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Landgericht Bonn·15 O 312/09·16.03.2010

PKH-Antrag abgewiesen: fehlende Erfolgsaussicht und Zuständigkeitsfrage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage zur Rückübertragung eines Grundstücksanteils. Das Landgericht wies den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht nach §114 ZPO zurück und stellte zugleich fest, dass das Landgericht für die Hauptsache nicht zuständig wäre. Das PKH-Verfahren bleibt jedoch vom Landgericht zu entscheiden, weil es vor der Zuständigkeitsänderung anhängig gemacht wurde; eine Verweisung kommt deshalb nicht in Betracht. Die Parteien können den Antrag zurücknehmen und vor dem zuständigen Amtsgericht neu stellen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage; Landgericht verbleibt zuständig für das PKH-Verfahren wegen vorzeitiger Einleitung

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Hauptsacheklage keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

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Die sachliche Zuständigkeit für eine familienrechtliche Hauptsache richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Zuständigkeitsvorschriften des FamFG; ab 01.09.2009 können bestimmte Verfahren dem Familiengericht (Amtsgericht) zugewiesen sein.

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Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein selbständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 2 FGG-RG und § 38 FamFG; seine Zuständigkeit wird durch nachträgliche Zuständigkeitsänderungen für die Hauptsache nicht berührt, wenn das PKH-Verfahren vor dem Stichtag eingeleitet wurde.

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Eine Verweisung des PKH-Antrags an das nunmehr zuständige Gericht kommt nicht in Betracht, wenn das selbständige PKH-Verfahren bereits vor Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung anhängig gemacht worden ist.

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Es steht den Parteien frei, den PKH-Antrag zurückzunehmen und beim zuständigen Gericht neu zu stellen; dies ist wegen der Gerichtskostenfreiheit des PKH-Verfahrens regelmäßig ohne zusätzliche Gerichtsgebühren möglich.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 266 Abs. 1 Nr. 3, 111 Nr. 10 FamFG, 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG§ Art. 111 FGG-RG§ Art. 111 Abs. 2 FGG-RG§ 38 Abs. 1 FamFG

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Klageerhebung vor dem Landgericht keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

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Das Landgericht ist für die beabsichtigte Klage sachlich nicht zuständig. Für die zu erhebende Klage ist vielmehr - wovon auch beide Parteien ausgehen - gemäß §§ 266 Abs. 1 Nr. 3, 111 Nr. 10 FamFG, 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG das Amtsgericht als Familiengericht ausschließlich zuständig. Denn mit der beabsichtigten Klage sollen Ansprüche der Schwiegereltern gegen ihre vormalige Schwiegertochter im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe zwischen der Antragsgegnerin und dem Sohn der Antragsteller geltend gemacht werden. Die Antragsteller begehren die Rückübertragung eines Hälfteanteils an einem Grundstück mit der Begründung, diese Zuwendung habe ihren Rechtsgrund in der Ehe ihres Sohnes mit der Antragsgegnerin gehabt. Nach Art. 111 FGG-RG ist für derartige Verfahren ab dem 01.09.2009 die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben. Da die Klage vor diesem Zeitpunkt noch nicht erhoben worden ist, sondern lediglich ein Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klage gestellt worden ist, ist das Hauptsacheverfahren vor diesem Zeitpunkt nicht anhängig geworden.

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Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht hingegen nicht in Betracht. Denn für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist das Landgericht zuständig, da das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vor dem maßgeblichen Stichtag des 01.09.2009 anhängig gemacht worden ist. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, da es mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird. Nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 FamFG liegt eine Entscheidung dann vor, wenn der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Gegenstand des Prozesskostenhilfe-Verfahrens ist die Frage, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist oder nicht. Dieser Verfahrensgegenstand wird mit dem Beschluss über die Prozesskostenhilfe erledigt (OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2010 - I-14 W 5/09). Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvorschriften soll die Zuständigkeit hinsichtlich des bereits eingeleiteten Verfahrens durch die zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Zuständigkeitsänderungen nicht mehr berührt werden. Das - allein - eingeleitete Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist mithin von dem bis zum 01.09.2009 zuständigen Landgericht zu entscheiden.

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Diese Auslegung führt für die Parteien auch nicht zu einer unzumutbaren Verfahrensweise. Es steht der Antragstellerseite frei - wie vom Gericht mehrfach angeregt - den Prozesskostenhilfeantrag vor dem Landgericht zurückzunehmen und ihn vor dem Amtsgericht neu zu stellen. Da das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gerichtskostenfrei ist, entstehen dadurch auch keine Mehrkosten.