Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·15 O 140/17·29.06.2017

Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs mangels Darlegung der Zahlungsunfähigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte/Widerklägerin beantragte Prozesskostenhilfe, die das Landgericht Bonn zurückwies. Zentrales Problem war die fehlende Darlegung der Unfähigkeit, die Prozesskosten zu tragen (§ 115 ZPO). Das Gericht rügte widersprüchliche und unplausible Angaben (kein Einkommen, zugleich Mietzahlungen; erwartete Erstattungen; keine Vermögensangaben). Eine bestehende Rechtsschutzversicherung und ein Selbstbehalt von 150 € führen hier nicht zur Gewährung von PKH.

Ausgang: Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten wegen unzureichender Darlegung der Zahlungsunfähigkeit nach § 115 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage zu sein, die Prozesskosten zu tragen (§ 115 ZPO).

2

Widersprüchliche oder unplausible Angaben im Formular nach § 117 ZPO begründen die Zurückweisung eines PKH-Gesuchs, wenn daraus keine hinreichende Darlegung der Bedürftigkeit folgt.

3

Erwartete Erstattungen oder Zuwendungen Dritter sind als Einkommen/Vermögen offen zu legen; deren Nichterfassung kann die Voraussetzungen für PKH entkräften.

4

Die Existenz einer Rechtsschutzversicherung und ein verbleibender Selbstbehalt von geringer Höhe begründen allein keinen Anspruch auf PKH, wenn die finanzielle Bedürftigkeit nicht plausibel dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 115 ZPO§ 117 ZPO§ 115 Abs. 4 ZPO

Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten und Widerklägerin wird zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Gründe

2

Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, zu einer Bestreitung der Prozesskosten selbst nicht in der Lage zu sein, § 115 ZPO.

3

Die Angaben der Beklagten in dem Vordruck nach § 117 ZPO sind unplausibel. Aus ihnen kann die Kammer nicht ableiten, dass die Beklagte nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, für die anfallenden Prozesskosten aufzukommen. Denn sie gibt einerseits an, über kein Einkommen zu verfügen, erklärt aber gleichzeitig, für ihre Unterkunft 300,00 Euro im Monat zu zahlen. Daneben verweist sie in einem Schreiben an das Landgericht Berlin vom 17.12.2016 darauf, sie erwarte eine Rückzahlung verauslagter Mittel von ihrem Arbeitgeber, aber auch ein halbes Jahr darauf wird Vermögen nicht deklariert. Die im zitierten Schreiben erwähnten Zuwendungen von Freunden und Bekannten sind offen zu legendes Einkommen. Insofern ist für die Kammer nicht ersichtlich, wovon die Beklagte überhaupt ihren Lebensunterhalt bestreitet.

4

Daneben ist die Beklagte rechtsschutzversichert. Der Verbleib eines Selbstbehaltes von 150 EUR führt bereits aus den oben genannten Erwägungen nicht zur Gewährung von PKH, insbesondere kann die Kammer keine Beurteilung nach § 115 Abs. 4 ZPO abgeben.