Haftung für Anlageempfehlung ohne Beratungsvertrag (§ 675 Abs. 2 BGB) verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen zweier Nachrangdarlehen an eine Gesellschaft der „U3-Gruppe“ und stützte sich auf einen behaupteten Anlageberatungsvertrag sowie deliktischen Betrug. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil ein (konkludenter) Anlageberatungs-/Auskunftsvertrag nicht schlüssig dargelegt sei und die Äußerungen des Beklagten als unverbindliche Empfehlung i.S.d. § 675 Abs. 2 BGB einzuordnen seien. Deliktische Ansprüche scheiterten zudem an einer nicht hinreichend dargetanen Täuschung und Kenntnis des Beklagten von etwaiger Unrichtigkeit. Außerdem fehle es an schlüssigem Vortrag zum Schaden, da die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs gegen die Darlehensnehmerin unklar blieb.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus behauptetem Anlageberatungsvertrag und aus Delikt als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein (konkludent zustande gekommener) Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag setzt voraus, dass nach den Gesamtumständen erkennbar rechtsverbindliche Beratung geschuldet sein soll und der Auskunftsempfänger erkennbar die besonderen Kenntnisse oder Verbindungen des Auskunftsgebers als Grundlage einer konkreten Vermögensentscheidung in Anspruch nimmt.
Die bloße Erteilung eines Rats oder einer Empfehlung ohne Rechtsbindungswillen begründet grundsätzlich keine Ersatzpflicht für Nachteile aus der Befolgung des Rats (§ 675 Abs. 2 BGB).
Allgemeine wertende Äußerungen oder seelsorgerlich geprägte Hinweise ohne Darstellung und Bewertung von Entscheidungsalternativen stellen regelmäßig keine (rechtsverbindliche) Anlageberatung dar.
Deliktische Ansprüche wegen Betrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) oder sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) erfordern schlüssigen Vortrag zu einer Täuschung über Tatsachen und dazu, dass der Handelnde die Unrichtigkeit kannte oder zumindest billigend in Kauf nahm.
Ein Schadensersatzbegehren aus fehlgeschlagener Kapitalanlage ist unschlüssig, wenn nicht nachvollziehbar dargetan ist, worin der Vermögensschaden liegt, insbesondere wenn die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs gegen den Vertragspartner ungeklärt bleibt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung eines behaupteten zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages über Kapitalanlagen sowie aus Delikt wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Anspruch.
Der Kläger war bei dem Missionswerk U2 (=U2) als ehrenamtlicher Mitarbeiter mit Schwerpunkt der Missionsarbeit in N2 tätig. Dort lernte er den Beklagten kennen, welcher seit 2009 als Missionsleiter des Missionswerkes U2 tätig war.
Q2 U war ebenfalls Gründer und Geschäftsführer der N GmbH, welche den Devisenhandel zum Gegenstand hatte, sowie der B2 GmbH, welche die Schulung und Ausbildung Interessierter zum Devisenhändler zum Gegenstand hatte. Zwischen den Parteien kam es zu einem Gespräch über Herrn Q2 U und die Geschäftsfelder seiner Unternehmen. Der Inhalt des Gespräches im Einzelnen ist streitig.
Der Kläger gewährte als Darlehensgeber der N GmbH mit Vertrag, welcher als Datum den 16.12.2009 nennt, ein seinerseits fremdfinanziertes Darlehen über 30.000,00 € (Darlehensvertrag Anl. K1-3) und unter dem 04.03.2010 ein weiteres ebenfalls fremdfinanziertes Darlehen über 15.000,00 € (Darlehensvertrag Anl. K4-6), deren Rückzahlung er nunmehr begehrt. Die Vertragsunterzeichnung jedenfalls des ersten Vertrages erfolgte durch den Kläger zuhause in Abwesenheit des Beklagten, nachdem ihm zuvor der Vertragstext zugesandt worden war.
Die Darlehensverträge enthalten folgende, als solche in Fettdruck überschriebene Risikobelehrung:
„Bei dem Abschluss eines Nachrangdarlehens handelt es sich nicht um eine so genannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Kapitalanlage mit der die im Beteiligungsexposé beschriebenen Risiken verbunden sind. Ein Nachrangdarlehen stellt wie jede unternehmerische Tätigkeit ein Wagnis dar, insbesondere kann ein Verlust des eingesetzten Kapitals nicht ausgeschlossen werden. Der/Die Darlehensgeber/in sollte daher stets einen Teil- oder gar Totalverlust der zu zahlenden Zeichnungssumme einschließlich etwaiger Zinsverpflichtungen, die aufgrund einer Fremdfinanzierung der Zeichnungssumme zu leisten sind, wirtschaftlich verkraften können. Eine ausführliche Darstellung der mit der Begebung des Nachrangdarlehens verbundenen Risiken befindet sich in dem Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ im Beteiligungsexposé.“
Der Kläger bestätigte durch vorgefertigtes Kreuz im Zeichnungsschein den Empfang eines Exemplars des Beteiligungsexposés sowie vor Abgabe der Zeichnungserklärung ausreichend Zeit zur Lektüre des Beteiligungsexposé gehabt zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlehensverträge, Anlagen K1-K6 zur Klageschrift, verwiesen.
Im zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Vertragsunterzeichnung kündigte der Kläger sein bestehendes Arbeitsverhältnis zum 31.01.2010 und schloss einen Ausbildungsvertrag mit der B2 GmbH ab. Ab dem 01.02.2010 befand sich der Kläger für gut zwei Monate in N2, bis er am 26.04.2010 seine Tätigkeit bei der U3-Gruppe aufnahm. Einige Monate später brach die U3-Gruppe zusammen.
Auf die außergerichtliche Inanspruchnahme durch den Kläger mit E-Mail vom 20.04.2011 und 19.05.2011 sowie durch den Klägervertreter mit Schrieben vom 15.06.2011 reagierte der Beklagte nicht.
Im Rahmen der Klageschrift hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe als – insoweit unstreitig – nicht zugelassener selbständiger Kapitalanlageberater mit seiner Ehefrau als Strohfrau an ihn die vorgenannten Darlehensverträge vermittelt, ohne jedoch die Risikohaftigkeit der Geldanlage offen zu legen, welche ihm bekannt gewesen sei. Der Beklagte habe es versäumt, den Prospekt in ausreichendem zeitlichen Abstand vor einem etwaigen Vertragsabschluss zu übergeben, sondern er habe den Prospekt erst nach vollständigem Ablauf der Widerrufsfrist übersandt.
Im Rahmen der mündlichen Anhörung im Termin vom 02.12.2011 hat der Kläger behauptet, er sei im Sommer 2009 über Dritte auf die U3-Gruppe aufmerksam geworden. Anfangs habe er das für völligen Quatsch gehalten und gedacht, das könne nichts sein. Er habe dann an verschiedenen Orten an Verkaufsveranstaltungen teilgenommen, unter anderen an einer in X gehaltenen Verkaufsveranstaltung von Herrn U ohne Beteiligung des Beklagten. Als er dort die Leute gesehen habe und gesehen habe, dass da alle mitmachten, habe er es sich anders überlegt. Insbesondere deshalb, weil auch der Beklagte dort ebenfalls mitmachte. Mit ihm habe er einige Male telefoniert. Einmal habe er ihn in C getroffen. Dies sei seiner Erinnerung nach Anfang Oktober 2009 gewesen. Der Beklagte habe gesagt „Du musst dafür beten. Schau, ob Gott das von dir möchte. Wenn du grünes Licht bekommst, dann mach das.“ Vor allem das Telefonat mit dem Beklagten sei für ihn relevant gewesen, weil er sehr viel von ihm gehalten habe. Er habe sich zwar mit vielen Leuten damals darüber unterhalten, aber entscheidend sei gewesen, was der Beklagte sagte. Seine Motivation sei gewesen, durch ein Investment bei der N GmbH seine Missionsarbeit in N2 zu finanzieren. Außerdem hätte er das Geld schnell wieder raus gehabt, wenn sein Gehalt in Höhe von 10% des Anlagebetrages geflossen wäre.
Seiner Erinnerung nach habe er den ersten Vertrag Mitte oder Ende Dezember 2009 unterschrieben. Anbei hätten entweder das Beteiligungsexposé oder die Darlehensbedingungen vorgelegen, er wisse aber nicht mehr, was von beidem. Ab Mitte Dezember 2009 sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen, da er zu Ende Januar 2010 gekündigt habe und noch Resturlaub hatte.
Nach der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Schriftsatz vom 18.12.2011 hat der Kläger vortragen lassen, er sei am 03.10.2009 vom dem Beklagten im Rahmen der jährlich stattfindenden Missionskonferenz als Kapitalanleger der U3-Gruppe geworben worden, wenngleich er den Vertrag nicht sofort unterzeichnete. Der Beklagte habe als Missionsleiter von U2 sein außergewöhnliches persönliches und fachliches Vertrauen genossen. Am Ende des offiziellen Teils sei es zu einem Vier-Augen-Gespräch mit dem Beklagten gekommen. Dieser habe das Gespräch auf ein Investment bei U3 gelenkt und erklärt, er, der Kläger, könne gleichzeitig Gutes tun und Geld verdienen, U verfüge über ein großes Vermögen; Zielsetzung seiner Unternehmen seien zunächst, 10% Dividende p.a. für die Kapitalanleger zu erwirtschaften. Außerdem erhalte jeder Kapitalanleger, der bei U3 mit arbeite, zusätzlich 10% pro Monat seiner Anlage als Gehalt bei einer Anstellung als (zunächst auszubildender) Devisenhändler für mindestens 2 Jahre. Der Anstoß zu diesem Teil des Gesprächs sei ausschließlich und offensiv vom Beklagten ausgegangen, er selbst habe dieses Gespräch weder bestellt noch gewollt. Der Beklagte habe ihm eindeutig dazu aufgefordert, das Investment einzugehen und habe sinngemäß gesagt „mach das, das ist gut“, und die Sache als ethisch wertvoll und sicher verkauft. In den Monaten Oktober und November 2009 habe der Beklagte den Kläger wiederholt in mindestens zwei Gesprächen telefonisch weiter bedrängt.
Er könne nun mit Sicherheit angegeben, dass es sich bei dem Datum des ersten Zeichnungsscheins, dem 16.12.2009, um eine Rückdatierung handele, denn er habe eine E-Mail gefunden vom 30.12.2009, in der er sich nach der Übersendung der Verträge erkundigt. Die Vertragszeichnung sei tatsächlich gemeinsam mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 18.01.2010 erfolgt.
Das zweite streitgegenständliche Investment über 15.000,00 € sei am 01.03.2010 getätigt worden.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2012 hat der Klägervertreter namens des Klägers erklärt, es hätten dem Kläger weder die Geschäftsbedingungen noch das Exposé vorgelegen.
Mit Parteierklärung vom 30.05.2012 hat der Kläger erklärt, der Beklagte habe ihm und anderen Darlehensgebern die außerordentlichen Fähigkeiten des Q2 U im Devisenhandel und sein großes Vermögen versichert. Auch habe er ausdrücklich eine Einlage von mindestens 30.000,00 € empfohlen. An der Veranstaltung in X habe er nicht persönlich teilgenommen. Er habe hiervon von Dritten gehört. Die Berichte hätten ihn angezogen und er habe beschlossen, den Beklagten zu kontaktieren, um sich über Q2 U zu informieren. Er habe auch nie an anderen Verkaufsveranstaltungen teilgenommen. Außer den beiden Zeichnungsscheinen, die er unterschrieben und per Post zurückgesandt habe, hätten ihm als Informationsgrundlage seiner Entscheidung nur das persönliche Gespräch und die Telefonate mit dem Beklagten zur Verfügung gestanden. Hätte ihm der Beklagte offen gelegt, dass er oder seine Frau Provisionen erhalten, so hätte er zumindest erkannt, dass für ihn zumindest auch finanzielle Motive maßgeblich seien. Dann hätte er von diesem Engagement Abstand genommen.
Der Kläger behauptet weiter, der Beklagte oder dessen Ehefrau hätten Provisionen, Boni oder sonstige erfolgsabhängige Vergütungen für die Vermittlung von U3-Darlehensgebern, insbesondere auch für die Vermittlung des Klägers, erhalten.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus dem Vertrag des Klägers mit der N GmbH vom 16.12.2009, Anl. K1 bis K3,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus dem Vertrag des Klägers mit der N GmbH vom 04.03.2010, Anl. K4 bis K6,
3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 2.264,33 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2011, errechnet aus einem Streitwert von 46.200,00 € mit einer 1,8 Gebühr zu 1.882,80 €, einer Aktenpauschale zu 20,00 € und Umsatzsteuer zu 361,53 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Kläger sei auf ihn und auch andere Personen zugekommen und habe ihn auf die B GmbH angesprochen und Herrn Q2 U, da er – insoweit unstreitig – beabsichtigte, sich zum Trader durch die B ausbilden zu lassen. Er, der Beklagte, habe dem Kläger darauf hin mitgeteilt, dass er den Geschäftsführer der B, Herrn Q2 U, als großzügigen Unterstützer der Mission kenne, und ihm die Telefonnummer eines Mitarbeiters der B GmbH zur weiteren Kontaktaufnahme gegeben. Hinsichtlich seines Geldes möge der Kläger jedoch selber entscheiden. Erst im Nachhinein habe er erfahren, dass der Kläger entsprechende Darlehensverträge geschlossen habe. Weder er noch seine Ehefrau, welche bis zur Insolvenz der B GmbH dort als Mitarbeiterin tätig war, hätten Provisions- oder Bonuszahlungen für die Vermittlung von Kapiatalanlegern erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 02.12.2011 (Bl. ## ff. d. A.) und vom 04.05.2012 (Bl. ### ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines angeblich zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages über die Ausführung einer Kapitalanlageberatung oder aus Delikt wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges zu, denn der Klageanspruch ist bereits nicht schlüssig dargelegt.
Die Klage ist nur schlüssig, wenn ihr Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen. Dies ist hier nicht der Fall. Im Ergebnis mag der Klägervortrag die Einordnung des Verhaltens des Beklagten als (nicht rechtsverbindliche) Empfehlung rechtfertigen. Dann bleibt es aber bei der Regel des § 675 Abs. 2 BGB. Dieser bestimmt, dass derjenige, der einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet ist. Denn die Erteilung von Auskunft, Rat oder Empfehlung erzeugt mangels Rechtsbindungswillens keine Haftung und ist weder Willenserklärung noch Rechtsgeschäft (Palandt/Sprau, BGB, 70. A., § 675 Rn. 33). Ein Haftungstatbestand ist in diesen Fällen nicht gegeben.
Im Einzelnen gilt folgendes:
a)
Für die Begründung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches aus §§ 675 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung eines Anlageberatungsvertrags. Unstreitig wurde ein solcher nicht ausdrücklich geschlossen. Ob ein konkludenter Abschluss eines Anlageberatungsvertrages in Betracht kommt, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Ein konkludenter Abschluss ist anzunehmen, wenn die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Auffassung und Bedürfnisse des Verkehrs den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärung die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (Palandt/Sprau, BGB, 70. A., § 675, Rn. 36). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Betroffenen in Anspruch nehmen will und dieser mit der gewünschten Tätigkeit beginnt (BGH NJW 2006, 2041; BGH NJW-RR 2006, 109; Palandt/Sprau, BGB, 70. A., § 675 Rn. 42). Den zitierten Entscheidungen liegen allerdings jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen der Interessent an einen Handelsvertreter/Finanzberater bzw. eine Bank herantritt und diese im Folgenden auftragsgemäß Auskunft/Beratung erteilt. In diesen Fällen ist von vornherein erkennbar, dass der Berater die besonderen Kenntnisse und Verbindungen in Anspruch nehmen will, und zwar gerade auch für den Angesprochenen. Im Streitfall ist hiervon nicht auszugehen.
Darüber hinaus kommt ein Auskunftsvertrag nur in Betracht, wenn die erteilte Auskunft des Vermittlers, der sich besonders sachkundig geriert, erkennbar als Grundlage für weitreichende Vermögensdispositionen dient (vgl. LG Aschaffenburg, Urt. v. 20.08.2010, 32 C 568/09). In diesem, dem LG Aschaffenburg zugrundeliegenden Sachverhalt gab der Vermittler gegenüber den Geschädigten an, von Beruf „Independent Analyst“ zu sein, beriet die Anspruchsteller in Kapitalanlagedingen und stellte ihnen ein bestimmtes Finanzprodukt als absolut sicher und bestens geeignet für die Altersvorsorge vor. In Abgrenzung zu den vorgenannten Entscheidungen suchten in diesem Fall die Geschädigten nicht den Vermittler auf, sondern letzterer trat an sie heran, es handelte sich um eine Urlaubsbekanntschaft. In Abgrenzung zum Streitfall stellte der Vermittler dort jedoch durch seine Berufsbezeichnung als „Independent Analyst“ seine (behauptete) Sachkompetenz in den Vordergrund und gewann hierdurch das Vertrauen der Geschädigten, was für ihn erkennbar und gewollt war.
Vorliegend ist unstreitig, dass der Kläger wiederholt auch in anderen Angelegenheiten, insbesondere die Missionsarbeit betreffend, den Rat des Beklagten suchte, der ihm seelsorgerliche und brüderliche Hilfe und Unterstützung bot. Als der Kläger, welcher über die Finanzprodukte der Fa. U3 bereits anderweitig informiert war, an den Beklagten herantrat, konnte dieser nicht davon ausgehen, dass nunmehr rechtsverbindlicher Rat in finanziellen Angelegenheiten verlangt wird. Auch war für ihn nicht erkennbar, dass der Kläger seinen Rat zur (womöglich alleinigen und maßgeblichen) Grundlage seiner Entscheidung machen will. Eine bestimmte Vergütung für das Auskunftsverlangen war nicht vereinbart. Dies hätte jedoch dem Beklagten vor Augen führen können, dass es dem Kläger mit der Verbindlichkeit des Rates ernst war.
Aus der Gesamtwürdigung des Klägervortrages folgt, dass der Beklagte den Kläger subjektiv in seinem Entschluss, seine Anstellung als Bauingenieur zu kündigen, der N GmbH die Darlehen zu gewähren und bei der B GmbH eine Ausbildung zum Devisenhändler zu beginnen, bestärkt haben mag, ohne dass dies indes zwingend für den Beklagten erkennbar oder (nachweisbar) gewollt war und ohne dass sein Beitrag als hierzu wesentlich einzuordnen wäre.
Im Einzelnen:
Nach eigenen Angaben informierte sich der Kläger bereits seit Sommer 2009 über die Anlage- und Ausbildungsmöglichkeiten bei der U3-Gruppe, nachdem er hiervon erstmalig von einem Freund erfahren hatte. Anfängliche Zweifel hatte er in dem Zeitpunkt, in dem er an den Beklagten herantrat, bereits überwunden. So hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 02.12.2011 bekundet, er habe dies zunächst für völligen Quatsch gehalten, aber dann habe es eine Verkaufsveranstaltung in einem Kirchencafé in X ohne Beteiligung des Beklagten gegeben und als er dort gesehen habe, dass da alle mitmachten, habe er es sich anders überlegt. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Parteierklärung vom 30.05.2012 (Bl. ### ff. d. A.) in Widerspruch hierzu bekundet, ebenfalls nicht an der Verkaufsveranstaltung in X teilgenommen zu haben, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn in seiner Erklärung vom 30.05.2012 erklärt er, von einem Dritten, Herrn Q, über die Veranstaltung informiert worden zu sein und erst darauf hin den Entschluss gefasst zu haben, den Beklagten zu kontaktieren.
Soweit der Kläger vorträgt, wiederholt seitens des Beklagten zum Vertragsabschluss bedrängt worden zu sein, ist festzuhalten, dass er die Verträge per Post zugesandt bekommen und zuhause unterschrieben hat, ohne dass der Beklagte anwesend war. Im Hinblick darauf ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Kläger hinreichend Gelegenheit hatte, den überschaubaren Vertragstext, welcher jeweils lediglich aus drei Seiten besteht, zu studieren und vor allem die Risikobelehrung und die Beiblätter (Darlehensbedingungen, Beteiligungsexposé) zur Kenntnis zu nehmen.
Insoweit erscheint die Bekundung des Klägers, weder die Darlehensbedingungen noch das Beteiligungsexposé erhalten zu haben, nicht nachvollziehbar. Der Eindruck verstärkt sich dadurch, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 02.12.2011 noch bekundet hat, zumindest eine der beiden Unterlagen erhalten zu haben, während er im Laufe der Fortdauer des Rechtsstreits den Erhalt beider Unterlagen in Abrede gestellt hat, ohne diesen Widerspruch aufzuklären. Entsprechendes gilt für die Angabe zum Datum der Unterzeichnung des ersten Vertrages. Hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2011 noch bekundet, dies sei Mitte oder Ende Dezember 2010 erfolgt, trägt er nachfolgend vor, den Vertrag erst nach Ablauf der Widerrufsfrist am 18.01.2010 unterzeichnet zu haben, ohne jedoch die E-Mail, welche diesen Rückschluss angeblich zulasse, vorzulegen.
Schließlich findet sich die Risikobelehrung optisch durch Überschrift in Fettdruck hervorgehoben auf Seite 1 des Zeichnungsscheins. Sie ist inhaltlich eindeutig und weist auch ausdrücklich auf einen Teil- oder gar Totalverlust des eingesetzten Kapitals hin, so dass selbst bei Annahme einer Anlageberatungsvertrages ein Mitverschulden des Klägers nicht von der Hand zu weisen wäre.
Insoweit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Kläger der Person des Beklagten besondere Wertschätzung entgegen brachte und dem Wort des Beklagten großes Gewicht beimaß. Insoweit ist auch nachvollziehbar, dass das Verhalten des Beklagten den Kläger in seinen Entscheidungen subjektiv beeinflusst hat und womöglich sogar subjektiv ausschlaggebend war. Hieraus folgt jedoch keine objektiv zu bejahende Anlageberatung mit rechtsverbindlichem Charakter. Der Satz „Du musst dafür beten. Schau, ob Gott das von dir möchte. Wenn du grünes Licht bekommst, dann mach das.“ beinhaltet weder eine konkrete Empfehlung, noch kommt ihm die Qualität eines Bedrängens zu. Es handelt sich auch um keine Beratung. Eine Beratung ist definiert als Erklärung der Tatsachen einschließlich der Darstellung und Bewertung von Entscheidungsalternativen (Palandt/Sprau, BGB; 70. A., § 675 Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall. Entsprechendes gilt für die Aussage „mach das, das ist gut“. Hierin liegt ebenfalls keine Beratung, sondern erkennbar lediglich eine Empfehlung im Sinne eines Vorschlags eines bestimmten Verhaltens in der Annahme, dieses liege im Interesse des Beratenen (Palandt, a.a.O.).
Schließlich fehlt es auch an einer schlüssigen Schadensdarlegung. Der Darlehensvertrag ist mit der N GmbH geschlossen worden. Ob diese insolvent ist, ist unklar, ebenso, ob noch ein operatives Geschäft betrieben wird. Einzig die Insolvenz der B GmbH ist unstreitig.
b)
Ein Haftungstatbestand aus Delikt ist ebenfalls nicht gegeben. Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB scheitern bereits daran, dass ein Tatbeitrag des Beklagten in Form einer Täuschung nicht dargetan ist. Die Täuschungshandlung besteht nach dem Gesetzeswortlaut des § 263 Abs. 1 StGB in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Es genügt jedes Verhalten, durch das im Wege einer Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen eine Fehlvorstellung über die Realitäten erregt werden kann (Schönke/Schröder, Cramer/Perron, StGB, 28. A., § 263 Rn. 6). Eine Täuschung durch den Beklagten entfällt bereits deswegen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass der Beklagte Tatsachen über die Leistungsfähigkeit und ‑willigkeit der U3-Gruppe mitteilte, von denen er wusste oder dies zumindest billigend in Kauf nahm, dass sie falsch sind. Soweit der Beklagte dem Kläger geraten haben soll, zu beten, und sofern er grünes Licht erhalte, zu investieren, trifft dieser Rat schon per se keine Aussage über eine etwaige Zahlungsfähigkeit und ‑willigkeit der U3-Gruppe. Soweit der Beklagte gesagt haben soll, jeder Kapitalanleger erhalte 10% seiner Anlage als Gehalt und die Anlage sei sicher, ist nicht dargetan, aufgrund welcher Umstände der Beklagte Kenntnis von der Unrichtigkeit dieser Angaben zum Zeitpunkt seiner Äußerungen gehabt haben sollte.
Darüber hinaus kommt – wie dargestellt – den nach dem Klägervortrag vom Beklagten angeblich getroffenen Äußerungen zu einer Beteiligung des Klägers an der U3-Gruppe keine rechtsverbindliche Wirkung zu. Da sie nicht auf ein bestimmtes Verhalten gerichtet sind, waren sie auch nicht geeignet, den Willen des Klägers in eine bestimmte Richtung zu lenken. Eine nähere Aufklärungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger über die Risikohaftigkeit der Anlage und die Vermögensverhältnisse von Q2 U bestand – entsprechende Kenntnisse des Beklagten unterstellt – mangels Anlageberatungsvertrages nicht. Hinsichtlich der Schlüssigkeit des Schadens wird auf obige Ausführungen verwiesen.
c)
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte oder dessen Ehefrau Vermittlungsprovisionen seitens der U3 erhalten haben, so dass dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 05.06.2012 auf Beiziehung der Akten des Strafverfahrens, nicht nachzugehen war. Die beantragte Beiziehung der Akten des Strafverfahren sollte der Substantiierung des Schadens und zum Beweis der Provisionszahlungen dienen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn ein etwaiger Schaden des Klägers ergibt sich allenfalls aus der Wertlosigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die B GmbH in Höhe seiner Einlage: Dieser hat jedoch mit etwaigen Provisionszahlungen an den Beklagten oder dessen Ehefrau nichts zu tun.
Entsprechendes gilt für die Vielzahl der angebotenen Beweisantritte, welche auf die Vernehmung von Zeugen zum Nachweis der Vermittlungstätigkeit des Beklagten für Unternehmen der U3-Gruppe zielen. Denn streitentscheidend ist vorliegend allein, ob der Beklagte dem Kläger die streitgegenständlichen Investments vermittelt hat. Hierzu vermögen die angebotenen Zeugen indes keine Aussage zu treffen.
2.
Mangels Begründetheit der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen in Form von Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, deren Höhe zudem nicht schlüssig vorgetragen ist, nachdem hierzu jeder Vortrag fehlt.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
4.
Streitwert: 45.000,00 €