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Landgericht Bonn·15 O 3/06·06.11.2008

Steuerberaterhaftung: Verjährung von Regressansprüchen nach § 68 StBerG a.F.

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihren früheren Steuerberatern Schadensersatz wegen Beratung im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Verständigung in einer Betriebsprüfung und daraus folgenden Steuerbescheiden. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil sämtliche behaupteten Regressansprüche nach § 68 StBerG a.F. verjährt seien. Der Verjährungsbeginn knüpfe grundsätzlich an die Bekanntgabe der belastenden Steuerbescheide (bzw. bei Abtretung an deren Vornahme) an; spätere Bestandskraft sei regelmäßig unerheblich. Eine Sekundärhaftung wegen unterlassenen Hinweises auf Regress komme mangels konkreten Anlasses zur Haftungsprüfung vor Ablauf der Primärverjährung nicht in Betracht; der spätere Verjährungsverzicht wirke nicht für bereits verjährte Ansprüche.

Ausgang: Schadensersatzklage aus Steuerberatermandat wegen eingetretener Verjährung vollständig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater nach § 68 StBerG a.F. beginnt die dreijährige Verjährung grundsätzlich mit dem Eintritt des ersten Teilschadens, regelmäßig mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.

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Die Bestandskraft eines Steuerbescheids ist für den Verjährungsbeginn im Steuerberaterregress grundsätzlich ohne Bedeutung, sofern der behauptete Beratungsfehler vor Erlass des Bescheids liegt und nicht das Rechtsbehelfsverfahren betrifft.

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Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit erfasst der Beginn der Verjährung mit dem ersten Teilschaden auch spätere Folgeschäden, insbesondere Zinsfolgen, die auf demselben Grundschaden beruhen.

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Ein sekundärer Schadensersatzanspruch wegen unterlassenen Hinweises auf einen Regressanspruch setzt voraus, dass der Steuerberater vor Ablauf der Primärverjährung aufgrund konkreter objektiver Anhaltspunkte Anlass hatte, eine eigene Haftung zu prüfen und den Mandanten auf Regressmöglichkeit und kurze Verjährung hinzuweisen.

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Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung wirkt für bereits verjährte Ansprüche regelmäßig nur, wenn der Schuldner bei Abgabe der Erklärung die bereits eingetretene Verjährung kannte oder zumindest für möglich hielt und dies im Erklärungsgehalt erkennbar ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 839 BGB§ 17 UStG§ 153a StPO§ 611 ff. BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 214 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte zu 1) war als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab dem 01.01.1996 bis in das Jahr 2002 durch ihre Gesellschafter, die Beklagten zu 2) bis 6), in der steuerlichen Beratung der Klägerin tätig, wobei die Beklagten zu 5) und 6) erst nach Mandatsbegründung in die Gesellschaft eingetreten waren und der Beklagte zu 6) zum 31.12.2001 auch bereits wieder aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Im Wesentlichen zuständige Sachbearbeiter bei der Beklagten zu 1) für das Mandat mit der Klägerin waren der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 4). Bei Begründung des Mandats mit der Klägerin firmierte die Beklagte zu 1) unter dem Namen W, T, I und Partner, sie benannte sich sodann in W & Sozien GbR um, aus welcher im Jahre 2002 die W & X GbR hervorging. Bis zum Jahr 1996 wurde die steuerliche Beratung der Klägerin durch einen Dritten, wenn auch unter teilweiser, im Hinblick auf den Beklagten zu 2), natürlich-personeller Identität wahrgenommen, nämlich die W2gesellschaft mbH als selbständiger Rechtspersönlichkeit. Die steuerliche Beratung der Beklagten zu 1) umfasste sodann die Erstellung von Jahresabschlüssen, die Betreuung bei Betriebs- und Außenprüfungen und die Tätigkeit in auch sonst allen steuerlich relevanten Vorgängen für die Klägerin. Die Klägerin nimmt die Beklagten nunmehr in Anspruch wegen Pflichtverletzungen bei der steuerlichen Beratung im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Erzielung einer so genannten tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt T2 im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin am 10.12.1997.

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Die Klägerin ist ein Unternehmen der Baubranche mit Sitz in B. Sie ist im Wesentlichen als Bauträger sowie in der Baubetreuung tätig und handelt mit bebauten und unbebauten Grundstücken. Als solches Unternehmen schloss sie mit einem niederländischen Unternehmen, der D B.V., zwei Verträge im Zusammenhang mit zwei unterschiedlichen Bauvorhaben ab, die wiederum Anlass für Nachforderungen der Finanzbehörden und die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen den Generalbevollmächtigten der Klägerin, den Zeugen G, im Rahmen einer Betriebsprüfung in den Jahren 1995 bis 1997 bildeten. Bei der D B.V. handelte es sich ausweislich eines niederländischen Handelsregisterauszuges der „Kamer van Koophandel E“ vom 08.08.1990 um ein Unternehmen mit Sitz in S-H, NL. Das in den Niederlanden eingezahlte Stammkapital betrug 25.000 Niederländische Gulden. In Deutschland wurde die D B.V. steuerlich nicht geführt, insbesondere nicht im Finanzamtsbezirk L, zuständig für die Adresse S Str. #a in L, die als Rechnungsadresse auf Rechnungen der D B.V. genannt wird. Im Jahre 1993 trat der Deutsche S2, gegen den in mehreren Fällen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt wurde, als Geschäftsführer der D B.V. in Deutschland auf. Die in den Rechnungen der D B.V. angegebenen Telefon- und Telefaxnummern liefen auf einen Herrn S3, gegen den gleichsam wegen Steuervergehen ermittelt wurde. Am 20.11.1995 wurde die sodann insolvente D B.V. endgültig aufgelöst.

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Am 08.12.1989 erwarb die D B.V. ein Grundstück, L Str. ###, in C zu einem Kaufpreis von 18.700.000 DM. Am 02.04.1991 schloss sie sodann einen Mietvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland – Bundesministerium für Gesundheit – als Mieterin über die mietweise Nutzung des noch zu sanierenden Grundbesitzes. Der Beginn des Mietverhältnisses erfolgte je nach Fertigstellung sukzessive pro sanierter Teilfläche. Wegen des konkreten Inhalts dieses Mietvertrages wird auf dessen Kopie in der Akte (Anlage K5) verwiesen. Unter dem 15.04.1991 schloss die D B.V. mit der Klägerin einen Generalübernahmevertrag für das Sanierungsprojekt L2 Str. ### in C. Gemäß § 3.1. des Vertrages wurde für die Übernahme ein Pauschalpreis von 8.771,929,83 DM zuzüglich damaliger Umsatzsteuer von 14 % (1.228.070,17 DM), mithin 10.000.000 DM brutto, zugunsten der Klägerin vereinbart. Die Zahlung sollte gemäß § 3.3 des Generalübernahmevertrages in sieben Raten zuzüglich Umsatzsteuer von 14 % zwischen dem 01.06.1991 und dem 31.12.1991 erfolgen, wobei die Zahlung der letzten Rate die Baufertigstellung und die Abnahme der sanierten Objekte voraussetzte. Wegen des weiteren Inhalts des Generalübernahmevertrages wird auf dessen Kopie in der Akte (Anlage K6) verwiesen. Tatsächlich leistete die D B.V. auf Forderungen der Klägerin aus dem Generalübernahmevertrag bis zum 13.04.1992 lediglich insgesamt 1.650.000 DM an Zahlungen. Danach erfolgten keine weiteren Zahlungen seitens der D B.V., bei der spätestens zum Zeitpunkt der letzten Zahlung Liquiditätsschwierigkeiten bestanden. Vor dem Hintergrund der Liquiditätsschwierigkeiten der D B.V. erhielt die Klägerin im Zusammenhang mit dem Sanierungsprojekt L2 Str. ### in C eine weitere Zahlung in Höhe von insgesamt 3.072.488,52 DM durch das T3ische Unternehmen W3 AB. Grundlage bildete eine vertragliche „Vereinbarung“ der Klägerin mit dem Unternehmen W3 AB vom 08.01.1992. Hierin heißt es unter anderem,

5

„zwischen Firma D B.V. (...) und Firma Q & Co. (...) ist unter dem 19.07.1991 (...) ein Kaufvertrag über das Grundstück L2 Str. ###, #### C, abgeschlossen worden, aus dem der Firma D ein Kaufpreisanspruch von DM 48 Mio. zusteht. Die Firma B2 GmbH (die Klägerin) hat sich in einem GU-Vertrag gegenüber der Firma D zum Umbau auf diesem Grundstück verpflichtet. Der Kaufpreis aus dem genannten Kaufvertrag ist bisher nicht geflossen. Es ist beabsichtigt, bei Nichtdurchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs das Grundstück an die Firma W3 AB zu veräußern. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien: 1. Die Firma W3 AB verpflichtet sich, der Firma B2 (der Klägerin) eine unwiderrufliche, unbefristete Bankgarantie über DM 3 Mio. der Handelsbanken T4 unter Verzicht auf die Rückforderung zur Verfügung zu stellen (...) 4. Die Firma W3 AB verpflichtet sich darüber hinaus, an die Firma B2 GmbH (die Klägerin) einen Betrag von DM 3 Mio. Zug um Zug gegen Rückgabe der unter Nummer 1. genannten Bankgarantie zu zahlen (...) Die der Firma B2 GmbH (der Klägerin) gegen die Firma D aufgrund des GU-Vertrages zustehenden Werklohnansprüche werden durch diese Vereinbarung nicht berührt (...)“

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Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf deren Kopie bei der Akte (Anlage K8) verwiesen. Darüber hinaus trat die D B.V. ihre Mietzinsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland – Bundesministerium für Gesundheit – mit „Abtretungsvereinbarung“ vom 20.02.1992 unwiderruflich „bis zur Höhe des Restwerklohnanspruchs der Firma B2 Fertigbau GmbH (der Klägerin) aus (dem) Generalunternehmervertrag in Höhe von 8.350.000,00 DM (...) erfüllungshalber ab“. Wegen des weiteren Inhalts auch dieser Vereinbarung wird auf die eingereichte Kopie (Bl. ### der Akte) verwiesen. Weil die Bundesrepublik Deutschland in der Folge keine Mietzinszahlungen an die Klägerin leistete, prozessierte letztere gegen die Bundesrepublik Deutschland. In der ersten Instanz unterlegen, endete das Verfahren in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln (Az.: 11 U 63/98) nach Durchführung einer Beweisaufnahmen durch Zeugenvernahme zur Frage der tatsächlichen Existenz der D B.V. und Werthaltigkeit des Vertrages der D B.V. mit der Bundesrepublik Deutschland mit einem Vergleich, der in der mündlichen Verhandlung am 27.07.2001 geschlossen wurde. Gemäß Nr. 2 des Vergleichs verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland als dortige Beklagte zunächst an das Finanzamt T2 auf Forderungen des Finanzamts gegen die Klägerin zur Steuernummer ####/####/#### einen Betrag in Höhe von 848.115,42 DM zu zahlen sowie eine weitere Zahlung in Höhe von 6.651.884,58 DM an die Klägerin unmittelbar zu erbringen. Insgesamt belief sich die Summe damit auf einen Betrag von 7.500.000 DM. Wegen des weiteren Inhalts des geschlossenen Vergleichs wird auf die Kopie des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2001 bei der Akte (Anlage K9) verwiesen. Am 29.12.1994 erwarb die Klägerin selber das Objekt L2 Str. ### in C im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu einem Preis von 15.700.000 DM.

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Die D B.V. führte zugleich ein Bauvorhaben in G2, M Str. ##-##, durch. Unter Bezugnahme auf einen Vertrag vom 10.01.1991, der bis heute als solcher weder gegenüber den Finanzbehörden vorgelegt noch zur Akte dieses und vorangehender Verfahren gereicht wurde, stellte die D B.V. mit dem Absender S Str. #a, #### L ##, der Klägerin am 15.04.1991 eine Rechnung über 2.083.006,58 DM zuzüglich 14 % Umsatzsteuer, mithin brutto 2.374.627,50 DM. Hierin heißt es „wir berechnen Ihnen gemäß Anlage (Vertrag vom 10.01.1991) für das Projekt G2“ die genannten Beträge. Ein weiterer Hinweis auf den Hintergrund oder den Anlass der Rechnung und die in Rechnung gestellte Tätigkeit der D B.V. findet sich hierin nicht. Wegen des Inhalts der Rechnung wird insoweit auf deren Kopie bei der Akte verwiesen (Anlage K24). Die Vorsteuern aus dieser Rechnung wurden auf Veranlassung der Beklagten sofort geltend gemacht. Die abgerechnete Leistung wurde in der Bilanz zum 31.12.1991 als halbfertige Arbeit bilanziert und im Rahmen des Jahresabschlusses 1992 auf DM 0 gewinnmindernd wertberichtigt. Die Finanz- und Steuerbehörden vertraten in der Folge die Auffassung, es habe sich bei der Rechnung vom 15.04.1991 um eine bloße Scheinrechnung gehandelt, die als solche weder zur Verrechnung herangezogen werden, noch die Steuerlast mindernde Effekte zeitigen könne. Am 23.04.1997 fand vor diesem Hintergrund eine Durchsuchung durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen statt, anlässlich derer man bei der Klägerin Blankorechnungsbögen der D B.V. auffand.

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Am 09.10.1995 wurde bei der Klägerin die steuerliche Betriebsprüfung – zunächst beschränkt auf die Jahre 1991 bis 1993 – durch das zuständige Finanzamt T2 angeordnet. Insoweit wird auf die Kopie der Anordnung in den Akten (Anlage K43) verwiesen. Am 18.03.1996 begann sodann die Betriebsprüfung. Im Rahmen der Betriebsprüfung, die durch die Beklagte zu 1) ab dem 01.01.1996 für die Klägerin beratend begleitet wurde, monierte die Finanzbehörde zum einen, dass die ertrags- und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen aus dem Bauvorhaben C nicht korrekt gezogen worden seien. Insbesondere sei der durch die W3 AB erlangte Betrag als Gegenleistung zu berücksichtigen gewesen, und angesichts der Erlangung der Mietzinsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland als werthaltige Gegenleistung seien auch hieraus die entsprechenden steuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen gewesen. Die Betriebsprüfer vertraten die Ansicht, dass im Veranlagungszeitraum 1992 der gesamte Betrag von 10.000.000 DM aus diesem Projekt zu versteuern sei, wohingegen die Klägerin zunächst lediglich auf die tatsächlich seitens der D B.V. gezahlten 1.650.000 DM als Grundlage der Besteuerung rekurrierte. Zum anderen beanstandeten die Betriebsprüfer die ertrags- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Rechnung der D B.V. für das Projekt in G2, die als bloße Scheinrechnung keine entsprechende Berücksichtigung finden könne. Schließlich beanstandete das Finanzamt weiter, dass die Klägerin an diverse juristische und private Personen Darlehen gewährt habe, denen keine betriebliche Veranlassung zugrunde lag und die deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung zu charakterisieren seien. Vor diesem Hintergrund und den sich daraus zeitigenden Folgewirkungen drohte der Klägerin eine konkrete Steuernachforderung in Höhe von insgesamt jedenfalls 4.900.000 DM. Mit Schreiben vom 24.10.1996 meldete das Finanzamt T2 dem zuständigen Finanzamt für Steuerstrafsachen in C die Feststellung bestimmter, verdachtsbegründender Sachverhalte, gründend auf einen Aktenvermerk vom 15.10.1996, worin das Finanzamt T2 bestimmte Umstände im Zusammenhang mit der D B.V. festhielt, insbesondere die Diskrepanz von Anschriften und Direktoren bei der D B.V. Auf die Kopien des Schreibens und des Aktenvermerks bei der Akte wird verwiesen (Bl. ### ff. und Bl. ### der Akte). Am 09.04.1997 wurde vor diesem Hintergrund und in Annahme dessen, dass es sich bei der Rechnung im Zusammenhang mit dem Projekt G2 um eine Scheinrechnung handelte, ein Strafverfahren gegen den Generalbevollmächtigten der Klägerin, den Zeugen G, eingeleitet, in dessen Rahmen es am 23.04.1997 zur bereits oben genannten Durchsuchung bei der Klägerin und in den Privaträumen des Generalbevollmächtigten kam. Am 28.04.1997 wurde die Betriebsprüfung auf die Jahre 1994 und 1995 ausgedehnt. Unter dem 16.05.1997 versandte das Finanzamt T an die Klägerin ein Schreiben, worin es den Vorsteuerabzug in Höhe von 291.620,92 DM im Hinblick auf die Rechnung der D B.V. für das Projekt G2 wegen der Annahme einer bloßen Scheinrechnung als unberechtigt qualifizierte. Insoweit wird auf die Kopie des Schreibens verwiesen (Anlage K26). Als Reaktion hierauf fertigte die Beklagte zu 1) für die Klägerin ein Schreiben an die Finanzbehörden, worin sie die Folgerung einer Scheinrechnung als unrichtig zurückwies, von der Stellung einer berichtigten Umsatzsteuerveranlagung für 1991 absah und gegenüber der Behörde ausdrücklich auf „die Folge des § 839 BGB aufmerksam“ machte. Auch auf die Kopie dieses Schreibens bei der Akte wird wegen des konkreten Inhalts verwiesen (Anlage K27).

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Sodann erging seitens des Finanzamts T2 am 11.06.1997 ein berichtigter Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1991 unter Erhöhung um den unberechtigten Vorsteuerabzug in Höhe von 291.620,92 DM. Die Vorsteuer wurde in entsprechender Höhe zurückgefordert. Hiergegen legte die Klägerin am 07.07.1997 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 14.07.1997 wies die Beklagte zu 1) für die Klägerin das Finanzamt T2 darauf hin, dass Sachverhalte völlig anders beurteilt würden und eine Betriebsprüfung „in der bisherigen Form“ nicht durchgeführt werden könne. Die Beklagte zu 1) bat insoweit um eine Besprechung unter umfassender Teilnahme der mit dem Sachverhalt betrauten Personen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf dessen Kopie (Anlage K46) verwiesen. Daraufhin fand am 06.08.1997 eine Besprechung zwischen den Beklagten zu 2) und 4) und den zuständigen Mitarbeitern der Finanzbehörden, Betriebsprüfer Q2 und StAR N unter Anwesenheit von Herrn Rechtsanwalt C2 von der seinerzeit die Klägerin vertretenden Anwaltskanzlei Dr. I2 & Partner, statt. Bei dem Gespräch kam es zwischen den Teilnehmern zu keiner Einigung im Hinblick auf das weitere Vorgehen im Rahmen der Betriebsprüfung und die Beurteilung der problematischen Sachverhalte. Mit Schreiben vom 25.08.1997 lehnte das Finanzamt T2 gegenüber der Klägerin die von dieser begehrte Aussetzung der Vollziehung der Rückforderung der Vorsteuer für 1991 unter anderem unter Hinweis darauf ab, dass man bei der Klägerin Blankorechnungsbögen der D B.V. gefunden habe. Die Beklagte zu 1) wies durch den Beklagten zu 4) mit Schreiben vom 28.08.1997 darauf hin, dass ein Vertrag mit der D B.V. vom 10.01.1991 über das Bauprojekt G2 bei den Bilanzierungsarbeiten 1991 tatsächlich vorgelegen habe. Wegen des weiteren Inhalts auch dieses Schreibens wird auf dessen Kopie bei der Akte verwiesen (Anlage K30). Am 09.10.1997 erfolgte eine Vorbesprechung der Beklagten zu 2) und 4) mit dem Generalbevollmächtigten der Klägerin, dem Zeugen G, über klärungsbedürftige Punkte in Anbetracht einer avisierten Besprechung mit den Finanzbehörden zur endgültigen Klärung der umstrittenen Vorgänge.

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Sodann erfolgte am 10.10.1997 eine weitere Besprechung der Beklagten zu 2) und zu 4) mit den Herren Betriebsprüfer Q2 und StAR N von Seiten der beteiligten Finanzbehörden. Ausweislich eines im Anschluss daran angefertigten Besprechungsvermerks der Beklagten zu 2) und zu 4) vom 14.10.1997 wurden bei diesem Gespräch insgesamt 26 klärungsbedürftige Punkte angesprochen, anhand derer die Position der Finanzbehörden ermittelt wurde und es wurde für sinnvoll erachtet, gemeinsam mit dem Generalbevollmächtigten der Klägerin einen steuerlichen Kompromiss zu erarbeiten. Ansatzpunkte eines solchen könnte unter anderem sein, die gesamte „GU-Leistung“ im Betriebsprüfungsergebnis zu berücksichtigen, jedoch gleichzeitig mit dem Finanzamt eine Stundung auszuhandeln, die dazu führt, dass nur bei Erfolg der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende (Nach-) Zahlung erfolgt, andernfalls eine Wertberichtigung nach § 17 UStG „in Frage“ käme. Wegen des weiteren Inhalts des Besprechungsvermerks wird auf dessen Kopie in der Akte verwiesen (Anlage K34).

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Unter dem 21.10.1997 fertigte der Beklagte zu 4) einen Aktenvermerk „zum internen Gebrauch bestimmt“, in welchem er den Verfahrensstand der Verhandlungen mit den Finanzbehörden zusammenfasst und insbesondere diejenigen Punkte benennt, bei denen auf Seiten der Finanzbehörden keine Kompromissbereitschaft bestand. Hierzu zählte er die „Umsatzsteuer“ und die „Rechnung G2“, wohingegen Verhandlungsspielraum in den Punkten „Wertberichtigung GU-Leistung L2 Straße“, „Qualifizierung in VGA/nicht abzugsfähige BA“ und „Stundung Restumsatzsteuer“ vorlag. Auch insoweit wird weiter auf die eingereichte Kopie des Vermerks Bezug genommen (Anlage K37). Am 06.11.1997 kam es – die Einzelheiten sind streitig – zu einem letztlich abschließenden Gespräch zwischen den Beklagten zu 2) und 4) und dem Betriebsprüfer Q2 von Seiten des Finanzamts T2 über eine „Gesamtlösung“. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten zu 4) erzielte man bei diesem Gespräch folgenden „Lösungsvorschlag“:

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„G2:                            keine BA, kein VoSt Abzug;

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L2 Str.:               USt-Festsetzung mit Stundung, WB;

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sonstiges:               3.000.000 VGA“

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Der Vermerk endet mit dem Hinweis „Mit Vorsteher am 6.11.97 besprochen, Vorsteher wäre mit Lösung einverstanden“. Mit Schreiben vom 13.11.1997 stellte der Beklagte zu 4) der Klägerin die Ergebnisse der Besprechung vor. Unter anderem wird hinsichtlich der Umsatzsteuer das Erfordernis der Korrektur der Vorsteuer aus der Rechnung D B.V. vom 15.04.1991 und der Erbringung einer Restumsatzsteuer aus „GU-Vertrag L2 Str.“ in Höhe von 648.115,43 DM dargestellt, letzteres, da „die GU-Leistung L2 Str. (...) nach Auffassung des Finanzamtes im Jahre 1991 mit DM 10 Mio. brutto zu erfassen“ sei. Das Finanzamt habe sich aber mit „der Stundung des Betrages bis zum Ergebnis der Klage BMG“ einverstanden erklärt, bei Misserfolg könne die „GU-Forderung“ wertberichtigt werden. Im Ergebnis bedeute dies für die Klägerin keine zusätzliche Liquiditätsbelastung durch Steuerzahlungen betreffend die Umsatzsteuer. Auch hinsichtlich der Körperschaftssteuern für die Jahre 1991 bis 1995 und der Gewerbesteuer im Jahre 1994 ergebe sich eine Mehrbelastung, wegen der Annahme unter anderem verdeckter Gewinnausschüttungen und der Nichtberücksichtigung der Rechnung des Projekts G2 und der vollumfänglichen Berücksichtigung der Generalunternehmerleistung. Auch die strafrechtlichen Risiken und Möglichkeiten des Lösungsweges werden in dem Schreiben angesprochen. Wegen des konkreten Inhalts dieses Schreibens wird auf dessen Kopie in den Akten verwiesen (Anlage K23).

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Am 03. bzw. 04.12.1997 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Generalbevollmächtigten der Klägerin, dem Zeugen G, und dem Beklagten zu 4), in welchem letzterer dem Zeugen G die Bedeutung, Auswirkung und Sinnhaftigkeit der erzielten Gesamtlösung dargestellt hat. Am 06.12.1997 erfolgte eine weitere Unterredung zwischen dem Zeugen G und dem Beklagten zu 4), in welcher der Beklagte zu 4) dem Zeugen G dringend davon abriet, eine Verständigung abzulehnen. Am 08.12.1997 übersandte die Beklagte zu 1) der Klägerin einen Entwurf einer tatsächlichen Verständigung, wie er letztlich auch am 10.12.1997 unterschrieben wurde. Zugleich kam es zu einem weiteren Telefonat zwischen dem Generalbevollmächtigten der Klägerin, dem Zeugen G, und dem Beklagten zu 4). Am 10.12.1997 kam es sodann zur Unterzeichnung der tatsächlichen Verständigung in den Räumen des Finanzamts T2. Dies gestaltete sich konkret dergestalt, dass sich zunächst der Beklagte zu 4) mit den Herren RD C3 und StAR Q2 für das Finanzamt T2, Frau RR T5 für die Straf- und Bußgeldsachenstelle und Herrn StAR N für die Steuerfahndungsstelle C getroffen hatte und mit diesen die letzten Details der bereits zuvor ausgearbeiteten Verständigung besprach. Der Generalbevollmächtigte der Klägerin, der Zeuge G, wurde sodann gegen Mittag zur Leistung der Unterschrift herbeigerufen. Die tatsächlich Verständigung unterzeichneten sodann der Zeuge G für die Klägerin, Herr RD C3 für das Finanzamt T2, Frau RR T5 für die Straf- und Bußgeldsachenstelle und Herr StAR N für die Steuerfahndungsstelle C. In Ziff. 1 des „Ergebnis (-es) der Verhandlung“ heißt es:

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„Die Verhandlungsteilnehmer stimmen darin überein, dass hinsichtlich folgender strittiger Punkte: Ermittlung der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen, Höhe der Wertberichtigung von Forderungen, Steuerliche Behandlung einer der B2 GmbH (der Klägerin) in 1991 in Rechnung gestellten Leistung wegen erschwerter Sachverhaltsermittlungen die Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung vorliegen.“

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In Ziff. 2 der tatsächlichen Verständigung heißt es dann weiter:

19

„Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung bzw. -vereinfachung und zur Herstellung des Rechtsfriedens wird deshalb verbindlich vereinbart, hinsichtlich der o.a. strittigen Punkte bei der Besteuerung folgenden Sachverhalt zugrunde zu legen:

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2.1.              Die Eingangsrechnung ‚G2’ in 1991 in Höhe von 2083007,-- DM ist nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Die Vorsteuer in Höhe von 214177,-- DM ist nicht abzugsfähig.

21

2.2.              In Höhe der im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ‚L2 Straße’ erbrachten Leistungen in 1992 handelt es sich in Höhe von 8771929,80 DM (Nettobetrag) um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang.

22

2.3.              Die Forderung gegenüber D B.V. ist in 1992 in Höhe von 2100000,-- DM wertzuberichtigen.

23

              (...)

24

2.5              Folgende – im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen und anderen Ausgaben – als Betriebsausgabe berücksichtigten Beträge sind in folgenden Zeiträumen und in folgender Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen: 1991-19000,-- DM; 1992-19000,-- DM; 1993-19000,-- DM; 1994-2924000 DM; 1995-19000,-- DM. Im Zusammenhang mit diesen verdeckten Gewinnausschüttungen ist Umsatzsteuer in folgender Höhe festzusetzen und als Betriebsausgabe zu berücksichtigten: 1991-1.000,-- DM; 1992-1.000,-- DM; 1993-1.000,-- DM; 1994-1.000,-- DM; 1995-1.000,-- DM.

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              (...)“

26

Gemäß Ziff. 4 der Verständigung räumt der Zeuge G die Verkürzung der Umsatzsteuer 1991 ein. Nach Ziff. 6 ist „unter Vorbehalt der Zustimmung des Gerichts (...) beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Auflage in Höhe von 75000,-- DM“ einzustellen. In Ziff. 7 der Vereinbarung heißt es:

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„Die B2 GmbH (die Klägerin) nimmt hiermit den Einspruch gegen den berichtigten Umsatzsteuerbescheid vom 11. Juni 1997 zurück“

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Ziff. 8 enthält folgende Regelung:

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„Aufgrund der Verständigung der in Tz 2.1 bis 22.5 dargestellten Sachverhalte erledigt sich auch das anhängige Klageverfahren vor dem FG L in Sachen Umsatzsteuer 1994.“

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Schließlich enthält Ziff. 9 folgenden Wortlaut:

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„Die B2 GmbH (der Klägerin) wird gegen den berichtigten Umsatzsteuerbescheid 1992 Einspruch einlegen. In Höhe von 648115,42 DM wird der B2 GmbH eine Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung gewährt. Die Sicherheitsleistung wird von der B2 GmbH dergestalt erbracht, dass sie in Höhe des ausgesetzten Betrages ihre Ansprüche aus der Zivilklage gegen den Bundesminister der Gesundheit bzw. der Bundesrepublik Deutschland unwiderruflich abtritt.“

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Wegen des weiteren Inhalts der tatsächlichen Verständigung wird auf deren Kopie bei der Akte verwiesen (Anlage K2). Unter dem gleichen Datum, dem 10.12.1997 trat die Klägerin, vertreten durch den Generalbevollmächtigten, den Zeugen G, in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Ziff. 9 der Vereinbarung ihre Forderung aus der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland in Höhe eines Teilbetrages von 648.115,50 DM „unwiderruflich an das Finanzamt T2“ ab. Die Abtretungsvereinbarung enthält keinen weiteren Hinweis auf einen Sicherungszweck und ist durch RD C3 für das Finanzamt T2 gegengezeichnet. Auch insoweit wird auf deren Kopie bei der Akte verwiesen (Anhang zu Anlage K2).

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Auf Grundlage der tatsächlichen Verständigung erging sodann unter dem 30.12.1997 der abschließende Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts T2. Hierin wird unter anderem die Vorsteuer in 1991 für die Rechnung bezüglich des Projekts G2 als nicht abzugsfähig beurteilt. Für das Objekt L2 Str. ergebe sich ein Mehr-Umsatz 1992 von 4.629.395,00 DM und damit eine Mehr-Umsatzsteuer 1992 von 648.115,30 DM, hingegen ein Weniger-Umsatz 1994 4.589.140,00 DM. Zur Ermittlung des körperschaftssteuerpflichtigen Einkommens werden verdeckte Gewinnausschüttungen wie in der tatsächlichen Verständigung hinzugerechnet. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 1994 ist die Umsatzsteuerermittlung „lt. BP“ der Besteuerung zugrunde zu legen. Auch im Hinblick auf die Körperschaftssteuerschuld für die Jahre 1991 bis 1995, die Solidaritätszuschläge für die Jahre 1991, 1992, 1994 und 1995 sowie die Gewerbesteuer 1991 bis 1995 ergeben sich steuerlicher (Nach-) Forderungen, die dem Umstand der Berücksichtigung der Vorgänge L2 Straße und G2 wie in der tatsächlichen Verständigung Rechnung tragen. Wegen des konkreten Inhalts des Betriebsprüfungsberichts wird auf die eingereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K10). Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verständigung und des darauf gründenden Ergebnisses des Betriebsprüfungsberichts ergingen sodann gegen die Klägerin Anfang 1998 Körperschaftssteuer- und Solidarzuschlagsbescheide für die Jahre 1991 bis 1995 sowie Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1991 bis 1995, auf welche im Einzelnen im Rahmen der jeweiligen, klägerseits vorgetragenen Einzelschadenspositionen eingegangen wird. Entsprechendes gilt für die am 16.02.1998 erfolgte Änderung Umsatzsteuerbescheid 1992 und die daran anknüpfenden Folgen sowie den Bescheid des Finanzamts T2 vom 19.03.1998 zur Umsatzsteuer 1994.

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Am 09.02.1998 wurde das Verfahren gegen den Generalbevollmächtigten der Klägerin, den Zeugen G, gemäß § 153a StPO durch das Amtsgericht C gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 75.000 DM eingestellt. Unter dem 02.03.1998 trat der Zeuge G seine persönlichen Ansprüche auf Inanspruchnahme persönlicher Verlustvorträge an die Klägerin ab, damit diese mit den erhöhten Körperschaftsteuern der Klägerin, die infolge der Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen bei dieser angefallen waren, verrechnet werden konnten.

35

Am 10.09.1998 kam es zu einer weiteren Abtretung einer Forderung der Klägerin gegen die Bundesrepublik Deutschland in Höhe von nunmehr weiteren 200.000 DM an das Finanzamt T2, „als Sicherheit für die Nebenleistung USt 1992 unwiderruflich“. Die Abtretung sollte ausweislich der Abtretungsurkunde, auf deren Kopie in der Akte verwiesen wird (Anlage K15), quotal erfolgen „im Falle des Obsiegens oder eines Vergleichs in der ersten Teilklage“.

36

Nach Abschluss des bereits oben genannten Vergleichs mit der Bundesrepublik Deutschland vor dem Oberlandesgericht Köln reichten die Beklagten für die Klägerin beim Finanzamt T2 am 14.11.2001 den Jahresabschluss zum 31.12.2000 ein. Hierin wurde eine Restforderung gegen die D B.V. von 5.277.510,92 DM wegen des Projekts L2 Straße als wegen Zahlungsunfähigkeit uneinbringlich ausgebucht und zugleich die Forderung gegen die Bundesrepublik Deutschland aus dem Vergleich in Höhe von 7.500.000 DM als außerordentlicher Ertrag eingebucht, so dass praktisch ein „Austausch“ stattfand.

37

Am 16.11.2001 wurde bei der Klägerin erneut eine Betriebsprüfung angeordnet, im Rahmen derer auch die Vorgänge im Zusammenhang mit der vergangenen Betriebsprüfung und der tatsächlichen Verständigung 1997 wieder zwischen den Parteien erneut zur Sprache kamen und auch den Beklagten ausweislich des Klägervortrages erstmals wieder konkret vor Augen geführt wurden. Im Zusammenhang damit ergab sich auf Seiten der Klägerin der Eindruck, aus den sich daraus zeitigenden Folgen einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu haben, zumal diese – insoweit ausdrücklich durch die Beklagten bestritten – der Klägerin gegenüber eingeräumt hätten, im Zusammenhang mit der Verständigung 1997 Fehler begangen zu haben. Im Zusammenhang damit kam es am 23.05.2002 zu einer Besprechung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Beklagten zu 2), in deren Zusammenhang über mögliche Regressansprüche der Klägerin gegen die Beklagten gesprochen wurde. Am 18.06.2002 kam es zu einem weiteren Besprechungstermin in den Räumlichkeiten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Gegenstand der Besprechung waren unter anderem die klagegegenständlichen Schadensersatzansprüche der Klägerin, die neuerliche Betriebsprüfung, offene Honoraransprüche der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin sowie eine avisierte Prozessführung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Beklagte zu 1) in einer gegen letztere erhobenen Klage des Landes Nordrhein-Westfalen. In der Folge kam es zu weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien über die genannten Punkte, zur Übersendung des neuen Betriebsprüfungsberichts und geänderter Steuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Vom 04.07.2002 bis in das Frühjahr 2003 fanden sodann keine weiteren konkreten Verhandlungen zwischen den Parteien statt, in der Zwischenzeit erging allein ein Anerkenntnisurteil gegen die Klägerin wegen offener Honorarforderungen der Beklagten zu 1) am 24.10.2002 (LG Bonn, Az.: 14 O 147/02).

38

Am 04.04.2003 kam es schließlich zu einer erneuten Besprechung im Hinblick auf eine „Steuerschadenproblematik“ und deren Behandlung. Teilnehmer waren der Beklagte zu 4) und die Geschäftsführerin der Klägerin. Bereits im Vorfeld dieser Besprechung hatte sich der Beklagte zu 4) mit dem Generalbevollmächtigten der Klägerin, dem Zeugen G, getroffen und einen Vereinbarungsentwurf gefertigt, der jedenfalls hinsichtlich der Fragen des Vorgehens wegen einer etwaigen Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit den Vorgängen der Verständigung 1997 und einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung vollumfänglich der letztlich am 12./20.08.2003 unterschriebenen Vereinbarung entsprach. Bei der Besprechung einigte man sich sodann dahingehend, dass die Beklagten wegen etwaiger Schäden im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verständigung 1997 zunächst ein Anspruchsschreiben der Klägerin ihrer Haftpflichtversicherung vorlegen sollten und es bei Nichtregulierung gegebenenfalls zur Führung eines Deckungsprozesses durch die Beklagten gegen ihre Versicherung kommen sollte. Ausdrücklich vermeiden wollte die Klägerin einen Regressprozess zwischen den Parteien. Im Rahmen eines solches Deckungsprozesses sollten die Beklagten auf die Einrede der Verjährung gegenüber möglichen Regressansprüchen verzichten, wobei ausdrücklich kein Einredeverzicht für die Vergangenheit, das heißt im Hinblick auf bereits verjährte Ansprüche erklärt werden sollte, sondern lediglich im Hinblick auf eine etwaige zukünftig, während des Laufs des Deckungsprozesses eintretende Verjährung. In der Folge kam es zunächst nicht unmittelbar zur Umsetzung dieser Einigung entsprechend dem bereits zuvor erstellten Vereinbarungsentwurf, da die Parteien über den Umgang mit Honoraransprüchen der Beklagten zu 1) keine Einigung erzielen konnten und Vollstreckungsversuche der Beklagten zu 1) aus dem genannten Anerkenntnisurteil gegen die Klägerin die Verständigung diesbezüglich erschwerten. Der Umgang mit etwaigen Regressansprüchen sowie die Frage eines Einredeverzichts war demgegenüber nicht Gegenstand weiterer Verhandlungen. Am 12./20.08.2003 kam es schließlich zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien, die jedenfalls hinsichtlich der Behandlung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten und den in Ziffer 9 erklärten Verjährungsverzicht vollumfänglich dem anfänglichen Vereinbarungsentwurf entsprach, der in der Folge stets die Grundlage der Verhandlungen bildete. Im Rubrum der Vereinbarung heißt es:

40

„VEREINBARUNG zwischen dem Steuerbüro W & X GbR, T6str. ##, ##### C – zu 1. Genannte – und der B2 GmbH (der Klägerin), vertreten durch den Geschäftsführer B3, einerseits und Herrn G andererseits, beide geschäftsansässig Cer Weg #, ##### B – zu 2. Genannte – (....)“

41

Sodann heißt es unter den Ziffern 8 und 9 der Vereinbarung:

42

„8.               Der zu 1. Genannte verpflichtet sich, den Schaden, der dem zu 2. Genannten aufgrund der Tatsächlichen Vereinbarung vom 10.12.1997 und den daraus resultierenden Steuerbescheiden sowie aus der Anschlussbetriebsprüfung gemäß Abschlussbericht vom 24.04.2002 und den sich daraus ergebenden Steuerbescheiden entstanden ist, seiner Haftpflichtversicherung zu melden, und zwar gemäß einem Anspruchsschreiben der Anwaltssozietät M2 & E2, die von dem zu 2. Genannten mit der Durchsetzung der Regressansprüche beauftragt worden ist. Der zu 1. Genannte ist mit dieser Tätigkeit der Anwaltssozietät einverstanden und sieht hierin keine Verletzung des Steuerberatermandats zwischen ihm und der Anwaltssozietät

43

„9.              Für den Fall, dass die Haftpflichtversicherung des zu 1. Genannten den Schaden des zu 2. Genannten gemäß dem Anspruchsschreiben der Anwaltssozietät M2 & E2 nicht innerhalb angemessener Frist reguliert, führt der zu 1. Genannte auf seine Kosten einen Deckungsprozess gegen seine Haftpflichtversicherung und verzichtet für die Dauer dieses Prozesses dem zu 2. Genannten gegenüber auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Regressanspruch“

44

Die Vereinbarung trägt unter dem 12.08.2003 die Unterschrift des Beklagten zu 2) für die Beklagte zu 1) sowie unter dem 20.08.2003 die Unterschriften des Geschäftsführers der Klägerin sowie deren Generalbevollmächtigten, des Zeugen G. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die eingereichte Kopie (Bl. ### ff. der Akte) verwiesen.

45

In der Folge wurden die in der Vereinbarung zwischen den Parteien geregelten Einzelpunkte abgearbeitet, wobei sich insbesondere die Verfahren LG C Az.: ## O ###/##, LG C Az.: ## O ###/## sowie AG C Az.: ## HL ###/##, gleichsam Gegenstand der Vereinbarung, länger als erwartet hinzogen. Im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verständigung aus dem Jahr 1997 fertigten die Prozessbevollmächtigten ein Anspruchsschreiben als Klageentwurf – der bereits der letztlich eingereichten, hier streitgegenständlichen Klage entsprach – und leiteten dieses am 23.12.2004 den Beklagten zu. Die Beklagten leiteten das Schreiben an ihre Haftpflichtversicherung weiter. Da eine Reaktion der Haftpflichtversicherung entgegen der Zusage der Beklagten aber bis Ende April nicht erfolgte, wandte sich die Klägerin selber an die Versicherung der Beklagten, die unter Hinweis auf ihre fehlende Passivlegitimation gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 25.05.2005 reagierte. Letztlich lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten aber eine Regulierung unter Hinweis auf einen nicht hinreichenden Schadensnachweis ab und vertrat in einem Schreiben an die Beklagten vom 30.11.2005 die Auffassung, man solle der Klägerin das Prozessrisiko nicht abnehmen und es in Anbetracht der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin auf einen Prozess gegen die Beklagten ankommen lassen. Wegen des konkreten Inhalts der in diesem Zusammenhang zwischen der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten, den Beklagten und deren Haftpflichtversicherung geführten Korrespondenz wird auf die Kopien der entsprechenden Schreiben bei der Akte (Bl. ### ff. der Akte) verwiesen. Vor diesem Hintergrund kam es schließlich zur Klageerhebung der Klägerin gegen die Beklagten mit Klageschrift vom 30.12.2005, eingegangen beim Landgericht C per Fax noch am selben Tage.

46

Die Klägerin trägt vor, in Folge und im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verständigung seien ihr unterschiedliche Schäden entstanden, für welche die Beklagten wegen unzureichender Beratung, unzutreffenden Anratens des Eingehens der Verständigung und selbständig vorgenommenen Vollzugs bestimmter Sachverhalte als Pflichtverletzung ersatzanspruchsbegründend zur Verantwortung zu ziehen seien.

47

Im Einzelnen:

48

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Zinsschadens im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 1992.

49

Im Rahmen der tatsächlichen Verständigung aus dem Jahre 1997 wurde in Teilziffer 2.2. festgehalten, dass es sich bei der Nettoleistung der D B.V. in 1992 in Höhe von 8.771.929,80 Euro um einen vollumfänglich umsatzsteuerpflichtigen Vorgang handele und dementsprechend in Ziffer 9 eine Umsatzsteuerlast 1992 von 648.115,42 DM genannt, die durch berichtigten Umsatzsteuerbescheid festgesetzt werde, gegen welchen die Klägerin Einspruch einlegen, infolgedessen die Vollziehung ausgesetzt werde. Zur Sicherung dieses Umsatzsteueranspruchs wurde die Forderung der Klägerin gegen die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Höhe an das Finanzamt abgetreten. Entsprechend konstatiert auch der Betriebsprüfungsbericht vom 30.12.1997 eine „Mehr-Umsatzsteuer 1992“ in Höhe von 648.115,42 DM. Am 16.02.1998 erging sodann ein geänderter Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1992 gegen die Klägerin, in welchem eine bis zum 19.03.1998 zu zahlende Umsatzsteuerlast als Nachforderung von 649.115 DM zuzüglich 149.293 DM Zinsen festgesetzt wurde. Wegen des konkreten Inhalts dieses Bescheids wird auf dessen Kopie bei der Akte verwiesen (Anlage K17). Eine Zahlung hierauf erfolgte aus dem Vermögen der Klägerin nicht. Mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 18.02.1998, wegen dessen konkreten Inhalts auf die Kopie (Anlage K 18) verwiesen wird, legte die Klägerin vielmehr durch die Beklagte zu 1) Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die mit Bescheid vom 17.09.1998 durch die Finanzbehörde gewährt wurde. Erst nach Abschluss des Klageverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland begründete die Beklagte zu 1) für die Klägerin den Einspruch. Am 06.06.2002 wies das Finanzamt T2 sodann den Einspruch gegen den Bescheid für die Umsatzsteuer 1992 zurück, nachdem infolge der Abtretung des Mietzinsanspruchs der Klägerin gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung dieses Steueranspruchs und des Abschlusses des Vergleichs mit der Bundesrepublik vor dem Oberlandesgericht Köln das Finanzamt einen entsprechenden Betrag von Seiten der Bundesrepublik erlangte. Am 06.01.2003 erließ das Finanzamt T2 einen Änderungsbescheid, nachdem die Klägerin zwischenzeitlich durch einen anderen Steuerberater beraten und dieser in der Sache tätig wurde, wonach inklusive Zinsen auf die Umsatzsteuer 1992 eine Zuvielzahlung von 407.587,22 Euro auf die Umsatzsteuer festgesetzt worden sei und ein entsprechender Erstattungsanspruch bestehe. Durch den Bescheid wurde der Bescheid vom 16.02.1998 geändert. Wegen des konkreten Inhalts des Änderungsbescheids vom 06.01.2003 wird auf die eingereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K21).

50

Die Klägerin trägt vor, ihr sei infolge dieses Vorgangs, der unmittelbare Folge der Verständigung sei, ein Zinsschaden in Höhe von 58.330,35 DM (entsprechend 29.823,83 Euro) entstanden, da ihr infolge der Abtretung des Anspruchs gegen die Bundesrepublik in Höhe der zunächst nachverlangten Umsatzsteuer 1992 der Betrag von 648.115 DM ab Abschluss des Vergleichs mit der Bundesrepublik, mithin ab August 2001, bis zum Zeitpunkt der Berichtigung im Januar 2003 nicht zur Verfügung gestanden habe. Angesichts eines „festliegenden“ Zinssatzes von monatlich 0,5 % errechnet die Klägerin für 18 Monate den genannten Zinsschaden.

51

Die Klägerin begehrt ferner Schadensersatz wegen entrichteter (Mehr-) Umsatzsteuer für das Jahr 1994.

52

Konkret wirft die Klägerin den Beklagten vor, den Rechtsstreit vor dem FG Köln wegen der Umsatzsteuer 1994 nicht – erfolgreich – zu einem Ende gebracht zu haben, sondern vielmehr in Erfüllung der tatsächlichen Verständigung den Streit für erledigt erklärt zu haben.

53

Am 27.11.1996 erhob die Beklagte zu 1) für die Klägerin Klage wegen der Umsatzsteuer 1994 beim Finanzgericht L, wobei der ursprüngliche Umsatzsteuerbescheid 1994, gegen den sich die Klage richtete, nicht zur Akte gereicht wurde. In dieser Klage benannte die Beklagte zu 1) unter Anführung entsprechender Einzelsachverhalte als steuerpflichtige Umsätze einen Betrag von 1.028.756,08 DM, nicht steuerbar seien demgegenüber 4.589.140,42 DM, 2.251.775,17 DM seien steuerfrei. Wegen des konkreten Inhalts der Klage wird auf deren Kopie bei der Akte verwiesen (Anlage K36). In Ziffer 8 der tatsächlichen Verständigung findet sich sodann die einverständige Einschätzung der Erledigung dieses Verfahrens infolge der Verständigung. In Anbetracht dieser Ziffer und der Konsequenzen der Verständigung erklärte die Beklagte zu 1) für die Klägerin am 18.02.1998 den Rechtsstreit für erledigt. Unter dem 19.03.1998 erließ das Finanzamt T2 einen ändernden Bescheid Umsatzsteuer 1994, in welchem eine Zuvielzahlung und ein entsprechender Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt (inklusive Zinsen) 174.903 DM festgesetzt wurden, auf einer Bemessungsgrundlage von steuerbaren Einkünften in Höhe von 1.028.756 DM. Wegen des konkreten Inhalts des Bescheids wird auf dessen Kopie bei der Akte verwiesen (Anlage B5).

54

Die Klägerin trägt vor, durch die Erledigterklärung dieses Rechtsstreits sei ihr ein Schaden in Höhe von 642.479,60 DM (entsprechend 328.494,603 Euro), entsprechend der Umsatzbesteuerung auf Grundlage eines zusätzlichen Betrages von 4.589.140,42 DM, entstanden, denn im Falle des erfolgreichen Zuendeführens des Rechtsstreits hätte ein Umsatzsteuerbetrag von 642.479,60 DM wegen des Minderumsatzes im Jahre 1994 mit dem Mehrumsatz im Jahre 1992 verrechnet werden können und dadurch zu einer entsprechenden Besserung im Vermögen der Klägerin geführt.

55

Die Klägerin begehrt weiter Schadensersatz wegen der Abtretung der Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland in Höhe von insgesamt 848.115 DM zuzüglich eines entsprechenden Zinsschadens.

56

Mit Abtretungsvertrag vom 10.12.1997 erfolgte zunächst eine unwiderrufliche Abtretung der Forderung gegen die Bundesrepublik in Höhe von 648.115 DM in Erfüllung von Ziffer 9 der tatsächlichen Verständigung, die eine solche Abtretung „zur Sicherheit“ im Hinblick auf die Umsatzsteuer 1992 vorsah. Eine weitere „unwiderrufliche“ Abtretung in Höhe von 200.000 DM erfolgte am 10.09.1998 „als Sicherheit für die Nebenleistung USt 1992“. Aus dem vergleichsweise mit der Bundesrepublik Deutschland am 27.07.2001 vor dem Oberlandesgericht Köln erzielten Betrag von 7.500.000 DM flossen 848.115 DM jedenfalls nicht an die Klägerin, sondern an das Finanzamt.

57

Die Klägerin trägt vor, die Abtretung habe bei ihr einen entsprechenden Schaden begründet, da keine korrespondierende Forderung des Finanzamts gegen sie bestanden habe. Zumindest in Höhe der Zinsen sei ein Schaden bei ihr verblieben.

58

Des weiteren macht die Klägerin Schadensersatz wegen der Umsatzbesteuerung eines vermeintlichen „Darlehens“ des T3ischen Unternehmens W3 AB, geltend.

59

Mit der tatsächlichen Verständigung 1997 wurden die im Zusammenhang mit dem Projekt L2 Straße erbrachten Leistungen vollumfänglich mit einem Nettobetrag von 8.771.929,80 DM als in 1992 umsatzsteuerpflichtig berücksichtigt. Hierin enthalten war inzident auch die Zahlung der W3 AB in Höhe von 3.027.488,52 DM.

60

Die Klägerin trägt nunmehr vor, bei der Zahlung habe es sich um ein Darlehen gehandelt, dass als solches nicht als Gegenleistung Berücksichtigung habe finden dürfen, weshalb ihr ein Schaden in Höhe von 377.323,15 DM (entsprechend 192.922,26 Euro) entstanden sei (14 % Umsatzsteuer aus 3.027.488,52 DM).

61

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Mehrumsatzsteuer 1991 zuzüglich Zinsen in Höhe von insgesamt 501.587,92 DM.

62

Mit Umsatzsteuerbescheid 1991 vom 11.06.1997 wurde ein Steuerbetrag in Höhe einer vermeintlich unberechtigt abgezogenen Vorsteuer von 291.620,92 DM zurückgefordert, entsprechend dem Steuerbetrag auf die Rechnung der D B.V. im Zusammenhang mit dem Projekt G2. Mit der tatsächlichen Verständigung vom 10.12.1997 wurde der hiergegen am 07.07.1997 eingelegte Einspruch zurückgenommen.

63

Die Klägerin trägt vor, ihr sei hierdurch ein Schaden entstanden, da sie zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei, denn es habe sich eben nicht um eine Scheinrechnung der D B.V. im Zusammenhang mit dem Projekt in G2 gehandelt.

64

Die Klägerin verlangt weiter Schadensersatz wegen zu viel gezahlter Körperschaftssteuern und Solidaritätszuschläge in den Jahren 1992 bis 1995 inklusive Zinsen sowie behördlicherseits festgesetzte Zinsen für die Jahre 1991 bis 1995 inklusive korrespondierendem Zinsschaden in Höhe von insgesamt 1.176.778,50 DM (entsprechend 601.677,29 Euro).

65

Sie wirft den Beklagten konkret vor, die Forderung in Höhe von 10.000.000 DM gegen die D B.V. aus dem Projekt L2 Str. C nicht bereits früher, sondern mit dem Jahresabschluss 2000 am 14.11.2001 nach Abschluss des Verfahrens gegen die Bundesrepublik als uneinbringlich abgesetzt und eine entsprechende Wertberichtigung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer erzielt zu haben. Konkret habe bereits für 1992 ein Abzug von 5.277.510,92 DM erfolgen müssen, der sich entsprechend in den Folgejahren fortgesetzt habe.

66

Die (geänderten) Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1994 inklusive Festsetzung von Zinsen und des Solidaritätszuschlages auf Grundlage der vollumfänglichen Berücksichtigung der Forderung gegen die D B.V. aus dem Projekt L2 Str. C ergingen am 03.02.1998, der entsprechende Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 1995 datiert vom 12.02.1998.

67

Die Klägerin begehrt ferner Schadensersatz wegen zuviel gezahlter Körperschaftssteuern und Solidaritätszuschläge in 1991 in Höhe von insgesamt 1.305.634,40 DM (entsprechend 667.560,27 Euro) inklusive Zinsschaden.

68

Der insoweit durch die Kl. erhobene Vorwurf der Erhöhung der Körperschaftssteuer 1991 um 873.211,24 DM und des Solidaritätszuschlages 1991 um 32.745,42 DM konzentriert sich in dem Vorbringen, die Beklagten hätten durch Nichtanerkennung der Rechnung vom 15.04.1991 der D B.V. über netto 2.083.006,58 DM dazu beigetragen, dass sich der Gewinn in jenen Jahren um eben diesen Betrag erhöht habe bzw. nicht korrespondierend entsprechend gemindert wurde. Eine Einkommenskorrektur hätte jedenfalls in 1991 nicht vorgenommen werden dürfen.

69

Durch Teilziffer 2.1. der tatsächlichen Verständigung aus dem Jahre 1997 wurde die Eingangsrechnung „G2“ als faktisch nicht berücksichtigungsfähig qualifiziert. Der auf Grundlage der Nichtanerkennung der Rechnung für das Projekt G2 ergangene Körperschaftssteuerbescheid (inklusive Solidarzuschlag) für das Jahr 1991 wurde am 03.02.1998 erlassen.

70

Schließlich verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen erhöhter Gewerbesteuern in den Jahren 1992 und 1993 in Höhe von insgesamt 935.616,51 DM inklusive Zinsschaden.

71

Auch insoweit trägt sie vor, die Beklagten hätten pflichtverletzend die Forderung gegen die D B.V. nicht bereits frühzeitig als vollständigen Forderungsausfall berücksichtigt und seien dementsprechend nicht dazu gelangt, dass 1992 kein Gewinn erwirtschaftet wurde und folgerichtig auch ein Gewerbeertrag entfallen wäre.

72

Die maßgeblichen Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1992 und 1993 datieren vom 06.02.1998. Tatsächlich erbracht wurde die dort festgesetzte Gewerbesteuer durch die Klägerin bislang nicht. Das Einspruchsverfahren gegen die Bescheide ist noch anhängig.

73

Wegen der konkreten Zusammensetzung der Klageforderung und der jeweils zugrundeliegenden klägerseitigen Berechnung der Schadensposten wird auf die Klageschrift vom 30.12.2005 (Bl. # ff. der Akte, dort insbesondere ab Bl. ## ff. der Akte) sowie die Ausführungen in den klägerischen Schriftsätzen vom 01.08.2006 (Bl. ### ff. der Akte, dort insbesondere Bl. ### ff. der Akte) und vom 04.09.2008 (Bl. ### ff. der Akte, dort insbesondere Bl. ### ff. der Akte) verwiesen.

74

Unter dem 15.01.2008 unterzeichnete der Beklagte zu 4) eine eidesstattliche Versicherung, in welcher er die geschilderten Vorgänge im Wesentlichen so wie in der Klageschrift von ihrem tatsächlichen Ablauf bestätigt, ohne sich aber konkret zu einem Beratungsdefizit zu äußern. Er räumt Fehler und daraus resultierende Nachteile zu Lasten der Klägerin bei Eingehung der tatsächlichen Verständigung ein. Unter anderem sei bekannt gewesen, dass es sich bei der D B.V. nicht um eine Scheinfirma gehandelt habe, und es hätten die daraus zutreffenden Konsequenzen gezogen werden müssen. Wegen des konkreten Inhalts der eidesstattlichen Versicherung wird auf deren Kopie bei der Akte (Bl. ### ff. der Akte) verwiesen.

75

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung gegen die Klageforderung.

76

Die Klägerin behauptet, sie sei durch die Beklagten zu keiner Zeit hinreichend über die Bedeutung und die vielfältigen Folgen der tatsächlichen Verständigung aufgeklärt worden. Ihr Generalbevollmächtigter, der Zeuge G, sei bis zuletzt, das heißt, bis er am 10.12.1997 „überrumpelt“ wurde, mit dem Eingehen der tatsächlichen Verständigung ungeachtet der nicht hinreichenden Aufklärung und Information nicht einverstanden gewesen. Insbesondere habe er noch in dem Telefonat am 03. bzw. 04.12.1997 und in der Unterredung am 06.12.1997 seine klare ablehnende Haltung erkennen lassen. Die konkreten finanziellen Folgen der Verständigung seien ihm dabei und zu keiner Zeit plausibel dargestellt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten mit der Empfehlung der Eingehung der tatsächlichen Verständigung und der Akzeptanz der darin festgeschriebenen und daraus folgenden Behandlung insbesondere der Vorgänge um das Projekt L2 Str. in C (vollumfängliche Leistungsberücksichtigung) und das Projekt G2 (Nichtberücksichtigung der Rechnung vom 15.04.1991) ihre steuerberaterliche Pflicht zur Begehung des sichersten Wege verletzt.

77

Die Klägerin behauptet, es habe sich bei der Rechnung der D B.V. vom 15.04.1991 nicht um eine bloße Scheinrechnung gehandelt. Sie ist zudem der Ansicht, die Zahlung durch die W3 AB habe als Darlehen nicht wie eine Gegenleistung aus dem Projekt L2 Straße Berücksichtigung finden dürfen. Überdies seien die Beklagten verpflichtet gewesen, die Forderung gegen die D B.V. aus dem Projekt L2 Straße bereits frühzeitig als uneinbringlich auszubuchen und entsprechend darauf hinzuwirken, dass eine steuerliche Berücksichtigung in voller Höhe nicht erfolgt.

78

Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagten hätten ihr gegenüber im Zusammenhang mit der neuerlichen Betriebsprüfung in den ab dem Frühjahr 2002 geführten Verhandlungen deutlich zu erkennen gegeben, dass sie bei dem Anraten der tatsächlichen Verständigung einen Fehler begangen hätten und dafür eine Haftung in Betracht käme, nur wolle man zunächst an die Haftpflichtversicherung herantreten und zur Vermeidung eines Prozesses zwischen den Parteien gegebenenfalls zunächst einen Deckungsprozess gegen die Haftpflichtversicherung führen.

79

die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.205.183,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2006 zu zahlen.

80

Mit Schriftsatz vom 04.09.2008 hat sie die Klage in Höhe von 66.267,34 Euro (Differenz der ursprünglich geltend gemachten 96.096,17 Euro zu verbleibenden 29.823,83 Euro) in Bezug auf den Posten Zinsschaden Umsatzsteuer 1992 teilweise zurückgenommen, sowie teilweise um einen Hilfsantrag in Bezug auf den Posten Gewerbesteuerschaden erweitert.

81

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

82

die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.138.916,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2006 zu zahlen,

83

hilfsweise im Hinblick auf einen darin enthaltenen Teilbetrag in Höhe von 478.373,13 Euro für einen Posten Gewerbsteuerschaden,

84

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der aus der Festsetzung von Gewerbesteuer für die Jahre ab 1991 entstehen kann.

85

Die Beklagten beantragen,

86

              die Klage abzuweisen.

87

Die Beklagten behaupten, das Hauptziel bei der Verständigung mit den Finanzbehörden sei gewesen, eine möglichst liquiditätsschonende Lösung für die Klägerin, der konkret sofort vollziehbare Nachzahlungen in Höhe von 4.900.000 DM gedroht hätten, zu erzielen. Dies sei durch die tatsächliche Verständigung erzielt worden. Sie sind deshalb der Ansicht, im Rahmen einer gebotenen Gesamtbetrachtung stelle sich das Anraten zur Eingehung einer solchen Verständigung und die Vollziehung der darin getroffenen Regelungen nicht als Pflichtverletzung dar.

88

Zur Verjährungsfrage vertreten die Beklagten die Auffassung, Verjährung sei bereits mit Ablauf der dreijährigen Primärverjährungsfrist im Jahre 2001 eingetreten. Innerhalb der Primärverjährungsfrist habe für sie kein begründeter Anlass bestanden zu überprüfen, ob bei der Beratung in den Jahren 1997 / 1998 Fehler gemacht worden seien, so dass eine Sekundärhaftung nicht eingreife.

89

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze einschließlich der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen – in bestimmtem Umfang nachgelassenen – Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 31.08.2008 und 16.09.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

90

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

91

I.

92

Ansprüche der Klägerin wegen Pflichtverletzung aus dem Steuerberatungsmandatsverhältnis gemäß §§ 611 ff., 280 Abs. 1 BGB bzw. aus positiver Forderungsverletzung sind, ungeachtet ihrer Entstehung und ihres konkreten Umfangs im Einzelfall, allesamt jedenfalls verjährt, so dass die Beklagten gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt sind.

93

Nach § 68 StBerG a.F. verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. § 68 StBerG a.F. ist mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 aufgehoben worden (BGBl. I 2004, S. 2314). Gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gelten ab 15. Dezember 2004 für die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche die Vorschriften des BGB. Das hier in Betracht kommende Verhalten der Beklagten als möglicher Anknüpfungspunkt einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss der tatsächlichen Verständigung und der Abwicklung der darin getroffenen und daraus resultierenden Vereinbarungen liegt ebenso wie ein möglicher Schadenseintritt insgesamt vor dem 15. Dezember 2004. Dies hat zur Folge, dass sich jedenfalls der Beginn der Verjährung nach dem bisherigen Recht richtet, das heißt, dass es auf ein subjektives Kenntniselement, wie in § 199 BGB n.F. nicht ankommt. In Anbetracht dessen, dass die Verjährungsfrist des § 68 StBerG a.F. und die neue regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB in ihrer Länge (drei Jahre) identisch sind, ergeben sich hinsichtlich des Laufs und der Dauer der Verjährung im Übrigen keine unter Übergangsgesichtspunkten zu berücksichtigende Besonderheiten. Die Verjährung endet mit Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Anspruchsentstehung.

94

Beginn der Verjährung ist gemäß § 68 StBerG a.F. der Zeitpunkt des Schadenseintritts als dem die Entstehung des Anspruchs maßgeblich begründenden Ereignis. Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist insoweit grundsätzlich auf die Bekanntgabe des relevanten, belastenden Steuerbescheids abzustellen (BGH NJW 1995, 2108; MDR 2006, 419; OLG Koblenz, ZIP 2004, 2101; OLG Celle OLGR 2005, 489; OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 648). Soweit es im Rahmen einer Betriebsprüfung zu einem Fehlverhalten des Steuerberaters gekommen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erhebung der höheren Steuern vor dem Hintergrund der Betriebsprüfung an. Es kommt mithin stets auf die nach der Beratung ergangenen Bescheide an (BGH NJW 1992, 2766). Im Hinblick auf die Bescheide als schadensbegründendem Ereignis kommt es sodann grundsätzlich auch nicht auf deren Unanfechtbarkeit nach beispielsweise etwaigem Ablauf eines Einspruchsverfahrens, sondern allein auf die Bekanntgabe des Bescheids an (BGH NJW 1995, 1895; NJW 1995, 2108; MDR 2006, 21). Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gelten durch die Post übermittelte Bescheide am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen und damit verjährungsfristbegründend bekannt gegeben. Ein solcher Verjährungsbeginn mit Bekanntgabe des Bescheids als schadensbegründendem Ereignis gilt jedenfalls dann, wenn der Fehler des Steuerberaters vor Erlass des Steuerbescheids liegt und nicht danach etwa in Form der Nicht-Einlegung eines Einspruchs gegen den Bescheid oder der fehlerhaften Begründung eines Einspruchs (BGH NJW-RR 1997, 50). Allein in solchen Fällen kommt es abweichend vom allgemeinen Grundsatz (so auch BGH, a.a.O.) des Beginns mit Bekanntgabe auf die Bestandskraft des Bescheides als letztlich schadensbegründendem Ereignis an. Der Schaden entsteht sodann in dem Augenblick, in dem der Steuerpflichtige von sich aus nicht mehr durch einen Rechtsbehelf die Abänderung des Steuerbescheids erwirken kann.

95

Wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit ist es für den Beginn der jeweiligen Verjährung unerheblich, dass der klägerseits geltend gemachte Schaden sich neben der jeweiligen Steuerlast auch aus anderen Posten wie insbesondere dem jeweiligen Zinsschaden zusammensetzt, denn auch insoweit ist auf den Erlass des den Grund- und Ausgangsschaden begründenden Bescheids abzustellen (BGH NJW 1996, 1896). Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des ersten Teilschadens.

96

Dabei unterliegen auch Haftungsansprüche gegenüber dem Steuerberater einer, ursprünglich im Zusammenhang mit der Rechtsanwaltshaftung entwickelten, so genannten Sekundärverjährung (vgl. nur BGH NJW 1982, 1285; NJW-RR 2007, 1358). Nach ständiger Rechtsprechung (seit RGZ 158, 130, 136) kann, falls der primäre Regressanspruch gegen einen Rechtsanwalt oder Steuerberater verjährt ist, ein sekundärer Schadensersatzanspruch bestehen, wenn der Rechtsanwalt oder Steuerberater es schuldhaft unterlassen hat, den Mandanten bis zum Ende des Mandats auf das mögliche Bestehen eines gegen ihn gerichteten Regressanspruchs und die kurze Verjährungsfrist hinzuweisen, und der Mandant es dadurch versäumt hat, den Eintritt der Verjährung des primären Anspruchs abzuwenden. Dies stellt einen selbständigen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung dar, der daran anknüpft, dass der Steuerberater den Mandaten nicht vor Ablauf der drohenden Primärverjährung auf seine eigene Pflichtverletzung und die eintretende Verjährung hingewiesen hat. Der Anspruch ist Folge und Konsequenz der Wissensüberlegenheit des Anwalts und Steuerberaters im Mandatsverhältnis und der relativ kurzen Frist der Primärverjährung. Er ist in der Sache zwar Schadensersatzanspruch, Anspruchsgrundlage § 280 BGB i.V.m. dem Mandatsverhältnis (§ 675 BGB i.V.m. §§ 611 ff., 662 ff. BGB), führt allerdings in seiner Rechtsfolge Naturalrestitution dazu, dass der Steuerberater daran gehindert wird, sich erfolgreich auf die Einrede der Primärverjährung im Regressprozess zu berufen und läuft deshalb faktisch auf eine Verlängerung der Primärverjährung nach deren Ablauf hinaus. Der Steuerberater ist nämlich gemäß § 249 BGB gehalten, den Mandanten so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Belehrung stünde, wobei nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon ausgegangen wird, dass ein ordnungsgemäß belehrter Mandant den Eintritt der Primärverjährung verhindert hätte (vgl. BGHZ 94, 380, 387; BGH WM 1986, 1500, 1501; WM 1992, 579, 581; WM 2000, 959, 960; WM 2001, 736, 739; WM 2003, 928).

97

Die Existenz einer Hinweispflicht des Steuerberaters auf die eigene Haftung als Grundlage einer Sekundärverjährung setzt voraus, dass der Berater nach seinem Fehler und vor Eintritt der Primärverjährung bei der weiteren Wahrnehmung des Mandats aufgrund objektiver Anhaltspunkte Anlass hat zu prüfen, ob er den Auftraggeber geschädigt hat, und wenn ein sorgfältiger Berater dabei seine Haftpflicht erkennen würde (BGH WM 1996, 541; WM 2000, 959, 960). Erforderlich ist jedenfalls, dass der Steuerberater trotz begründetem Anlass eine Prüfung unterlässt, ob er den Mandanten durch einen Fehler geschädigt hat, oder trotz einer solchen Prüfung den Auftraggeber nicht oder zu spät auf einen möglichen Regressanspruch gegen ihn und dessen Verjährung hinweist (BGH NJW-RR 2007, 1358, 1359 m.w.N.). Erforderlich ist zumindest ein begründeter Anlass zur Prüfung, ob durch eine Pflichtverletzung der Mandant Schaden genommen hat und die Möglichkeit des Erkennens der eigenen Haftpflicht für den sorgfältigen Anwalt oder Steuerberater. Der Anlass muss konkret auf einen bestimmten oder bestimmbaren Fehler hinweisen (Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee-Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. 2006, Rn. 1387 – für die Anwaltshaftung). Ein solcher Anlass zur Prüfung und Belehrung besteht beispielsweise dann, wenn der Anwalt oder Steuerberater aus einem Urteil, einem Schriftsatz oder einem sonstigen Hinweis erkannt hat, dass er für einen Schaden seines Mandaten verantwortlich ist (BGHZ 114, 150). Hatte der Anwalt oder Steuerberater während des Laufs der Verjährung des Regressanspruchs und vor dem Ende des Mandats keinen begründeten Anlass, eine durch seine Pflichtwidrigkeit verursachte Schädigung des Mandanten zu erkennen und diesem die Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs zu ermöglichen, so beruht die eingetretene Verjährung nicht auf dem Verhalten des Anwalts oder Steuerberaters und kann ihm nicht als Verletzung seines Auftrags zugerechnet werden (BGH, a.a.O.). Eine allgemeine, von einem konkreten Anlass losgelöste (dauernde) Prüf- und Hinweispflicht des Anwalts oder Steuerberaters besteht schon deshalb nicht, weil ein unbilliges, den gesetzgeberischen Willen untergrabendes Hinausschieben der Verjährung zu vermeiden ist. Hat der Anwalt oder Steuerberater erst nach Eintritt der Primärverjährung des ursprünglichen Regressanspruchs begründeten Anlass, seine Haftpflicht zu prüfen, so löst dies keine sekundäre Hinweispflicht mehr aus, weil deren Erfüllung die Primärverjährung nicht mehr verhindern kann (BGH NJW 1985, 2250; NJW-RR 1997, 50). Die Sekundärverjährung beginnt spätestens mit dem Ende der Primärverjährung und endet deshalb spätestens sechs Jahre nach dem Beginn der Primärverjährung (BGHZ 114, 150; 94, 380). Die Sekundärverjährung ist dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller aufgrund anderweitiger Beratung von dem möglichen Regressanspruch und dessen Verjährung Kenntnis erlangt und deshalb eine sekundäre Hinweispflicht entfällt (vgl. BGH WM 1999, 1330, 1336).

98

Dabei trifft denjenigen, der sich auf die Folgen der Sekundärverjährung als für ihn günstigen Umstand beruft, mithin regelmäßig den Anspruchsteller eines Schadensersatzanspruchs aus Pflichtverletzung, der ein daraus resultierendes Hinausschieben der Verjährung begehrt, die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf alle Voraussetzungen der Sekundärverjährung, auch und insbesondere im Hinblick auf den konkreten Anlass zur Prüfung und den unterlassenen Hinweis. Dies schon deshalb, weil es sich bei der Sekundärverjährung um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB handelt, die Nichtaufklärung darin eine klägerseits darzulegende und zu beweisende Pflichtverletzung im Rahmen des haftungsbegründenden Tatbestandes darstellt.

99

1. Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen eines Zinsschadens im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 1992 begehrt, ist die Klage nicht begründet, da ein entsprechender Anspruch jedenfalls verjährt bzw. nicht hinreichend konkret vorgetragen ist. Der klägerseitige Vorwurf gründet zum einen darin (a), dass die Beklagten sich jedenfalls im Rahmen der Verständigung nicht hinreichend dafür eingesetzt hätten, dass nicht die gesamte Summe von 10.000.000 DM, die zwar vertraglich als Zahlung der D B.V. gegenüber der Klägerin für die Generalübernahme L2 Str. ### C vereinbart wurde, auf die jedoch seitens der D B.V. lediglich 1.650.000 DM an unmittelbaren Zahlungen erbracht wurden, im Rahmen der Umsatzbesteuerung berücksichtigt wurde. Die Eingehung der Verständigung sowie der entsprechende Rat dahingehend seien unter Verstoß gegen das auch im Steuerberatungsmandat geltende Gebot des sichersten Weges erfolgt und die Klägerin sei zugleich nicht hinreichend über die Folgen, konkret den geltend gemachten Zinsschaden, aufgeklärt worden. Zum anderen (b) wirft die Klägerin den Beklagten vor, den Einspruch gegen den Bescheid 1992 nicht rechtzeitig und / oder erfolgsherbeiführend begründet zu haben.

100

a) Hinsichtlich des Verhaltens im unmittelbaren Zusammenhang mit der tatsächlichen Verständigung ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch vor dem Hintergrund der zuvor genannten allgemeinen Grundsätze jedenfalls verjährt.

101

Die Primärverjährung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs endete am 19.02.2001. Der belastende Bescheid zur Umsatzsteuer 1992 datiert vom 16.02.1998, die Zustellung wird gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auf den 19.02.1998 fingiert. Wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit (vgl. BGH NJW 1996, 1896; OLG Celle MDR 2005, 1439) ist der Bescheid auch schadensbegründend im Hinblick auf die darauf gründende Zinsforderung, die hier geltend gemacht wird. Der Anknüpfung an die Bekanntgabe als Beginn der Verjährung gemäß § 68 StBerG a.F. steht auch nicht entgegen, dass der Bescheid erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens im Jahre 2003 bestandskräftig wurde, kommt es doch regelmäßig, soweit ein Vorwurf der Pflichtverletzung nicht gegenüber einem Verhalten im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfsverfahren erhoben wird (was hier nicht der Fall ist), allein auf die Bekanntgabe eines schadensverursachenden Bescheids zur verjährungsbeginnauslösenden Anspruchsentstehung und nicht auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids an (BGH NJW 1995, 1895; NJW 1995, 2108; MDR 2006, 21). Die Verjährungsfrist des § 68 StBerG a.F. ist deshalb am 19.02.2001 abgelaufen.

102

Während der Primärverjährungsfrist fanden zwischen den Parteien keinerlei Verhandlungen über einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten statt. Die Verhandlungen, die letztlich zur Unterzeichnung der auf eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten Bezug nehmenden Vereinbarung vom 12./20.08.2003 führten, begannen frühestens im Frühjahr 2002, wie die Klägerin ungeachtet der nach der ersten mündlichen Verhandlung erfolgten Protokollberichtigung zu späterer Zeit ausdrücklich, substantiiert und auf eigene Initiative klar gestellt hat, so dass die Primärverjährung zu keiner Zeit gemäß § 203 BGB gehemmt war. Soweit sie erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 17.10.2008 vorträgt, zwischen den Parteien habe es, ohne Einschaltung der Prozessbevollmächtigten, bereits ab dem Frühjahr 2001 verjährungshemmende Verhandlungen über eine Haftung der Beklagten gegeben, erfolgt dieser Vortrag pauschal und ohne jedwede, im mindesten erforderliche Anknüpfung an Zeit, Ort und Anlass solcher zwischen den Parteien erfolgten Verhandlungen und begegnet bereits deshalb im Ergebnis durchgreifenden Bedenken in der Berücksichtigung. Darüber hinaus steht er auch in offensichtlichem Widerspruch zu dem vorangehenden, substantiierten und umfassenden Vortrag, wonach erst mit der Prüfungsanordnung vom 16.11.2001 die gesamten Vorgänge um die tatsächliche Verständigung erneut aufgerollt wurden. Ungeachtet dessen kann der diesbezügliche Vortrag im Schriftsatz vom 17.10.2008 aber bereits wegen Verspätung gemäß § 296a ZPO in Verbindung mit § 283 ZPO keine Berücksichtigung finden. Zwar wurde der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2008 ein Schriftsatznachlass gewährt, dieser bezog sich aber ausdrücklich und insoweit klar beschränkt lediglich auf neues tatsächliches Vorbringen in dem Schriftsatz der Beklagtenseite zu 1) u.a. vom 11.09.2008 und zwar auch nur sofern und soweit dieses Vorbringen nicht bereits in dem bereits beantworteten Schriftsatz des Beklagten zu 4) vom 02.09.2008 enthalten war. Der Vortrag zu eigenen Verhandlungen der Parteien untereinander ab dem Frühjahr 2001 erfolgt so erstmals (noch im Schriftsatz vom 14.10.2008 trägt die Klägerin ausdrücklich vor, dass „die Parteien ab dem Frühjahr 2002 [...] in laufenden Verhandlungen [...] standen“) im Schriftsatz vom 17.10.2001, in offensichtlichem Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag zum Anlass erstmaliger Verhandlungen über eine eigene Haftung der Beklagten und verhält sich unmittelbar nicht zu neuem und zugleich bislang unbeantwortetem Vortrag im Schriftsatz vom 11.09.2008. Er geht folglich über die allein zugelassene Erwiderung hierauf hinaus. Zur Frage eigener Verhandlung der Parteien untereinander sowie eine etwaige daraus resultierende Hemmung der Verjährung in primär unverjährter Zeit enthält der Schriftsatz der Beklagten vom 11.09.2008 keinerlei und erst recht kein neues, durch den Schriftsatznachlass erwiderungsfähiges Vorbringen. Der Schriftsatz vom 17.10.2008 enthält insoweit gänzlich neuen Vortrag, der über eine bloße Replik hinausreicht. Weitergehendes und / oder neues Vorbringen bleibt aber nach Abschluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich bei der Entscheidungsfindung außer Acht (§ 296a ZPO; vgl. auch Musielak-Foerster, ZPO, 6. Aufl., § 283 Rn. 12; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 283 Rn. 5).

103

Eine Sekundärverjährung als selbständiger, fristverlängernder Schadensersatzanspruch wegen Nichtaufklärung über einen etwaigen Regressanspruch innerhalb des Laufs der Primärverjährung ist bereits nicht zur Entstehung gelangt. Die Beklagten hatten keinen konkreten Anlass in primär unverjährter Zeit eine eigene Ersatzpflicht wegen pflichtverletzenden Verhaltens im Zusammenhang mit Eingehung und Umsetzung der tatsächlichen Verständigung 1997 zumindest zu prüfen. Ein solcher Anlass wird jedenfalls durch die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin schon nicht in entscheidungserheblich zu berücksichtigender Weise hinreichend substantiiert vorgetragen. Ausweislich des eigenen Vortrags der Klägerin wurden die Vorgänge um die tatsächliche Verständigung 1997 erstmals „wieder aufgerollt“ im Zusammenhang mit der Anordnung der erneuten Betriebsprüfung am 16.11.2001, so dass sich frühestens zu diesem Zeitpunkt ein hinreichend dargelegter Anlass für die Beklagten geboten hätte, eine eigene Haftung wegen der vergangenen Vorgänge zumindest zu prüfen. Zu jener Zeit aber war die Primärverjährung bereits abgelaufen. Selbst wenn man, was insoweit bereits nicht hinreichend konkret vorgetragen wird, einen Anlass zur Prüfung eigener Haftung aus Regress im Steuerberaterverhältnis im Zusammenhang mit der Erzielung des Vergleichs mit der Bundesrepublik Deutschland vor dem Oberlandesgericht Köln am 27.07.2001 und der sich daran anschließenden Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2000 unter Ausbuchung der Restforderung gegen die D B.V. und zugleich Einbuchung der Forderung gegen die Bundesrepublik Deutschland aus dem Vergleich als außerordentlicher Ertrag („Austausch“) annimmt, erfolgte dies in primär verjährter Zeit eines etwaigen Schadensersatzanspruchs. Ein Anlass zur Prüfung eigener Haftung bereits im Anschluss an die Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht Köln am 26.11.1999 wird erstmals pauschal und ohne unmittelbar nachvollziehbare Begründung, warum gerade der Ausgang der Beweisaufnahme Anlass zur Prüfung einer eigenen Haftung wegen schuldhafter Pflichtverletzung bilden sollte, im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.10.2008 und damit verspätet im Sinne des § 296a ZPO i.V.m. § 283 ZPO vorgetragen. Es handelt sich insoweit um in dieser Form neuen, in dem nunmehr beinahe drei Jahre währenden Rechtsstreit so nicht vorgebrachten pauschalen Tatsachenvortrag, der über eine Replik auf neues Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 11.09.2008, der sich zu den Vorgängen vor dem Oberlandesgericht Köln und deren Konsequenzen für die Beklagten in keiner Weise verhält, hinausgeht und deshalb entsprechend dem konkret gesetzten Zweck des Schriftsatznachlasses schon nicht zu berücksichtigen ist.

104

Soweit die Klägerin nunmehr im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.10.2008 im Anschluss an die abschließende mündliche Verhandlung vom 16.09.2008 Bezug nimmt auf eine erstmals vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 4) vom 13.10.2008 kann auch dieses Vorbringen als verspätet weder unmittelbar Berücksichtigung finden, noch bietet es Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Ungeachtet dessen verhält sich die eidesstattliche Versicherung in erster Linie zu Schadenspositionen im Zusammenhang mit der Qualifizierung der Vorgänge um das Vorhaben in G2 als so genannte Scheingeschäfte. Nur insoweit, konkret im Hinblick auf die Umsatzsteuerverkürzung 1991, damit zusammenhängender Vorgänge und die Geldbuße des Generalbevollmächtigten G in Höhe von 75.000 DM – nur diese Posten werden konkret in der eidesstattlichen Versicherung angesprochen – könnte ein Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung überhaupt zu einem abweichenden Ergebnis im Hinblick auf einen früheren Anlass zur Prüfung eigener Haftpflichten führen. Hinsichtlich der umfassenden Schadensposten im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Fehlberücksichtigung und -buchung der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Objekt C, die gerade nicht vor dem Hintergrund einer Qualifikation als Scheingeschäft erfolgten, im Gegenteil vielmehr volle Berücksichtigung erfuhren, wird ein Anlass zu früherer Prüfung einer eigenen Haftpflicht wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar vorgetragen. Im Ergebnis kommt es aber auf eine solche Differenzierung und den konkreten Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht an, denn ein darin enthaltener Vortrag des Beklagten zu 4), es habe bereits vor dem Jahre 2001 für die Beklagten Anlass bestanden, über eine worauf auch immer bezogene eigene Haftung im Zusammenhang mit der Eingehung der tatsächlichen Verständigung nachzudenken, ist insgesamt nicht entscheidungserheblich. Eine unmittelbare Berücksichtigung des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung scheidet bereits deshalb aus, weil ein gemäß § 283 ZPO nachgelassenes Vorbringen nur insoweit berücksichtigt werden darf und muss, wie es sich mit dem verspäteten Vorbringen des Gegners befasst und eine Replik auf entsprechenden Vortrag des Gegners darstellt bezüglich dessen der Schriftsatznachlass überhaupt gewährt wurde (Musielak-Foerster, a.a.O., § 283 Rn. 12; Zöller-Greger, a.a.O., § 283 Rn. 5; vgl. auch BGH NJW 1965, 297; FamRZ 1973, 573, 575). Dies wurde im vorliegenden Verfahren dahingehend präzisiert, dass der Klägerin, in Anbetracht der erst kurz vor dem Termin eingereichten Schriftsätze der Beklagtenseite, eine Erwiderung im Wege des Schriftsatznachlasses nur insoweit eingeräumt wurde, auf neues tatsächliches Vorbringen in dem Schriftsatz der Beklagtenseite zu 1) u.a. vom 11.09.2008 bis zum 17.10.2008 zu erwidern, sofern dieses Vorbringen nicht bereits in dem bereits beantworteten Schriftsatz des Beklagten zu 4) vom 02.09.2008 enthalten war. Das Vorbringen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.10.2008 geht unter erstmaliger Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 4) persönlich, die sich unmittelbar nicht zu neuem und zugleich bislang unbeantwortetem Vortrag im Schriftsatz vom 11.09.2008 verhält, über eine solche Erwiderung hinaus. Zur Frage eines Anlasses zur Prüfung eigener Haftung vor dem Ende des Jahres 2001 enthält der Schriftsatz der Beklagten jedenfalls keine neuen Tatsachen. Der Schriftsatz der Klägerin enthält mit Einführung der eidesstattlichen Versicherung gänzlich neuen Vortrag, der über eine bloße Replik hinausreicht. Weitergehendes und / oder neues Vorbringen bleibt aber nach Abschluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich außer Acht (§ 296a ZPO; vgl. Musielak-Foerster, a.a.O.; Zöller-Greger, a.a.O.).

105

Es besteht auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung angesichts der nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 4) wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Eine Konstellation obligatorischer Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. Insbesondere liegt kein Wiederaufnahmegrund gemäß §§ 579, 580 ZPO vor, auch nicht die erst verspätet mögliche Benutzung einer entscheidungserheblichen Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b) ZPO. Eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b) ZPO muss nämlich grundsätzlich bereits in dem Zeitpunkt errichtet worden sein, in dem sie die Partei hätte benutzen können, an der Nutzung aber wegen beispielsweise des Nichtvorhandenseins in eigenen Händen oder eines sonstigen Nutzungsausschlusses gehindert war (BGHZ 30, 60, 64 f.; BGH VersR 1984, 453, 455; NJW 1980, 1000, 1001). Mithin müsste die eidesstattliche Versicherung als maßgebliche Urkunde bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung errichtet worden sein. Dies ist bezüglich der erst am 13.10.2008 gefertigten Versicherung nicht der Fall. Eine Ausnahme wird lediglich für solche Urkunden anerkannt, die ihrer Natur nach Tatsachen beweisen, die sich auf einen zurückliegenden Zeitpunkt beziehen (z.B. Geburtsurkunde, Feststellungsbescheid der Schwerbehinderteneigenschaft, u.ä.) und die erst nach Abschluss des Vorprozesses bzw. hier der mündlichen Verhandlung errichtet werden konnten (BGH NJW 1961, 877, 878; NJW 1967, 630 [Geburtsurkunde bei nachträglicher Geburt]; OLG Köln NJW 1973, 2031, 2032). Jenseits dieser Ausnahme müssen bei der Prüfung der Frage des Vorliegens eines Restitutionsgrundes, zugleich Anknüpfungspunkt für die obligatorische Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz des früheren Verfahrens eingetretene Tatsachen und neue Beweismittel außer Betracht bleiben (vgl. bereits BGHZ 6, 354; BGHZ 31, 351, 356; BGH, WM 1971, 1264). Würde man nämlich auch alle später geschaffenen Umstände berücksichtigen, so würde nicht mehr geprüft, ob die Urkunde in dem früheren Verfahren bzw. der früheren mündlichen Verhandlung zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt haben würde, sondern ob sie jetzt eine günstigere Entscheidung bewirkt. Das widerspricht aber dem Wortlaut und dem Sinn des § 580 Nr. 7 b) ZPO (vgl. OLG Köln a.a.O.). Der Kreis der im Rahmen des § 580 Nr. 7 b) ZPO zugelassenen nachträglich errichteten Urkunden muss eng gehalten werden, damit die Grenzen für eine Durchbrechung der Rechtskraft bestimmbar bleiben (st. Rspr. seit RGZ 151, 203, 206) Der Wiederaufnahme- und zugleich Wiedereröffnungsgrund des § 580 Nr. 7 b) ZPO findet seine Berechtigung, wie alle übrigen Restitutionsgründe, in der Notwendigkeit, das Vertrauen in die Rechtspflege zu sichern und die Autorität der Gerichte zu bewahren (BGHZ 46, 300, 302). Die in § 580 ZPO geregelten Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass die Fehlerhaftigkeit des vorangehenden Urteils bzw. des Ergebnisses einer an sich abgeschlossenen mündlichen Verhandlung nachträglich besonders evident geworden ist und die materielle Gerechtigkeit eine Aufhebung des Urteils bzw. eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verlangt. Die uneingeschränkte Zulassung nachträglich hergestellter Urkunden würde die Gefahr in sich bergen, dass sie erst angesichts eines vermeintlich ungünstigen Prozessergebnisses unter Einfluss der unterlegenen Partei errichtet werden, um als Urkunde einen Grund zur Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens oder einer bereits abgeschlossenen mündlichen Verhandlung zu schaffen, der sonst keine Restitutionsklage begründen könnte (BAG NJW 1985, 1485, 1485 f. m.w.N.). Die Natur der Urkunde muss also die missbräuchliche nachträgliche Errichtung von Urkunden ausschließen, die anstelle eines anderen, keinen Restitutionsgrund bildenden Beweismittels in den Prozess eingeführt und benutzt werden könnten (BGHZ 5, 157, 163; BAG, a.a.O.). Dies ist bei der nachträglich gefertigten eidesstattlichen Versicherung gerade nicht der Fall.

106

Auch für eine fakultative Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO sieht die Kammer keine Veranlassung, denn eine Wiedereröffnung ist grundsätzlich nicht geboten, wenn ein nachgelassener Schriftsatz neues Vorbringen enthält, das über eine Erwiderung auf den verspäteten Schriftsatz des Gegners hinausgeht (vgl. BGH NJW 1993, 134; Musielak-Stadler, a.a.O., § 156 Rn. 4; vgl. auch BayVerfGH NJW 1984, 1026, 1027), es sei denn die mündliche Verhandlung wurde verfahrensfehlerhaft, i.b. lückenhaft, ohne hinreichende Gewährung des Fragerechts oder unter einem sonst wie gelagerten Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen, wofür hier keinerlei Anhaltspunkt besteht. Die Parteien hatten in dem nunmehr beinahe drei Jahre währenden Zivilprozess hinreichend Gelegenheit, auf die Erlangung der nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung hinzuwirken. Insbesondere wurde die Frage der Sekundärverjährung von den Beklagten bereits in der Klageerwiderung vom 26.04.2006 angesprochen und im Schriftsatz vom 24.08.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein begründeter Anlass zur Überprüfung, ob ein Fehler gemacht worden sei, von der Klägerin nicht dargelegt worden sei, für die Beklagten im weiteren Verlauf der Mandatsbearbeitung auch nicht gegeben gewesen sei (Bl. ### f. d. A.). Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.08.2006 wurde die Verjährungsfrage unter Einschluss der Sekundärhaftungsproblematik eingehend erörtert, wobei die Kammer auch ihre damalige Auffassung mitteilte, dass Verjährung eingetreten sei. Unter diesen Umständen hatte die Klägerin ausreichend Gelegenheit, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein Anlass zu einer Hinweispflicht für die Beklagten ergab.

107

Die Beklagten haben auf die Einrede der Verjährung nicht durch Unterzeichnung der Vereinbarung vom 12./20.08.2003 wirksam verzichtet.

108

Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Schuldner auf die Einrede der Verjährung einseitig oder im Rahmen einer konsensualen Vereinbarung verzichtet (vgl. nur BGH NJW 1973, 1690). Da es maßgeblich auf den objektiven Erklärungsgehalt der Verzichtserklärung ankommt, ist es unerheblich, ob der Schuldner vom Verjährungseintritt Kenntnis besaß (BGH NJW 1996, 663). Eine Unverjährbarkeit (innerhalb der Grenze des § 202 Abs. 2 BGB) tritt durch einen Verzicht allerdings nur bei ausdrücklicher Klarstellung ein, in der Regel beginnt mit dem Verzicht eine neue Verjährung (OLG Karlsruhe NJW 1964, 1135; OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 871). Darlegungs- und beweisbelastet im Hinblick auf die Existenz eines Verjährungsverzichts ist der Gläubiger der Forderung (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee-Zugehör, a.a.O., Rn. 1436). Vor diesem Hintergrund stellt die Vereinbarung vom 12./20.08.2003 in ihrer Ziffer 9 keinen wirksamen, der beklagtenseitigen Einrede der Verjährung entgegenstehenden Verzicht dar:

109

Es kann dahinstehen, für welchen Zeitraum der Verzicht auf die Erhebung der Einrede für die Zukunft und den Eintritt einer zukünftigen Verjährung erklärt werden sollte bzw. ob ein Verzicht unter einer Bedingung der Führung des Deckungsprozesses stand und auch insoweit zeitlich befristet war. Jedenfalls steht die Verzichtserklärung der Erhebung der Verjährungseinrede deshalb nicht entgegen, weil sie zu verjährter Zeit, das heißt nach bereits erfolgtem Ablauf der Primärverjährung, erfolgte. Nach Ablauf der (Primär-) Verjährungsfrist kann der Schuldner zwar darauf verzichten, die Einrede der Verjährung zu erheben (vgl. BGHZ 57, 203, 209). Ein solcher Verzicht ist aber nur wirksam, wenn der Schuldner bei Abgabe einer Erklärung wusste oder es zumindest für möglich hielt, dass die Verjährungsfrist bereits abgelaufen und die Verjährung deshalb bereits eingetreten war (std. Rspr., vgl. bspw. BGHZ 83, 382). Insoweit kommt dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf bereits verjährte Ansprüche Ausnahmecharakter zu (OLG Celle OLGR 2006, 122). Der Verjährungsverzicht erfasst regelmäßig zunächst nur zur Zeit des Verzichts noch unverjährte Ansprüche und ist insoweit in die Zukunft gerichtet. Vor diesem Hintergrund bietet die Verzichtserklärung keinen Anlass zu der Annahme, durch sie habe in vollem Bewusstsein der bereits eingetretenen Verjährung auf die Einrede verzichtet werden sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang wird in keiner Weise deutlich, dass die Parteien bei Unterzeichnung bereits sicher vom Eintritt der Verjährung ausgegangen waren. So zeigt insbesondere die Anknüpfung an die Dauer eines avisierten Deckungsprozesses, dass sich die Beklagten nur für den Zeitraum eines solchen Prozesses auf den Eintritt einer Verjährung nicht berufen wollten (vgl. entsprechend OLG Celle OLGR 2006, 122, 122 ff.). Das Bewusstsein einer bereits zur Zeit der Unterschrift unter die Erklärung vom 12./20.08.2003 abgelaufenen Verjährungsfrist wird durch die Klägerin als insoweit darlegungs- und beweisbelasteter Partei ebenso wenig vorgetragen, wie der grundsätzliche, vom Regelfall eines Verjährungsverzichts abweichende Wille, diesen auch auf bereits zur Zeit der Erklärung verjährte Ansprüche zu beziehen. Im Gegenteil, die Intention, den Verzicht nicht auf bereits verjährte Ansprüche zu beziehen ist unstreitig; die Klägerin selbst räumt ausdrücklich ein, dass es „nicht darum (geht), dass in der Vereinbarung vom 12./20.08.2003 eine Einredeverzicht für die Vergangenheit, d.h. im Hinblick auf bereits verjährte Ansprüche, erklärt worden ist, sondern darum, dass während des (...) Deckungsprozesses Verjährung hätte eintreten können. Dem sollte vorgebeugt werden“. Die Klägerin bestätigt also selbst, dass der Verjährungsverzicht nach dem Willen der Parteien, wie es auch der Regelfall ist, keinerlei Wirkung für eine bereits eingetretene Verjährung zeitigen sollte.

110

Schließlich sind die Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Zweck der Verjährung gebietet es, den Einwand der Treuwidrigkeit nur bei einem wirklich groben Verstoß durchgreifen zu lassen (BGH NJW 2001, 3543; NJW 1998, 1488). So ist das Berufen auf die Einrede der Verjährung insbesondere auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Steuerberater positiv weiß, dass der Anspruch im Übrigen zu Recht besteht. Eine Treuwidrigkeit ist in diesen engen Grenzen insbesondere dann anzunehmen, wenn der Steuerberater – oder der Haftpflichtversicherer – den Mandaten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (vgl. BGHZ 9, 5; OLG Düsseldorf GI 2003, 73). Dass aber die Beklagten und / oder deren Haftpflichtversicherung die Klägerin in unverjährter Zeit davon abgehalten hätten, rechtzeitig Klage zu erheben ist nicht ersichtlich, zumal der Geschädigte selber die Unkenntnis von der Verjährungsfrist, deren Lauf oder deren Dauer zu vertreten hat (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl. 2006, Rn. 959). Ein insoweit positiv täuschendes Verhalten der Beklagten ist nicht erkennbar, zumal für die Beklagten in primär unverjährter Zeit schon kein Anlass zur Prüfung eigener Haftung bestand (s.o.). Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Steuerberater während des laufenden Mandats die Einrede der Verjährung nicht erheben darf – was er im Übrigen hier auch nicht tut – oder dass ein bestehendes Mandat den Lauf der Verjährung unter Anwendung des § 242 BGB bis zum Ende des Mandats hemmt, existiert nicht.

111

b) Soweit die Klägerin den Beklagten im Zusammenhang mit der Schadensposition Umsatzsteuer 1992, die allein den Zinsschaden in Höhe von zuletzt 29.823,83 Euro umfasst, vorwirft, den erhobenen Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1992 nicht hinreichend und / oder rechtzeitig begründet zu haben, wird eine Pflichtverletzung und ein daraus unmittelbar resultierender Schaden durch die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin schon nicht hinreichend vorgetragen. Hinsichtlich der Darlegungslast gilt, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verletzung einer konkret zu benennenden Pflicht den geltend gemachten Schaden verursacht hat, dem Geschädigten obliegt, und zwar selbst im Falle einer groben Pflichtverletzung (BGHZ 126, 217, 223). Dieser Darlegungslast wird die Klägerin mit der pauschalen Behauptung, die Beklagten hätten die Einspruchsbegründung im Einspruchsverfahren wegen der Umsatzsteuer 1992 nicht rechtzeitig und / oder inhaltlich nicht hinreichend vorgenommen, nicht gerecht. Mit Bescheid vom 17.09.1998 wurde der Klägerin in dem Einspruchsverfahren wegen des Umsatzsteuerbescheids 1992 vom 16.02.1998 die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Nach Abschluss des Vergleichs mit der Bundesrepublik Deutschland am 27.07.2001 und daraus resultierendem Einbehalt eines Betrages begründeten die Beklagten am 14.11.2001 in noch ausgesetzter Zeit den Einspruch. Inwieweit hierdurch ein konkret bezifferbarer Schaden durch vorwerfbare Verzögerung der Einspruchsbegründung entstanden sein soll, wird klägerseits nicht vorgetragen. Dass die Begründung erst nach Abschluss des Verfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland erfolgte, erscheint jedenfalls nachvollziehbar. Denn die weitere Behandlung der Umsatzsteuerpflicht durch das Finanzamt hing nach der tatsächlichen Verständigung gerade davon ab, ob die Klägerin statt des Werklohns von der D B.V. erfüllungshalber die an sie abgetretenen Mietzinsforderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland realisieren konnte. Auch die sodann verstrichene Zeit ab Abschluss des Vergleichs bis zur Einreichung der Begründung zwingt nicht zur Annahme einer pflichtverletzungsbegründenden Verzögerung. Soweit die Klägerin darüber hinaus – wohl allenfalls mittelbar – vorträgt, die Begründung des Einspruchs sei auch inhaltlich fehlerhaft erfolgt, ist es zwar zutreffend, dass es nach Zurückweisung des durch die Beklagten begründeten Einspruchs am 06.06.2002 zu späterer Zeit, nach Einschaltung eines anderen Steuerberaters, gelang, doch noch eine Änderung mit Bescheid vom 06.01.2003 herbeizuführen. Dieser Vortrag alleine begründet allerdings nicht den Vorwurf einer nicht hinreichend pflichtgemäßen Führung des Einspruchsverfahrens durch die Beklagten, konkret einer inhaltlich nicht hinreichenden Begründung des Einspruchs. Insbesondere hatten die Beklagten ausweislich des zurückweisenden Bescheids vom 06.06.2002 bereits vorgebracht, dass es sich bei der Summe von 7,5 Mio. DM nur um die Befriedigung offener Mietzinsforderungen gehandelt habe, die nicht umsatzsteuerpflichtig seien. Dieser Argumentation ist das Finanzamt in der Entscheidung vom 06.06.2002 zunächst nicht gefolgt. Warum das Finanzamt seine Auffassung später geändert hat, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Es sind vor allem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Zurückweisung vom 06.06.2002 auf einer fehlerhaften Einspruchsbegründung der Beklagten beruhte. Schließlich wird ein etwaiger hieraus resultierender konkreter Schaden nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen.

112

Vor dem Hintergrund des nicht hinreichend konkreten Vortrages eines Anspruchs dem Grunde nach wegen nicht rechtzeitiger und / oder inhaltlich defizitärer Begründung des Einspruchs durch die Beklagten im Einspruchsverfahren wegen der Umsatzsteuer 1992, kann es dahinstehen, ob auch insoweit die Verjährungseinrede durchgreift.

113

2. Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen entrichteter (Mehr-) Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 1994 begehrt, ist ein entsprechender Anspruch jedenfalls verjährt.

114

Die Klägerin wirft den Beklagten als Pflichtverletzung neben der allgemeinen Außerachtlassung des Gebots des sichersten Weges im Zusammenhang mit der Eingehung der tatsächlichen Verständigung 1997 und Beratungs- / Empfehlungsdefiziten konkret vor, den Rechtsstreit vor dem Finanzgericht L nicht zu einem für die Klägerin erfolgreichen Ende geführt zu haben, sondern in Erfüllung der Verständigung für erledigt erklärt zu haben.

115

Entsprechend den vorangestellten allgemeinen Grundsätzen für den Beginn der Verjährung ist auf den Änderungsbescheid vom 19.03.1998 als maßgeblichen, vermeintlich schadensbegründenden Bescheid für die Umsatzbesteuerung 1994 abzustellen. Die Erklärung der Erledigung liegt noch zeitlich davor. Primärverjährung ist unter Zugrundelegung der Zustellungsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 22.03.2001 eingetreten.

116

Während der Primärverjährungsfrist fanden zwischen den Parteien keinerlei Verhandlungen über einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten statt. Die Verhandlungen, die letztlich zur Unterzeichnung der auf eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten Bezug nehmenden Vereinbarung vom 12./20.08.2003 führten, begannen frühestens im Frühjahr 2002 – insoweit wird auf die obigen Darstellungen unter „1. a)“ verwiesen, die hier entsprechend gelten –, so dass die Primärverjährung zu keiner Zeit gemäß § 203 BGB gehemmt war. Auch etwaige sonstige Hemmungstatbestände in primär unverjährter Zeit liegen nicht vor. Die Klageerhebung erfolgte am 30.12.2005.

117

Für den Eintritt einer faktisch verjährungsfristverlängernden Sekundärverjährung fehlt es zumindest an einem klägerseits hinreichend dargelegten Anlass zur Prüfung einer eigenen Regresspflicht in primär unverjährter Zeit. Es gilt das bereits oben, unter „1. a)“ Ausgeführte entsprechend. Ein konkreter Anlass zur Prüfung einer eigenen Haftung der Beklagten, als notwendige Mindestvoraussetzung des Anerkennens einer Sekundärverjährung, hat sich danach frühestens mit Anordnung der erneuten Betriebsprüfung im November 2001 ergeben. Zu dieser Zeit war die Primärverjährung bereits abgelaufen. Keine unmittelbare Berücksichtigung kann und darf das nunmehr im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.10.2008 im Anschluss an die abschließende mündliche Verhandlung vom 16.09.2008 erfolgende verspätete Vorbringen unter Bezugnahme auf eine erstmals vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 4) vom 13.10.2008 finden. Es gelten die Ausführungen zu „1. a)“ entsprechend. Insoweit ist der darin enthaltene Vortrag des Beklagten zu 4), es habe bereits vor dem Jahre 2001 für die Beklagten Anlass bestanden, über eine eigene Haftung im Zusammenhang mit der Eingehung der tatsächlichen Verständigung nachzudenken, soweit dieser überhaupt hinreichend konkret einen Schadensposten „Umsatzsteuer 1994“ umfasst, nicht entscheidungserheblich. Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist aus den genannten Gründen nicht geboten.

118

Ein etwaiger Verjährungsverzicht in der Vereinbarung der Parteien vom 12./20.08.2003, dort Ziffer 9, zeitigt keine entscheidungsrelevante Wirkung dergestalt, dass es den Beklagten aus Rechtsgründen verwehrt wäre, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Verzicht besitzt in der konkreten Form und der Art und Weise seines Zustandekommens keinerlei Wirkung für zum Zeitpunkt seiner Eingehung bereits verjährte Ansprüche. Auch insoweit gelten die Ausführungen zu „1. a)“ entsprechend.

119

Aus den unter „1. a)“ genannten Gründen sind die Beklagten nicht gemäß § 242 BGB unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gehindert sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

120

3. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen der beklagtenseits empfohlenen und veranlassten Abtretung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland in Höhe von insgesamt 848.115 DM ist verjährt.

121

Die Klägerin macht einen Schaden in Höhe von insgesamt 1.141.436,40 DM geltend und trägt insoweit vor, beklagtenseitige Pflichtverletzung sei auch insoweit das Hinwirken auf eine Abtretung in der Verständigung 1997 und die Ausführung der Abtretung im Anschluss an die Verständigung sowie die Vornahme der zweiten Abtretung zur Sicherung der behördlichen Zinsansprüche. Konkret seien die Abtretungen auch nicht als bloße Sicherungsabtretungen vorgenommen worden. Es kann offen bleiben, ob insoweit eine Pflichtverletzung vorliegt und der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist. Angemerkt sei lediglich, dass ein Schaden zumindest in der Höhe der letztlich vom Finanzamt erstatteten 648.115 DM entfallen ist. Unabhängig davon ist ein Anspruch der Klägerin jedenfalls verjährt.

122

Zeitpunkt der gemäß § 68 StBerG a.F. maßgeblichen Schadensentstehung ist hier der Zeitpunkt der jeweiligen Abtretung, mithin der 10.12.1997 und der 10.09.1998. Die dreijährige Primärverjährung endete damit am 10.12.2000 bzw. am 10.09.2001. Entsprechendes gilt für die darauf gründende Zinsforderung als eigenem Schadensposten vor dem Hintergrund des bereits oben dargestellten Grundsatzes der Schadenseinheit. Es wird auf die vorangestellten allgemeinen Darstellungen verwiesen.

123

Während der Primärverjährungsfrist fanden zwischen den Parteien keinerlei Verhandlungen über einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten statt. Die Verhandlungen, die letztlich zur Unterzeichnung der auf eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten Bezug nehmenden Vereinbarung vom 12./20.08.2003 führten, begannen frühestens im Frühjahr 2002 – insoweit wird auf die obigen Darstellungen unter „1. a)“ verwiesen, die hier entsprechend gelten –, so dass die Primärverjährung zu keiner Zeit gemäß § 203 BGB gehemmt war. Auch etwaige sonstige Hemmungstatbestände in primär unverjährter Zeit liegen nicht vor. Die Klageerhebung erfolgte am 30.12.2005.

124

Für den Eintritt einer Sekundärverjährung fehlt es auch hier an einem klägerseits hinreichend dargelegten begründeten Anlass zur Prüfung einer eigenen Regresspflicht in primär unverjährter Zeit. Es gilt das oben, unter „1. a)“ Ausgeführte entsprechend. Ein konkreter Anlass zur Prüfung einer eigenen Haftung der Beklagten, hat sich auf Grundlage insbesondere des Klägervortrages frühestens mit Anordnung der erneuten Betriebsprüfung im November 2001 ergeben. Zu dieser Zeit war die Primärverjährung bereits abgelaufen. Auch und insbesondere im Hinblick auf den erst im September 2001 verjährten etwaigen Anspruch wegen der zweiten Abtretung (samt darauf gründender Zinsforderung), bot sich in unverjährter Zeit kein Anlass zur Prüfung. Zwar kam es bereits im Juli 2001 zum Abschluss des Vergleichs mit der Bundesrepublik Deutschland. Dass sich hieraus aber notwendig für die Beklagten ein Anlass ergeben hätte, eine eigene Haftung gerade wegen der zweiten Abtretung zu überprüfen, wird durch die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin bereits nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die sich daran anschließende Einreichung des korrigierten Jahresabschlusses zum 31.12.2000 erfolgte erst am 14.11.2001 in bereits primär verjährter Zeit. Keine unmittelbare Berücksichtigung kann und darf in diesem Zusammenhang das nunmehr im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.10.2008 im Anschluss an die abschließende mündliche Verhandlung vom 16.09.2008 erfolgende verspätete Vorbringen unter Bezugnahme auf eine erstmals vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 4) vom 13.10.2008 finden. Es gelten die Ausführungen zu „1. a)“ entsprechend. Insoweit ist der darin enthaltene Vortrag des Beklagten zu 4), es habe bereits vor dem Jahre 2001 für die Beklagten Anlass bestanden, über eine eigene Haftung im Zusammenhang mit der Eingehung der tatsächlichen Verständigung nachzudenken, soweit er überhaupt eine konkrete Schadensposition „Abtretung“ trägt, nicht entscheidungserheblich. Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen ist aus den unter „1. a)“ genannten Gründen nicht geboten.

125

Die Beklagten sind nicht an der Erhebung der Einrede der Verjährung wegen eines wirksamen Verzichts gehindert. Auch insoweit gelten die Ausführungen zu „1. a)“ entsprechend.

126

4. Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verständigung, der einen Schadensposten Umsatzbesteuerung „Darlehen“ W3 A.B. zum Gegenstand hat, ist jedenfalls verjährt.

127

Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten, unter Verkennung der tatsächlichen Sachlage und pflichtverletzendem Verstoß gegen das Gebot des sichersten Weges sowie die Beratungs- und Aufklärungspflichten im steuerrechtlichem Mandat, die vollumfängliche Besteuerung der Zahlung der W3 als Gegenleistung unter Verkennung ihrer Eigenschaft als Darlehen zu verantworten, wodurch ein Schaden durch zu Unrecht veranlagte Steuern in Höhe 377.323,15 DM bei der Klägerin entstanden sei.

128

Ein daraus resultierender Schadensersatzanspruch ist, ungeachtet seiner Existenz dem Grunde nach, jedenfalls verjährt. Bereits im Umsatzsteuerbescheid 1991 wurde die Zahlung der Besteuerung unterworfen, dieser wurde am 11.06.1997 erlassen und gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO mithin am 14.06.1997 als bekannt gegeben, so dass die Primärverjährung an sich bereits am 14.06.2000 eintrat. Erblickt man die Empfehlung zur Eingehung und Umsetzung der vermeintlich schadens„vertiefenden“ und „-festschreibenden“ Verständigung vom 10.12.1997, mit der darin enthaltenen Rücknahmeverpflichtung in Bezug auf den Einspruch gegen den Bescheid (Ziffer 7), als mögliche (weitere) bzw. maßgebliche Pflichtverletzung, wäre die Primärverjährung sodann am 10.12.2000 eingetreten. Selbst wenn man aber schließlich einen Niederschlag der Beratung in der Umsatzsteuererklärung 1992 erblickt, so wäre der Umsatzsteuerbescheid für 1992 maßgeblich, dieser datiert vom 16.02.1998, die Zustellung wird auf den 19.02.1998 fingiert. Der Ablauf der Primärverjährung wäre sodann allerspätestens am 19.02.2001 eingetreten.

129

Während der Primärverjährungsfrist ist keine Hemmung nach § 203 BGB eingetreten. Insoweit wird auf die obigen Darstellungen unter „1. a)“ verwiesen, die hier entsprechend gelten.

130

Für den Eintritt einer Sekundärverjährung fehlt es auch hier an einem klägerseits hinreichend dargelegten begründeten Anlass zur Prüfung einer eigenen Regresspflicht in primär unverjährter Zeit. Die Beklagten haben auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Es gilt das oben, unter „1. a)“ Ausgeführte entsprechend.

131

5. Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung im Steuerberatungsmandat im Zusammenhang mit einem Schadenposten Mehrumsatzsteuer 1991 ist jedenfalls verjährt.

132

Die Klägerin wirft den Beklagten in diesem Zusammenhang vor, nicht hinreichend gegen die Erhöhung der Umsatzsteuer 1991 infolge Nichtberücksichtigung der Forderung D B.V. in Höhe von 2.374.627,50 DM aus der Rechnung vom 15.04.1991 vorgegangen zu sein, dementsprechend in Ziffer 2.1 der tatsächlichen Verständigung 1997 die Nichtberücksichtigung aufgenommen zu haben und den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1991 für die Kläger in Erfüllung der Ziffer 7 der Verständigung zurückgenommen zu haben.

133

Es kann dahinstehen, ob hierin unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf die umfassenden Wirkungen der tatsächlichen Verständigung und den Kenntnissen der Beklagten und der Behörden von der Werthaltigkeit der Rechnung, der tatsächlichen Existenz und der Hintergründe des Geschäfts sowie der Gesellschaftsstruktur der D B.V. zum damaligen Zeitpunkt, überhaupt eine Pflichtverletzung liegt. Ein daraus resultierender Schadensersatzanspruch ist zumindest verjährt.

134

Die Umsatzsteuer 1991 wurde mit Bescheid vom 11.06.1997 festgesetzt. Die sodann letztlich pflichtverletzend wirkende Verständigung mit Rücknahme des Einspruchs gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 1991 und der erst daraus resultierenden Festschreibung der endgültigen Nicht-Berücksichtigung der Rechnung erfolgte am 10.12.1997. Stellt man auf dieses Datum als spätesten Zeitpunkt der an die Schadensentstehung anknüpfenden Haftung wegen Pflichtverletzung an, so ist die Primärverjährung am 10.12.2000 eingetreten. Dies gilt vor dem Hintergrund des bereits einleitend genannten Grundsatzes der Schadenseinheit auch für die hierauf gründenden Zinsen, soweit diese als selbständige Schadensposition geltend gemacht werden.

135

Während der Primärverjährungsfrist ist keine Hemmung nach § 203 BGB eingetreten. Insoweit wird auf die obigen Darstellungen unter „1. a)“ verwiesen, die hier entsprechend gelten.

136

Für den Eintritt einer Sekundärverjährung fehlt es auch hier an einem klägerseits hinreichend dargelegten begründeten Anlass zur Prüfung einer eigenen Regresspflicht in primär unverjährter Zeit. Die Beklagten haben nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Es gilt das oben, unter „1. a)“ Ausgeführte entsprechend.

137

6. Auch ein Anspruch wegen der klägerseits vorgetragenen Schadensposten Körperschaftssteuern und Solidaritätszuschläge 1992 bis 1995 inklusive darauf entfallender Zinsen sowie behördlicherseits festgesetzte Zinsen für die Jahre 1991 bis 1995 inklusive darauf wiederum entfallender Zinsen (insgesamt 1.176.778,50 DM) ist jedenfalls verjährt. Auf die Beantwortung der Frage, ob die Beklagten gegenüber der Klägerin eine Pflichtverletzung in Form des vermeintlich verspäteten Absetzens der Forderung gegen die D B.V. aus dem Projekt L2 Str. als uneinbringlich begangen haben und ob hieraus der geltend gemachte Steuer- und Zinsschaden resultiert, kommt es mithin entscheidungserheblich nicht an.

138

Die zur Schadensbegründung gemäß oben vorangestellter allgemeiner Grundsätze maßgeblichen Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1994 datieren vom 03.02.1998. Unter Berücksichtigung der Zustellungsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erfolgte die Zustellung am 06.02.1998, so dass die Primärverjährung am 06.02.2001 endete. Der Körperschaftssteuerbescheid für 1995 datiert vom 12.02.1998, die Zustellung erfolgte folglich (fiktiv) am 15.02.1998 und die Primärverjährung trat damit am 15.02.2001 ein. Entsprechendes gilt für den Zinsschaden vor dem Hintergrund des bereits dargestellten höchstrichterlichen Grundsatzes der Schadenseinheit.

139

Während der Primärverjährungsfrist ist keine Hemmung nach § 203 BGB eingetreten. Insoweit wird auf die obigen Darstellungen unter „1. a)“ verwiesen, die hier entsprechend gelten.

140

Für den Eintritt einer Sekundärverjährung fehlt es auch hier an einem klägerseits hinreichend dargelegten begründeten Anlass zur Prüfung einer eigenen Regresspflicht in primär unverjährter Zeit. Die Beklagten haben auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Es gilt das oben, unter „1. a)“ Ausgeführte entsprechend.

141

7. Ein Anspruch wegen Pflichtverletzung in Form konkret der Nichtanerkennung der Rechnung vom 15.04.1991 der D B.V. über netto 2.083.006,58 DM mit Bezug auf einen vermeintlich daraus resultierenden Schadensposten Körperschaftssteuern und Solidaritätszuschläge 1991 ist jedenfalls verjährt.

142

Auf Grundlage der vorangestellten allgemeinen Grundsätze ist ein etwaiger Anspruch am 06.02.2001 gemäß § 68 StBerG a.F. verjährt. Der Körperschaftssteuerbescheid für 1991 wurde am 03.02.1998 erlassen, und gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 06.02.1998 als bekannt gegeben und damit zugegangen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG a.F. endete am 06.02.2001.

143

Während der Primärverjährungsfrist ist keine Hemmung nach § 203 BGB eingetreten. Insoweit wird auf die obigen Darstellungen unter „1. a)“ verwiesen, die hier entsprechend gelten.

144

Für den Eintritt einer Sekundärverjährung fehlt es auch hier an einem klägerseits hinreichend dargelegten begründeten Anlass zur Prüfung einer eigenen Regresspflicht in primär unverjährter Zeit. Die Beklagten haben auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Es gilt das oben, unter „1. a)“ Ausgeführte entsprechend.

145

8. Schließlich ist auch ein Schadensersatzanspruch sowie der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung zur Schadenserstattung wegen beklagtenseits als mögliche Pflichtverletzung zu verantwortender erhöhter Veranlagung der Gewerbesteuern in den Jahren 1992 und 1993 jedenfalls verjährt, so dass es auf die Frage des Vorliegens einer konkreten Pflichtverletzung sowie eines daraus unmittelbar resultierenden, mit der vermeintlichen Erhöhung korrespondierenden Schadens – ungeachtet auch der Frage, ob das Vermögen der Klägerin überhaupt bereits schadensrelevant gemindert wurde – nicht weiter ankommt.

146

Die zur Schadensbegründung maßgeblichen Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1992 und 1993 datieren vom 06.02.1998. Sie gelten auf Grundlage der Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am 09.02.1998 bekannt gegeben und damit zugegangen, der Ablauf der dreijährigen Primärverjährung gemäß § 68 StBerG a.F. erfolgte am 09.02.2001.

147

Ohne Bedeutung ist insoweit der Umstand, dass die Gewerbesteuer unstreitig tatsächlich noch nicht entrichtet wurde und das Einspruchsverfahren gegen die Bescheide noch anhängig ist. Da die Klägerin den Beklagten als Pflichtverletzung vorwirft, die Forderungen gegen die D B.V. nicht bereits frühzeitig als vollständigen Forderungsausfall berücksichtigt zu haben und dementsprechend nicht dazu gelangt zu sein, dass 1992 kein Gewinn erwirtschaftet wurde und folgerichtig auch ein Gewerbeertrag entfallen wäre, ist Anknüpfungspunkt der Pflichtverletzung nicht ein Verhalten im oder im Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren und dessen Einleitung, das es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen würde, hinsichtlich des Beginns der Verjährung auf den Abschluss des Verfahrens und die Unanfechtbarkeit bzw. Bestandskraft der Bescheide abzustellen. Maßgeblich bleibt allein die Bekanntgabe der Bescheide.

148

Während der Primärverjährungsfrist ist keine Hemmung nach § 203 BGB eingetreten. Insoweit wird auf die obigen Darstellungen unter „1. a)“ verwiesen, die hier entsprechend gelten.

149

Für den Eintritt einer Sekundärverjährung fehlt es auch hier an einem klägerseits hinreichend dargelegten begründeten Anlass zur Prüfung einer eigenen Regresspflicht in primär unverjährter Zeit. Die Beklagten haben auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Es gilt das oben, unter „1. a)“ Ausgeführte entsprechend.

150

Soweit wegen Erfolglosigkeit des Hauptantrags der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag Bedeutung erlangt, erweist sich dieser aus den entsprechenden Gründen als verjährt und mithin nicht begründet. Dass die tatsächliche Vermögensminderung, deren Ersatzfähigkeit festzustellen begehrt ist, nach Abführung der Steuer gegebenenfalls erst in Zukunft eintritt, ändert nichts daran, dass entscheidender Zeitpunkt des für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Schadenseintritts grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide und nicht derjenige des Abschlusses des Verfahrens ist. Das Einspruchsverfahren führt grundsätzlich nicht zu einem Hinausschieben oder einer Hemmung der Verjährung eines bereits mit Bekanntgabe des Erstbescheids angelegten Schadensersatzanspruchs. Hinsichtlich der Hemmung im Übrigen, des Nichtvorliegens einer Sekundärverjährung sowie der in der Sache nicht erheblichen Verzichtserklärung in Ziffer 9 der Vereinbarung vom 12./20.08.2003 wird auf obige Ausführungen verwiesen, die auch für den Hilfsantrag entsprechend gelten.

151

Aus den unter „1. a)“ genannten Gründen sind die Beklagten nicht gemäß § 242 BGB unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gehindert sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

152

9. Da die Klage bereits aus den vorstehenden Gründen abzuweisen ist, bedarf es keiner eingehenden Erörterung, ob den Beklagten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verständigung überhaupt eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Angemerkt sei lediglich, dass es insoweit maßgeblich auf die Ende 1997 gegebene Situation und nicht auf erst später gewonnene Erkenntnisse ankommt. Es spricht viel dafür, dass der Rat der Beklagten, die tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt zu treffen, gut vertretbar war und somit keine Pflichtverletzung darstellt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass jedenfalls 1997 gewichtige objektive Anhaltspunkte dafür bestanden, bei der Firma D B.V. handele es sich um eine Scheinfirma. Davon ging aufgrund handfester Indizien 1997 nicht nur die Steuerfahndung aus. Zu diesem Ergebnis kam vielmehr im damals noch laufenden Zivilprozess zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland auch das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts. Schon diese Umstände machen deutlich, dass für die Klägerin damals ein sehr hohes Risiko bestand, erhebliche Steuernachzahlungen leisten zu müssen. Zugleich drohte ihrem Generalbevollmächtigten ein öffentliches Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, welches die Gefahr eines erheblichen Ansehensverlusts in sich barg. Diese Gesichtspunkte wären – neben anderen – maßgeblich für die Beurteilung, ob der damals von Seiten der Beklagten erteilte Rat vertretbar war. Hingegen ist nicht entscheidend darauf abzustellen, ob der Klägerin in einem mehrjährigen Prozess in der zweiten Instanz schließlich doch noch der Beweis gelungen ist, die Firma D B.V. habe tatsächlich existiert. Denn 1997 ging es um eine Risikoeinschätzung. Rät der Rechtsanwalt bzw. Steuerberater dem Mandanten in einer derartigen Situation zum Abschluss eines Vergleichs (hier in Form der tatsächlichen Verständigung), ist dem Rechtsanwalt bzw. Steuerberater ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 718 m.w.N.). Insgesamt ist daher auch eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verständigung sehr zweifelhaft. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung und abschließend Beurteilung, da die Klage auch unabhängig davon abzuweisen ist.

153

II.

154

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

155

III.

156

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet ihre Grundlage in § 709 ZPO