Diesel-Abgasskandal: Schadensersatz nach § 826 BGB bei unzulässiger Abschalteinrichtung
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines gebrauchten Diesel-Pkw verlangte im Zusammenhang mit einer Prüfstanderkennungssoftware (Umschaltlogik) Schadensersatz in Form der Kaufpreisrückzahlung. Das LG Bonn bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) und verurteilte den Hersteller zur Zahlung abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Ein Anspruch auf Verzinsung nach § 849 BGB wurde abgelehnt; Verzugszinsen wurden erst ab Ablehnung der Rückabwicklung zugesprochen. Zudem stellte das Gericht Annahmeverzug und die deliktische Herkunft der Forderung fest; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nur in Höhe einer 1,3-Gebühr ersetzt.
Ausgang: Klage auf deliktische Rückabwicklung überwiegend zugesprochen; abgewiesen nur hinsichtlich eines Teils der Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer Prüfstanderkennungssoftware unter Verschweigen der Manipulation kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begründen.
Die Verwendung einer Umschaltlogik, die im Prüfzyklus einen stickoxidoptimierten Modus aktiviert und im Normalbetrieb höhere Emissionen zulässt, kann eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 darstellen.
Für die Kausalität zwischen Täuschung und Kaufentscheidung kann ein Anscheinsbeweis sprechen, dass ein verständiger Käufer ein derart betroffenes Fahrzeug nicht zum ungeminderten Kaufpreis erworben hätte; zur Erschütterung bedarf es konkreter Umstände.
Ein einmal eingetretener deliktischer Erwerbsschaden wird durch ein nachträglich aufgespieltes Software-Update grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt.
Ein Zinsanspruch nach § 849 BGB setzt voraus, dass der Normzweck (Ausgleich endgültig verlorener Nutzungen der entzogenen Sache) eingreift; bei Verwendung des Geldes zum Fahrzeugerwerb kann dies zu verneinen sein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.311,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke XY Typ J #.# ABC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$#$$$$###### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 708,76 € erledigt ist.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Es wird weiter festgestellt, dass der vorstehend titulierte Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger für vorprozessuale Rechtsanwaltskosten 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2018 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw J im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgas-Skandal.
Mit Kaufvertrag vom 08.08.2014 erwarb der Kläger bei einem Händler in S den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen XY J #.# ABC zum Preis von 12.100,00 €. Das im Mai 2011 erstmals zugelassene Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 72.000 km auf. Das Fahrzeug ist mit einem #.# l Dieselmotor des Typs DE ###, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet. Hersteller des Fahrzeugs und des Motors ist die Beklagte. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.
Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen stickoxid-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigerem Stickoxid Ausstoß statt. So werden mehr Stickoxide in den Motor zurückgeführt, wo sie erneut am weiteren Verbrennungsvorgang beteiligt werden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichen. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor in den Abgasrückführungs-Modus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxid-Ausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typengenehmigung und der Emissionsklasse Euro5 maßgeblich war der Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand.
Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 14.10.2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte gab mit Pressemitteilung Ende November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit dem die Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs DE ### mit #,# l Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollen die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kläger hat das Software-Update zwischenzeitlich durchführen lassen.
Mit Schreiben vom 26.04.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte binnen eines Monats zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs auf. Dies lehnt die Beklagte mit Schreiben vom 25.05.2018 ab. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung betrug 143.395.
Der Kläger behauptet, er sei beim Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs davon ausgegangen, dass die Einhaltung der genannten Euro-Abgasnorm auch einen besonders umweltfreundlichen Alltagsbetrieb zulässt. Hätte er von dem Einsatz der Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt, wäre ein Kauf nicht zustande gekommen.
Die Beklagte habe ihm vorsätzlich Schaden zugefügt. Die gesellschaftsrechtlich bestellten Organe der Beklagten hätten Kenntnis von der Manipulation gehabt und diese gebilligt. Der Vorstand habe insbesondere Kenntnis davon gehabt, dass die betroffenen Autokäufer durch den Kauf eines betroffenen Fahrzeugs Schaden erleiden würden. Die Abschalteinrichtung sei von der Beklagten installiert worden, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.
Der Kläger behauptet weiter, die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs liege bei 300.000 km. Für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt er den Ersatz einer 2,0 Geschäftsgebühr. Nach seiner Auffassung ist der Kaufpreis nach § 849 BGB ab Zahlung mit 4 % zu verzinsen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 12.100,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 08. August 2014 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke XY vom Typ J #.# ABC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$$$$$#$$$$###### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von EUR 3.080,19;
festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 708,76 € erledigt ist;
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke XY vom Typ J #.# ABC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$$$$$#$$$$###### mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren;
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet;
festzustellen, dass der im Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt;
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.101,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von weiteren EUR 359,38 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie habe den Kläger nicht getäuscht oder sittenwidrig geschädigt. Die Software stelle schon keine verbotene Abschalteinrichtung, sondern eine innermotorische Maßnahme dar. Auf die Grenzwerte im tatsächlichen Fahrbetrieb komme es nicht an, da sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, die Grenzwerte unter Laborbedingungen zu erheben. Nach derzeitigem Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder von der Entwicklung gewusst habe. Weitergehender Vortrag dazu, welche Personen von der Entwicklung der Umschaltlogik und ihrer Verwendung Kenntnis gehabt hätten, sei ihr nicht zumutbar. Ein Schaden sei nicht entstanden, da das Fahrzeug sicher und fahrbereit sei und der Kläger auch nicht in seiner Dispositionsfreitheit beeinträchtigt sei. Die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs betrage maximal 200.000 bis 250.000 km. Eine 2,0 Geschäftsgebühr sei nicht gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2019 (Bl. 292 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen und einen Teil der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten begründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 826 i.V.m. § 31 BGB analog wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.311,05 € Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu. Dem Kläger ist in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt worden. Dies ist der Beklagten zuzurechnen.
Das Gericht folgt insoweit der auch unter Berücksichtigung gegenteiliger Auffassungen überzeugenden Rechtsprechung insbesondere des Oberlandesgerichts Köln. Es wird auch hinsichtlich der Begründung im Einzelnen auf die nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Ausführungen insbesondere im Beschluss des 27. Zivilsenats vom 16.07.2018 (27 U 10/18) sowie im Beschluss des 16. Zivilsenats vom 15.02.2019 (16 U 156/18) Bezug genommen. Des Weiteren hält das Gericht die dementsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz im Urteil vom 12.06.2019 in der Sache 5 U 1318/18 für zutreffend. Sämtliche veröffentlichen Entscheidungen sind den Parteien aus einer Vielzahl von Prozessen hinlänglich bekannt. Es wird deshalb davon abgesehen, zu allen Argumenten im Einzelnen - wiederholend - Stellung zu nehmen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich deshalb auf die Kernpunkte, die die getroffene Entscheidung rechtfertigen.
1. Die Tathandlung der Beklagten liegt bereits in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit der streitgegenständlichen Umschaltlogik unter bewusstem Verschweigen der gesetzwidrigen Softwareprogrammierung. Dies stellt eine Täuschung sämtlicher potentieller Kunden, die von der Installation dieser Software keine Kenntnis haben, dar. Denn mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bringt ein Fahrzeughersteller gegenüber seinen potentiellen Kunden zum Ausdruck, dass für das entsprechende Fahrzeug die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht erteilt worden sind. Der Kunde geht aufgrund des Inverkehrsbringens des Fahrzeugs davon aus, dass dieses die technischen und die rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat. Die von der Beklagten verwendete Software stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 3 Nr. 10 der VO der (EG) 715/2007 dar. Davon geht der bestandskräftige Bescheid des KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Motortyps DE ### vom 14.10.2015 aus. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Hinweisbeschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 – sowie im Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 – verwiesen.
2. Durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der streitgegenständlichen Umschaltlogik ist der Kläger getäuscht worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger sich konkrete Vorstellungen zu den einzelnen technischen Einrichtungen oder dem konkreten Stickoxidausstoß gemacht hat. Wer ein Fahrzeug erwirbt, um dieses im Straßenverkehr zu verwenden, vertraut darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, wovon die erteilte Typengenehmigung zeugt. Eine Täuschung in dem für den erlaubten Betrieb und die Zulassung des Fahrzeugs bedeutsamen Bereich gefährdet deshalb aus der Sicht eines vernünftigen Durchschnittskäufers generell die für seine Nutzung des Pkw im Straßenverkehr maßgebende Zulassung.
3. Durch die Täuschung seitens der Beklagten ist dem Kläger ein kausal verursachter Schaden entstanden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass kein Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug zum ungeminderten Kaufpreis kauft, zumal zu einem Zeitpunkt, zu dem die erforderliche Software zur Durchführung einer eventuellen Mängelbeseitigung noch nicht einmal entwickelt war. Für die Behauptung des Klägers, auch er hätte bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht erworben, spricht daher der Beweis des ersten Anscheins. Konkrete Gesichtspunkte, die vorliegend geeignet wären, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, sind von der Beklagten nicht dargelegt noch sonst ersichtlich.
Da der Kaufvertrag ohne die Täuschung der Beklagten nicht zustande gekommen wäre, kann der Kläger als Schadensersatz Rückzahlung des gezahlten Kaufpreise von 12.100,00 € Zug-um-Zug gegen Übereignung und Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Dieser einmal eingetretene Schaden wird auch nicht durch die nachträgliche Maßnahme des Software-Updates behoben (zur Begründung vgl. im Einzelnen OLG Karlsruhe a.a.O.).
4. Das Verhalten der Beklagten ist sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB.
Sittenwidrig ist ein Verhalten, dass nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Palandt/Sprau, 78. Aufl., BGB, § 826 Rdziff. 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Nach diesen Maßstäben ist von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Andere Gründe für die rechtswidrige Installation der Software als eine Kostensenkung und eine damit verbundene Gewinnmaximierung sind nicht denkbar. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte eine Software in ihre Fahrzeuge installiert, verbunden mit dem Risiko, die Zulassung der Fahrzeuge nicht zu erhalten und sich strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, ohne dass sie sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspricht. Im Hinblick auf das hierfür eingesetzte Mittel, nämlich die Täuschung einer öffentlichen Stelle und der potentiellen Kunden in einer immensen Zahl von Fällen, ist dieses Verhalten als besonders verwerflich anzusehen.
5. Die Beklagte handelte vorsätzlich. Sie kannte die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände und handelte auch hinsichtlich des bei dem Kläger eingetretenen Schadens zumindest mit bedingtem Vorsatz.
Die Beklagte muss sich dabei das Handeln ihrer Mitarbeiter gem. § 31 BGB analog zurechnen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die Organe der Beklagten Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatten und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst haben. Dem entsprechenden Vortrag des Klägers ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Insoweit ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen.
Unter den gegebenen Umständen wäre ein qualifiziertes Bestreiten der Beklagten erforderlich. Denn der Kläger hat keine Einblicke in die Betriebsabläufe der Beklagten, während es der Beklagten andererseits unschwer möglich ist, die Anordnung der Entwicklung des Einbaus der Motorsteuerungssoftware sowie die Inauftraggabe bei dem Zulieferunternehmen zurück zu verfolgen. Hinzukommt, dass es in Anbetracht der Tragweite des Erwerbs und Einbaus der Motorsteuersoftware fernliegend ist, der Vorstand der Beklagten sei in den diesbezüglichen Entscheidungsprozess nicht einbezogen gewesen. Wenn die Beklagte bei dieser Sachlage lediglich vorträgt, ihre bisherigen Nachforschungen hätten keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Vorstand Kenntnis von der Installation der Motorsteuerungssoftware gehabt habe, stellt dies keinen ausreichenden Sachvortrag dar. Er genügt den an ein qualifiziertes Bestreiten zu stellenden Anforderungen nicht. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, konkret vorzutragen, wer die entsprechenden Entscheidungen aufgrund welcher Befugnisse getroffen hat.
6. Als Vorteilsausgleich für die Nutzung des Pkw hat sich der Kläger für die während seiner Besitzzeit gefahren 71.395 km einen Betrag von 3.788,95 € anrechnen zu lassen. Dieser Betrag errechnet sich auf der Grundlage einer angenommenen Gesamtfahrleistung von 300.000 km. Dies erscheint bei einem Dieselfahrzeug des vorliegenden Typs auch unter Berücksichtigung der konkreten bisherigen Laufleistung des Fahrzeugs angemessen.
Insoweit ist der Rechtsstreit für die ab Klageeinreichung gefahrenen Kilometer und die darauf beruhende weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von 708,76 € erledigt. Entsprechend dem Antrag des Klägers war die Erledigung in dieser Höhe festzustellen.
II.
Zinsen stehen dem Kläger lediglich in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus §§ 286, 288 BGB zu.
Verzugsbeginn ist mit der Ablehnung der Rückabwicklung seitens der Beklagten mit dem 25.05.2018 eingetreten.
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht hingegen kein Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 4 % ab Zahlung des Kaufpreises aus § 849 BGB. Eine Verzinsung der Ersatzsumme kann nach dieser Vorschrift zwar auch bei Entziehung einer Sache verlangt werden. Sache im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich auch Geld. Nach dem Schutzzweck der Norm erscheint eine Verzinsung nach dieser Vorschrift vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt. Dem Sinn und Zweck nach soll der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGHZ 87, 38). Der Zinsanspruch dieser Vorschrift ist demnach gedacht als Ersatz für die dem Ersatzberechtigten entgangenen Nutzungen an der entzogenen oder beschädigten Sache (OLG Düsseldorf, ZIP 1990, 1014). Dieser Normzweck greift vorliegend nicht ein. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger das eingesetzte Geld letztlich zu dem von ihm verfolgten Zweck genutzt hat, nämlich ein Fahrzeug zu erwerben. Hätte er von dem Erwerb des konkreten streitgegenständlichen Fahrzeugs Abstand genommen, so ist davon auszugehen, dass er ein anderes Fahrzeug, das nicht mit der Abschaltproblematik belastet war, erworben hätte. Auch in diesem Fall hätte das Geld nicht für andere Zwecke zur Verfügung gestanden.
Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass der Kläger sich für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen muss. Auch insoweit ist die Situation nicht anders, als wenn er ein anderes Fahrzeug mit dem Geld erworben hätte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die insoweit anzurechnende Nutzungsentschädigung den reellen Wertverlust der Sache nicht ausgleicht. Vielmehr handelt es sich um eine lineare Abschreibung auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer. Der Wertverlust des Fahrzeugs ist jedoch - wie allgemein bekannt - deutlich höher.
III.
Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Annahmeverzugs ist begründet. Die Beklagte befindet sich gem. § 293 BGB aufgrund des Schreibens des Klägers vom 26.04.2018, mit dem die Übereignung und Herausgabe des Pkw gegen Zahlung des Schadensersatzbetrages angeboten worden ist, in Annahmeverzug.
IV.
Der Kläger hat des Weiteren Anspruch auf Feststellung, dass der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. Das nach § 256 Abs. 1 erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich insbesondere aus § 850 f Abs. 2 ZPO und § 302 Nr. 1 InsO.
V.
Zahlung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nur in Höhe von 958,19 € verlangen. Insoweit steht ihm ein Anspruch nur auf Ersatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu. Der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr ist nicht gerechtfertigt. Es handelt sich lediglich um eine durchschnittliche Sache, wie insbesondere auch das vorprozessuale Schreiben der Klägerseite verdeutlicht. Auch angesichts der Vielzahl gleichgelagerter Fälle unterscheidet sich vor allem der Aufwand für die Prozessbevollmächtigten nicht von einem durchschnittlichen auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages gerichteten Fall. Vielmehr ist der Aufwand angesichts der Vielzahl der Fälle sogar als eher unterdurchschnittlich einzustufen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: bis 13.000,00 €