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Landgericht Bonn·15 O 427/18·31.07.2019

Diesel-Abschalteinrichtung: Schadensersatz nach § 826 BGB trotz Softwareupdate

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Motorhersteller Schadensersatz wegen einer im Fahrzeug verbauten Prüfstandserkennungs-Software (unzulässige Abschalteinrichtung). Das LG bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB und sprach Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsvorteilen Zug um Zug gegen Rückgabe zu. Ein später aufgespieltes Softwareupdate beseitige den bereits mit dem entgeltlichen Erwerb entstandenen Schaden nicht. Die Feststellung von Annahmeverzug wurde mangels ausreichenden Angebots abgewiesen; außergerichtliche Anwaltskosten wurden teilweise zugesprochen.

Ausgang: Schadensersatz (Kaufpreis minus Nutzungen) und Anwaltskosten zugesprochen; Annahmeverzug und weitergehende Forderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schaden i.S.v. § 826 BGB kann bereits im Abschluss eines entgeltlichen Erwerbsgeschäfts über ein vorschriftswidriges Fahrzeug liegen, das dem Risiko behördlicher Maßnahmen ausgesetzt ist.

2

Für die Haftung aus § 826 BGB genügt es, dass der Schädiger durch das Inverkehrbringen eines mit unzulässiger Abschalteinrichtung ausgestatteten Aggregats den Erwerb des Fahrzeugs ermöglicht; eine konkrete Einwirkung auf den Kaufentschluss ist nicht erforderlich.

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Die Durchführung eines behördlich freigegebenen Softwareupdates beseitigt den bereits durch den Fahrzeugerwerb eingetretenen deliktischen Schaden nicht; sie betrifft nur die Frage der Naturalrestitution nach §§ 249 ff. BGB.

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Bei der Vorteilsanrechnung (Nutzungsersatz) trägt der Schädiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anzurechnenden Vorteile; das Gericht kann Kilometerleistung und Gesamtlaufleistung nach § 287 ZPO schätzen.

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Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Schaden nur nach dem Gegenstandswert der zum Zeitpunkt der Beauftragung berechtigten Hauptforderung (unter Berücksichtigung der Nutzungsanrechnung) ersatzfähig.

Relevante Normen
§ 32 ZPO§ 826 BGB§ Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 249 ff. BGB§ 31 BGB§ 138 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, VI ZR 1086/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.692 € nebst 4 % Zinsen aus 22.713,60 € für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 19. November 2018, 2 % Zinsen aus weiteren 6.086,40 € für denselben Zeitraum, 4 % Zinsen aus 21.692 € für die Zeit vom 20. November 2018 bis zum 18. Januar 2019 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.692 € seit dem 18. Januar 2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke M mit der Fahrgestellnummer $$$$$##$$$####### sowie weitere 1.242,84 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ein Siebtel, die Beklagte sechs Siebtel der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beklagte stattete einen von ihr hergestellten Motor mit einer Software aus, die anhand des Fahrverhaltens erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet. Gegebenenfalls sorgt die Software dafür, dass Abgas zu einer höheren Rate innerhalb des Dieselmotors zurückgeführt wird, so dass weniger Stickoxide entstehen und die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden. Während des normalen Fahrbetriebs gewährleistet sie dies nicht. Die Beklagte lieferte den Motor an einen Fahrzeughersteller aus. Dieser verbaute den Motor in den M-Wagen mit der Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$##$$$#######.

2

Im Frühjahr 2014 kaufte der Kläger den Wagen für 28.800 € bei einem Händler in X. Er veranlasste die Kaufpreiszahlung am 1. April 2014.

3

Die Verwendung der Software wurde im September 2015 öffentlich bekannt. Mit Bescheid gegenüber der Beklagten vom 15. Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt in Nebenbestimmungen zu den betroffenen Typgenehmigungen die Entfernung der als unzulässige Abschalteinrichtung bewerteten Software sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge an. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Beklagten stellte daraufhin nach Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt ein Softwareupdate zur Verfügung, das auch im Wagen des Klägers installiert wurde.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 29. November 2018 (Anlage K3, Bl. ## ff.) forderte der Kläger die Beklagte zur Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs auf. Eine Alternative dieses Anspruchs richte sich auf Kaufpreiserstattung nach Abzug einer noch zu berechnenden Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

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Der Kläger behauptet, dass er den Wagen in Kenntnis der von der Beklagten eingesetzten Software nicht gekauft hätte. Es sei ihm auf die Umweltfreundlichkeit des Wagens angekommen. Der Vorstand der Beklagten habe den Einsatz der Software gebilligt. Der Wagen habe am 19. Dezember 2018 eine Laufleistung von 63.400 km gehabt. Der Wert seiner Nutzungen sei auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistungserwartung von 500.000 km zu berechnen. Hieraus ergebe sich ein Nutzungswert von 3.651,84 € für die Zeit bis zum 19. Dezember 2018.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke M mit der Fahrgestellnummer $$$$$##$$$####### 25.148,16 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 28.800,00 € seit dem 1. April 2014 bis zum 13. Dezember 2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2018 zu bezahlen,

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2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,

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3. die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2018 zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass sich das von ihr in Erfüllung der vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Maßnahmen bereitgestellte Update nicht nachteilig auf Kraftstoffverbrauch, Emissionen oder andere Eigenschaften des Fahrzeugs auswirke. Der Wert der gezogenen Nutzungen sei auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistungserwartung von 200.000 km bis 250.000 km zu berechnen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Zahlungsanträge in Höhe von 21.692 € nebst zuerkannten Zinsen und Anwaltskosten begründet, im Übrigen unbegründet.

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I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn folgt aus § 32 ZPO. Mit dem Erwerb des Fahrzeugs bei einem Händler in X wurde ein wesentliches Merkmal der vom Kläger geltend gemachten sittenwidrigen Schädigung im hiesigen Bezirk verwirklicht.

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II. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 826 BGB die Zahlung von 21.692 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € verlangen.

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1. Die Beklagte hat dem Kläger, indem sie die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte Software in Verkehr brachte und damit den entgeltlichen Erwerb durch den Kläger ermöglichte, einen Schaden zugefügt.

18

Als Schaden im Sinne von § 826 BGB ist jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung anzusehen (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826, Rn. 3).

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Als Gegenleistung für den gezahlten Kaufpreis hat der Kläger ein Fahrzeug erhalten, das auf Grund der eingesetzten Software nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und deshalb dem Risiko einer Betriebsuntersagung ausgesetzt war. Es verfügte über eine nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 ff., juris Rn. 9 ff.). Eine Schadenszufügung durch die Beklagte setzt nicht voraus, dass der erforderliche adäquate Ursachenzusammenhang zwischen dem Inverkehrbringen des Motors und dem Erwerb des damit ausgestatteten Fahrzeugs durch den Kläger auf eine bestimmte Art und Weise, etwa durch eine konkrete Einwirkung der Beklagten auf den Kaufentschluss des Klägers, vermittelt wird. Es genügt, dass die Beklagte es durch ihr Verhalten ermöglicht hat, dass der Kläger das mit der Abschalteinrichtung ausgestattete Fahrzeug erwerben konnte.

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Damit ist dem Kläger bereits durch den entgeltlichen Erwerb des Fahrzeugs im Sinne von § 826 BGB ein Schaden zugefügt worden. An der Verwirklichung dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger später das von der Beklagten angebotene "Update" durchführen ließ und damit jedenfalls die Bedenken des Kraftfahrzeugbundesamts ausräumte. Die Nachrüstung kann das einmal verwirklichte Merkmal der Schadenszufügung nicht nachträglich beseitigen, sondern wirft lediglich die nach §§ 249 ff. BGB zu beurteilende Frage auf, ob damit der im Wege des Schadensersatzes herzustellende Zustand bereits eingetreten ist.

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2. Der Schaden ist dem Kläger vorsätzlich zugefügt worden.

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Die Art der eingesetzten Software indiziert vorsätzliches Handeln derjenigen, die die Entwicklung veranlasst haben, zunächst im Sinne einer Absicht, das Abgasverhalten in der Weise zu beeinflussen, dass eine Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nur beim Betrieb auf einem Prüfstand gewährleistet wird, ohne diesen Umstand offenzulegen. Der Vorsatz richtete sich auch darauf, dass die mit der Software ausgestatteten Fahrzeuge in den Verkehr gebracht und letztlich von insoweit ahnungslosen Verbrauchern erworben werden. Damit umfasst der Vorsatz auch den Schaden des Klägers. Die weitere Schadensentwicklung von einer zunächst weithin unbekannten Unzulässigkeit der Abgassteuerung zum konkreten Risiko einer Betriebsuntersagung und schließlich zur Notwendigkeit, zwischen diesem Risiko und einem für den Kläger nicht ohne weiteres durchschaubaren "Update" zu wählen, mussten die unmittelbar verantwortlichen Personen ebensowenig vorhersehen wie sich ihr Vorsatz konkret auf die Person des Klägers und das von diesem erworbene Fahrzeug richten musste.

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3. Der Schaden ist dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zugefügt worden.

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Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht; insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Handelnde die maßgeblichen Umstände kennt oder sich einer Kenntnis bewusst verschließt (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826, Rn. 4, 8 f.).

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Nach diesem Maßstab ist die serienmäßige Verwendung von Software, die die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte lediglich in Prüfsituationen gewährleistet, sittenwidrig. Die eingesetzte Software unterläuft den für jedermann erkennbaren Zweck einer Überprüfung des Abgasausstoßes, die jeden Sinn verliert, wenn Fahrzeuge so konstruiert werden, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ausschließlich auf dem Prüfstand und damit in einer Ausnahmesituation gewährleistet ist. Sie verfolgt damit nicht nur die wirtschaftlichen Interessen des Herstellers auf Kosten des Endabnehmers, der, ohne dies zu wissen, ein vorschriftswidrig ausgestattetes Fahrzeug erhält. Ihr serienmäßiger Einsatz untergräbt zugleich das Vertrauen der Allgemeinheit darin, dass die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben durch die behördliche Zulassungsprüfung gewährleistet wird. Er stellt sich daher nach Ziel, Mittel und der darin zutage tretenden Gesinnung als besonders verwerflich dar.

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4. Die Beklagte haftet gemäß § 31 BGB für das Verhalten derjenigen, die den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung in eigener Person verwirklicht haben.

27

Es ist nicht Sache des Klägers, die Entscheidungsfindung im Organisationsbereich der Beklagten aufzuklären. Die Beklagte tritt der danach zulässigerweise pauschalen Behauptung des Klägers, dass die Software mit Billigung des Vorstands eingesetzt wurde, nicht in einer den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO entsprechenden Weise entgegen, indem sie die Kenntnis des Vorstands bestreitet, ohne zu erklären, wer sonst für Entwicklung und Verwendung der Software verantwortlich war.

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Unabhängig von der daran anknüpfenden Geständniswirkung (§ 138 Abs. 3 ZPO) ist die Einlassung der Beklagten auch materiellrechtlich unerheblich, weil sie deliktrechtlich nicht nur für die von § 31 BGB erfassten Organe, sondern nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für Verrichtungsgehilfen einzustehen hat. Mangels konkreter Erklärung dazu, wer über Entwicklung und Einsatz der Software entschieden hat, tritt die Beklagte auch der dieser Haftung zugrundeliegenden Vermutung eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht in erheblicher Weise entgegen.

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5. Der mit dem entgeltlichen Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger gemäß § 826 BGB entstandene Schadensersatzanspruch wurde durch die durchgeführte Nachrüstung nicht erfüllt.

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Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das haftungsbegründende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das nach § 826 BGB haftungsbegründende Ereignis besteht hier in der Zufügung des Schadens in Gestalt des entgeltlichen Erwerbs des vorschriftswidrig ausgestatteten Fahrzeugs, nicht etwa in der vorschriftswidrigen Ausstattung selbst. Der Schadensersatzanspruch ist deshalb seinem Inhalt nach darauf gerichtet, den Kläger so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Dies entspricht dem Schadensbegriff des § 826 BGB, der nicht auf Vermögensminderung zu reduzieren ist, sondern auch die konkrete Vermögenslage vor nachteiligen Einwirkungen schützt. Durch das von der Beklagten entwickelte Update ist demnach der Schaden nicht in dem Sinne beseitigt worden, dass der gemäß § 249 Abs. 1 BGB herzustellende Zustand bereits eingetreten wäre. Dem Schädiger steht es nicht frei, statt der geschuldeten Restitution ein irgendwie geartetes Erfüllungsinteresse zu bedienen.

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Die Entgegennahme des Update hat weder den Erklärungswert einer Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) noch lässt sie das Schadensersatzverlangen als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen. Vielmehr kommt der durch das Update erlangte Vorteil durch die angebotene Rückübereignung des Fahrzeugs der Beklagten zugute.

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6. Der ursprüngliche Schaden des Klägers bestand in Höhe des vollen Kaufpreises gemäß Anlage K1 einschließlich der Überführungs-, Zulassungskosten und Gebühren. Der von der Beklagten erstmals im Termin erhobene Einwand, dass es sich um Sowieso-Kosten handele, ist unberechtigt, denn auch diese Positionen sind durch den sittenwidrig herbeigeführten Erwerb des Fahrzeugs veranlasst. Ob der Kläger entsprechende Aufwendungen durch den Kauf eines anderen Wagens gehabt hätte, wenn er dieses Fahrzeug nicht erworben hätte, kann dahinstehen, denn in diesem Fall hätte er jedenfalls keine Veranlassung, das Fahrzeug bereits jetzt im Rahmen der Durchsetzung einer Schadensersatzforderung wieder aufzugeben und sich gegebenenfalls ein neues Fahrzeug mit entsprechenden Zulassungskosten anzuschaffen.

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7. Bei der Berechnung der Schadenshöhe ist die Kaufpreissumme um den Wert der vom Kläger gezogenen Nutzungen auf 21.692 € zu kürzen.

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Die Nutzungen sind als dem Kläger durch den haftungsbegründenden Umstand entstandene Vorteile auf die zunächst in Höhe des Kaufpreises entstandene Schadensersatzforderung anzurechnen. Die Darlegungs- und Beweislast für Umfang und Wert der anzurechnenden Vorteile, deren Anrechnung hier zu einem allmählichen Teilerlöschen des Schadensersatzanspruchs führt, liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei der Beklagten (Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, Vor § 249 Rn. 75). Es obliegt dieser daher, die maßgeblichen Tatsachen, insbesondere die Gesamtlaufleistungserwartung und die nach Erwerb des Fahrzeugs zurückgelegte Strecke darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Den Kläger trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der zurückgelegten Strecke, derentwegen er Kenntnis hat, die der Beklagten fehlen. Da es sich jeweils um Fragen der Schadensberechnung handelt, liegt es im Ermessen des Gerichts, eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.

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Die nach diesen Grundsätzen im Ausgangspunkt darlegungs- und beweisbelastete Beklagte behauptet eine Gesamtlaufleistungserwartung in einer Größenordnung von 200.000 km bis 250.000 km. Zu der vom Kläger zurückgelegten Strecke stellt sie keine konkreten Behauptungen auf, sondern verweist auf dessen sekundäre Darlegungslast. Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Kläger seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Kilometerstands bei Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist. Dies führt aber nur dazu, dass ein gegebenenfalls auf bloßen Vermutungen beruhendes Vorbringen der primär darlegungsbelasteten Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten und deshalb zugestanden wäre. Der Umstand, dass sich die Beklagte zur zurückgelegten Fahrstrecke nicht konkret erklärt, führt allerdings nicht dazu, dass keine Vorteilsanrechnung vorzunehmen ist, weil sich deren Höhe nach dem Vorbringen der darlegungsbelasteten Beklagten nicht ermitteln lässt. Vielmehr kann der Umfang der gezogenen Nutzungen nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. Dabei ist von dem klägerseits für den 19. Dezember 2018 mitgeteilten Kilometerstand von 63.400 km auszugehen, dem die Beklagte nicht konkret entgegentritt. Hat der Kläger diese Strecke in etwa viereinhalb Jahren zurückgelegt, so kann für die weiteren siebeneinhalb Monate von einer weiteren Fahrstrecke von etwa 9.000 km ausgegangen werden, die Gesamtfahrstrecke des Klägers seit Erwerb also auf aufgerundet 73.000 km geschätzt werden. Diese Schätzung nimmt der Beklagten nicht die Möglichkeit nimmt, im weiteren Fortgang den Anfall weiterer Nutzungsvorteile durch die Zurücklegung weiterer Strecken nach der mündlichen Verhandlung (also über 73.000 km hinaus) geltend zu machen.

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Bei der Berechnung des Werts der gezogenen Nutzungen ist von den unstreitigen Kilometerständen und einer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geschätzten Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 km auszugehen. Dass eine Laufleistung von 500.000 km bei einer von Anfang an intensiven Nutzung etwa als Taxi plausibel sein mag,  lässt nicht darauf schließen, dass auch bei einer weniger intensiven Nutzung als Privatfahrzeug mit eine entsprechenden Gesamtlaufleistung zu rechnen ist. Andererseits tritt die Beklagte der klägerseits geltend gemachten überdurchschnittlichen Lebenserwartung von Dieselmotoren nicht konkret entgegen, so dass eine Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 km angemessen erscheint. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein in Abzug zu bringender Nutzungswert von 7.008 € (= 28.800,00 € x 73.000 km / 300.000 km).

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8. Als weiteren Schaden hat die Beklagte dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe einer 1,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert bis 25.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, d. h. 1.242,84 € (= (788 € x 1,3 + 20 €) x 1,19) zu ersetzen.

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Vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Beklagte im Wege des Schadensersatzes nur aus dem Gegenstandswert der seinerzeit berechtigterweise, d. h. unter Abzug des Nutzungswertes berechneten Hauptforderung zu ersetzen. Da der zur Zeit der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit aktuelle Tachostand nicht mitgeteilt wird, ist ein höherer als der für den 19. Dezember 2018 auf Grund des für diesen Tag angegebenen und nicht in erheblicher Weise bestrittenen Kilometerstandes berechenbare Anspruch nicht dargetan. Es ist deshalb von einem Gegenstandswert bis 25.000 € (28.800 € x (300.000 km - 63.400 km) / 300.000 km = 22.713,60 €) auszugehen.

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III. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 849, 288 Abs. 1 BGB.

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1. Einer Verzinsung wegen Entziehung des Kaufpreises nach § 849 BGB steht weder die Freiwilligkeit der Zahlung noch ein etwa fehlender Barcharakter entgegen (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 – II ZR 167/06, juris Rn. 4 ff.). Der Kläger konnte den Kaufpreis nicht anderweitig nutzen. Dass er im Gegenzug den Wagen erhielt und nutzen konnte, steht einer Anwendung von § 849 BGB nicht entgegen, weil er den Wagen und durch Anrechnung im Rahmen der Schadensberechnung auch die Nutzungen zurückgeben muss, um an die Schadensersatzleistung zu gelangen. Allerdings entspricht der zu ersetzende Betrag im Sinne von § 849 BGB nicht dem Kaufpreis. Er verringerte sich vielmehr durch Anrechnung der gezogenen Nutzungsvorteile stetig. Er muss vom Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung bis zum 19. Dezember 2018 mindestens in Höhe von 22.713,60 € (s. o.) und danach mindestens in Höhe des jetzt zuerkannten Betrages bestanden haben. Der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung ist mit dem Vorbringen, diese spätestens am 1. April 2014 "veranlasst" zu haben, angesichts des Umstands, dass die Auftragsbestätigung K1 (Bl. ## d. A.) auf diesen Tag datierte und lediglich eine Gutschrift bis zum unverbindlichen Liefertermin am 5. Juni 2014 forderte, nicht hinreichend dargelegt. Im Rahmen von § 287 ZPO geht das Gericht jedoch von einer Kaufpreiszahlung spätestens zum 1. Juli 2014 aus. Für den Zeitraum zwischen Kaufpreiszahlung bis Klageeinreichung geht das Gericht mangels abweichender Anhaltspunkte gemäß § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1964 – III ZR 141/64, NJW 1965, 392 (393)) von einer im Durchschnitt gleichmäßigen Nutzung aus, was im Ergebnis zu einer Verzinsung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem am 19. Dezember 2018 geschuldeten Betrag (28.800 € - 22.713,60 € = 6.086,40 €) mit einem Zinssatz von 2 % p. a. führt. Der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und mündlicher Verhandlung ist für die Annahme einer (im Durchschnitt) gleichmäßigen Nutzung zu kurz.

41

2. Ein Verzugseintritt vor Klagezustellung ist nicht dargelegt, da das vorgerichtliche Anwaltsschreiben keine hinreichend konkrete Zahlungsaufforderung enthielt.

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IV. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist wegen des im Hinblick auf § 756 Abs. 1 ZPO gegebenen Feststellungsinteresses zulässig, aber unbegründet. Es fehlt an einem nach §§ 293, 295 BGB verzugsbegründenden Angebot, weil die Erklärungen des Klägers nicht hinreichend deutlich erkennen lassen, dass dieser bereit wäre, das Fahrzeug der Beklagten auch gegen Zahlung des zuerkannten, hinter der Forderung des Klägers zurückbleibenden Betrages zu überlassen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert: bis 30.000 €