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Landgericht Bonn·15 O 211/23·04.01.2024

PKH-Antrag bei behaupteter Steuerberaterhaftung wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Dienstvertrag/Schadensersatz)Haftungsrecht (Steuerberaterhaftung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus Steuerberaterhaftung (1.000.000 €). Das Landgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Es fehle an schlüssigem Vorbringen zu Pflichtverletzung und kausalem Vermögensschaden. Ein Verweis auf umfangreiche Anlagen ersetze keine substantiierte Darlegung.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten (fehlende Schlüssigkeit des Pflicht- und Schadensvortrags) aufweist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlen diese, ist der PKH-Antrag zurückzuweisen.

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Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB erfordert die schlüssige Darlegung eines wirksamen Schuldverhältnisses, einer konkreten Pflichtverletzung und eines ursächlich entstandenen Schadens.

3

Zur Darlegung eines Vermögensschadens infolge berufsrechtlicher Pflichtverletzung ist ein Gesamtvermögensvergleich erforderlich, der alle positiven und negativen Vermögensfolgen berücksichtigt; Einzelpositionen genügen nicht.

4

Der Beibringungsgrundsatz gilt im Zivilprozess: Die Parteien haben alle für ihren Anspruch maßgeblichen Tatsachen substantiiert vorzutragen; der Verweis auf ein Anlagenkonvolut ersetzt keine substantiierten Sachverhaltsdarstellungen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 675, 611 BGB

Tenor

Beschlossen:

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 22.09.2023 zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtige klageweise Geltendmachung eines ihrer Ansicht nach bestehenden Zahlungsanspruchs aus Steuerberaterhaftung.

4

Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin von 2010 bis in das erste Halbjahr 2015 steuerlich beraten. Aufgabe der Antragsgegnerin war es, die Finanzbuchhaltung sowie die Jahresabschlüsse zu erstellen und die Steuererklärungen (Einkommens-,  Umsatz-, Gewerbe-, Lohn-, Kapitalertragssteuer ) abzugeben. Der Jahresabschluss und die Steuerklärungen wurden letztmalig für 2014 erstellt. Die Buchhaltung wurde bis Juli 2015 erstellt.

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Am 08.08.2018 wurde die Antragstellerin ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts A wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

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Die Antragstellerin behauptet, im Rahmen der Liquidationseröffnung seien bedeutende und relevante Mängel in der Gesamtdarstellung der finanziellen und bilanziellen Lage des Unternehmens festgestellt worden. Die Angaben in der Finanzbuchhaltung würden nicht die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens widerspiegeln. Sie habe die Antragsgegnerin vergeblich zur Nachbesserung der Steuerunterlagen sowie rückwirkenden Änderung der Bescheide aufgefordert.

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Die Antragstellerin beabsichtigt, mit der Klage folgenden Antrag anzukündigen:

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„Die Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen

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An den Kläger in der Hauptforderung in Höhe von 1.000.000 € nebst Zinsen von neun Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.“

10

Die Antragsgegnerin rügt, dass bereits unklar sei, wer der Antragsteller sei: Die B UG i.L., Herr C oder die D UG (haftungsbeschränkt) in Gr. Zudem rügt sie das gesamte Vorbringen als nicht einlassungsfähig. Überdies erhebt sie die Einrede der Verjährung.

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II.

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Die Voraussetzungen des § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.

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Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ist nicht schlüssig dargetan.

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Mit dem Steuerberatervertrag bestand zwischen den Parteien ein wirksames Schuldverhältnis i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB. Der Steuerberatervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Dienstvertrags nach den §§ 675, 611 BGB.

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Es fehlt jedoch an substantiiertem Vorbringen hinsichtlich einer Pflichtverletzung sowie bezüglich eines hierauf beruhenden Schadens.

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Die Antragstellerin stellt weder konkret dar, welche Angaben in ihrer Finanzbuchhaltung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen noch welches Verhalten der Antragsgegnerin hierfür ursächlich gewesen sein soll.

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Der gegebenenfalls zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urteil vom 5.2.2015 – IX ZR 167/13 NJW 2015, 1373 Rn. 7 m.w.N.). Zur schlüssigen Darlegung eines Vermögensschadens bedarf es eines Gesamtvermögensvergleiches, der alle Auswirkungen der behaupteten Pflichtverletzung auf das Vermögen einbezieht, also nicht nur steuerliche Mehrbelastungen, sondern auch etwaige günstige Folgen, wie den Wegfall von Ausgaben oder die Verminderung von Verbindlichkeiten (OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2018 – 16 U 116/18, DStRE 2020, 52).

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Auch hieran fehlt es.

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Die mangelnde Substanz des Vorbringens kann nicht durch den Verweis auf ein Anlagenkonvolut in Gestalt von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Jahresabschlüssen etc. ersetzt werden. Denn im Zivilprozess wird ein Sachverhalt nicht von Amts wegen ermittelt. Vielmehr gilt der Beibringungsgrundsatz, nach welchem es den Parteien obliegt, alle relevanten Tatsachen vorzutragen, auf deren Basis sie einen Anspruch herleiten. Nach dem Beibringungsgrundsatz darf das Gericht seine Entscheidung nur auf die Tatsachen stützen, die von den Parteien selbst vorgebracht wurden. Tatsachen, die von den Parteien nicht präsentiert wurden, dürfen in die gerichtliche Entscheidung nicht einfließen.