Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei Vereinsansprüchen gegen Schatzmeister – Klage unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Schadensersatz für vermeintlich unautorisierte Überweisungen des ehrenamtlichen Schatzmeisters. Der Beklagte beruft sich auf eine in der Vereinssatzung geregelte Schiedsvereinbarung. Das Landgericht Bonn hält die Streitigkeit für aus der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben entstanden und weist die Klage als unzulässig gemäß §1032 ZPO ab. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist nicht bestritten.
Ausgang: Klage gegen den Schatzmeister wegen Überweisungen als unzulässig abgewiesen; Streit fällt unter die Schiedsvereinbarung der Vereinssatzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage ist nach § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen, wenn die streitige Angelegenheit Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung ist und der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung rügt.
Schiedsvereinbarungen in Vereinssatzungen sind weit auszulegen und erfassen auch deliktische Anspruchsgrundlagen, soweit diese in engem Zusammenhang mit vertraglichen oder mitgliedschaftsrechtlichen Pflichten stehen.
Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Handlungen eines Vereinsorgans sind dem Schiedsgericht zuzuweisen, wenn sie ihren Ursprung in der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben oder der Mitgliedschaft haben.
Die Beurteilung, ob ein Vereinsorgan seine Befugnisse überschritten hat, richtet sich nach den in Satzung und Mitgliedschaft geregelten Befugnissen; hieraus können quasi vertragliche oder deliktische Ansprüche folgen.
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz für nach seiner Auffassung unautorisiert erfolgte Überweisungen an eine J UG, an der der Beklagte beteiligt ist.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Ortsverein des E. Der Beklagte war ehrenamtlich als Schatzmeister des Klägers tätig. Ab Mai 2016 veranlasste der Beklagte Zahlungen aus dem Vermögen des Klägers an die J UG in Höhe von insgesamt 15.120,19 €. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu derartigen Auszahlungen zu Lasten des Klägers berechtigt war.
Streit besteht zwischen ihnen auch darüber, ob vorliegend der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist oder der Streitfall der verbandsinternen Schiedsgerichtsbarkeit unterfällt. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung des Klägers sind die Satzungen des E, des E M e.V. und des E L e.V. für den Kläger verbindlich. Nach § 37 Abs. 1 der Satzung des E L werden alle Rechtsstreitigkeiten u.a. zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen des E, die aus der Wahrnehmung von S-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im E ergeben, durch das Schiedsgericht des E M e.V. entschieden. Gemäß Abs. 5 dieser Vorschrift ist der Rechtsweg ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Funktion als Schatzmeister missbraucht und unautorisierte Überweisungen an die J UG veranlasst. Der Kläger habe sich deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB schadensersatzpflichtig gemacht. Der Kläger behauptet dazu, Aufträge zur Durchführung der zugrundeliegenden Arbeiten seien weder vom Kläger noch durch den L e.V. autorisiert, genehmigt oder geduldet worden. Für diesen deliktischen Schadensersatzanspruch - so die Auffassung des Klägers - gelte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht. Insoweit handele es sich nicht um Streitigkeiten, die aus der Wahrnehmung von S-Aufgaben oder aus der Mitgliedschaft im E entstanden seien. Vielmehr sei der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch deliktischer Natur.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.120,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig zu verwerfen.
Nach seiner Auffassung ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Denn es handele sich um eine Streitigkeit zwischen dem Beklagten als Mitglied des Klägers, der sich aus der Wahrnehmung von S-Aufgaben ergebe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist zunächst abgesondert über die Frage der Zuständigkeit des Gerichts verhandelt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist abzuweisen. Sie ist bereits unzulässig.
Der Beklagte rügt zutreffend, dass die streitgegenständliche Angelegenheit Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist.
Nach § 1032 Abs. 1 ZPO ist eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
Vorliegend hat der Beklagte von Beginn des Prozesses an die Rüge der Schiedsvereinbarung erhoben. Zwischen den Parteien besteht auf Grund der Mitgliedschaft des Beklagten beim Kläger unter der demzufolge geltenden Satzung des Klägers eine Schiedsvereinbarung. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung des Klägers ist u.a. die Satzung des E L e.V. für den Ortsverein und dessen Mitglieder verbindlich. Gemäß § 17 Abs. 1 ist für den Bereich des Kreisverbandes das Schiedsgericht des E-M e.V. zuständig. Dem Schiedsgericht des E M e.V. unterfallen nach § 37 Abs. 1 der Satzung des E L u.a. Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen des E, die aus der Wahrnehmung von S-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im E ergeben. Der erforderliche Ausschluss des Rechtsweges ist in § 37 Abs. 5 der vorgenannten Satzung vereinbart.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich vorliegend auch um eine Rechtsstreitigkeit, die aus der Wahrnehmung von S-Aufgaben entstanden ist. Der Beklagte hat in seiner Funktion als Schatzmeister des Klägers Aufgaben des E wahrgenommen. Zu den Aufgaben eines Schatzmeisters gehört insbesondere die Begleichung von Rechnungen Dritter. Der Kläger wirft dem Beklagten gerade vor, bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben seine Befugnisse überschritten zu haben.
Insoweit ist es unerheblich, ob der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützt. Eine Schiedsvereinbarung ist weit auszulegen. Im Zweifel erfasst sie alle Ansprüche aus dem Vertrag. Insbesondere erfasst sie auch deliktische Anspruchsgrundlagen in Anspruchskonkurrenz mit vertraglichen Anspruchsgrundlagen (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1029 Rdziff. 78 und 80 m.w.N.). Vorliegend kann sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht nur aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB ergeben. Vielmehr kommt auch ein entsprechender Anspruch aus der Mitgliedschaft gegen den Beklagten in Betracht. Er ist aufgrund seiner Mitgliedschaft in seiner Funktion als Schatzmeister gegenüber dem Kläger verpflichtet, dessen Vermögen nicht durch unberechtigte Auszahlungen von Geldern an Dritte zu beeinträchtigen. Ob das Handeln des Beklagten in der konkreten Situation rechtmäßig oder rechtswidrig war, richtet sich gerade danach, welche Befugnisse er innerhalb des Klägers in seiner Funktion als Schatzmeister hatte. Dabei kommt es entscheidend auch darauf an, ob er über bestimmte Vertragsabschlüsse mit Dritten und Auszahlung von Geldern allein entscheiden durfte bzw. ob er zur Einholung von Zustimmungen anderer Vereinsorgane verpflichtet war. Gerade diese Pflichten sind Gegenstand des Mitgliedschaftsverhältnisses des Beklagten zum Kläger. Eine Verletzung dieser Pflichten würde auch einen quasi vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten aus der Mitgliedschaft begründen.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestehen nicht. Sie sind weder von dem Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: bis 16.000,00 €.