Anwaltsvergütung: Teilweise Zahlungsklage trotz Saldoklage-Einwand
KI-Zusammenfassung
Eine Rechtsanwältin verlangte aus mehreren Mandaten restliche Vergütung; der Mandant hielt die Klage u.a. als unzulässige Saldoklage für unzulässig und bestritt den Leistungsumfang pauschal. Das LG Bonn bejahte die Zulässigkeit, weil die Forderungen einzelnen Anwaltsverträgen zugeordnet und damit hinreichend bestimmbar waren. Inhalt und Umfang der Tätigkeiten galten wegen unzureichenden Bestreitens als zugestanden; einzelne Rechnungen wurden jedoch gebührenrechtlich gekürzt bzw. eine Position mangels Schlüssigkeit abgewiesen. Zugesprochen wurden 9.362,93 € nebst gestaffelten Verzugszinsen; im Übrigen Klageabweisung und Kostenquote 3/4 zu 1/4.
Ausgang: Zahlungsklage auf anwaltliche Vergütung überwiegend zugesprochen, im Übrigen wegen Kürzungen bzw. fehlender Schlüssigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zahlungsklage auf mehrere anwaltliche Vergütungsforderungen ist hinreichend bestimmt und keine unzulässige Saldoklage, wenn die einzelnen Forderungen nach Mandatsverhältnissen nachvollziehbar zugeordnet und abgerechnet werden; eine Aufschlüsselung im Antrag ist nicht zwingend.
Die Prozessfähigkeit ist nur zu prüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine die freie Willensbildung ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegen.
Pauschales Bestreiten des Umfangs anwaltlicher Leistungen genügt den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO nicht; das Vorbringen der Gegenseite gilt insoweit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
Für die Bemessung des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers maßgeblich; wird eine nach billigem Ermessen hergeleitete Bewertung substantiiert begründet, muss der Gegner konkrete Einwände gegen Ansatz und Parameter vorbringen.
Die Bitte um Zahlung binnen zwei Wochen in einer Rechnung stellt für sich genommen regelmäßig keine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB dar; Verzugszinsen setzen Verzugseintritt nach den gesetzlichen Regeln voraus.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.362,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.239,02 € seit dem 13. Juni 2015 und aus weiteren 5.123,91 € seit dem 16. Oktober 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt ein Viertel, der Beklagte drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war im Auftrag des Beklagten in verschiedenen Angelegenheiten anwaltlich tätig. Die Klägerin machte am 11. März 2015 Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 16.332,08 € geltend, von denen sie einen Anspruch in Höhe von 4.197,07 € anderweitig titulieren ließ. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Abrechnungsunterlagen (Bl. ## ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte 2013 angegeben habe, eine Honorararztagentur zu leiten, bei der ungefähr 700 Ärzte unter Vertrag stünden. Sie habe den Beklagten in diesem Zusammenhang beraten und in seinem Auftrag mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften verhandelt, um für die Ärzte ein Gesamtpaket verschiedener Versicherungsverträge zu vereinbaren.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.135,01 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Juni 2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klage sei als Saldoklage unzulässig. Er behauptet, dass die Klägerin die Leistungen nicht im abgerechneten Umfang erbracht habe. Eine Honorararztagentur und eine diesbzügliche Beratung in der behaupteten Form habe es nicht gegeben. Hinsichtlich der übrigen Forderungen meint er, die Klägerin habe seine damalige Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen und bei Verweigerung von Deckungszusagen Prozesskostenhilfeanträge stellen müssen, da ihm die finanzielle Bedürftigkeit des Beklagten bekannt gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Juni 2018 (Bl. ### der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur in Höhe von 9.362,93 € nebst zuerkannten Zinsen begründet.
A. Die Klage ist zulässig.
I. Der Klageantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO.
Insbesondere handelt es sich nicht um eine sogenannte Saldoklage. Die Klägerin legt die aus den einzelnen Rechtsanwaltsverträgen behaupteten Forderungen im Einzelnen in einer Weise dar, die Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 – VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 f.). Die Klägerin legt jeweils für die einzelnen Honorarforderungen dar, aus welchem Vertragsverhältnis die jeweilige Forderung stammt. Eine Aufschlüsselung der Forderungen im Klageantrag selbst ist nicht erforderlich.
II. Der Beklagte ist nicht prozessunfähig. Eine Überprüfung der Prozessfähigkeit ist nur angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 – XI ZR 41/03, juris Rn. 20). Daran fehlt es. Insbesondere deuten auch die im Zusammenhang mit den Terminsverlegungsanträgen Ende 2016/Anfang 2017 vorgelegten Atteste (Bl. ##, ## d. A.) nicht darauf hin, dass sich der Beklagte in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 52 ZPO, § 104 Nr. 2 BGB).
III. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte während der fast zweijährigen Prozessdauer bis zur mündlichen Verhandlung durchgehend außerstande war, seinem Rechtsanwalt die zur Verteidigung gegen die Klage erforderlichen Informationen zu geben.
B. Der Klägerin stehen Vergütungsansprüche in Höhe von 9.164,33 € nebst zuerkannten Zinsen zu.
I. Hinsichtlich des Inhalts der verschiedenen Aufträge und des Umfangs der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit ist vom Vorbringen der Klägerin auszugehen. Der Beklagte behauptet lediglich pauschal, dass die anwaltlichen Leistungen nicht "im behaupteten Umfang" bzw. "nicht in der behaupteten Form" erbracht worden seien, ohne sich gemäß § 138 Abs. 2 ZPO selbst zu diesen Umständen zu erklären. Damit gilt das Vorbringen der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
II. Hinsichtlich der einzelnen Rechnungen gilt Folgendes:
1. Rechnung ####### über 289,45 € (Bl. ## d. A.)
Für die Tätigkeit in der eine Mietgarantiedifferenz betreffenden M GmbH mit einem unbestrittenen Gegenstandswert von 4.529,20 € steht der Klägerin von der korrekt abgerechneten Vergütung (1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der ausweislich der Rechnung geleisteten Zahlung noch der geforderte Betrag in Höhe von 289,45 € zu.
2. Rechnung ####### über 234,43 € (Bl. ## d. A.)
Für den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid in der Sache WEG O mit einem unbestrittenen Gegenstandswert von 5.260,00 € steht dem Kläger die abgerechnete Vergütung (0,5-Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zu. Im Hinblick auf die in der Rechnung angegebene Leistungszeit ab September 2012 ist die Vergütung nach dem bis zum 31. Juli 2013 geltenden Recht zu berechnen. Die Forderung ist insoweit nur in Höhe von 224,91 € berechtigt.
3. Rechnung ####### über 492,54 € (Bl. ## d. A.)
Für die ebenfalls ab September 2012 erbrachte Tätigkeit in der eine Kaution und Schadensersatzforderung betreffenden Angelegenheit gegenüber den Eheleuten N mit einem unbestrittenen Gegenstandswert von 4.012,00 € ist die der Klägerin zustehende Vergütung (1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) nach dem bis zum 31. Juli 2013 geltenden Recht zu berechnen und danach in Höhe von 446,13 € berechtigt.
4. Rechnung ####### über 198,60 € (Bl. ## d. A.)
Für die gerichtliche Geltendmachung einer Mietforderung gegen die Eheleute N mit einem unbestrittenen Gegenstandswert von 986,96 € steht der Klägerin die beanspruchte Vergütung (1,3-Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer sowie verauslagten Gerichtskosten) in der abgerechneten Höhe von 198,60 € zu. Die 1,3-Verfahrensgebühr hat die Klägerin auch nach der maßgeblichen Rechtslage bis zum 31. Juli 2013 zu ihren Ungunsten zu niedrig berechnet, die Auslagenpauschale zulässigerweise auch aus der angerechneten Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren berechnet (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, 7001, 7002 VV Rn. 42 m. Nachw. zum Streitstand).
Die beklagtenseits erstmals im Schriftsatz vom 5. Juli 2018 erhobene Einwand, dass die Rechnungen ####### und ####### einen einheitlichen Auftrag beträfen, ist nach § 296a ZPO unbeachtlich. Er erwidert nicht auf den Klägerschriftsatz vom 12. Juni 2018 und ist deshalb nicht von dem gewährten Schriftsatznachlass umfasst. Die Klägerin hatte bereits mit der Klage durch die Art der vorgelegten Abrechnung getrennte Angelegenheiten dargelegt.
5. Rechnung ####### über 122,07 € (Bl. ## d. A.)
Für die Tätigkeit in der M2 GmbH mit unbestrittenen Gegenstandswerten von 6.000,00 € für vorgerichtliche Tätigkeit und selbständiges Beweisverfahren und 3.946,86 € für das gerichtliche Verfahren steht der Klägerin die korrekt abgerechnete Vergütung abzüglich der nicht dargelegten Honorarauslagen von 4,50 € nebst darauf entfallender Umsatzsteuer und somit im Ergebnis ein Betrag von 116,72 € zu.
6. Rechnung ####### über 437,44 € (Bl. ## d. A.)
Für die Tätigkeit gegenüber der B Krankenversicherung betreffend eine Krankentagegeldforderung mit einem unbestrittenen und anhand der vorgelegten Korrespondenz nachvollziehbaren Gegenstandswert von 38.400,00 € steht der Klägerin nur die in der mündlichen Verhandlung auf eine 1,3-Gebühr ermäßigte Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer und somit unter Berücksichtigung der schon geleisteten Zahlung noch eine Vergütung in Höhe von 222,76 € zu.
7. Rechnung ####### über 1.706,94 € (Bl. ## d. A.)
Für die ab Januar 2013 erbrachte Tätigkeit gegenüber der B Krankenversicherung betreffend eine Anfechtung des Krankenversicherungsvertrags mit einem unbestrittenen und anhand der vorgelegten Korrespondenz nachvollziehbaren Gegenstandswert von 41.800,00 € steht der Klägerin die abgerechnete Vergütung (1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) wiederum nur nach Maßgabe der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Gebührentabelle und damit in Höhe von 1.530,58 € zu.
8. Rechnung ####### über 413,64 € (Bl. ## d. A.)
Für die ab Februar 2013 erbrachte Tätigkeit gegenüber der C2 Krankenversicherung betreffend eine Rechnungserstattung mit einem unbestrittenen Gegenstandswert von 3.973,84 € steht der Klägerin nach Maßgabe der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Gebührentabelle eine Vergütung (1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) in Höhe von 402,82 € zu.
9. Rechnung ####### über 1.100,51 € (Bl. ## d. A.)
Hinsichtlich der ebenfalls ab Februar 2013 erbrachten Tätigkeit gegenüber der C2 Krankenversicherung wegen des Bestand eines vom Versicherer gekündigten Krankenversicherungsvertrags bedarf der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert der Korrektur. Die Klägerin geht entsprechend § 9 ZPO zutreffend vom 3,5-fachen Jahresbeitrag aus. Hiervon ist jedoch, da insoweit keine Leistungsansprüche geltend gemacht wurden, wie bei einer Feststellungsklage (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – IV ZR 141/10, VersR 2012, 204) ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Hieraus ergibt sich ein Gegenstandswert von 13.912,08 € (= 414,05 € x 42 x 0,8). Auf dieser Grundlage und nach der Maßgabe der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Gebührentabelle steht der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 899,40 € zu.
10. Rechnung ####### über 309,40 € (Bl. ## d. A.)
Einen Vergütungsanspruch wegen der für den Beklagten und Frau Dr. V gegenüber der C GmbH im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung in der Verwaltung einer Wohnung in E geleisteten Tätigkeiten hat die Klägerin auch nach einem im Hinblick auf das Fehlen konkreter Einwendungen von Beklagtenseite angemessenen Maßstab nicht schlüssig dargetan. Die in Rede stehende Pflichtverletzung und andere für die Berechnung des hier nicht ersichtlich aus einem konkreten Betrag folgenden Gegenstandswertes maßgeblichen Umstände werden nicht nachvollziehbar geschildert. Es wird auch nicht dargelegt, warum der Beklagte auch für die Erhöhungsgebühr einstehen soll.
11. Rechnung ####### über 300,00 € (Anlage zum Schriftsatz vom 12. Juni 2018)
Für die Abwehr von Zahlungsansprüchen des Juweliers B2 in Höhe von 5.900,00 € steht der Klägerin der abgerechnete und in Höhe der Selbstbeteiligung von 300,00 € nicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Beklagten abrechenbare Vergütungsanspruch zu.
12. Rechnung ####### über 83,54 € (Bl. ##. d. A.)
Für die außergerichtliche Geltendmachung einer Arztrechnung in Höhe von 218,15 € (L) steht der Klägerin die korrekt berechnete Verfügung (1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) in Höhe von 83,54 € zu.
13. Rechnung ####### über 492,54 € (Bl. ## d. A.)
Für die Abwehr einer den angesetzten Gegenstandswert von 5.000,00 € übersteigenden Forderung der A Bank kann die Klägerin die korrekt berechnete Verfügung (1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) in Höhe von 492,54 € verlangen.
14. Rechnung ####### über 5.953,94 € (Bl. ## d. A.)
a) Die Klägerin kann auch für die im Auftrag des Beklagten durchgeführten Bemühungen um ein günstiges Versicherungspaket für Honorarärzte eine Geschäftsgebühr verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es die in Rede stehende Honorararztagentur tatsächlich gab. Maßgeblich sind der Inhalt des erteilten Auftrags und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Insoweit tritt der Beklagte dem detaillierten und teilweise durch e-mails belegten Vorbringen der Klägerin nicht durch eine eigene Darstellung des Sachverhalts entgegen. Seine Behauptung, die Leistungen seien "nicht in der behaupteten Form" erbracht worden, ist unbeachtlich.
b) Den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit hat die Klägerin gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen mit 270.000,00 € bestimmt. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass es dem Beklagten hauptsächlich darum gegangen sei, eine in Höhe von 15 % übliche Provision auf die Jahresbeiträge der abgeschlossenen Versicherungspakete zu vereinnahmen. Bei der Berechnung des Provisionsinteresses ist sie von 150 Honorarärzten und von einem Monatsbeitrag von 1.000,00 € je Honorararzt ausgegangen und so zu dem angesetzten Gegenstandswert gelangt (150 x 1.000 € x 12 x 0,15 = 270.000 €). Mit seinem pauschalen Einwand, der Gegenstandswert sei weit überhöht, macht der Beklagte weder geltend, dass sein Interesse am Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit unabhängig von Provisionsüberlegungen zu bewerten sei, noch zeigt er auf, dass bei der Berechnung des Provisionsinteresses andere Zahlen in Ansatz zu bringen seien. Damit tritt er der von der Klägerin auf der Grundlage der dort bekannten Angaben nachvollziehbar vorgenommenen Bestimmung des Gegenstandswertes nicht in erheblicher Weise entgegen.
c) Die Geschäftsgebühr ist in der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf 1,6 ermäßigten Höhe im Hinblick auf den zweijährigen Zeitraum der Vertragspartnersuche und die verschiedenen Verhandlungspartner durch Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit gerechtfertigt.
d) Das Mandat wurde, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, vor dem 1. August 2013 erteilt, so dass insoweit altes Gebührenrecht zur Anwendung kommt. Hieraus folgt ein Vergütungsanspruch ist in Höhe von 4.155,48 € (= (2.170 € x 1,6) + 20 € x 1,19).
III. Die danach in Höhe von insgesamt 9.362,93 € berechtigten Vergütungsansprüche richten sich gegen den Beklagten, nicht gegen dessen Rechtsschutzversicherer. Ein der Klageforderung als Einwendung entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung wird vom Beklagten mit dem pauschalen Argument, dass die Klägerin den Rechtsschutzversicherer oder Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen konnte und musste, nicht schlüssig dargelegt.
IV Die der Klageforderung zugrundeliegenden Rechnungen sind in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden und haben deshalb unabhängig von den vorgenommenen Kürzungen die berechtigten Vergütungsansprüche fällig gestellt.
V. Die zuerkannte Zinsforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
Die mit Rechnungsstellung ausgesprochene Bitte um Überweisung innerhalb von zwei Wochen hat nicht den Erklärungswert einer Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hinsichtlich der berechtigten Ansprüche aus den Rechnungen ####### und ####### (zusammen 4.239,02 €), die die berufliche Tätigkeit des Beklagten betreffen, ist dieser nach § 286 Abs. 3 BGB dreißig Tage nach Rechnungszugang in Verzug geraten. Hinsichtlich der berechtigten Forderungen aus den anderen Rechnungen (zusammen 5.123,91 €) ist ein Verzugseintritt vor Klagezustellung nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich die Einforderung einer Vergleichssumme von 10.000 € mit Schreiben vom 18. August 2015 keinen konkreten Rechnungen als verzugsbegründend zuordnen.
C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 12.135,01 €