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Landgericht Bonn·15 O 272/03·13.10.2003

Überzahlung an Anderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters: Keine persönliche Bereicherung

ZivilrechtBereicherungsrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin zahlte irrtümlich einen Rechnungsbetrag auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto und verlangt Rückzahlung von diesem. Das Landgericht weist die Klage ab: Zugunsten der Klägerin ist nicht der Insolvenzverwalter persönlich, sondern die Schuldnerin bzw. die Insolvenzmasse bereichert. Entscheidend war eine wirtschaftliche Betrachtung und die Funktion des Insolvenzverwalters, die Rückzahlung an den Verwalter wäre der Insolvenzsicherung zuwidergelaufen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen Überzahlung gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter als unbegründet abgewiesen; Bereicherung liegt bei der Insolvenzmasse

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Zahlung auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto ist bei wirtschaftlicher Betrachtung als Leistung an die Schuldnerin bzw. die Insolvenzmasse zu behandeln; der Insolvenzverwalter wird dadurch nicht persönlich Bereicherungsschuldner.

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Bei der Prüfung ungerechtfertigter Bereicherung ist bei Beteiligung mehrerer Personen eine wirtschaftliche (substanziell‑orientierte) Betrachtungsweise maßgeblich; entscheidend sind die Zweckvorstellungen der Beteiligten im Leistungszeitpunkt.

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Die besondere, staatlich‑orientierte Funktion des vorläufigen Insolvenzverwalters unterscheidet diesen von einem privaten Treuhänder; Rückforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter können insoweit unzulässig oder unvereinbar mit der Pflicht zur Erhaltung der Insolvenzmasse sein.

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Ein Bereicherungsanspruch des Zahlenden gegen die Insolvenzmasse bleibt Zugriffsmöglichkeit im Insolvenzverfahren (Insolvenzforderung); es rechtfertigt sich nicht, den Zahlenden für die Zeit der vorläufigen Verwaltung besser zu stellen, als er bei Zahlung direkt an die Schuldnerin gestanden hätte.

Relevante Normen
§ 130 InsO§ 21 Abs. 2 Ziffer 2 InsO§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 60 InsO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten wegen der Überzahlung einer Rechnung der Firma B GmbH einen Bereichungsanspruch in Höhe von 982.889,46 EUR geltend.

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Im Zeitpunkt der Zahlung war der Beklagte vorläufiger Insolvenzverwalter der vorgenannten Firma und späteren Schuldnerin.

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Die Klägerin bestellte bei der Schuldnerin eine Heiz- Kühlanlage nebst Taumeltrockner zu einem Preis von 1.092.099,40 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Auf den Vergütungsanspruch leistete sie bis zum 08.10.2002 Abschlagszahlungen in einer Höhe von insgesamt 982.889,46 EUR.

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Am 9. Dezember 2002 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. Das Amtsgericht M ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Ziffer 2 InsO). Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es nach dem Beschluss unter anderem, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er wurde ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Deshalb errichtete der Beklagte ein Girokonto bei der Kreissparkasse X mit der Bezeichnung "G". Dem Vertrag lagen die Sparkassenbedingungen für Anderkonten zugrunde, nach denen der Sparkasse gegenüber nur der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Bedingungen wird auf die von der Klägerin überreichte Anlage 9 (Bl. 65 ff. GA) Bezug genommen.

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Der Beklagte ließ offene Rechnungen weiterhin von der Schuldnerin einziehen. Unter dem 13.12.2002 erstellte die Schuldnerin die Endrechnung für die Heiz-Kühlanlage, die sich abzüglich der aufgeführten Abschlagszahlungen auf einen Restbetrag von 109.209,94 EUR belief. Auf dieser Rechnung ließ der Beklagte von der Schuldnerin einen Stempelaufdruck aufbringen, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das näher bezeichnete Anderkonto des Beklagten bei der Kreissparkasse X vorzunehmen seien. Einen Hinweis auf den Kontoinhaber enthielt dieser Stempelaufdruck nicht.

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Anfang Januar 2003 überwies die Klägerin aufgrund eines Irrtums ihrer Buchhaltung nicht nur den offenen Restbetrag, sondern die gesamte Rechnungssumme in Höhe von 1.092.099,40 EUR auf das in der Rechnung angegebene Konto des Beklagten. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von dem Insolvenzantrag und ging bei der Überweisung davon aus, auf ein Konto der Schuldnerin zu leisten. Als sie den Irrtum bemerkte, forderte sie mit Schreiben vom 09.01.2003 von der Schuldnerin Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von 982.889,46 EUR. Daraufhin meldete sich der Beklagte bei der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 21.01.2003 und unterrichtete diese über seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter.

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Am 01.02.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Die Gläubiger fassten im März 2003 den Beschluss, dass das vom Beklagten eingerichtete Anderkonto nunmehr als Anderkonto für das eröffnete Verfahren dienen solle. Den von der Klägerin überzahlten Betrag hat der Beklagte derzeit auf einem Festgeldkonto angelegt.

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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen den Beklagten persönlich ein Bereicherungsanspruch zu, da es sich bei dem Konto des Beklagten um ein Vollrechtstreuhandkonto handele und die dort eingehenden Beträge somit Vermögen des Beklagten würden. Demnach sei der Beklagte persönlich bereichert, da sich die Vermögensverschiebung bei einem Treuhandkonto nicht unmittelbar zwischen dem Einzahler und dem Treugeber (der Schuldnerin), sondern zwischen dem Einzahler und dem Treuhänder (dem Beklagten) vollziehe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 982.889,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei nicht er selbst, sondern die Schuldnerin bzw. die Insolvenzmasse bereichert. Der Klägerin stehe daher nur ein Bereichungsanspruch gegen die Insolvenzmasse als Insolvenzforderung zu.

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Die Klage ist dem Beklagten am 10.06.2003 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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I.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten persönlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 982.889,46 EUR nebst Zinsen zu.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten persönlich keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Durch die Überweisung auf das vom Beklagten eingerichtete Konto bei der Kreissparkasse X ist nämlich im Verhältnis zur Klägerin nicht der Beklagte persönlich, sondern nur die Schuldnerin bzw. nunmehr die Insolvenzmasse ungerechtfertigt bereichert.

  1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten persönlich keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Durch die Überweisung auf das vom Beklagten eingerichtete Konto bei der Kreissparkasse X ist nämlich im Verhältnis zur Klägerin nicht der Beklagte persönlich, sondern nur die Schuldnerin bzw. nunmehr die Insolvenzmasse ungerechtfertigt bereichert.
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Es kann dahin stehen, ob es sich bei dem vom Kläger eingerichteten "Anderkonto" um ein offenes Vollrechtstreuhandkonto oder um ein Sonderkonto für die zukünftige Masse handelte, so dass der Kläger nicht als Vollrechtstreuhänder, sondern als Ermächtigungstreuhänder anzusehen wäre (vgl. BGH, NJW 1995, 1484). Für ein Vollrechtstreuhandkonto spricht, dass vorliegend die Geschäftsbedingungen für Rechtsanwälte vereinbart wurden und danach ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist. Die Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil es für die Beurteilung, wer Bereicherungsschuldner der Klägerin ist, darauf nicht entscheidend ankommt.

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Im Bereicherungsrecht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere bei der Beteiligung von mehr als zwei Personen in besonderem Maße eine wirtschaftliche und keine formale Betrachtungsweise geboten. In erster Linie sind die Besonderheiten des einzelnen Falls für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten. Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGH, NJW 1994, 1484, 1486).

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Vorliegend sprechen schon die tatsächlichen Zweckvorstellungen der am Zahlungsvorgang Beteiligten dafür, nicht den Beklagten persönlich, sondern die spätere Schuldnerin als Leistungsempfängerin anzusehen. Dabei kommt es für den bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff entscheidend auf die tatsächlichen Zweckvorstellungen des Zahlungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung an; nur wenn diese nicht übereinstimmen, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers geboten (BGH, NJW 1993, 1578, 1579). Hier sollte nach dem Willen der Klägerin mit der Zahlung ihre Schuld gegenüber der späteren Schuldnerin erfüllt werden. An den Beklagten wollte die Klägerin hingegen ersichtlich nicht leisten. Ihr war nicht einmal bewusst, dass es sich bei dem Konto, auf das sie den Betrag überwies, nicht um ein solches der Schuldnerin, sondern um ein Anderkonto des Beklagten handelte. Die Klägerin wusste im Zeitpunkt der Zahlung nicht, dass Insolvenzantrag gestellt und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war. In gleicher Weise sah auch der Beklagte die Zahlung nicht als Leistung an sich selbst, sondern an die Schuldnerin an. Er selbst war nach außen als Person überhaupt nicht offen in Erscheinung getreten, sondern hatte lediglich durch die Schuldnerin einen Stempelaufdruck mit seinem Konto auf die Rechnungen setzen lassen, ohne dass sich aus diesem Aufdruck aber ergab, dass es sich nicht um ein Konto der Schuldnerin, sondern um ein solches des Beklagten handelte.

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Unabhängig davon stellt sich die Zahlung auf ein Anderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise immer als eine Leistung an die Schuldnerin selbst dar. Denn die Einrichtung dieses Anderkontos und die Anweisung an die Gläubiger der Schuldnerin, nur noch auf dieses Konto zu zahlen, soll gerade dazu dienen, dass Schuldnervermögen zu sichern. Eigene Interessen verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter mit dieser Vorgehensweise hingegen nicht. Aufgrund dieser Funktion des Insolvenzverwalters ist die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.1961 (NJW 1961, 1461) nicht einschlägig. Der Bundesgerichtshof hat dort den Inhaber eines treuhänderisch gehaltenen Baugelderkontos als Bereicherungsschuldner angesehen. Mit der Stellung eines derartigen, von einer Partei beauftragten Treuhänders ist die besondere Funktion des vom Staat eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters nicht vergleichbar.

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Darüber hinaus sprechen auch Gesichtspunkte der Risikoverteilung dafür, vorliegend die Schuldnerin allein als Bereicherte anzusehen. Würde man der Klägerin einen Bereicherungsanspruch gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter zubilligen, stünde sie besser, als wenn sie - wie es ihre Vorstellung war - an die Schuldnerin direkt gezahlt hätte. Im letzteren Fall ist ihr Bereicherungsanspruch nämlich lediglich eine einfache Insolvenzforderung (Münchner Kommentar-Hefermehl, InsO, Bd. I, § 55 Rdnr. 206). Bei Zahlung nach Insolvenzeröffnung würde es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO handeln. Es ist wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, den zahlenden Gläubiger in dem Zeitraum, in dem lediglich ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, gegenüber der Zeit davor und danach besser zu stellen. Wenn ihm vor dem Insolvenzeröffnungsantrag und nach der Insolvenzeröffnung lediglich Ansprüche gegen die Schuldnerin bzw. Insolvenzmasse zustehen, muss das auch für den kurzen Zeitraum zwischen diesen beiden Zeitpunkten bei Zahlungen auf Forderungen der Schuldnerin gelten.

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An dieser Wertung ändert auch der Umstand nichts, dass sich das Geld noch auf einem separaten Festgeldkonto des Insolvenzverwalters befindet. Wirtschaftlich steht dieses Geld allein der Insolvenzmasse zu, an die es der Insolvenzverwalter auszukehren hat.

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Schließlich rechtfertigt auch die Tatsache, dass es sich vorliegend um eine für jeden sofort ersichtliche Fehlüberweisung handelte, keine andere Beurteilung zu Gunsten der Klägerin. Dass die Klägerin in derartigen Fällen lediglich mit einer Quote aus der Insolvenzmasse befriedigt wird, hängt allein damit zusammen, dass nach der Wertung des Gesetzgebers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Bereicherungsansprüche keine Masseverbindlichkeit, sondern eine einfache Insolvenzforderung darstellen. Diese Konsequenz ergibt sich für jeden normalen Gläubiger, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Schuldnerin etwas leistet, das dieser nicht zusteht.

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Sonstige Anspruchsgrundlagen zu Gunsten der Klägerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 60 InsO. Die Weigerung des Insolvenzverwalters, den überzahlten Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen, stellt kein Pflichtverletzung dar. Hätte nämlich die Schuldnerin nach Stellung des Insolvenzantrags eine derartige Rückzahlung vorgenommen, wäre diese Rechtshandlung nach § 130 InsO in der Regel anfechtbar gewesen. Eine derartige Rückzahlung seitens des Insolvenzverwalters hätte auch seiner Verpflichtung widersprochen, das Vermögen des Schuldners zu Gunsten einer Verteilung unter alle Insolvenzgläubiger zu sichern.

  1. Sonstige Anspruchsgrundlagen zu Gunsten der Klägerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 60 InsO. Die Weigerung des Insolvenzverwalters, den überzahlten Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen, stellt kein Pflichtverletzung dar. Hätte nämlich die Schuldnerin nach Stellung des Insolvenzantrags eine derartige Rückzahlung vorgenommen, wäre diese Rechtshandlung nach § 130 InsO in der Regel anfechtbar gewesen. Eine derartige Rückzahlung seitens des Insolvenzverwalters hätte auch seiner Verpflichtung widersprochen, das Vermögen des Schuldners zu Gunsten einer Verteilung unter alle Insolvenzgläubiger zu sichern.
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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 982.889,46 EUR