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Landgericht Bonn·15 O 403/05·20.03.2006

Kostenfestsetzung: Erstattung von Fahrt- und Terminskosten, vorläufig vollstreckbar

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn setzte auf Klage der Klägerin Kosten in Höhe von 3.114,00 EUR nebst Zinsen fest und erklärte den zugrunde liegenden Titel für vorläufig vollstreckbar. Erstattungsfähig seien Fahrtkosten nach § 91 ZPO, wobei fiktive Fahrtkosten bei vergleichbarer Höhe anerkannt wurden. Terminsgebühren wurden für zwei wahrgenommene Termine festgesetzt; eine Ermäßigung nach W 3105 RVG fand keine Anwendung.

Ausgang: Die Kostenfestsetzung der Klägerin in Höhe von 3.114,00 EUR nebst Zinsen wurde stattgegeben; der Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrtkosten sind als erstattungsfähige Auslagen nach § 91 ZPO zu erstatten.

2

Bei abweichendem Tätigkeitsort können fiktive Fahrtkosten angesetzt werden; sind diese in ihrer Höhe mit den tatsächlich entstandenen Auslagen annähernd gleich, sind sie ersatzfähig.

3

Der Ermäßigungstatbestand nach W 3105 RVG findet keine Anwendung, wenn derselbe Rechtsanwalt zuvor bereits ein Versäumnisurteil erwirkt hat.

4

Terminsgebühren stehen für jeden tatsächlich wahrgenommenen Gerichtstermin zu; eine Kostenfestsetzung kann vorläufig vollstreckbar sein und Zwangsvollstreckung ermöglichen.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Auf Grund des Versäumnisurteils des Landgerichts Bonn vom 13.12.2005 und des zweiten Versäumnisurteils vom 24.01.2006 sind von der Beklagten an Kosten 3.114,00 EUR (in Buchstaben: dreitausendeinhundertvierzehn Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.02.2006 an die Klägerin zu erstatten.

Die Berechnung ist bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind 1.107,00 EUR Gerichtskosten enthalten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die geltend gemachten Fahrtkosten sind erstattungsfähig gem. § 91 ZPO. Insoweit wird auch auf die Entscheidung des BGH Karlsruhe 16.10.2002 VIII ZB 30/02 und des OLG Köln vom 26.11.2001 - 17 W 107/01- verwiesen.

3

Vorliegend ist der Prozessbevollmächtigte nicht am Firmensitz N sondern in I beauftragt worden. Eine Vergleichsberechnung hat jedoch ergeben, dass die fiktiven Fahrtkosten von N bis C in annähernd gleicher Höhe entstanden wären wie die tatsächlich angemeldeten Auslagen.

4

Des Weiteren sind die Terminsgebühren entstanden. Der Ermäßigungstatbestand des W 3105 RVG findet keine Anwendung, wenn bereits vorher der gleiche Rechtsanwalt bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat.

5

Der Rechtsanwalt hat nicht "nur einen Termin" wahrgenommen, sondern insgesamt zwei Termine.

6

- vgl. dazu auch Beschluss des OLG Gelle vom 24.02.2005 - 2 W 36/05

7

Rechtspflegerin

8

Hinweis:

9

Aus diesem Beschluss kann ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses an den Gläubiger gezahlt werden.

10

Die Gerichtskasse ist zur Entgegennahme der Zahlung nicht befugt.

11

Ist die zugrundeliegende Entscheidung nur gegen eine Sicherheit vorläufig vollstreckbar, muss der Berechtigte vor Beginn der Zwangsvollstreckung nachweisen, dass er die Sicherheit geleistet hat oder dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.