WBVG: Keine außerordentliche Heimvertragskündigung wegen Autismus-bedingter Übergriffe
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin einer Betreuungseinrichtung verlangte nach außerordentlichen Kündigungen Räumung und die Feststellung der Beendigung eines Wohn- und Betreuungsvertrags, nachdem der Bewohner eine Mitarbeiterin schwer angegriffen hatte. Streitpunkt war, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung nach § 12 WBVG vorliegt und die Fortsetzung unzumutbar ist. Das Gericht verneinte dies nach Interessenabwägung: Der Bewohner sei fachgerecht weiter betreubar, eine geschlossene Unterbringung beseitige den Beaufsichtigungsbedarf nicht, und das eingesetzte Wachpersonal reduziere Risiken. Eine etwaige finanzielle Mehrbelastung sei eher über Vertragsanpassung als über Kündigung zu lösen; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Klage auf Räumung und Feststellung der Vertragsbeendigung abgewiesen; Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche Kündigung eines Wohn- und Betreuungsvertrags nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach umfassender Interessenabwägung unzumutbar macht.
Eine außerordentliche Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG) scheidet aus, wenn das kündigungsrelevante Verhalten auf fehlender Verschuldensfähigkeit beruht.
Bei der Unzumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, ob Gefahren und Belastungen durch zumutbare Schutz- und Organisationsmaßnahmen (z.B. ständige Beaufsichtigung) beherrschbar reduziert werden können und die fachgerechte Betreuung weiterhin möglich ist.
Der Umstand, dass eine Betreuung nur unter ständiger Beaufsichtigung möglich ist und dies den therapeutischen Ansatz beeinträchtigt, rechtfertigt die außerordentliche Kündigung nicht ohne Weiteres, wenn der Einrichtungscharakter nicht grundlegend verändert wird und die Situation organisatorisch integrierbar ist.
Eine behauptete finanzielle Überdehnung durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen kann im Rahmen der Interessenabwägung hinter dem Bestandsschutz des Bewohners zurücktreten, wenn sie grundsätzlich auch durch Vertragsanpassung aufgefangen werden kann.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 28. August 2018 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Versäumnisurteil und dieses Urteil sind gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Wohn- und Betreuungsvertrag (Anlage K1). Auf Grund dieses Vertrages wurde der Beklagte, bei dem Autismus, eine mittelgradige Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung und aggressive Verhaltensweisen bei Impulsdurchbrüchen und fehlender Steuerungsfähigkeit festgestellt worden waren, in eine von der Klägerin betriebene Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit leichten bis schweren geistigen und körperlichen Behinderungen integriert.
Am 14. Mai 2017 packte der sehr kräftige Beklagte eine Mitarbeiterin der Klägerin gewaltsam an den Haaren, schleifte sie drei Meter über den Boden und riss ihr Haare aus. Die Mitarbeiterin hatte panische Angst und war anschließend bis Ende Juni 2017 arbeitsunfähig. Die Klägerin sprach daraufhin mehrfach fristlose Kündigungen aus (Anlagen K2 - K4).
Der Beklagte wurde bis zum 12. Juni 2017 stationär in die LVR-Klinik eingewiesen. Dort wurden ruhigstellende Medikamente verordnet. Nach seiner Rückkehr wurde er ständig von zwei Wachleuten beaufsichtigt. Diese mussten trotz der Medikation durchschnittlich etwa einmal wöchentlich einschreiten, um körperliche Übergriffe seitens des Beklagten zu verhindern.
Die Klägerin sprach weitere Kündigungen am 2. Juni 2019 (Anlage K7) und am 21. Januar 2019 (Bl. ### ff.) aus.
Die Klägerin hält eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für unzumutbar. Sie behauptet, dass sich die Aggressivität des Beklagten gegenüber Mitbewohnern und Mitarbeitern seit 2016 erheblich verstärkt habe. Damit sei in diesem Maße bei Vertragsschluss nicht zu rechnen gewesen. Für die von der Bezirksregierung angeordnete Beaufsichtigung (Anlage K5) sei spezielles Wachpersonal erforderlich, dessen Einsatz dem Bedürfnis des Beklagten nicht gerecht werde, die übrigen Bewohner belaste, nicht dem therapeutischen Ansatz der Klägerin entspreche und auch deren finanzielle Leistungsverpflichtung überdehne.
Nachdem er gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil vom 24. August 2018 form- und fristgericht Einspruch eingelegt hat, beantragt der Kläger,
das Versäumnisurteil aufzuheben und
1. den Beklagten zu verurteilen, seinen Heimplatz in der Betreuungseinrichtung im Haus E ###$, X-Straße, ##### Z, bestehend aus dem Zimmer Nummer 2.3.13 sowie die von ihm mitgenutzten Räume der Wohngruppe (Wohnzimmer, Küche, Wäschezimmer und Sanitärraum) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,
2. festzustellen, dass das Heimvertragsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 16. Mai 2017, hilfsweise die durch Rechtsanwalt W ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 2. Juni 2017, hilfsweise die weitere durch Rechtsanwalt Q ausgesprochene Kündigung vom 2. Juni 2017 beendet worden ist.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. P (Bl. ### ff. d. A.) und auf das Sitzungsprotokoll vom 29. Januar 2019 (Bl. ### ff. d. A.) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des vom Beklagten genutzten Heimplatzes. Das Heimvertragsverhältnis besteht trotz der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen fort.
Die Klägerin war nicht berechtigt, das seit 2010 bestehende Vertragsverhältnis zu kündigen. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG lag nicht vor.
Die Kündigung kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG gestützt werden. Das gesamte Vorbringen der Klägerin legt nahe, dass der Beklagte während der zur Begründung der Kündigungen herangezogenen Übergriffe nicht verschuldensfähig war. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts ist die Klägerin auf diesen rechtlichen Ansatz nicht mehr zurückgekommen, sondern hat vielmehr zutreffend argumentiert, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung auch außerhalb der in § 12 Abs. 1 Satz 3 WBVG aufgezählten Tatbestände liegen kann.
Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Klägerin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar.
Der Interessengegensatz löst sich nicht dadurch auf, dass eine fachgerechte Betreuung im Heim der Klägerin nicht mehr geleistet werden könnte und eine Beendigung des Vertragsverhältnisses deshalb auch im wohlverstandenen Interesse des Beklagten selbst wäre. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass der Beklagte in der Einrichtung der Klägerin auch unter Berücksichtigung der ständigen Anwesenheit des seit Juni 2017 eingesetzten Wachpersonals fachgerecht betreut werden kann. Der Sachverständige Dr. P hat überzeugend ausgeführt, dass die von der Klägerin befürwortete Aufnahme des Beklagten in eine geschlossene Einrichtung eine ständige Beaufsichtigung nicht entbehrlich machen würde. Auch in einer geschlossenen Einrichtung wären Mitarbeiter und Mitbewohner der Gefahr von Übergriffen seitens des Beklagten ausgesetzt, so dass eine ständige Beaufsichtigung auch dort erforderlich wäre. Dies entspricht den Angaben der Klägerin vom 28. Januar 2019 zur Vorgehensweise der LVR-Klinik anlässlich einer weiteren Unterbringung im Januar 2019. Die Alternative dazu wäre eine weitgehende Isolierung des Beklagten. Diese wäre, wie der Sachverständige gerade anhand der von der Klägerin gewonnenen Erfahrungen gut nachvollziehbar aufzeigt, für den Beklagten unter Betreuungsgesichtspunkten nachteilig. Dieser reagiert grundsätzlich positiv auf Beschäftigungsangebote, so dass in einer reizarmeren Umgebung keine Verbesserung der Betreuungssituation zu sehen, sondern eher mit zunehmenden Übergriffen zu rechnen wäre. Vor dem Hintergrund dieser Alternative vermag das Argument der Klägerin, dass die Anwesenheit der Sicherheitskräfte auch für die Betreuung des Beklagten kontraproduktiv sei, das sich auch anhand der vom Sachverständigen anlässlich seines Besuchs am 8. Februar 2018 gewonnenen Erkenntnisse (Gutachten S. ## ff.) nicht belegen lässt, nicht zu überzeugen.
Auf der anderen Seite ist anzuerkennen, dass der Verbleib des Beklagten in der Einrichtung der Klägerin mit Risiken für Personal und Mitbewohnern verbunden ist, die durch das eingesetzte Sicherheitspersonal nicht völlig ausgeschlossen werden. Die damit einhergehenden Ängste und Verunsicherungen hat der Sachverständige auf der Grundlage der von ihm bei seinem Besuch geführten Gespräche mit der Heimleitung und den beiden bis dahin für den Beklagten zuständigen Wohnbereichsleitern ausdrücklich festgehalten (Gutachten S. ##). Sie sind auf Grund des jedenfalls in den Grundzügen und insbesondere hinsichtlich des grausamen Angriffs am 17. Mai 2019 unstreitigen Verhaltens des Beklagten nachvollziehbar und plausibel. Eine Betreuung des Beklagten ohne ständige Beaufsichtigung wäre der Klägerin daher unzumutbar. Die Gefährlichkeit für Personal und Mitbewohner rechtfertigt es auch, dass die Klägerin sich nicht darauf beschränkte, den Beklagten nur noch durch zwei Mitarbeiter zu betreuen, wie dies die Bezirksregierung mit ihrem Schreiben vom 17. Mai 2017 (Anlage K5) verlangt hatte, sondern zwei Wachleute allein dafür einsetzte, den Beklagten ständig zu beaufsichtigen und bei Aggressionen sofort einzuschreiten.
Vor diesem Hintergrund stellt zunächst der demnach erforderliche Einsatz des Sicherheitspersonals als solcher eine Belastung der Klägerin dar. Dabei ist entsprechend den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass ständig anwesendes Sicherheitspersonal die normalen, nicht auf ständige Kontrolle ausgerichteten Therapieabläufe in gewisser Weise stört und anfangs sogar als Fremdkörper wahrgenommen wurde. Darüber hinaus erinnert die Anwesenheit der Wachleute auch ständig an die Gefährlichkeit des Beklagten. Soweit der Sachverständige eine positive Einstellung seitens des Personals anspricht, gründet sich diese allein auf das Bewusstsein der vom Beklagten ausgehenden Gefahr und auf den deshalb notwendigen und durch die Wachleute gewährleisteten Schutz. Der Sachverständige hat bestätigt, dass es sich um ein für eine offene Einrichtung völlig unübliches Arrangement handelt, das die Klägerin wegen des damit verbundenen Kontrollelements in nachvollziehbarer Weise als Beeinträchtigung ihres sonstigen therapeutischen Ansatzes darstellt. Bei der Gewichtung dieser Beeinträchtigung ist allerdings zu berücksichtigen, dass es nach dem vom Sachverständigen bei seinem Besuch im Februar 2018 gewonnenen Eindruck gelang, diese Situation zu beherrschen und den anfänglichen Fremdkörper in das Heimleben zu integrieren, ohne dass sich der Charakter der von der Klägerin betriebenen Einrichtung dadurch grundlegend verändert hätte.
Schwerer wiegt der Umstand, dass die vom Beklagten ausgehende Gefahr für die Mitarbeiter der Klägerin und auch für andere Bewohner durch die Wachleute und die weiteren Schutzmaßnahmen (Kopfschutz, Notknopf) nach Einschätzung des Sachverständigen nicht vollständig beherrscht werden kann. Der Sachverständige hat insbesondere die Möglichkeit blitzschneller „raptusartiger“ Übergriffe aufgezeigt, bei denen die Wachleute nicht den Übergriff selbst, sondern nur noch die dadurch drohenden gesundheitlichen Schäden verhindern oder minimieren können. Andererseits ist es nach der Schilderung in der Klageschrift schon vor den von der Klägerin als kündigungsrelevante Verschlechterung geltend gemachten Vorfällen ab Mai 2016 zu Übergriffen des Beklagten gekommen. Danach griff er schon damals in die Haare von Mitarbeitern und Mitbewohnern und zog daran, wenn dies ignoriert wurde; in Krisensituation schlug und biss er. Auch die vom Sachverständigen ausführlich ausgewerteten Verlaufsberichte der Klägerin aus der Zeit bis Mai 2017 (S. 14 bis 19 des Gutachtens) zeigen, dass der Beklagte vor seiner Aufnahme in die Einrichtung der Klägerin sach- und fremdaggressives Verhalten zeigte und danach mit nur stufenweise und mit hohem personellen Aufwand in die Fördergruppe für Menschen mit Autismus eingegliedert werden konnte. Die Klägerin hat mit dem Beklagten also bereits 2010 keinen Bewohner aufgenommen, dessen Verhalten für Mitarbeiter und Mitbewohner völlig ungefährlich war. Der sich seit 2016 zeigenden und im Mai 2017 offensichtlichen Steigerung der Gefährlichkeit wurde allerdings durch den Einsatz des Wachpersonals begegnet. Die Klägerin zeigt auch anhand der im letzten Kündigungsschreiben aufgezählten Vorfälle nicht auf, dass die den Mitarbeitern und Mitbewohnern trotz des nunmehr eingesetzten Sicherheitspersonals noch drohende Gefahr im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wesentlich größer als zu Zeiten ist, als die Übergriffe des Beklagten noch spielerischer, weniger schnell und gewaltsam erfolgten, aber noch keine Wachleute anwesend waren, die einen erheblichen Teil der impulsartig ausbrechenden Aggressionen des Beklagten auf sich ziehen und sofort einschreiten können.
Im Ergebnis fällt die gebotene Interessenabwägung daher zu Lasten der Klägerin aus. Die von der Klägerin geltend gemachte Überdehnung ihrer finanziellen Leistungsverpflichtung vermag die Abwägung nicht zu ihren Gunsten zu verschieben, weil diesem Aspekt gegebenenfalls auch durch eine Vertragsanpassung Rechnung getragen werden könnte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 61.887,60 €