorgungsausgleichs, der durch Vergleich ausgeschlossen wurde (Bl. 25f, d.A.## F ###/## des AG X). Bis zum Zeitpunkt der Scheidung war der Kläger gemäß § 10 SGB V über seine Ehefrau als Familienversicherter Mitglied der gesetzlichen Krankversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung. Einen Hinweis auf den Wegfall der Familienversicherung nach § 10 SGB V mit Rechtskraft der Scheidung und auf die Möglichkeit binnen drei Monaten eine freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V abzuschließen, erteilte der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht. Eine freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V erfolgte durch den Kläger nicht. Mit Schreiben vom 22.11.2005 teilte die Betreuerin dem Beklagten mit, dass der Kläger ab Juni 2005 Hilfen nach SGB XII bei Aufenthalt in der vollstationären Einrichtung erhalte. Mit Schreiben vom 17.11.2006 der Jkrankenkasse erhielt die Betreuerin Kenntnis davon, dass der Versicherungsschutz für den Kläger mit Ablauf der Dreimonatsfrist entfallen war.

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Der Kläger behauptet, dass aufgrund seiner zwischen den Parteien unstreitigen Mittellosigkeit der P Kreis als Sozialhilfeträger die Kosten seiner stationären Unterbringung im Pflegeheim trage. Dabei seien bis Dezember 2008 Kosten in Höhe von insgesamt 38.957,28 € entstanden, die sich wie folgt zusammensetzten:

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Kosten der medizinischen Versorgung:

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für das 3. Quartal 2006: 124,48 €, für das vierte Quartal 2006 und das Jahr 2007 insgesamt 3.628,32 €.

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Ausgleich des entfallenden Pflegegelds: für die Zeit von Dezember 2006 bis Dezember 2008: 25.575,00 €

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Ausgleich des entfallenden Pflegewohngelds: für die Zeit von Dezember 2006 bis Dezember 2008: 9.629,48 €.

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Abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 4.701,26 € sei daher ein Schaden in Höhe von 34.256,02 € entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schadensberechnung in der Klageschrift, Bl. 6ff. d.A. verwiesen.

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Der Beklagte habe allein schon deshalb Kenntnis von der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung seiner damaligen Ehefrau gehabt, da ihm eine Gehaltsbescheinigung der früheren Ehefrau vorgelegen habe, aus der sich die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen ergeben habe.

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Zudem sei dem Beklagten auch bekannt gewesen, dass der Kläger selber keine Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt habe und über seine Ehefrau mitversichert gewesen sei.

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Der Kläger hat zunächst angekündigt, zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an den P Kreis, Amt für soziale Angelegenheiten, N-Straße, ####1 H, 34.256,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.12.2008 zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem P Kreis allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem P Kreis dadurch entsteht, dass der Kläger die Dreimonatsfrist zur Anzeige der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aus § 9 Abs. 2 Ziffer 1 SGB V, die mit dem Datum der Rechtskraft seiner Scheidung (9.11.2005) begann, versäumt hat.

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Nachdem ab Oktober 2008 für ihn die Pflegestufe II festgesetzt worden sei und weiterer Schaden in Höhe von 5.119,27 € entstanden sei, der sich wie folgt zusammensetze: erhöhtes Pflegegeld für Oktober und Dezember 2008 in Höhe von 768,00 €, Pflegegeld für Januar und Februar 2009 in Höhe von 2.558,00 €, Pflegewohngeld für Januar und Februar 2009 in Höhe von 774,50 € und Leistungen nach § 264 SGB V in Höhe von 1.306,05 € abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 287,28 € (wegen der konkreten Berechnung des weiteren Schadens wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 6.3.2009, Bl. 75 d.A. verwiesen),

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beantragt der Kläger nunmehr

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den Beklagten zu verurteilen, an den P Kreis, Amt für soziale Angelegenheiten, N-Straße, ####1 H, 34.256,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.12.2008 sowie weitere 5.119,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.3.2009 zu zahlen,

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sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem P Kreis allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem P Kreis dadurch entsteht, dass der Kläger die Dreimonatsfrist zur Anzeige der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aus § 9 Abs. 2 Ziffer 1 SGB V, die mit dem Datum der Rechtskraft seiner Scheidung (9.11.2005) begann, versäumt hat.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

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Er behauptet, dass er keine Kenntnis von dem Stand des Sozialhilfeverfahrens gehabt habe und in das Sozialhilfeverfahren nicht involviert gewesen sei. Er sei lediglich im Rahmen der Grundsicherung für den Kläger tätig geworden. Zudem sei er davon ausgegangen, dass eine Klärung der Krankenversicherung durch die Betreuerin und über den Sozialhilfeträger erfolge.

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Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der P Kreis Leistungen gegenüber dem Kläger erbracht habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 20.03.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat hinsichtlich des Zahlungsanspruchs dem Grunde nach Erfolg. Der Feststellungsantrag ist begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus rückabgetretenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X, §§ 280, 398 BGB. Der Anspruch des Sozialhilfeträgers, hier des P Kreises gegen den Beklagten aus § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X ist wirksam an den Kläger durch schriftliche Vereinbarung vom 30.10.2008 (Bl. 78 d.A.) nach § 398 BGB abgetreten worden. Gemäß § 116 Abs.1 S. 1 SGB X geht ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Gegenüber dem Kläger wurden Leistungen durch den Sozialhilfeträger nach § 264 SGB V durch Übernahme der Kosten für die medizinische Versorgung erbracht sowie die Kosten für die Pflege des Klägers im Pflegewohnheim übernommen, da der Kläger infolge eines Beratungsfehlers des Beklagten seinen Krankenversicherungsschutz verloren hat.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB i.V.m. dem Mandatsverhältnis. Der Beklagte ist danach verpflichtet, dem Kläger den ihm aus dem Beratungsfehler des Beklagten entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen. Zwischen den Parteien bestand seit April 2004 ein wirksames Mandatsverhältnis. Der Beklagte war zunächst mit der Wahrnehmung der Rechte des Klägers im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung von Trennungsunterhalt und im Anschluss daran mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragt.

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Im Rahmen dieses Mandatsverhältnis hat der Beklagte eine gegenüber dem Kläger bestehende Hinweis- und Beratungspflicht verletzt. Eine solche den Rechtsanwalt treffende Hinweis- und Beratungspflicht richtet sich nach dem dem Rechtsanwalt erteilten konkreten Mandat. Der Rechtsanwalt hat die Interessen des Mandanten innerhalb der Grenzen des Mandats wahrnehmen und auf vorhersehbare und vermeidbare Nachteile hinzuweisen (Zugehör in : Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2.Auflage, Rn. 46). Wenngleich die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt oder sonstigen Scheidungsfolgesachen neben dem Versorgungsausgleich nicht Gegenstand des Mandates waren, war der Beklagte jedenfalls mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Trennungsunterhalt beauftragt, so dass der Beklagte jedenfalls am Rande mit der Klärung unterhaltsrechtlicher Fragen befasst war. Insoweit erstreckt sich die Beratungspflicht des mit Unterhaltfragen befassten Rechtsanwalts auch auf die Frage der Weiterversicherung für den Fall der Krankheit. Dabei stellt die Problematik der Erforderlichkeit einer nach der Scheidung zu treffenden eigenen Vorsorge des geschiedenen Ehegatten kein solches Randproblem dar, dessen Kenntnis Spezialwissen erfordert (OLG Hamm, NJW 1988, 2383). Fragen der Krankenversicherung sind vielmehr von einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt, der im Scheidungsverfahren auftritt, mit in die Beratung einzubeziehen (OLG Hamm, NJW 1988, 2383).

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Für den Beklagten war im Weiteren erkennbar, dass der Kläger infolge der Scheidung den Krankenversicherungsschutz im Rahmen der Familienversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V verlieren wird und daher zur Wahrung eines zukünftigen Versicherungsschutzes der Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 S.1 Ziffer 2 SGB V innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung nach § 9 Abs. 2 Ziffer 2 SGB V erforderlich war. Der Beklagte hatte im Rahmen der Vertretung im Scheidungsverfahren Kenntnis von den entsprechenden Umständen erlangt. Zum einen wusste der Beklagte aufgrund der Geltendmachung des Trennungsunterhaltes um die Erwerbstätigkeit der Ehefrau, die ihrerseits eine Krankenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V begründete. Zudem erlangte er auch im Rahmen des für den Kläger beantragten PKH-Verfahren Kenntnis von den Vermögensverhältnissen der Ehefrau des Klägers sowie von den Vermögensverhältnissen des Klägers selbst. Mit Schreiben vom 14.12.2004 (Bl. 5 d.A. ## F ###/##) teilte der Beklagte dem AG X selbst mit, dass die Ehefrau des Klägers über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 951,09 € verfüge. Ebenso wurde dem Beklagten im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein Schriftsatz der Gegenseite vom 21.10.2005 (Bl. 23 d.A. ## F ###/##) zugeleitet, woraus sich ebenfalls die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klägers ergab. Des Weiteren wusste der Beklagte, dass der Kläger über keine eigenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit verfügte.

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Die Kenntnis von dem Wegfall der Familienversicherung infolge der Scheidung nach § 10 SGB V und die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung nach § 9 Abs.1 S.1 Ziffer 2, Abs. 2 Ziffer 2 SGB V ist als Rechtkenntnis bei einem Anwalt, der auch Scheidungsverfahren betreut, zu unterstellen bzw. zu fordern.

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Hingegen entlastet eine mögliche Pflichtverletzung der Streitverkündeten - der für den Kläger zum 12.7.2005 bestellten Betreuerin - den Beklagten hinsichtlich des eigenen Pflichtenverstoßes nicht. Grundsätzlich sind mögliche Pflichtverletzungen Dritter nicht geeignet, den eigenen Pflichtenverstoß entfallen zu lassen. Eine solche Entlastung durch das Fehlverhalten der Streitverkündeten käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte seinerseits in zulässiger Weise hätte davon ausgehen und sich darauf verlassen können, dass der Kläger von der Streitverkündeten auch hinsichtlich der ihm obliegenden Pflichten in vollem Umfange betreut wird. Davon kann schon deswegen nicht ausgegangen werden, da die Betreuerin ihrerseits keine zugelassene und vom Kläger mandatierte Rechtsanwältin ist und ihr im Vergleich zum Beklagten gegenüber dem Kläger kein identischer Pflichtenkreis auferlegt werden kann.

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Zudem durfte sich der Beklagte entgegen seiner Ansicht nicht darauf verlassen, dass im Rahmen des Sozialhilfeverfahrens die Frage des Versicherungsschutzes für den Kläger geklärt werde. Vielmehr trifft den Kläger gegenüber dem Sozialhilfeträger die Verpflichtung, nach Möglichkeit selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, um sich nicht gegenüber dem Sozialhilfeträger seinerseits schadensersatzpflichtig nach § 103 SGB XII zu machen. Insoweit traf den Beklagten gerade die Pflicht gegenüber dem Kläger, durch Sicherstellung des fortbestehenden Krankenversicherungsschutzes zu verhindern, dass der Kläger gegenüber dem Sozialhilfeträger schadensersatzpflichtig wird.

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Das Verschulden des Beklagten bei der erfolgten Pflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 S.2 BGB vermutet. Eine Entlastung ist dem Beklagten nicht gelungen.

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Zudem besteht auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Schaden des Mandanten. Für die Frage der Kausalität ist darauf abzustellen, wie die Dinge gelaufen wären, wenn er die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte (Fischer in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 991). Im Falle eines Beratungsfehlers ist daher darauf abzustellen, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte (Fischer, a.a.O., Rn. 993). Bei entsprechendem Hinweis des Beklagten auf das Ende der Familienversicherung und die Notwendigkeit einer freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V zum Erhalt des Krankenversicherungsschutzes ist nach der hier eingreifenden Vermutung beratungsgerechten Verhaltens davon auszugehen, dass sich der Kläger entsprechend im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 S.1 Ziffer 2 SGB V weiterversichert hätte. Der Kläger war bereits zum damaligen Zeitpunkt pflegebedürftig und daher auf eine medizinische Versorgung und Pflegeleistungen angewiesen. Demnach kam für ihn ein Verzicht auf eine Absicherung gegen Krankheit nicht in Betracht. Allein die Tatsache, dass § 264 SGB V eine für den Kläger gleichwertige Absicherung gegen Krankheit darstellt, lässt die Kausalität nicht entfallen.

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Nach §§ 32 Abs. 2 S. 1, 19 SGB XII besteht nämlich die Möglichkeit der Übernahme der Krankenkassenbeiträge durch den Sozialhilfeträger als Ermessensleistung, um so dem Bedürftigen den Versicherungsschutz zu erhalten. Maßgeblich für eine Übernahme der Krankenkassenbeiträge anstelle der Übernahme der Kosten für die medizinische Versorgung nach § 264 SGB V ist die Frage der Angemessenheit unter Abwägung der nach beiden Alternativen entstehenden finanziellen Belastungen des Sozialhilfeträgers (Gebhardt in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck´scher Online-Kommentar, Stand 1.3.2009, § 32 SGB XII, Rn. 7). Die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge kommt danach regelmäßig dann in Betracht, wenn es für den Sozialhilfeträger günstiger ist, die Krankenversicherungsbeiträge anstelle der Kosten für die medizinische Versorgung gemäß § 264 SGB V zu übernehmen (Gebhardt, a.a.O., Rn. 7). Im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt pflegebedürftig war, wäre die Übernahme der Kosten nach § 264 SGB V daher voraussichtlich ungleich teurer gewesen als die Tragung der Krankenkassenbeiträge. Dabei obliegt die Entscheidung darüber, ob die Absicherung gegen Krankheit durch Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung beibehalten werden soll oder ob eine Absicherung des Leistungsempfängers nach § 264 SGB V gewährt werden soll, allein dem Sozialhilfeträger (BVerwGE, 109, 331, 335), so dass für den Kläger keine Wahlmöglichkeit verblieben wäre. Unter Kostengesichtspunkten ist dabei von der Übernahme der Krankenkassenbeiträge durch den Sozialhilfeträger auszugehen.

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Darüber hinaus traf den Kläger im Falle der Nichtversicherung bzw. im Falle des eigenmächtigen Verstreichenlassens der Frist nach § 9 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V gegenüber dem Sozialhilfeträger seinerseits eine Schadensersatzpflicht aus § 103 SGB XII. Danach ist zum Schadensersatz gegenüber dem Sozialhilfeträger verpflichtet, wer Sozialhilfeleistungen rechtmäßig erhält, hingegen die Voraussetzungen für den Erhalt der Sozialhilfeleistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und damit in sozialwidriger Weise herbeigeführt hat. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Voraussetzungen der Sozialhilfeleistungen in vorwerfbarer Weise herbeigeführt zu haben, ist maßgeblich auf das Verhalten abzustellen, dass die konkrete Leistungserbringung verursacht, hier also hinsichtlich der erbrachten Leistungen für den Krankheitsfall infolge des Wegfalls des eigenen Krankenversicherungsschutzes. Da dem Sozialhilfeträger die Entscheidung darüber obliegt, wie eine Absicherung im Krankheitsfall erfolgen soll, handelt sozialwidrig im Sinne von § 103 SGB XII, wer dem Sozialhilfeträger diese Entscheidung nicht ermöglicht (BVwerGE a.a.O.).

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Die Schadensersatzpflicht des Beklagten besteht sowohl hinsichtlich des durch den Wegfall des Krankenversicherungsschutzes entstandenen als auch des zukünftig entstehenden Schadens. Insbesondere lässt die durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) begründete allgemeine Krankenversicherungspflicht, wonach gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 13, Abs. 8a SGB V gerade Empfänger sonstiger Absicherungen im Krankheitsfalle von der Versicherungspflicht ausgenommen wurden, den Zurechnungszusammenhang des entstandenen Schadens über den 1.4.2007 hinaus nicht entfallen. Beabsichtigt war mit der Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht eine flächendeckende Absicherung der Bevölkerung vor den Risiken im Krankheitsfall (BT-Drucksache 16/3100, S.1). Im Rahmen dieser angestrebten Absicherung wurde eine Absicherung im Rahmen des Sozialhilferechts durch die Regelungen der § 264 SGB V und § 48 SGB XII als gleichwertige Absicherung neben der Absicherung durch eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung betrachtet, so dass für diese Fälle die Begründung einer Versicherungspflicht als nicht erforderlich erachtet wurde (Peters in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 59. Ergänzungslieferung 2008, § 5 Rn. 163). Davon losgelöst ergibt sich jedoch aus den Regelungen der §§ 32, 19 Abs. 2 SGB XII und der Rechtsprechung zu § 103 SGB XII, wonach die Entscheidung über die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge dem Sozialhilfeträger obliegt, dass unter Kostengesichtspunkten vorrangig auf der Absicherung durch Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung abzustellen ist.

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Der Anspruch ist nicht aufgrund eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers nach § 254 BGB zu kürzen. Der Mitverschuldenseinwand steht dem Rechtsanwalt bei einem – hier gegebenen – Regressanspruch aus seiner rechtlichen Tätigkeit regelmäßig nicht zu, weil es in diesem Bereich allein Sache des Anwalts ist, einen Schaden seines Auftraggebers zu vermeiden (Zugehör, a.a.O., Rn. 1235). Der Kläger muss sich im Verhältnis zum Beklagten auch nicht eine etwaige Pflichtverletzung seiner Betreuerin anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften verschiedene rechtliche Berater, diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner (vgl. Zugehör, a.a.O., Rn. 1244 mit zahlreichen Nachweisen). Das gilt erst recht, wenn der weitere Dritte nicht als Rechtsberater, sondern lediglich als Betreuer tätig geworden ist.

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Schließlich ist der Anspruch auch nicht verjährt. Auf den dem Kläger gegen den Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruch ist neues Verjährungsrecht anzuwenden. Maßgeblich für die Anwendung des Verjährungsrechtes ist der Zeitpunkt, in dem der Schaden entstanden ist (Zugehör, a.a.O., Rn.1342). Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist frühestens am 9.11.2005 mit Rechtskraft der Scheidung und dem damit einhergehenden Wegfall der Familienversicherung entstanden. Nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten Risiko-Schaden-Formel entsteht ein Schaden, sobald sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat (Zugehör, a.a.O., Rn. 1343). Hingegen ist für die Frage der Anwendung des Verjährungsrecht nicht entscheidend, wann das Vertragsverhältnis, aus dem der Regressanspruch herrührt, begründet wurde (Zugehör, a.a.O., Rn. 1272). Nach dem seit dem 15.12.2004 auch für Regressansprüche gegen Rechtsanwälte, die nach dem 14.12.2004 entstanden sind, geltenden § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung des Regressanspruches gegen den Beklagten zum 1.1.2006, so dass der Eintritt der Verjährung zum 31.12.2008 durch rechtzeitige Klageerhebung und Zustellung der Klage am 29.12.2008 gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB gehemmt worden ist.